Urteil
16 A 1491/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0923.16A1491.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die 1990, 1992 und 1994 geborenen Kläger erhielten vom Beklagten bis zum 31. Dezember 1995 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Die Einstellung der Leistungen erfolgte, nachdem die Mutter der Kläger am 14. Dezember 1995 erneut die Ehe geschlossen hatte; der Ehemann, Herr S. P. , ist nicht der leibliche Vater der Kläger. Einen am 8. Mai 1996 bei ihm eingegangenen erneuten Antrag der Kläger auf Unterhaltsvorschußleistungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 1996 unter Hinweis auf die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Kläger mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Juni 1996 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 10. September 1996 zu verpflichten, ihnen die beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu bewilligen, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 18. Februar 1999 entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung zugelassen, allerdings beschränkt auf den Leistungszeitraum vom 1. Mai 1996 bis zum 30. September 1996. Die Kläger begründen die Berufung wie folgt: Die Vorschrift des § 1 UVG verstoße jedenfalls dann gegen das Grundgesetz, wenn man sie so anwende wie der Beklagte. Sie sei indessen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, indem man die Begriffe "verwitwet", "geschieden" oder "dauernd getrennt" so verstehe, daß damit die Beziehung des Elternteils, bei dem das Kind lebe, zum anderen leiblichen Elternteil gemeint sei. Soweit diese Begriffe aber wie vom Verwaltungsgericht als allgemeine Kennzeichnung des Familienstandes des betreffenden Elternteils verstanden würden, so daß auch eine Eheschließung der Mutter mit einer anderen Person als dem leiblichen Vater der jeweiligen Kinder zum Anspruchsausschluß führe, liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, der zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage der Streitsache beim Bundesverfassungsgericht hätte führen müssen. Denn die wirtschaftliche Situation von Kindern - etwa - aus einer geschiedenen Ehe ändere sich nicht dadurch, daß der Elternteil, bei dem diese Kinder lebten, eine neue Ehe eingehe. Nach wie vor beständen in einer solchen Lage lediglich Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern, während der neue Ehepartner des sorgerechtsausübenden Elternteils weder seinem Ehepartner noch dessen Kindern gegenüber zur Unterhaltsgewährung an die (Stief-)Kinder verpflichtet sei. Durch die Versagung von Unterhaltsvorschußleistungen werde mithin in derartigen Fällen eine vom Gesetz gerade nicht angeordnete Unterhaltspflicht "durch die Hintertür" eingeführt. Diese Konsequenzen könnten auch als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im übrigen verfassungsgemäßen Regelung nicht hingenommen werden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte hat angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, weil es für die Berufungsentscheidung allein auf die Gültigkeit des § 1 UVG ankomme und er aus der Zulassung der Berufung schließe, daß auch das Berufungsgericht Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung, über die der Senat gemäß den §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist in dem Umfang, in dem der Senat sie durch seinen Beschluß vom 3. Mai 1999 zugelassen hat, also hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. Mai 1996 bis zum 30. September 1996, zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen. Zu den (Grund-)Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, wie sie in § 1 Abs. 1 UVG genannt sind, gehört nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, daß der Elternteil, bei dem das anspruchstellende Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, mit anderen Worten also alleinstehend ist. An dieser Voraussetzung fehlt es für den zur Entscheidung gestellten Zeitraum, nachdem die Mutter des Klägers am 14. Dezember 1995 erneut geheiratet hat. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht dahingehend verstanden werden, daß lediglich eine Ehe zwischen den leiblichen Eltern nicht (mehr) bestehen darf bzw. die noch verheirateten leiblichen Eltern dauernd getrennt leben müssen, so daß eine Neuverheiratung des mit dem unterhaltsbedürftigen Kind zusammenlebenden Elternteils mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil dem Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistungen nicht entgegengehalten werden könnte. Vielmehr folgt schon aus der vollständigen Gesetzesbezeichnung - Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen -, daß der erziehende Elternteil in einem umfassend zu verstehenden Sinne alleinstehend, d.h. unverheiratet bzw. getrenntlebend, sein muß. Noch deutlicher zeigt sich dieses Normverständnis daran, daß die leiblichen Eltern in § 1 UVG durchgängig als "Elternteil" oder "in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneter Elternteil" bzw. als "anderer Elternteil" bezeichnet und damit terminologisch klar von "seinem Ehegatten", das heißt dem Ehegatten des erziehenden Elternteils, unterschieden werden. Da in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auf die Beziehung des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils mit "seinem Ehegatten" und nicht etwa mit dem "anderen Elternteil" abgestellt wird, kann es nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbart werden, eine (Wieder-)Verheiratung des erziehenden Elternteils mit einer anderen Person als dem "anderen Elternteil" im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als bedeutungslos anzusehen. Die Beschränkung der Gewährung von Unterhaltsvorschuß an Kinder, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Schaffung des Gesetzes zum Ausdruck gekommen ist. Der Gesetzgeber hat bewußt davon Abstand genommen, "Stiefkinder" in dieses Gesetz einzubeziehen. