Urteil
6d A 1552/98.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0825.6D.A1552.98O.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen. Tatbestand: I. Der im Jahre 19 geborene Beamte trat nach dem Volksschulabschluß und dem anschließenden Besuch einer zweijährigen Handelsschule am 1. Oktober 19 als Polizei- Wachtmeister in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 13. Oktober 19 wurde ihm - als Polizeiobermeister - die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 2. September 19 wurde er zum Polizeihauptmeister befördert. Die ihm in diesem Amt vom Polizeipräsidenten D. erteilten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 3. Januar 19 und 28. Februar 19 schließen mit der Gesamtnote "über dem Durchschnitt" und "über dem Durchschnitt, mit steigender Tendenz." Der Beamte versah Posten- und Streifendienst in der Polizeiwache K. und wurde auch vertretungsweise als Wachdienstführer eingesetzt. In den erwähnten dienstlichen Beurteilungen werden ihm eine ausgereifte Persönlichkeit, viel dienstliches Engagement, stetes Verantwortungsbewußtsein und Einsatzfreude bescheinigt. Der Beamte ist verheiratet und hat drei 19 , 19 und 19 geborene Kinder, die wirtschaftlich noch von ihm abhängig sind. Die beiden jüngeren Kinder besuchen das Gymnasium, die älteste Tochter hat das Abitur erlangt und will ein Studium aufnehmen. Die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 BBesO des Beamten belaufen sich zur Zeit auf brutto rund 5.400,- DM. Aus einer Nebentätigkeit als Hausmeister erzielt er monatlich etwa 400,- DM. Seine Ehefrau verdient als Diplom-Pädagogin monatlich etwa 4.350,- DM. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen bestehen nicht. Der Beamte und seine Ehefrau haben im Jahre 19 ihre bisherige Mietwohnung als Eigentumswohnung erworben. Gegenüber der bisherigen Miete von monatlich 1.465,-- DM haben sie nunmehr für das zum Kauf der Wohnung aufgenommene Darlehen monatlich 1.900,-- DM zu zahlen. Der Beamte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Im Hinblick auf ein gegen den Beamten wegen u.a. des Verdachts der Vorteilsannahme und des Verstoßes gegen das Datenschutz-gesetz eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ordnete der Polizeipräsident D. unter dem 14. Juni 19 Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) an und untersagte dem Beamten mit Verfügung vom 6. Juni 19 gemäß § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom 6. September 19 , dem Beamten zugestellt am 8. September 19 , leitete der Polizeipräsident D. wegen der o.a. Vorwürfe das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und setzte es bis zum Abschluß des Strafverfahrens aus; gleichzeitig enthob er den Beamten gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes. Mit Urteil vom 3. April 1996 (Geschäftszeichen: Ls/ Js / ) verurteilte das Amtsgericht D. (Schöffengericht) den Beamten wegen Bestechlichkeit und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Beamte und die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein, nahmen diese jedoch in der Folgezeit zurück. Das Strafurteil ist seit dem 24. September 19 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 24. Juli 19 ordnete der Polizeipräsident D. gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge des Beamten an, da das förmliche Disziplinar- verfahren voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst oder zu seiner Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt führen werde. Mit Verfügung vom 23. Dezember 19 hob der Polizeipräsident D. die vorläufige Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten auf; diese Maßnahmen seien im weiteren Verlauf des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr notwendig. Der Beamte verrichtet seither Dienst in einer anderen Polizeiwache in D. . Mit Verfügung vom 7. Februar 19 ordnete der Polizeipräsident D. die Fortführung des förmlichen Disziplinarver-fahrens an. Nach Abschluß der Untersuchung gemäß § 55 DO NRW, in welcher der Beamte Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung gemäß § 62 DO NRW hatte, wurde ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 31. Juli 19 zur Last gelegt, er habe sich zwischen August 19 und Mai 19 durch den Gebrauchtwagenhändler