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Urteil

12 A 2998/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0826.12A2998.97.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung am 1. August 1993 zuletzt als Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten. Er erhielt bis Ende Oktober 1993 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach § 40 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für seinen Sohn T. . Diese Zahlungen stützten sich auf Erklärungen des Klägers zum Ortszuschlag vom 11. Juli 1989, August 1992 und 26. Februar 1993, ferner auf einen vom Kläger anläßlich seines Zurruhesetzungsverfahrens ausgefüllten Fragebogen aus Juli 1993, worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Das Kindergeld für T. erhielt die frühere Ehefrau des Klägers, Frau R. W. . Diese nahm am 19. August 1991 eine Arbeit bei der Handwerkskammer in Köln auf. Hiervon erfuhr die Beklagte, nachdem sie anläßlich des Zurruhesetzungsverfahrens des Klägers Ermittlungen bei Frau W. , der Handwerkskammer K. und dem Arbeitsamt K. eingeleitet hatte. Mit Bescheid der Direktion K. der Deutschen Bundespost Postdienst vom 18. Januar 1994 forderte die Beklagte von dem Kläger überzahlten Ortszuschlag in Höhe von 466,53 DM für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 1993 zurück. Mit weiterem Bescheid der Direktion K. vom 10. Mai 1994, welcher Gegenstand des Verfahrens OVG NRW 12 A 3370/97 ist, forderte die Beklagte von ihm überzahlten Ortszuschlag in Höhe von 3.649,31 DM betreffend den Zeitraum vom 11. September 1991 bis 31. Juli 1993 zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Im Rahmen der jeweiligen Widerspruchsverfahren reduzierte die Beklagte die vom Kläger zurückgeforderten Beträge im Wege der Billigkeitsentscheidung um 25 v.H. auf 349,90 DM bzw. 2.786,98 DM. Im übrigen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Gegen die beiden Rückforderungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide hat der Kläger jeweils Klage erhoben. Zur Begründung seiner vorliegenden Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 18. Januar 1994 hat er vorgetragen: Er sei entreichert und könne sich auf diese Einrede auch berufen, da er die Erklärungen zum Ortszuschlag seinerzeit richtig ausgefüllt habe. Zu seiner früheren Ehefrau habe er zu der fraglichen Zeit keinerlei Kontakte unterhalten. Deshalb habe er auch keine Angaben über deren Beschäftigungsverhältnis machen können. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Sachverhalt insoweit näher aufzuklären. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Rückforderungsbescheid der Deutschen Bundespost Postdienst, Direktion K. , vom 18. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 1994 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Kläger hätte wissen müssen, daß die Tatsache des Beschäftigungsverhältnisses seiner früheren Ehefrau für die Gewährung des Ortszuschlages von Bedeutung gewesen sei. Sein Einwand, ihm seien wegen fehlender Kontakte vollständige bzw. sichere Angaben zu der Beschäftigung seiner früheren Ehefrau nicht möglich gewesen, könne ihn nicht entlasten. Es sei seine Pflicht gewesen, diese Kontakte beizubehalten oder wiederherzustellen, um zu erfahren, ob seine frühere Frau im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und damit Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag habe. Über diese ihn treffende Verpflichtung sei er auch durch entsprechende Hinweise in dem Formular für die Erklärungen zum Ortszuschlag aufgeklärt worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Zur Begründung bekräftigt sie ihre Auffassung, daß ein Beamter im Rahmen seiner Treuepflicht verpflichtet sei, sich über das Beschäftigungsverhältnis bzw. die Einkommensverhältnisse seines geschiedenen Ehegatten zu erkundigen, sofern er entsprechende familienbezogene Bestandteile seiner Bezüge beanspruche und ihm die dafür erheblichen Angaben nicht selbst bekannt seien. Diese Erkundigungspflicht stelle keine Überforderung des Beamten dar und sei ihm deshalb zuzumuten. Das gelte auch dann, wenn der Kontakt zwischen den geschiedenen Ehepartnern angeblich abgebrochen sei. Bei der großen Anzahl der in den Personalstellen der Deutschen Post AG zu bearbeitenden Erklärungen zum Ortszuschlag sei es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn durch unberechtigte Zahlung von Ortszuschlag infolge unterlassener Angaben notwendig, daß jeder Antragsteller die in der Erklärung ausdrücklich formulierte und in einem besonderen Merkblatt erläuterte "Erkundigungspflicht" nicht nur mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nehme, sondern auch daran gebunden sei. Komme es in solchen Fällen zu Überzahlungen, greife demgemäß die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung ein. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die ihm seitens der Beklagten abverlangte angebliche Erkundigungspflicht bei seiner geschiedenen Ehefrau stelle eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Auch bei Einbeziehung seiner beamtenrechtlichen Pflichten könne es keine Verpflichtung zur Pflege eines lebenslangen Kontaktes mit bestimmten Personen geben. Dies gelte insbesondere dann, wenn hierdurch nicht die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als solche in Frage stehe. Der in der Erklärung zum Ortszuschlag enthaltene Passus über eine Erkundigungspflicht sei ohne Bedeutung für dieses Verfahren. Es sei schon nicht hinreichend deutlich, wie weit diese Verpflichtung reiche und welche Bemühungen eingeleitet werden müßten. Im übrigen sei er im Rahmen der Erklärungen zum Ortszuschlag seiner Anzeigepflicht insofern nachgekommen, als er dort auf die fehlende Möglichkeit vollständiger bzw. sicherer Angaben wegen fehlender Kontakte hingewiesen habe. Der zuständigen Personalstelle der Beklagten sei demzufolge der Sachverhalt bekannt gewesen. Aufforderungen des Dienstherrn an ihn, gleichwohl "konkreter nachzuforschen", habe es nicht gegeben. Es wäre aber Aufgabe des Dienstherrn gewesen, bei dieser Sachlage entweder selbst Nachforschungen anzustrengen oder aber ihn, den Kläger, zumindest darauf hinzuweisen, daß er diesbezüglich weitergehende Nachforschungen anzustellen habe. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 1994 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides aufgehoben. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hiernach ist ein Beamter grundsätzlich verpflichtet, überzahlte und damit ohne Rechtsgrund erlangte Bezüge zurückzuzahlen, es sei denn, er wäre nicht mehr bereichert und könnte sich auch auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§§ 818 Abs. 2, 819 f. BGB). Daß vorliegend der zurückgeforderte Betrag - kinderbezogene Bestandteile des Ortszuschlags der Stufe 3 für den Zeitraum 1. August 1993 bis 31. Oktober 1993 - gemessen an § 40 Abs. 6 BBesG in der damaligen Fassung ohne Rechtsgrund gezahlt wurde und daß der Kläger den überzahlten Betrag angesichts seiner geringen monatlichen Höhe im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Insofern ist daher den zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht vielmehr die Frage, ob der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Das scheidet lediglich dann aus, wenn er bereicherungsrechtlich verschärft haftet. Insoweit teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß eine verschärfte Haftung hier im Ergebnis zu verneinen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm § 819 Abs. 1 BGB haftet der Besoldungsempfänger zunächst dann verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kannte oder nachträglich hiervon erfuhr; in der letztgenannten Alternative beginnt die verschärfte Haftung allerdings erst im Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Vorliegend würde eine positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 2 und 3) ausgehend von § 40 Abs. 6 BBesG a.F. unter anderem voraussetzen, daß der Kläger wußte, daß seine geschiedene Ehefrau (u.a.) in der Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Oktober 1993 im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. Hierfür bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger der Leistung ihn hätte erkennen müssen. Eine Überzahlung war dann für den Empfänger offensichtlich, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Hierbei kommt es auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht ist es einem Beamten allerdings grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens und logischer Schlußfolgerungen - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Gelangt er hierbei nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so ist er bei Unklarheiten und ernst zu nehmenden Zweifeln gehalten, sich bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden Stelle zu erkundigen, um so die Berechtigung der Zahlung zu klären. Gemessen an diesen Grundsätzen war es hier für den Kläger nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG offensichtlich, daß er keinen Anspruch auf Auszahlung des auf seinen Sohn T. bezogenen Anteils im Ortszuschlag hatte. Zwar mußte ihm aufgrund der Erläuterungen unter Ziffer 3. zu Abschnitt 5 in dem Merkblatt zur Erklärung zum Ortszuschlag klar sein, daß ihm der Kinderanteil im Ortszuschlag nur dann zustand, wenn seine geschiedene Ehefrau - die, wie er wußte, das Kindergeld für T. erhielt - nicht berufstätig oder bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt war. Sie durfte dagegen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein. Wegen seiner fehlenden Kenntnisse in Bezug auf die Frage einer Berufstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau konnte der Kläger jedoch anhand seiner Bsoldungsunterlagen ohne Einholung weiterer Auskünfte die Rechtsgrundlosigkeit der objektiv vorliegenden Überzahlung nicht erkennen, und zwar auch nicht durch Überlegung, Schlußfolgerung etc.. Nach Auffassung des Senats würde es die im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG dem Beamten aufgrund seiner Treuepflicht abzuverlangenden Obliegenheiten zur Abwendung einer verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung übersteigen, wenn diesem stets zugemutet würde, bei fehlender Kenntnis bestimmter für die Überprüfung der Richtigkeit seiner Besoldung relevanter Umstände erst selbst noch unter Umständen aufwendige weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durchzuführen. Dem dürfte bereits die Auslegungsgrenze des Wortlauts ("offensichtlich") entgegenstehen. Außerdem ist hier zu berücksichtigen, daß die in Frage stehende Erkundigung bei dem geschiedenen Ehegatten einen besonders sensiblen zwischenmenschlichen Bereich berührt. Dessen Ausgestaltung muß bei Einbeziehung der in den Grundrechten aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zum Schutz der privaten Lebenssphäre enthaltenen objektiven Wertentscheidungen grundsätzlich den Betroffenen selbst überlassen bleiben. Das betrifft auch die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang nach der Scheidung weiterer Kontakt der Eheleute zueinander gehalten wird. Vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - 12 A 3867/97 -. Dieser Schutz der Privatssphäre wird auch durch die beamtenrechtliche Treuepflicht nicht vollständig überlagert bzw. verdrängt, zumal dann nicht, wenn - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Dienstherr zur Ermittlung des Sachverhaltes auf eine Mitwirkung des Beamten nicht zwingend angewiesen ist. Berücksichtigt man dies, so ist es nicht schon ohne weiteres zu den einen Beamten zur Abwendung der verschärften Haftung treffenden Obliegenheiten zu zählen, sich die für eine vollständige und sichere Überprüfung der Richtigkeit seiner Besoldung erforderlichen Angaben selbst von dem geschiedenen Ehegatten zu beschaffen. Anderes mag in solchen Fällen gelten, in denen die Frage, ob der geschiedene Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig ist, ausgehend von den aktuellen Kenntnissen des Beamten nicht schlicht "offen" ist, sondern diesem konkrete Umstände bekannt sind, die in dem jeweiligen Einzelfall die Wahrscheinlichkeit, daß eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen wurde und damit eine Überzahlung von Bezügen vorliegt, besonders nahe legen, und die dementsprechend durch eine Rückfrage bei dem geschiedenen Ehegatten nur noch erhärtet bzw. bestätigt werden müßten. In derartigen Fällen kommt nämlich den Belangen des Dienstherrn, nicht mit Rücksicht auf die Belange der privaten Lebensgestaltung des Beamten auf die Rückerstattung überzahlter Bezüge verzichten zu müssen, auch in Abwägung mit den schutzwürdigen privaten Interessen des Beamten ein stärkeres Gewicht zu. Dies macht es für den Beamten in derartigen Fällen grundsätzlich zumutbar, zumindest den Versuch zu unternehmen, zwecks Abklärung der bestehenden konkreten Zweifel mit der geschiedenen Ehefrau zu korrespondieren. Vgl. dazu auch Senatsurteil vom 26. September 1997 - 12 A 5254/95 - . Vorliegend hat der Senat jedoch keine Erkenntnisse darüber, daß der Kläger aufgrund besonderer Umstände (z.B. Ausbildung, frühere Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau) konkret damit rechnen mußte, daß