Beschluss
3 A 3326/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0924.3A3326.99.00
3Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 275.504,18 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 275.504,18 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Entgegen der Ansicht der Kläger wird dem klägerischen Grundstück durch die Erschließungsanlage ein erschließungsbeitragsrechtlicher Vorteil vermittelt. Das mit einer mehrgeschossigen Wohnanlage bebaute Grundstück der Kläger grenzt zumindest mit einem Teil seiner Grundstücksfront an die Straße an und wird damit im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB von dieser erschlossen. Hierfür reicht bei Grundstücken in Wohngebieten aus, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze des Grundstücks herangefahren und dieses von dort aus betreten werden kann. Dahinstehen kann, ob bei einem - wie hier - nach dem maßgeblichen Bebauungsplan im Kerngebiet gelegenen Grundstück für eine Erschließung darüber hinausgehend zu verlangen ist, daß man auf das Grundstück herauffahren kann, da auch diese Möglichkeit in Gestalt der Zufahrt zu dem im Erdgeschoß des Grundstücks gelegenen Supermarkt besteht. Daß das Grundstück an drei weitere Straßen angrenzt, ist unerheblich, da bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins und eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils die Erschließung durch diese weiteren Straßen "hinwegzudenken" ist. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 91 (m.w.N.). In diesem Zusammenhang ebenfalls unmaßgeblich ist, daß die Zugänge der Wohnanlage (Hauseingänge, Einfahrt zur Tiefgarage) tatsächlich zu den anderen Straßen des Gevierts hin ausgerichtet sind. Vgl. den Beschluß des Senats vom 27. März 1992 - 3 B 1786/90 -, NWVBl. 1992, 362 = NJW-RR 1992, 1234 = KStZ 1992, 176. Dasselbe gilt für den Umstand, daß - nach dem Vortrag der Kläger - die unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Teilstrecke der Straße bereits in den 70er Jahren vollständig hergestellt war und daß die zuletzt durchgeführten Straßenbauarbeiten lediglich die parallel zur straße verlaufende Teilstrecke betrafen (worin die Kläger keinen Vorteil für ihre Wohnanlage sehen); denn mit der geforderten Vorausleistung werden die voraussichtlichen Kosten für den Ausbau der gesamten Erschließungsanlage geltend gemacht, nicht nur für eine Teilstrecke im unmittelbaren Bereich des Grundstücks der Kläger. b) Die Voraussetzungen für die Erhebung der Vorausleistung sind auch nicht deshalb entfallen, weil die Straße "endgültig und vollständig hergestellt" wäre. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht diese Möglichkeit bis zur Entstehung des sachlichen Beitragspflichten. Letzteres setzt aber - über die bautechnische Fertigstellung der Erschließungsanlage hinaus - auch voraus, daß alle weiteren (rechtlichen) Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gemäß den §§ 127 ff. BauGB erfüllt sind, etwa daß die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist und daß - wenn die Ortssatzung dies (wie hier § 8 Abs. 1 Buchst. a EBS 1988) als Herstellungsmerkmal vorschreibt - die Stadt Eigentümerin sämtlicher Straßenlandparzellen ist. Daß vorliegend sämtliche (weiteren) rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten erfüllt sind, macht weder der Zulassungsantrag geltend noch bestehen dafür nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte. c) Daß in den angefochtenen Bescheiden satzungsgemäß als Berechnungsgrundlage auf die (mit einem Nutzungsfaktor multiplizierten) Grundstücksflächen und nicht auf Frontlängen (Grundstücksbreiten an der Erschließungsanlage) abgestellt wird, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende qualifizierte Verteilungsmaßstab, ein sog. Grundflächen- /Vollgeschoßmaßstab, fußt auf gesetzlicher Grundlage (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), ist von dem weiten ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt und begegnet auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 32 (m.w.N.): "zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab". d) Daß für das klägerische Grundstück in der Vergangenheit bereits Beiträge nach § 8 KAG NRW für Ausbaumaßnahmen an der straße und an der straße erhoben und gezahlt worden sind, stellt weder eine "rechtlich unzulässige Mehrfachbelastung" noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Bei der damaligen Beitragserhebung handelt es sich um eine - nach Gegenstand, abgegoltenem Vorteil und Rechtsgrundlage - von der vorliegenden Maßnahme völlig unterschiedliche und unabhängige Maßnahme. Soweit der Zulassungsantrag in dieser mehrfachen Inanspruchnahme eine unbillige Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB sieht, verfängt dies im übrigen schon deshalb nicht, weil selbst das - unterstellt - verfahrensfehlerhafte Unterbleiben eines Beitragserlasses die Rechtmäßigkeit von Festsetzungs- und Leistungsgebot der angefochtenen Bescheide nicht berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 (97 ff.); Driehaus, a.a.O., § 26 Rdnr. 39 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Er wird insbesondere nicht dadurch indiziert, daß das Verwaltungsgericht in der Frage einer etwaigen Beitragsvergünstigung wegen Mehrfacherschließung und des diesbezüglichen ortsgesetzgeberischen Ermessens im angefochtenen Urteil zu einer anderen Auffassung gelangt ist als im Beschluß vom 16. April 1996 im vorangegangenen Eilverfahren 17 L 448/95 VG Köln, zumal seine damalige Beurteilung - verfahrensbedingt - auf einer nur summarischen Prüfung beruhte. 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Zulassungsantrag (sinngemäß) als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob bei der Beurteilung einer unbilligen Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB die Belastung mit Beiträgen nach § 8 KAG NRW außer Betracht zu bleiben hat oder - wie der Zulassungsantrag meint - aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit zu berücksichtigen ist, würde sich im vorliegenden Verfahren nicht stellen, weil - wie bereits dargelegt - eine (hier unterstellte) unbilligen Härte i.S.v. § 135 Abs. 5 BauGB die Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide nicht in Frage stellen würde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).