B. D. dafür bestechen lassen, daß er für ihn im Gegenzug für geldwerte Leistungen von jeweils 50,- DM zunächst Halterabfragen aus dem polizeilichen/ öffentlichen Dateninformationssystem vornahm bzw. ihn später durch Überlassung einer Gebrauchsanweisung und Angabe von Kennwörtern in die Lage versetzte, dieses selbst zu tun. Der Beamte hat sich vor der Disziplinarkammer zu der Anschuldigung nicht geäußert. Bis zum Abschluß des Strafverfahrens hatte er die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Die Disziplinarkammer hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1998 und in Übereinstimmung mit dem Strafurteil des Amtsgerichts D. folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagten T. und D. kennen sich aufgrund eines Autokaufs im Frühjahr 19 . Der Angeklagte D. hatte dem Angeklagten T. einen gebrauchten VW Passat vermittelt. Aufgrund dieses Kontaktes rief der Angeklagte D. in der Folgezeit einige Male bei dem Angeklagten T. an und bat ihn, für ihn Halterfeststellungen bei verschiedenen Straßenverkehrsämtern zu machen. Der Angeklagte T. tat dies zunächst gefälligkeitshalber. Der Angeklagte D. hatte sich darauf spezialisiert, gebrauchte verunfallte Fahrzeuge aufzukaufen. Insofern war es für ihn wichtig, nach einem Unfall sofort den Namen und die Adresse des Halters zu erfahren. Im August 19 kam es dann zwischen den Angeklagten T. und D. zu einer Vereinbarung des Inhalts, daß der Angeklagte D. dem Angeklagten T. für jeden Fall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses 50,00 DM zahlen wollte. Das Geld sollte jeweils im verschlossenen Umschlag in den Briefkasten der Privatwohnung des Angeklagten T. auf der K. straße 5. in D. überbracht werden. Die Gegenleistung des Angeklagten T. bestand dann darin, daß er die jeweiligen Halterfeststellungen bei verschiedenen Straßenverkehrsämtern durchführte und dem Angeklagten D. Namen und Anschrift nannte. In der Folgezeit wurde dann entsprechend dieser Vereinbarung verfahren. Der Angeklagte D. sprach auf Band oder telefonierte mit dem Angeklagten T. und nannte die jeweiligen Kennzeichen, danach erhielt der Angeklagte D. von dem Angeklagten T. die erforderlichen Angaben. Immer dann, wenn der Angeklagte D. in der Nähe der Wohnung des Angeklagten T. zu tun hatte, warf er diesem einen Briefumschlag mit Geld in den Briefkasten. Er schrieb lediglich den Namen T. darauf und tat die vereinbarten erfolgreichen Entgelte hinein. Das waren mal 50,00 DM oder auch 100,00 DM oder auch 150,00 DM. Die Zahlungen erfolgten etwa zwei- bis dreimal im Monat. Dem Angeklagten T. wurden die Halteranfragen lästig. Er übergab deshalb dem Angeklagten D. im Januar 19 eine Liste mit den Telefonnummern verschiedener Straßenverkehrsbehörden sowie eine schriftliche Anleitung für Halteranfragen folgenden Inhalts: Die Telefonnummern können sich hin und wieder ändern. Die erste Nummer ist jeweils die Vermittlung der Stadt oder des Kreises. Nach der Zulassungsstelle oder dem Straßenverkehrsamt fragen zwecks - Halterauskunft-. Die zweite Nummer, wenn vermerkt, ist der Auskunftsschalter. Dienstzeiten in der Regel von 08.00 bis 15.00 Uhr. Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr. Freitags ist nachmittags keiner zu erreichen. Der Vermerk - anderer Bezirk - bedeutet, daß das Kennwort nicht gilt. Dann das KBA-Kennwort (Kraftfahrtbundesamt) anbieten. Nie mehr als ein, zwei oder drei Halter erfragen. Grund wird nicht erfragt, falls einmal doch, handelt es sich um die Bearbeitung einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, die schon länger zurückliegt". Falls das Fahrzeug schon abgemeldet ist. Immer nach dem Fahrzeugtyp fragen. Falls nicht übereinstimmt, handelt es sich wohl um einen Ablesefehler". Als Anrufer immer von einer Behörde (Polizei, Ordnungsamt, Bußgeldstelle, Straßenverkehrsamt) melden. Allerweltsnamen verwenden, z.B. Peters, Jansen, Fischer oder schwer verständliche wie Degert oder Rensmann. Immer zuerst den Namen und dann die Behörde nennen. Falls einmal nach Ihrer Telefonnummer gefragt wird, sofort immer die Rückrufnummer der jeweiligen Behörde angeben, z.B. Polizei D. , 5. Kommissariat, Tel. 0. /8. 2. , oder Straßenverkehrsamt D. 0. /8. 