Beschluss
13 A 61/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0827.13A61.99A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird auch bezüglich ihres auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG gerichteten Teils abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird auch bezüglich ihres auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG gerichteten Teils abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger. Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Die Kläger zu 1. und 2. reisten erstmals im November 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihr erster Asylantrag Anfang 1989 bestandskräftig abgelehnt worden war, stellten sie und der 1989 in Deutschland geborene Kläger zu 3. nach erneuter Einreise im September 1991 einen (erneuten) Asylantrag. Mit Bescheiden vom 28. Dezember 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bezüglich der Kläger zu 1. und 2. die Durchführung weiterer Asylverfahren und bezüglich des Klägers zu 3. den Asylantrag ab. Die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG wurden verneint. Zugleich forderte das Bundesamt die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Jugoslawien zur Ausreise auf. Auf die hierauf erhobene Klage der Kläger mit dem Antrag, 1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1994 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, 2. die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. Dezember 1994 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Beklagte durch Urteil vom 18. November 1998 unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide des Bundesamtes verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf eine Abschiebung nach Jugoslawien festzustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51, 53 AuslG seien nicht gegeben. Es läge aber ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, weil aufgrund der von heftigen Kämpfen zwischen der UCK und serbischen Sicherheitskräften gekennzeichneten Lage im Kosovo die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer landesweit drohenden konkreten Gefahr bestehe, daß die Kläger als Kosovo-Albaner Opfer eines Gefechtes oder serbischen Überfalls auf ein Dorf oder eine Stadt würden. Mit der vom Senat bezüglich des stattgebenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung beantragt der Beteiligte, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluß nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts und der beschränkten Zulassung der Berufung im Beschluß vom 13. Januar 1999 nur die Frage eines etwaigen Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Fragen der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bezüglich der Kläger zu 1. und 2., des Asylbegehrens des Klägers zu 3. und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ablehnend entschieden worden; sie sind dementsprechend nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG betreffende Berufung des Beteiligten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Jugoslawien festzustellen. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Zusammenwirken und zur verfassungskonformen Auslegung dieser Regelungen und ihres Zusammenwirkens vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 - , InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 ist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort genannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu gewähren. Berufen sich Asylsuchende lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG zu gewähren. Danach erfaßt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Bei der Prognose, die der Feststellung einer solchen extremen Gefahrenlage vorangehen muß, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß zur Zeit und auf absehbare Zeit eine Abschiebung der Kläger nicht zu erwarten ist und auf welchen Gründen dies beruht. Einerseits drohte nach der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteile vom 19. Januar 1998 - 13 A 2296/94.A - und vom 11. März 1999 - 13 A 3894/94.A - und des ebenfalls für asylsuchende albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo zuständigen 14. Senats des erkennenden Gerichts vgl. Urteile vom 21. Januar 1998 - 14 A 2730/94.A - und vom 24. Februar 1999 - 14 A 3840/94.A - albanischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr staatlicher Verfolgungsmaßnahmen oder sonstige abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahr. Andererseits erfolgte die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik Jugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen vom 10. Oktober 1996. Gemäß Art. 5 Abs. 4 dieses Abkommens geschieht die Rückführung auf dem Luftwege und wird grundsätzlich von den nationalen Fluggesellschaften des um die Rückübernahme ersuchten Staates durchgeführt. Der Europäische Rat hat allerdings wegen "ernsthafter Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts" im Kosovo durch "willkürliche Gewaltakte und brutale Repression (der Regierung) gegen ihre eigenen Bürger" am 15. Juni 1998 als Sanktion gegen die Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen, u. a. der nationalen jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-Staaten zu entziehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 vom 7. September 1998 zur Umsetzung dieses Flugverbotes ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EG (ABl. L 248) vom 8. September 1998, S. 1, in Kraft getreten. Da die EU-Verordnung keine Ausnahmen für Rückführungsflüge vorsieht, sind seither Abschiebungen jugoslawischer Staatsangehöriger in ihr Herkunftsland nicht mehr möglich. Das nordrhein-westfälische Ministerium für Inneres und Justiz hat deshalb auch mit Erlaß vom 9. September 1998 - I B 3/44.386-I 14, I B 5/6.2.1 - die nachgeordneten Behörden gebeten, Duldungen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen und für eine Freilassung der in Abschiebehaft befindlichen jugoslawischen Staatsangehörigen Sorge zu tragen. Bei dieser Sach- und Rechtslage, von der, weil das Rückführungsabkommen von keiner Seite gekündigt worden ist und das Flugverbot für die JAT nach wie vor besteht, auch gegenwärtig noch auszugehen ist, vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. August 1999 - 14 A 498/99.A - , ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zusätzlich Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien trotz der Sperrwirkung des Satzes 2 dieser Vorschrift zu gewähren. Das Zusammenwirken der Regelungen im Rückübernahmeabkommen mit dem Flugverbot für die JAT führt zu einer Lage, die in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahekommt. Zwar steht nicht fest, wie lange das Flugverbot für die JAT Bestand haben wird. Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß es zu einem Zeitpunkt aufgehoben werden könnte und die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern dann wieder aufgenommen wird, wenn in der Bundesrepublik Jugoslawien Verhältnisse bestehen, die für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo eine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen, ohne daß eine Regelung gemäß § 54 AuslG besteht. Eine Rückführung der Kläger auf dem Luftwege über Belgrad mit Weiterreise in den Kosovo, wobei sie eventuell Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein könnten, ist daher gegenwärtig auszuschließen. Im übrigen ist auch nicht feststellbar, daß den Klägern gegenwärtig in ihrer Heimat unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit individuelle Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt erst recht angesichts der derzeitigen Lage im Kosovo, weil aufgrund der mit dem Einrücken sog. Kfor- Truppen verbundenen gravierenden Änderung der tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich nicht mehr die Gefahr einer politischen Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des Kosovo und damit der Kläger in Form der Gruppenverfolgung durch Umsetzung eines Vertreibungsprogramms des serbischen Staates besteht, vgl. OVG NW, Beschluß vom 05. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und 20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A sowie vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, und nach Einstellung der militärischen Auseinandersetzungen und Abzug des jugoslawischen Militärs nebst Sonderpolizeieinheiten und Paramilitärgruppen - dies ist allgemeinkundig (§ 291 ZPO) und bedarf keines Nachweises - die vom Verwaltungsgericht gesehene Gefahr, daß die Kläger Opfer eines Gefechts oder serbischen Überfalls werden könnten, auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist. Insoweit scheidet ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch vor dem Hintergrund einer für die Zukunft nicht auszuschließenden Rückführung von Kosovo-Albanern über den wieder geöffneten Flughafen Pristina, vgl. hierzu die Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 4. und 10. August 1999 - I B 5/6.2.1 - und die Presseinformation des Innenministeriums vom 20. August 1999 bezüglich freiwilliger Rückkehr, oder über den Flughafen Skopje und Bustransfer in den Kosovo aus. Nach alledem ist der Berufung mit den Nebenentscheidungen aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO stattzugeben.