Urteil
9 A 4675/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0915.9A4675.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine ländlich strukturierte Flächengemeinde mit rund 25.000 auf zahlreiche Ortschaften verteilten Einwohnern, ist Mitglied des Beklagten, der für sie Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt. Der Beklagte unterhält dazu im Gemeindegebiet acht Übergabepunkte, an denen das Abwasser der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner und die Klärschlämme der nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner aufgenommen und behandelt werden. Der Beklagte erhob durch Bescheid vom 12. November 1990 von der Klägerin für das Jahr 1990 u.a. einen Reinhaltungsbeitrag von insgesamt 1.653.072,-- DM; dabei entfielen 1.446.024,-- DM auf den sog. Klärkostenbeitrag. Diesen hatte der Beklagte auf der Grundlage seiner Veranlagungsrichtlinien nach der Formel B = E [1 + 0,1?Eo/E (n - E/Eo) + a] berechnet. Dabei bedeutet B die Bewertung in Bewertungseinheiten (BE), E die Einwohnerzahl der Gemeinde im Einzugsgebiet der Ruhr, Eo die Mindesteinwohnerzahl für eine Kläranlage wirtschaftlich zweckmäßiger Größe (Eo ist mit 30.000 festgesetzt), n steht für die Anzahl der vom Beklagten für die jeweilige Gemeinde betriebenen Übergabepunkte und a steht für die abwasserbeseitigungsrelevanten besonderen Umstände der jeweiligen Gemeinde. Die Klägerin legte u.a. gegen die Festsetzung des Klärkostenbeitrages Widerspruch ein mit der Begründung, die insoweit angehaltene Beitragsformel als Berechnungsgrundlage sei unzulässig. Ihre Anwendung führe zu einer nicht hinnehmbaren Schlechterstellung ländlich strukturierter, dünn besiedelter Mitgliedsgemeinden gegenüber dicht besiedelten Mitgliedsgemeinden und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Widerspruchsausschuß des Ruhrverbandes wies durch Bescheid vom 23. November 1993 den Widerspruch der Klägerin zurück. Er führte aus, die Veranlagung zu dem Klärkostenbeitrag sei rechtmäßig. Die in den Veranlagungsrichtlinien enthaltene Beitragsformel befinde sich in Übereinstimmung mit den vom Gesetzgeber bewußt knapp gehaltenen gesetzlichen Vorgaben des Ruhrreinhaltungsgesetzes bzw. des Ruhrverbandsgesetzes. Die Beitragsformel berücksichtige sämtliche gesetzlich vorgegebenen Faktoren. Sie führe auch zu sachgerechten Ergebnissen. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Klärkostenbeitrag sei zumindest um 30 % (auf 1.012.216,80 DM) zu reduzieren. Der Parameter n der Beitragsformel benachteilige flächengroße, bevölkerungsarme Gemeinden. Solche Gemeinden, zu denen auch sie gehöre, benötigten unabhängig von ihrer Bevölkerungszahl schon aufgrund ihrer topographischen Besonderheiten mehr Übergabepunkte als zusammenhängende dicht besiedelte Gebiete. Wären die einzelnen Ortsteile der Klägerin politisch selbständig und würden diese dementsprechend jeweils einzeln veranlagt, wäre die Summe der von diesen nach der geltenden Beitragsformel zu zahlenden Beiträge erheblich niedriger als der von ihr - der Klägerin - für dasselbe Gebiet insgesamt zu zahlende Beitrag. Zu beanstanden sei auch, daß mit Parameter E die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner, deren Zahl besonders in ländlich strukturierten Gemeinden überdurchschnittlich hoch sei, voll berücksichtigt würden; die Aufwendungen des Beklagten für die Entsorgung des bei diesen Einwohnern anfallenden Klärschlammes seien weit geringer, als wenn deren komplette Abwässer beseitigt werden müßten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 insoweit aufzuheben, als der darin festgesetzte Reinhaltungsbeitrag den Betrag von 1.219.264,80 DM übersteigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Beitragslast der Klägerin sei wegen der hohen Zahl der Übergabepunkte bei geringer Einwohnerzahl verhältnismäßig hoch. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Beitragsformel hierdurch bedingte besonders hohe Aufwendungen bei der Abwasserbeseitigung zu Lasten der jeweiligen Mitgliedsgemeinde berücksichtigt würden. Die hohe Zahl der Übergabepunkte sei im übrigen nicht von ihm - dem Beklagten - zu verantworten; vielmehr habe es der Klägerin freigestanden, sich auf weniger Übergabepunkte zu beschränken mit der Folge, daß dann von ihm entsprechend weniger Zuleitungen zu den Übergabepunkten zu errichten gewesen wären. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid hinsichtlich des in ihm festgesetzten Klärkostenbeitrags sei rechtmäßig. Es sei nicht festzustellen, daß der Beklagte bei der Ausübung des ihm nach den gesetzlichen Vorgaben des Ruhrreinhaltungsgesetzes bzw. des Ruhrverbandsgesetzes zustehenden Gestaltungsspielraums die allgemeinen insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grenzen der Ermessensausübung nicht eingehalten habe. Zwar führe die Gewichtung der beiden Parameter n (Zahl der Übergabepunkte) und E (Einwohnerzahl) im Falle der Klägerin und möglicherweise auch anderer bevölkerungsarmer, flächengroßer Gemeinden tatsächlich zu einer überproportionalen Beitragsbelastung. Diese entspreche jedoch dem bedeutend höheren Aufwand, den der Beklagte bei der Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet der Klägerin pro Kopf der Bevölkerung zu erbringen habe. Im Falle der politischen Selbständigkeit der einzelnen Ortschaften sei die Menge und Schädlichkeit des Abwassers sowie der vom Beklagten für die Beseitigung des Abwassers zu betreibende Aufwand zwar genauso hoch wie im vorliegenden Fall; der Vorteil der Klägerin sei durch das Betreiben von acht Übergabepunkten jedoch größer als der, den die einzelnen Ortschaften für sich genommen durch die Vorhaltung jeweils eines Übergabepunktes hätten. Verfüge eine Gemeinde nämlich über acht Übergabepunkte, so erspare sie sich das Verlegen langer Zuleitungen. Dieser Vorteil ergebe sich für kleine Gemeinden mit jeweils nur einem Übergabepunkt in dieser Form nicht. Parameter E, der auch die Einwohner, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien, mitzähle, sei anzuwenden, da die Behandlung der von dieser Personengruppe aufzunehmenden Klärschlämme im Ergebnis keinen geringeren Kostenaufwand erfordere als die Behandlung von leitungsgebundenen Abwässern. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: Die in den Veranlagungsrichtlinen vorgesehene Beitragsformel für die Ermittlung des Klärkostenbeitrags verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die zu flächengroßen Gemeinden und Städten zusammengefaßten ländlichen Räume würden unangemessen benachteiligt. Sie - die Klägerin - strebe eine Gleichbehandlung mit Gemeinden gleicher topographischer und infrastruktureller Verhältnisse an, die sich lediglich in beitragsrechtlich unerheblicher Weise, nämlich in der politischen Gliederung bzw. Größe, von ihr - der Klägerin - unterschieden. Die Beitragsformel führe nämlich dazu, daß die politische Gliederung eines versorgten Raumes für die Beitragshöhe eine große Rolle spiele. Durch diese sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung seien alle Gemeinden betroffen, die in der kommunalen Neugliederung als großflächige Kommunen gebildet worden seien. Unzulässig sei insoweit der Einwand des Beklagten, sie - die Klägerin - könne bei einer Reduzierung ihrer Übergabepunkte auch ihre Beitragslast senken. Eine Reduzierung der Zahl der Übergabepunkte scheitere an den topographischen Verhältnissen. Im übrigen seien die Veranlagungsrichtlinien schon deswegen unwirksam, weil sie vom Vorstand, nicht aber von der Genossenschaftsversammlung beschlossen worden seien. Ihnen fehle es daher an einer ausreichenden demokratischen Legitimation. Schließlich sei die Beitragsformel fehlerhaft, weil die Annahme, bei 30.000 Einwohnern sei die Wirtschaftlichkeit eines Übergabepunktes gegeben, unzutreffend sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, die Beiträge dienten allgemein der Abgeltung von Vorteilen. Im vorliegenden Fall entstehe der Klägerin im Unterschied zu den - fiktiv - verselbständigten Ortschaften der Vorteil, erhebliche Aufwendungen für das Verlegen langer Zuleitungen oder Mehrkosten aus dem erheblich aufwendigeren Bau und Betrieb mehrerer dezentraler Kläranlagen einzusparen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs des Widerspruchsausschusses des Ruhrverbandes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 1990 betreffend den Reinhaltungsbeitrag in der Gestalt des Bescheides des Widerspruchsausschusses des Ruhrverbandes vom 23. November 1993 ist rechtmäßig, und zwar auch, soweit dieser Betrag die Summe von 1.219.264,80 DM übersteigt; die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der insoweit angefochtenen Erhebung des Klärkostenbeitrages ist für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1990 § 12 Abs. 2 des Ruhrreinhaltungsgesetzes - RRG-vom 5. Juni 1913, PrGS. NRW S. 210, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1998, GV NRW S. 366, i.V.m. §§ 28 Abs. 2, 29 der Satzung für den Ruhrverband vom 22. Mai 1970, Abl. Reg.Bez. Arnsberg S. 364, zuletzt geändert durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung vom 10. Dezember 1984, Abl. Reg.Bez. Arnsberg, 1985, S. 81, i.V.m. Nr. 3 der vom Vorstand des Beklagten beschlossenen Veranlagungsrichtlinien vom 10. November 1970, zuletzt geändert durch Vorstandsbeschluß vom 11. November 1985. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der von der Genossenschaftsversammlung gewählte Vorstand des Beklagten hinreichend legitimiert gewesen, im Rahmen der ihm nach § 7 der Satzung des Ruhrverbandes obliegenden Aufgaben auch die Veranlagungsrichtlinien (§ 7 f der Satzung) zu bestimmen. Insoweit gibt es keinen Rechtssatz, daß der Erlaß der Veranlagungsrichtlinien der Genossenschaftsversammlung vorbehalten bleiben muß. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, Seite 25 ff. des Urteilsabdrucks. Die oben genannten Satzungsregelungen i.V.m. den Veranlagungsrichtlinien bilden auch die Rechtsgrundlage des angefochtenen Klärkostenbeitrages für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990. Zwar ist zum 1. Juli 1990 das Gesetz über den Ruhrverband (Ruhrverbandsgesetz - RuhrVG -) in Kraft getreten (vgl. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften über das Einzugsgebiet der Ruhr vom 7. Februar 1990, GV NRW S. 178), wonach im Gegensatz zur früheren gesetzlichen Regelung die Verbandsversammlung über die Veranlagungsrichtlinien beschließen muß (§ 14 Abs. 1 RuhrVG); dennoch gilt die alte Regelung für den hier maßgeblichen Zeitraum fort. Denn bis zum Inkrafttreten der nach § 41 Abs. 6 RuhrVG neu zu erlassenden Satzung ist die bis dahin geltende Satzung des Ruhrverbandes weiter anzuwenden, soweit deren Vorschriften dem neuen Gesetz nicht entgegenstehen (§ 41 Abs. 6 Satz 3 RuhrVG). Die Übergangsregelungen treffen zwar keine ausdrücklichen Aussagen zur weiteren Wirksamkeit der bisherigen Veranlagungsrichtlinien; die weitere Gültigkeit steht gleichwohl außer Frage, da die Veranlagungsrichtlinien aufgrund der früheren Satzung erlassen worden sind, die zugrunde liegende materiell-rechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 2 RRG mit der des ab 1. Juli 1990 gültigen § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG trotz eines leicht abweichenden Wortlauts inhaltlich übereinstimmt und die Veranlagungsrichtlinien mit beiden Regelungen im Einklang stehen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 RRG sind bei der Beitragsveranlagung der in § 4 Nr. 2 RRG bezeichneten Genossen - hierzu zählt die Klägerin als Gemeinde - die durch die Menge und Beschaffenheit des Abwassers hervorgerufenen Verunreinigungen und die zur Beseitigung dieser Verunreinigungen dienenden Aufwendungen der Genossenschaft und, sofern ihnen aus der Reinhaltung Vorteile erwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen. Nach § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG sind in diesen Fällen die durch den Volumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen Schädlichkeit hervorgerufenen Verunreinigungen und die zur Beseitigung des Abwassers, Grubenwassers, der Klärschlämme sowie sonstiger fester Stoffe dienenden Aufwendungen des Verbandes und, sofern ihnen aus deren Beseitigung Vorteile erwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben entspricht die Beitragsformel der Veranlagungsrichtlinien. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 8 bis 11 des Urteilsabdrucks) verwiesen. Soweit die Klägerin ihre Berufung mit dem Argument weiterverfolgt, die zu flächengroßen Gemeinden und Städten zusammengefaßten ländlichen Räume würden durch die Beitragsformel unangemessen benachteiligt, weil die politische Gliederung eines versorgten Raumes für die Beitragshöhe eine (zu) große Rolle spiele, führt dies nicht zum Erfolg. Ein Verstoß des Beklagten gegen die Grenzen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der gesetzlich zu beachtenden Vorgaben im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs liegt nicht vor. Der in der Beitragsformel insofern enthaltene Zuschlag für Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern je Übergabepunkt berücksichtigt in angemessener Form den zusätzlichen Aufwand, der dadurch anfällt, daß am jeweiligen Übergabepunkt eine Abwasserentsorgungsanlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung die in der Beitragsformel angenommene Mindesteinwohnerzahl von 30.000 für eine Kläranlage wirtschaftlich zweckmäßiger Größe anhand von einzelnen Rechenbeispielen als zu hoch angesetzt hat darlegen wollen, ist das Vorbringen, soweit es überhaupt als hinreichend substantiiert zu qualifizieren ist, nach §§ 125 Abs. 1, 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin ist nach § 87 b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Juli 1999 unter Fristsetzung bis zum 31. August 1999 zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlt, und zur Bezeichnung der Beweismittel aufgefordert worden. Nach der Überzeugung des erkennenden Senats hätte die Zulassung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits i.S.d. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögert. Eine genauere Überprüfung des vom Verband angenommenen Parameters Eo = 30.000 hätte zu weiteren Ermittlungen geführt, die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgenommen werden konnten. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend i.S.d. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt. Sie hat keinen Grund vorgebracht, warum sie diesen Vortrag dem Gericht nicht innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist übermitteln konnte. Eine Belehrung der Klägerin i. S. d. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO über die Folgen der Fristversäumung ist mit der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 30. Juli 1999 erfolgt. Die Voraussetzungen des § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen nicht vor, da oben genannter Parameter bislang nicht im Streit stand und das Gericht keinen Grund hatte, von sich aus eine Überprüfung vorzunehmen. Daß die Summe der Beiträge geringer ausgefallen wäre, wenn 8 Gemeinden mit gleich hoher Gesamteinwohnerzahl wie die Klägerin und jeweils einem Übergabepunkt veranlagt worden wären, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 12 Abs. 2 RRG und des § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG sind bei der Beitragsveranlagung insgesamt 3 Parameter zu beachten. Erstens ist auf die durch die Menge und Beschaffenheit des Abwassers bzw. auf die durch den Volumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen Schädlichkeit hervorgerufene Verunreinigung abzustellen, zweitens sind die Aufwendungen des Verbandes zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Stoffe in Ansatz zu bringen und drittens - und hier gewichten beide Gesetze ausdrücklich - sind, "sofern ihnen (den Genossen bzw. den Mitgliedern, Erläuterungen des Gerichts) aus deren Beseitigung Vorteile erwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen." Folglich entspricht der Verband den gesetzlichen Vorgaben, wenn er besonders die Vorteile der Genossen bei der Veranlagung in Ansatz bringt. Ein solcher Vorteil besteht für die Klägerin in dem Umstand, daß sie dem Verband das Abwasser nicht nur an einer zentralen Stelle im Gemeindegebiet, sondern an mehreren Stellen andienen kann. Dieser Vorteil der Gemeinde geht einher mit höheren Aufwendungen des Verbandes bei der Entsorgung der Abwässer und kann mithin vom Verband beitragsmäßig mit in Ansatz gebracht werden. Die Gewichtung der Beitragsformel wegen der Anzahl der Übergabepunkte im Verhältnis zur jeweiligen Einwohnerzahl läßt insoweit einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen, zumal rein rechnerisch mehrere Übergabepunkte nicht jeweils zu einer Verdoppelung des Beitrags führen, sondern nur ein der Höhe nach nicht zu beanstandender Aufschlag erfolgt. Die Beitragsformel widerspricht auch nicht deswegen den gesetzlichen Vorgaben, weil sie die Zahl aller Einwohner einer Gemeinde unabhängig davon zugrunde legt, ob diese an die Kanalisation angeschlossen oder Besitzer von Kleinkläranlagen sind. Zwar ist die Abwassermenge bzw. der Volumenstrom pro Einwohner bei Kleinkläranlagen geringer als beim Anschluß an die Kanalisation, dennoch ist eine Gleichbehandlung beider Personengruppen im Rahmen der Beitragsformel unter dem Gesichtspunkt der beiden übrigen Kriterien gerechtfertigt. Zum einen kann aus der geringeren Abwassermenge bzw. dem geringeren Volumenstrom ohnehin nicht geschlossen werden, daß allein deswegen die Aufwendungen des Beklagten niedriger ausfallen. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine frühere Auskunft des Beklagten ausgeführt hat, entfällt nur ein kleiner Teil der Aufwendungen auf mengenabhängige Kosten und erfordert die Behandlung von Klärschlamm außerdem zusätzlichen Aufwand, der ohne diesen nicht anfallen würde. Hierauf wird Bezug genommen. Zum andern ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte kraft Satzungsrechts (§ 11) verpflichtet ist, die bei den Genossen/Mit-gliedern anfallenden Abwässer anzunehmen. Er muß also Vorsorge dafür treffen, daß ausreichend Kapazität auch dann vorhanden ist, wenn alle Einwohner an das Kanalisationsnetz angeschlossen werden. Gleichzeitig gewährt der Beklagte dadurch der Klägerin den Vorteil, daß sie das gesamte Abwasser aus ihrer Gemeinde dem Beklagten andienen kann und somit dessen ordnungsgemäße Beseitigung sichergestellt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.