4. oder andere Nummern bei der Auskunft und der Vermittlung erfragen. Rückfrage nach eigener Nummer kommt jedoch so gut wie nie vor." Erforderlich waren dazu außerdem die Kennworte, die bei der Polizei benutzt wurden, um bei den einzelnen Ämtern abzufragen. Um den Angeklagten D. in die Lage zu versetzen, die Halteranfragen selbst zu machen, teilte der Angeklagte T. in der Zeit von Januar 19 bis Mai 19 auch die jeweiligen Kennwörter des Kraftfahrtbundesamtes mit. Diese Kennwörter wechselten dauernd und wurden einige Zeit zuvor herausgegeben. Im einzelnen teilte der Angeklagte T. folgende Kennworte dem Angeklagten D. mit: 1. im Januar 19 das Kennwort für die erste Februarhälfte B. m. , 2. im Februar 19 das Kennwort für die zweite Februarhälfte E. m. 3. im Februar 19 das Kennwort für die erste Märzhälfte Grundrecht". 4. im März 19 das Kennwort für die zweite Märzhälfte Lebensstandard". 5. im April 19 das Kennwort für die erste Maihälfte S. ". 6. im Mai 19 das Kennwort für die zweite Maihälfte S. ". 7. für Februar 19 L. ". 8. für März 19 E. ". 9. Für Mai 19 W. ". Aufgrund dieser Kenntnisse - die der Angeklagte T. dienstlich erlangt hatte und die nur für den Dienstgebrauch bestimmt waren - war der Angeklagte D. in der Lage, ab Januar 19 selbständig Halteranfragen bei den zuständigen Behörden durchzuführen. Dies hat der Angeklagte D. auch getan. In der Zeit von August 19 bis Mai 19 überbrachte der Angeklagte D. dem Angeklagten T. die vereinbarten Entgelte für die erfolgreichen Geschäftsabschlüsse. Der Gesamtbetrag der Einnahme für den Angeklagte T. lag bei mindestens 1.000,00 DM. Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen beider Angeklagten, soweit ihnen das Gericht zu folgen vermochte, den ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen und verlesenen Urkunden. Der Angeklagte T. bestreitet die Tatvorwürfe. Er läßt sich dahingehend ein, daß anläßlich des Gebrauchtwagenverkaufs im Mai 19 herausgekommen sei, daß er Polizeibeamter sei. Danach habe Herr D. bei ihm angerufen und ihn gefragt, ob er ein oder zwei Halteranfragen für ihn machen könne. Er habe das abgelehnt, und Herr D. habe darauf hingewiesen, daß andere Polizisten das auch machten. Im März/April 19 habe es dann noch einmal einen Kontakt mit Herrn D. gegeben, als eine Arbeitskollegin seiner Ehefrau ein Fahrzeug gesucht habe und er dies habe vermitteln wollen. Herr D. sei dann bei ihm zu Hause erschienen und habe einen VW Golf zur Probefahrt vorgeführt. Die Beschuldigung durch den Angeklagten D. könne er sich nur so erklären, daß der Angeklagte D. einen anderen Polizeibeamten decken wolle. Der Angeklagte D. hat die Tatvorwürfe in vollem Umfang eingeräumt. Er hat den Sachverhalt so geschildert, wie er oben festgestellt worden ist. Der Angeklagte D. hat, nachdem bei ihm eine Durchsuchung stattgefunden hatte und man die Halterabfrageanleitung gefunden hatte und die jeweiligen Kennworte, auf nachdrücklichen Vorhalt durch Vernehmungsbeamte den Namen des Angeklagten T. als seinen Informanten genannt. Im laufe des Ermittlungsverfahrens hat er dann verschiedene Einzelheiten der Absprache und der Ausführung der geschäftlichen Tätigkeiten mit dem Angeklagten T. geschildert. In der Hauptverhandlung hat er diese Schilderung wiederholt. Das Gericht hat keinen Anlaß anzunehmen, daß der Angeklagte D. über sein eigenes Geständnis und seine Tatausführung hinaus einen anderen und zwar den Angeklagten T. zu Unrecht belastet. Der Angeklagte D. hat so viele Einzelheiten des Geschäfts geschildert, die in sich plausibel und insgesamt überzeugend sind. Das Gericht vermag sich nicht vorzustellen, daß der Angeklagte D. nach anfänglichem Zögern und Sträuben den Namen des Angeklagten T. nennt, während des gesamten Ermittlungsverfahrens dabei bleibt und auch in der Hauptverhandlung diese Aussage aufrecht erhält. Zu seiner Aussage passen die Ergebnisse der Durchsuchung bei dem Angeklagten T. . In dem Notizbuch des Angeklagten T. fehlt der Buchstabe D" mit den dortigen Anschriften und Namen. Bei ihm wurde die Telefonnummer der Rechtsanwältin des Angeklagten D. gefunden. Dieser hat dazu erklärt, daß er die Anwältin angerufen habe, nachdem er von den Beschuldigungen im Suspendierungsverfahren erfahren habe. Die Tatsache, daß der Angeklagte T. zwei Telefonnummern hatte und einen Anrufbeantworter, paßt zu der