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und F.D.P. im Deutschen Bundestag, der die Grundlage der gesetzlichen Regelung bildete, heißt es hierzu: "Es erscheint nicht erforderlich, die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet. Wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet und das Kind einen Stiefelternteil erhält, ändert sich zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage. Das Kind ist nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nimmt im allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil. Der Stiefelternteil kann Kindergeld und Steuervergünstigungen sowie gegebenenfalls Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten. Der bisher alleinerziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt. Daher ist hier in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen" (Bundestags- Drucksache 8/1952, S. 6 f.); vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 - und vom 25. März 1997 - 8 E 830/96 -, sowie Bayer. VGH, Beschluß vom 31. März 1983 - Nr. 12 S. 83 A 440 -, FEVS 32, 410 (412). Angesichts des eindeutigen Wortlautes von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG und des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks ist auch von vornherein kein Raum für die von den Klägern gewünschte verfassungskonforme Auslegung der Norm. Denn unabhängig von der Frage, ob eine verfassungskonforme Auslegung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bewertung der im oben dargelegten Sinne verstandenen Anspruchsgrundlage "erforderlich" wäre, um der Einstufung der Norm als grundgesetzwidrig zu entgehen, findet die Möglichkeit einer solchen Auslegung in jedem Falle ihre Grenze am klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Juni 1964 - 1 BvL 16/62 u.a. -, BVerfGE 18, 97 (111); von Mangoldt/Klein/ Starck, Das Bonner Grundgesetz, 3. Auflage, Band 1, Art. 1 Abs. 3, Rn. 205 bis 208. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nach Auffassung des Senats nicht verfassungswidrig, so daß eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommen. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die staatliche Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). So im Ergebnis auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW 1988, 508 = FamRZ 1987, 1197, vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 - und vom 25. März 1997 - 8 E 830/96 -; Bayer. VGH, Beschluß vom 31. März 1983 - Nr. 12 S. 83 A 440 -, aaO.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 5. Februar 1996 - 12 M 6848/95 -, Juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, FEVS 47, 416; Scholz, Unterhaltsvorschußgesetz, Kommentar, 3. Auflage (1997), § 1 Rn. 14; zweifelnd Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Recht, Kommentar, 50. Auflage (1991), Rn. 22 vor § 1601. Das gilt zunächst insoweit, als Kinder wiederverheirateter Elternteile durch den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgesehenen Leistungsausschluß im Vergleich zu Kindern Alleinstehender schlechter gestellt sind. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer schematischen Gleichbehandlung. Er verlangt ihm lediglich ab, daß sich gesetzliche Differenzierungen im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsbereich auf vernünftige oder sonstwie einleuchtende Gründe stützen lassen. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. -, BVerfGE 75, 108 (157), und vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, BVerfGE 78, 249 (287). Dabei kann vorstehend dahinstehen, ob dem Gesetzgeber im Unterhaltsvorschußrecht als einem Bereich der Gewährung von Sozialleistungen, insbesondere bei der Abgrenzung des anspruchsberechtigten vom nicht anspruchsberechtigten Personenkreis, ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist - so OVG NRW, Beschluß vom 23. Dezember 1996 - 8 B 2935/96 - oder ob wegen der Möglichkeit, daß die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als Benachteiligung der durch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungskräftig geschützten Ehe aufzufassen sein könnte, gleichsam kompensierend eine Verengung des gesetzgeberischen Spielraums angenommen werden muß. Denn auch eine solche Verengung würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedenfalls nicht vollständig aufheben - vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 5. Februar 1996 - 12 M 6848/95 -, aaO., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1984 - 1 BvL 44/80 -, BVerfGE 67, 186 (195 f.), und Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234 (255 f.) - und nichts daran ändern, daß die notwendigerweise von typischen - aber eben nicht stets in gleicher Weise anzutreffenden - Gegebenheiten ausgehenden Gründe für die durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgenommene Differenzierung tragfähig sind. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des Unterhaltsvorschußgesetzes, wie bereits oben näher dargelegt, von der Vorstellung leiten lassen, daß sich durch eine Wiederverheiratung des bislang alleinerziehenden Elternteils die faktische Gesamtlage für das Kind wie auch den Elternteil verbessert, weil das Kind nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet ist und an deren sozialem Stand teilhat. Vgl. Bundestags-Drucksache 8/1952, S. 6 f. Diese Einbettung wirkt sich sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Betreuungssituation typischerweise positiv für das unterhaltsbedürftige Kind aus. Die wirtschaftliche Lage nach einer Wiederverheiratung ist regelmäßig dadurch geprägt, daß mindestens einem der Ehepartner eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ermöglicht wird, ohne daß die Haushaltsführung und die Beaufsichtigung, Pflege und Erziehung des Kindes dahinter zurückstehen müssen. Wenngleich der Stiefelternteil dem Kind nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, kann doch im - maßgeblichen - Regelfall davon ausgegangen werden, daß das Kind in einer Weise am Wohlstandsniveau der Gesamtfamilie teilhat, wie es bei "Normalfamilien" auch der Fall ist; dies kann nicht zuletzt auch deshalb angenommen werden, weil der Stiefelternteil Kindergeld, steuerliche Vergünstigungen sowie gegebenenfalls Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten kann. Auch soweit der Gesetzgeber auf die Besserstellung für den bisher alleinerziehende Elternteil verweist, der nach der Eheschließung "insgesamt freier gestellt" sei, handelt es sich um einen tragfähigen Gesichtspunkt, dessen Bedeutsamkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß das Unterhaltsvorschußgesetz allein Ansprüche des Kindes begründet. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluß vom 5. Februar 1996 - 12 M 6848/95 -, aaO., und OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, aaO. (418). Denn die Freistellung des bislang alleinerziehenden Elternteils von der im Gesetzgebungsverfahren als "prekär" bezeichneten Lage, jedenfalls im Regelfall unter ungünstigen finanziellen Verhältnissen leben zu müssen und bei der Kindesbetreuung auf sich allein gestellt zu sein, wirkt sich auch und gerade zum Vorteil des Kindes aus. Damit entfällt der vom Gesetzgeber als wesentlich erachtete Grund für die Zuerkennung von Unterhaltsvorschußleistungen, daß alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen müssen und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zumindest gemildert werden sollen. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber insoweit von ersichtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, wobei es wegen der anzuerkennenden Notwendigkeit, bei der Festsetzung anspruchsbegründender bzw. anspruchsbegrenzender gesetzlicher Merkmale auf typische Verhältnisse abzustellen, unschädlich ist, daß auch abweichende Fallgestaltungen denkbar sind. Da indessen Fälle, in denen Alleinerziehende und ihre Kinder auch ohne Unterhalts(voraus)leistungen des anderen Elternteils (vgl. § 1 Abs. 4 UVG) - etwa wegen finanzieller Leistungen sonstiger Angehöriger - in keiner "prekären Lage" sind oder in denen die Wiederverheiratung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Lebensumstände oder die Unterstützung bei der Kindesbetreuung ohne nennenswerte positive Auswirkungen bleibt, als Ausnahmen zu bewerten sind, ist dem Gesetzgeber weder die vorliegend zu untersuchende Differenzierung verwehrt gewesen noch war er gehalten, durch die Einführung weiterer Differenzierungskriterien den Versuch einer noch zielschärferen Eingrenzung der leistungsberechtigten Personengruppe zu unternehmen. Im Ergebnis ergibt sich nichts anderes hinsichtlich der Ungleichbehandlung der Wiederverheiratung - Anspruchsverlust nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG - und dem nicht unter die genannte Vorschrift fallenden und daher nicht anspruchsschädlichen Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem erziehenden Elternteil und einem Dritten, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist. Auch insoweit lassen sich tatsächliche Unterschiede aufzeigen, aufgrund derer die im Gesetz angelegte Differenzierung als sachlich vertretbar und willkürfrei betrachtet werden muß. Das bezieht sich vor allem auf die wirtschaftliche Situation, die im Falle der Wiederverheiratung dadurch gekennzeichnet ist, daß der bislang alleinerziehende Elternteil - zumeist wird es sich um die Mutter des anspruchsberechtigten Kindes handeln - je nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehepartners einen eigenen Unterhaltsanspruch erwirbt, der faktisch auch dem Kind zugute kommt, während im Rahmen eheähnlicher Lebensgemeinschaften die wirtschaftliche Unterstützung des wirtschaftlich schwächeren Partners, also zumeist der Kindesmutter, durch den Lebensgefährten rechtlich nicht abgesichert und vom Fortbestand des Einvernehmens abhängig ist. Vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, aaO. (420). Darüber hinaus stellt sich wegen der an die Eheschließung anknüpfenden Begünstigungen steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher - gegebenenfalls auch beamtenrechtlicher - Art bei Stiefelternfamilien die wirtschaftliche Situation typischerweise in einem Maße günstiger dar, das nicht nur in Ausnahmefällen den Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ausgleicht, so daß erwartet werden kann, daß nicht zuletzt das anspruchsberechtigte Kind daraus Nutzen zieht. Schließlich bringt die Eheschließung auch einen "Willen zur Dauerhaftigkeit" der Partner zum Ausdruck, der eher als im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft zu der typisierenden Einschätzung berechtigt, daß die Kinder die vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien als wesentlich erachtete familiäre "Einbettung" erlangen und sich ihre wirtschaftliche Situation dadurch nachhaltig stabilisiert. Soweit § 1 UVG zwischen dem (eheähnlichen) Zusammenleben der beiden Elternteile - Leistungsausschluß nach § 1 Abs. 3, 1. Alt. UVG - und dem insoweit folgenlosen Bestehen einer eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem erziehenden Elternteil und einer dritten Person unterscheidet, kritisch dazu Scholz, aaO., § 1 Rn. 14; vgl. auch OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, aaO. (422), muß darauf nach Einschätzung des Senats vorliegend nicht eingegangen werden, weil die Kläger keiner der Vergleichsgruppen angehören und daher von dieser Ungleichbehandlung nicht betroffen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 159 Satz 2 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG mit dem Grundgesetz grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).