für seine geschiedene Ehefrau aller Wahrscheinlichkeit nur oder jedenfalls in erster Linie eine Beschäftigung gerade im öffentlichen Dienst in Betracht kam. Wie die Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, war die geschiedene Ehefrau des Klägers vor den in diesem Verfahren und dem Verfahren OVG NRW 12 A 3370/97 in Rede stehenden Überzahlungszeiträumen über Jahre hin nicht berufstätig. Ein anderes Ergebnis läßt sich hier auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte auf dem Standpunkt steht, der Kläger habe die von ihm abgegebenen Erklärungen zum Ortszuschlag unvollständig ausgefüllt und hierdurch das Entstehen der Überzahlung mitverursacht. Zunächst einmal ist schon fraglich, ob der Kläger jedenfalls die Erklärungen zum Ortszuschlag vom 11. Juli 1989 und 26. Februar 1993 wirklich unvollständig ausgefüllt hat. Er hat dort nämlich gerade unter Verwendung dafür in dem Formular vorgesehener Rubriken angegeben, daß ihm betreffend den Leistungsempfänger des Kindergeldes wegen fehlender Kontakte vollständige bzw. sichere Angaben nicht möglich gewesen sind. In der Erklärung von Juli 1989 hat er unter Angabe von Name und Anschrift seiner geschiedenen Ehefrau zusätzlich auch die Rubrik angekreuzt, ihm sei nicht bekannt, ob der Leistungsempfänger berufstätig ist. Das fehlende Ankreuzen auch dieser Rubrik in der Erklärung von Februar 1993 konnte die Beklagte in Verbindung mit den dort fehlenden Angaben zur Berufstätigkeit des Leistungsempfängers nicht anders verstehen. Unabhängig von alledem würde die unvollständige Beantwortung von Fragen in gegenüber dem Dienstherrn abzugebenden besoldungsrechtlichen Erklärungen ferner für sich allein noch nicht dazu führen, daß der Beamte beim Empfang seiner Besoldung die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung grob fahrlässig nicht erkannt hat. Letzteres bestimmt sich vielmehr maßgeblich nach den zuvor behandelten Grundsätzen. Aus entsprechenden Gründen bedarf es hier auch keiner Prüfung der Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Erklärungen zum Ortszuschlag möglicherweise weitere Erkundigungen hätte einholen müssen und ob sich in diesem Zusammenhang aus dem von ihm unterschriebenen Text des Formulars rechtliche Bindungen in Richtung auf eine etwaige Verpflichtung zur Befragung seiner geschiedenen Ehefrau ergeben haben. Denn wegen der Verletzung einer solchen etwaigen Verpflichtung (die nach der schon angesprochenen Gestaltung der Erklärungsvordrucke allerdings zweifelhaft erscheint) könnte sich der Kläger (wenn er schuldhaft gehandelt hat) allenfalls schadenersatzpflichtig gemacht haben, woraus aber für die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob die Überzahlung für ihn im Sinne des Bereicherungsrechts "offensichtlich" war, letztlich nichts folgt. Vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - 12 A 3867/97 -; ferner dazu auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 C 4.85 - NVwZ 1987, 1082; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 6 C 41.88 - NVwZ-RR 1990, 622; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rdnr. 720 in Fußnote 153 m.w.N.. Die vorstehenden Überlegungen gelten darüber hinaus auch für die Frage, ob der Kläger unbeschadet der Angaben in den Erklärungen zum Ortszuschlag die auszahlende bzw. anweisende Stelle nach Zahlung des Kinderanteils im Ortszuschlag nochmals hätte darauf hinweisen müssen, daß er wegen fehlenden Kontakts zu seiner geschiedenen Ehefrau nicht sicher beurteilen konnte, ob diese inzwischen eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufgenommen hat und ob hiervon ausgehend seine Bezüge richtig berechnet waren. Denn auch die Verletzung dieser etwaigen Mitteilungspflicht wäre nicht gleichbedeutend mit dem Kennen- Müssen des Mangels des rechtlichen Grundes der gewährten Leistung. Ebenso Senatsurteil vom 20. Januar 1999 - 12 A 3867/97 -. Schließlich muß hier auch eine verschärfte Haftung des Klägers nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG iVm § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausscheiden. Anerkanntermaßen stehen nämlich die kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags (jetzt: Familienzuschlag) nicht unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt des Inhalts, daß der Beamte sie nicht beanspruchen kann, wenn sie zu Unrecht ausgezahlt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).