Aussage des Angeklagten D. . Allein die Aussage der Ehefrau des Angeklagten T. , daß sie nichts von Anrufen des Angeklagten D. bemerkt und keine Briefumschläge mit dem Namen T. drauf im Briefkasten gefunden habe, könnte die Aussage des Angeklagten D. in Zweifel ziehen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn man von einer Ehe des Angeklagten T. ausgeht, in der die Ehefrau Hausfrau ist und den gesamten Briefverkehr und Telefonverkehr überwacht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Ehefrau des Angeklagten ist selbst berufstätig, und die beiden haben drei Kinder, die erfahrungsgemäß erhebliche Arbeit verursachen. In einer solchen Ehe ist es üblich, daß jeder sich um seine Dinge kümmert und nicht die Ehefrau um die Dinge des Ehemannes. Deshalb läßt die Unkenntnis der Ehefrau keinesfalls den Schluß zu, daß das, was sie nicht weiß, auch nicht gewesen ist. Daß keine Beweise im Hause des Angeklagten T. gefunden worden sind, etwa wie Briefumschläge mit dem Namen T. drauf, ist selbstverständlich. Der Angeklagte T. wußte von der Durchsuchung bei dem Angeklagten D. und die Durchsuchung bei ihm fand - aus Gründen, die ihm bürokratischen Ablauf der Polizei zu finden sind - zeitlich ganz erheblich später statt. Die Durchsuchung bei dem Angeklagten D. war am 18. Mai 19 , die bei dem Angeklagten T. am 19. Juli 19 . Nach alledem ist das Gericht überzeugt, daß das Geständnis des Angeklagten D. und seine Einlassung zu der Tatbeteiligung des Angeklagten T. in vollem Umfange richtig ist. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte T. im August 19 der Bestechlichkeit und im Zeitraum Januar 19 bis Mai 19 in neun Fällen der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 332 Abs. 1, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 53 StGB schuldig gemacht hat." Die Disziplinarkammer hat den Beamten wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat die Disziplinarkammer ausgeführt: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, die für das Disziplinargericht bindend seien, habe der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen, indem er mißbräuchlich seine amtliche Stellung genutzt und sich überdies als bestechlich dadurch erwiesen habe, daß er von dem Gebrauchtwagenhändler finanzielle Vergünstigungen angenommen habe. Der Beamte müsse aus dem Dienst entfernt werden. Eine weniger einschneidende Maßnahme reiche nicht aus. Die Vertrauensbasis für das Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei zerstört. Der Beamte sei deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Ein Beamter, der Amtshandlungen käuflich mache, setze das Ansehen der Beamtenschaft auf das Schwerste herab. Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt müßten jedenfalls dann die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich nach sich ziehen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder bares Geld genommen habe. Von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme könne in derartigen Fällen nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlägen. Diese seien hier nicht erkennbar. Der Beamte habe sich insbesondere weder in einer finanziellen Notlage befunden noch eine unbedachte Kurzschlußhandlung begangen. Zwar möge bei der Vornahme der Anfragen anfangs eine gewisse Sorglosigkeit und Gutmütigkeit eine Rolle gespielt haben. Seit der Annahme der projektgebundenen Zahlungen müsse aber von einer geschäftlichen Beziehung und der Motivation des Beamten ausgegangen werden, sich persönlich zu bereichern. Daß er in dem von der Anschuldigung umfaßten Zeitraum nicht mehr als 1.000,- DM erzielt habe, könne nicht zu seinen Gunsten sprechen. Die Höhe des Entgelts habe nicht in seiner Hand gelegen. Es spreche nichts dafür, daß er - wäre D. großzügiger gewesen - höhere Beträge zurückgewiesen hätte. Daß er nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung während des laufenden Disziplinarverfahrens unter großem Einsatz gute Leistungen erbracht habe, sei selbstverständlich. Dies könne ihn nicht entlasten. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens könne auch dem Umstand, daß er erstmals straf- und disziplinarrechtlich belangt werde, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Mit seiner Berufung macht der Beamte geltend: Er wende sich gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Feststellungen der Disziplinarkammer zum subjektiven Sachverhalt. Seine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt reiche aus. Durch seine Dienstverfehlungen habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zwar in erheblichem Maße, aber nicht irreparabel beschädigt. Er habe nicht auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zurückgegriffen. Deshalb sei eine Ausnahme von der regelmäßig zu verhängenden Entfernung aus dem Dienst nicht nur bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, einer wirtschaftlichen Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation, sondern auch bei anderen erheblichen Milderungsgründen denkbar. Letzteres sei bei ihm zu bejahen, weil die 1.000,- DM, die er genommen habe, als noch geringfügiger Betrag angesehen werden könnten. Die Prognose der Disziplinarkammer, es spreche nichts dafür, daß er höhere Beträge zurückgewiesen hätte, sei nicht haltbar. Außerdem spreche alles dafür, daß er auch auf Zahlungen von D. verzichtet oder zumindest wesentlich niedrigere Beträge auch akzeptiert hätte. Zunächst, von Frühjahr 19 bis August 19 , habe er die Halterfeststellungen ohnehin "gefälligkeitshalber" erledigt, ohne Geld dafür zu nehmen. Auch danach sei es ihm letztendlich auf die Höhe der nicht mehr im einzelnen abgesprochenen Beträge nicht angekommen. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen bestimmten Betrag verlangt. Das Geld habe für ihn keine Rolle gespielt. Vielmehr habe D. sich von sich aus bereit erklärt, ihm bei erfolgreichem Ankauf eines Unfallfahrzeugs einen bestimmten Geldbetrag per Briefumschlag in den Briefkasten zu werfen. Er habe weder feststellen können, wieviele Kaufverträge auf die von ihm durchgeführte Weitergabe von Halterdaten zurückgegangen seien, noch habe er eine solche Kontrolle gewollt. Er habe sich um diese Fragen schlicht nicht gekümmert. Auch beinhalte die Weitergabe der Kfz-Halterdaten lediglich eine geringe Pflichtwidrigkeit. D. hätte diese Daten auch selbst beim Straßenverkehrsamt gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 10,- DM einholen können. Er, der Beamte, habe lediglich sorglos und unüberlegt gehandelt und den betreffenden Kfz.-Haltern keinen Schaden zufügen wollen. Des weiteren habe der Dienstherr in der Anschuldigungsschrift durch die Gegenüberstellung der 1.000,- DM einerseits und der Gesamtwürdigung seiner, des Beamten, Leistungen andererseits zu erkennen gegeben, daß er darin einen erheblichen Milderungsgrund sehe, der es ausnahmsweise rechtfertige, nicht die Höchstmaßnahme zu verhängen. Letzteres ergebe sich auch daraus, daß der Dienstherr nach Ergehen des Strafurteils die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben habe. Aus der Anschuldigungsschrift wie auch aus der Stellungnahme des Vertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer ergebe sich, daß der Dienstherr eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für gerechtfertigt halte. Dies entspreche dem ausdrücklichen Willen des Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hätte auch berücksichtigen müssen, daß er sich nach der Aufhebung seiner Suspendierung dienstlich bewährt habe. Außerdem habe er sich - wozu er bisher nichts gesagt habe - während des Tatzeitraums in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Seine Ehefrau habe von Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung zu einem seiner Nachbarn unterhalten. Sie habe ihm, dem Beamten, gesagt, sie wolle sich von ihm trennen und das alleinige Sorgerecht für die Kinder beanspruchen. Er habe auch um der Kinder willen unbedingt an der Ehe festhalten wollen und alles versucht, sie zu retten. Er habe jedoch ertragen müssen, daß seine Frau zumindest bis Herbst 19 die ehewidrige Beziehung fortgesetzt habe. Dann habe sie diese beendet. Seine Ehefrau möge dazu als Zeugin gehört werden. Bis zum Ende ihres Verhältnisses mit dem Nachbarn habe er, der Beamte, unter erheblichem psychischem Druck gestanden und deshalb das Ausmaß seines disziplinaren Fehlverhaltens nicht zu erkennen vermocht. Er habe lange Zeit unmittelbar vor einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung gestanden und den Verlust der Familie vor Augen gehabt. Er habe es in dieser Situation nicht vermocht, die ihm ohne jede Aufforderung zugekommenen Briefumschläge mit Geld an D. zurückzusenden. Er habe die Tragweite seiner Handlungen nicht erkennen können. Ihm sei während der ganzen Zeit der Zusammenhang zwischen der dienstlichen Handlung und der Geldzahlung nicht bewußt gewesen. Wenn er nicht unter diesem erheblichem psychischen Druck gestanden hätte, hätte er sich dienstpflichtgemäß verhalten und die Annahme der ohnehin geringen Geldbeträge verweigert. Die psychische Ausnahmesituation sei die einzige Erklärung dafür, warum er seine Lebensstellung als Beamter aufs Spiel gesetzt habe, nur um Beträge in einem derart geringen Umfang entgegenzunehmen. Er stelle klar, daß die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt sei. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihn in ein Amt desselben Laufbahnabschnitts mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Er verweist auf die Anschuldigungsschrift und auf die Begründung des Urteils der Disziplinarkammer. Ergänzend führt er aus: Die Berufungsbegründung lasse außer acht, daß der Beamte über einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahren wiederholt Halterauskünfte für nichtdienstliche Zwecke eingeholt und an einen Dritten weitergegeben habe. Auch dadurch sei das Vertrauen des Dienstherrn beschädigt worden. Hinzu komme, daß der Beamte sich nicht nur habe bestechen lassen, sondern sich auch der Verletzung von Dienstgeheimnissen schuldig gemacht habe, indem er Kennwörter herausgegeben habe, die ausschließlich für dienstliche Zwecke bestimmt gewesen seien. Damit sei einem Mißbrauch dieser Kennwörter Tür und Tor geöffnet gewesen, weil der Beamte nicht mehr die Kontrolle über die weitergegebenen Daten gehabt habe. Ein über das bekannt gewordene Maß hinausgehender Mißbrauch der Kennwörter könne nicht ausgeschlossen werden. Außerdem habe der Beamte einem Dritten das von der Polizei praktizierte Verfahren bei Halterauskünften verraten. Das von dem Beamten gezeigte Verhalten sei insgesamt geeignet, das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit vollständig zu zerstören. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Berufung - mit der der Beamte nunmehr die ihm zur Last gelegten Handlungen einräumt - ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte wendet sich nicht gegen die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer. Er vertritt lediglich die Auffassung, daß sein angeschuldigtes Verhalten die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem Urteil der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu entscheiden, und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beamten im Berufungsverfahren bezüglich des Eingreifens von wesentlichen Milderungsgründen. Die von dem Beamten angestrebte mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst scheidet aus. Der Beamte hat dadurch, daß er seit August 19 und bis Januar 19 auf Bitten des Gebrauchtwagenhändlers D. und unter Vortäuschung, es handele sich um dienstlich veranlaßte Maßnahmen, bei den Straßenverkehrsämtern die Halter von Unfallfahrzeugen erfragte und die behördlichen Auskünfte D. mitteilte, sowie dadurch, daß er in der Folgezeit bis Mai 19 - bis zu dem polizeilichen Geständnis von D. - diesem die "Gebrauchsanweisung" für illegale Halterabfragen nebst den erforderlichen Kennwörtern zukommen ließ, und schließlich dadurch, daß er während der gesamten Zeit in unregelmäßigen Abständen Geld von D. entgegennahm, im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt. Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch materielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen bei amtlichen Handlungen sind unabdingbare Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die Erhaltung eines unbestechlichen und unparteilichen Beamtentums ist eine Grundvoraussetzung für einen sauberen Verwaltungsbetrieb. Zu den vornehmsten und selbstverständlichen Pflichten eines Beamten gehört es deshalb, sein Amt uneigennützig zu versehen und Amtshandlungen nicht als käuflich erscheinen zu lassen. Ein Beamter, der sich über die bei dem Angebot von Bargeld erfahrungsgemäß deutliche Hemmschwelle hinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb wenigstens bei der Annahme von barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße Geschenkannahme im Sinne von § 76 des Landesbeamtengesetzes grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 1 D 80.80 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1983, 208. Diese Auffassung vertritt auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung. Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 6d A 3180/91.0 - und Urteil vom 29. April 1998 - 6d A 2084/97.O -. Die dargelegten Grundsätze greifen im vorliegenden Fall ein. Der Beamte kassierte das von dem Gebrauchtwagenhändler als "Erfolgsprämien" gezahlte Bargeld als Gegenleistung für die ihm durch sein Amt als Polizeihauptmeister ermöglichten kurzfristigen Halterabfragen bei der Straßenverkehrsbehörde, auf die es dem Gebrauchtwagenhändler ankam, sodann für die "Gebrauchsan-weisung" bezüglich derartiger Abfragen und für die in dem Strafurteil des Amtsgerichts D. als neun Fälle der strafbaren Verletzung des Dienstgeheimnisses angesehene Preisgabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler. Damit ließ der Beamte sich bestechen und sein Amt als Polizeibeamter käuflich erscheinen, wie es auch in den damals dazu erschienenen zahlreichen Presseberichten mit z.B. den Überschriften "Polizist verkaufte Daten aus Behörden-Computern" und "Korruption in der Polizeiwache" zum Ausdruck gekommen ist. Zudem ließ er sich für durch sein Amt ermöglichte Handlungen bestechen, die seinen Dienstpflichten in grobem Maße zuwiderliefen. Der Beamte hat sich dadurch für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit hätte auch kein Verständnis dafür, daß ein Polizeibeamter, der sich in dieser Weise verhalten hat, im Dienst verbleibt. Ob die neben der Bestechlichkeit vorgenommenen pflichtwidrigen Auskünfte über Personen, vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 31. Januar 1997 - 6d A 939/96.0 -, die Gebrauchsanleitung" für illegale Halterabfragen und die neunmalige Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler für sich gesehen schon eine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt hätten, kann zwar dahinstehen. Letzteres liegt aber durchaus nahe. Dafür spricht insbesondere der von dem Vertreter der obersten Dienstbehörde betonte Umstand, daß der Beamte durch die Preisgabe der Kennwörter in Verbindung mit der "Gebrauchsanweisung" in unverantwortlicher Weise Dritten einen Mißbrauch behördlicher Daten eröffnete, auf den er selbst keinen Einfluß mehr hatte. Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Beamten ausnahmsweise im Dienst zu belassen, weil das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht restlos zerstört sei, liegen nicht vor. Erhebliche Milderungsgründe sind entgegen der Auffassung des Beamten nicht erkennbar. Zum einen handelte es sich bei den mindestens 1.000,- DM, die der Gebrauchtwagenhändler ihm nach und nach zugesteckt hatte, nicht um einen lediglich geringfügigen Betrag. Zum andern lassen sich die Handlungen des Beamten nicht, wie er meint, aus einer psychischen Ausnahmesituation heraus erklären. In diesem Zusammenhang wird seine Einlassung, seine Ehefrau habe von Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung mit einem Nachbarn unterhalten, zu seinen Gunsten als richtig unterstellt; einer dahingehenden Vernehmung seiner Ehefrau bedarf es somit nicht. Es ist auch davon auszugehen, daß der Beamte dadurch seelisch sehr belastet war. Jedoch leuchtet nicht ein, daß er es, wie er behauptet, wegen dieser psychischen Belastung nicht vermochte, die Briefumschläge mit Geldscheinen, die der Gebrauchtwagenhändler in seinen Briefkasten einwarf, zurückzuweisen. Der Senat hält dies für unglaubhaft. Als erfahrenem Polizeibeamten mit vielen Dienstjahren mußte dem Beamten auch in einer derartigen privaten Situation das Gespür dafür bleiben, daß er sich durch die Annahme der Geldscheine für seine illegalen Halteranfragen und für die "Gebrauchsanweisung" nebst Überlassung der zugehörigen Kennwörter bestechen ließ und daß sich ein Polizeibeamter jedenfalls dadurch - wenn nicht schon durch die übrigen hier pflichtwidrig begangenen Handlungen - dienstlich untragbar macht. Dieses Gespür hatte er nach der Überzeugung des Senats auch nach wie vor; er konnte auch gemäß dieser Einsicht handeln. Seine Einlassung, er habe wegen der psychischen Belastung die Tragweite seiner Handlungen nicht erkennen können, wertet der Senat als Schutzbehauptung, zumal die Zeit, während der der Beamte Geld entgegennahm, mehr als eineinhalb Jahre (bis zu dem polizeilichen Geständnis des Gebrauchtwagenhändlers) dauerte. Daß er während dieser gesamten Zeit, auch wenn ihn das Verhalten seiner Ehefrau belastete, in einem seelischen Zustand war, der ihn bezüglich einer Zurückweisung der Bestechungsgelder gewissermaßen hilflos machte, ist auszuschließen. Insofern gibt es keinen nachvollziehbaren Zusammenhang. Wenn der Beamte deprimiert war, mag dies zwar zu gewissen Änderungen seines Verhaltens geführt haben. Daß er aber Bestechungsgelder annahm, läßt sich damit nicht erklären. Das gilt um so mehr, als seine dienstlichen Leistungen während dieser Zeit nicht absanken: In seiner dienstlichen Regelbeurteilung vom 28. Februar 19 , die sich auf die Zeit vom 3. Januar 19 bis zum 2. Januar 19 (also auch auf den größten Teil der Zeit, in der er für sein illegales Zusammenwirken mit dem Gebrauchtwagenhändler von diesem Geld annahm) bezieht, werden seine dienstlichen Leistungen als "über dem Durchschnitt, mit steigender Tendenz" bezeichnet. Laut dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung erfüllte er "die ihm übertragenen Aufgaben... stets mit viel Engagement zur vollen Zufriedenheit." Gegenüber der vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung vom 3. Januar 19 hatte der Beamte seine Leistungen sogar noch etwas gesteigert. Eine nach seiner Einlassung eingetretene gravierende Beeinträchtigung seiner Wahrnehmung, welche Pflichten er als Polizeibeamter habe und daß er sich insbesondere nicht bestechen lassen dürfe, ist danach - wie auch sein Vorbringen, er habe es nicht vermocht, sich der Bestechung zu entziehen - erst recht unglaubhaft. Wenn der Beamte, wie er geltend macht, nicht von selbst auf Zahlungen des Gebrauchtwagenhändlers gedrängt hatte, sondern dieser von sich aus zahlte, ändert dies nichts daran, daß er sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat. Er mag zwar - nach seinen Worten sorglos und unüberlegt - die Bestechungsgelder gewissermaßen "mitgenommen" haben. Es mag ihm auch auf deren Höhe nicht angekommen sein. Das läßt jedoch - was entscheidend ist - nicht die Tatsache entfallen, daß er die Geldscheine eingesteckt hat. Das Berufungsvorbringen des Beamten, die Weitergabe von Kfz.-Halterdaten an den Gebrauchtwagenhändler sei für sich gesehen nur eine geringe Pflichtwidrigkeit gewesen, führt ebenfalls nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Es könnte lediglich auf eine Uneinsichtigkeit bezüglich seiner Pflichten als Polizeibeamter hindeuten. Des weiteren führt der Umstand, daß der Vertreter der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für gerechtfertigt erachtet hat, nicht dazu, den Beamten als für den öffentlichen Dienst noch tragbar anzusehen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde vertritt diese Meinung im Berufungsverfahren ohnehin nicht. Schließlich rechtfertigt ein Verbleiben des Beamten im Dienst auch nicht der Umstand, daß er bis zu den Handlungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, während langer Dienstjahre gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und daß diese ihm nach der Beendigung seiner Suspendierung vom Dienst erneut bescheinigt worden sind. Daß er sich während des laufenden förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlich Mühe gab, vermag nichts daran zu ändern, daß er für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist, weil er sich - zudem für grob pflichtwidrige Handlungen - hat bestechen lassen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst auch unter Berücksichtigung dessen nicht möglich, daß er weder strafrechtlich noch disziplinarisch vorbelastet ist. -Ebenso wie die Disziplinarkammer bewilligt auch der Senat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag nach § 76 DO NRW. Hinweise darauf, daß der Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung durch einen auf bestimmte Zeit zu bewilligenden Unterhaltsbeitrag bedürftig ist, haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).