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Beschluss

1 A 3852/98.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.1A3852.98PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Nach Auflösung der Standortverwaltungen I. und N. und Zusammenlegung mit der Standortverwaltung B. beschlossen die Beschäftigten der nunmehrigen Nebenstellen I. und N deren Verselbständigung. Bei der Standortverwaltung B. und den verselbständigen Nebenstellen wurden jeweils Personalräte, und zwar der Antragsteller, der Personalrat bei der Standortverwaltung B. Nebenstelle I. und der Personalrat bei der Standortverwaltung B. Nebenstelle N, und im übrigen ein Gesamtpersonalrat bei der Standortverwaltung B. gewählt. Der Beteiligte zu 2) ist bei der Standortverwaltung B. im Angestelltenverhältnis als Karteiführer beschäftigt. 1996 wurde er in den Personalrat bei der Standortverwaltung B., den Antragsteller, gewählt. Der Beteiligte zu 2) gehört außerdem dem Gesamtpersonalrat bei der Standortverwaltung B. an. In diesem Gremium ist er seit dem 8. Juni 1998 Vorsitzender. Der Antragsteller besteht aus sieben Mitgliedern, von denen zwei der Gruppe der Beamten, zwei - u. a. der Beteiligte zu 2) - der Gruppe der Angestellten und drei der Gruppe der Arbeiter angehören. Zur Gruppe der Beamtenvertreter gehört eine Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Frau Regierungsoberinspektorin I., die im Sachgebiet II (Personal- und Sozialangelegenheiten) verwendet wird. Ein Mitglied der Angestelltengruppe, Herr X., ist ebenfalls im Sachgebiet II tätig. Vom 12. bis zum 17. Oktober 1997 nahm der Beteiligte zu 2) am Seminar "S 104/97 BPersVG - Einführung" teil. Am 19. Januar 1998 beschloß der Antragsteller, den Beteiligten zu 2) zu der von der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 21. bis zum 26. Juni 1998 in Bielefeld veranstalteten Schulungsveranstaltung "Arbeitsrecht I - Grundlagen" zu entsenden, und beantragte mit Schreiben vom 20. Januar 1998 sinngemäß die Freistellung des Beteiligten zu 2) und Kostenübernahme. Diesen Antrag lehnte der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 24. März 1998 mit der Begründung ab, daß der Beteiligte zu 2) bereits an einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht teilgenommen habe und daher eine erneute Freistellung, ganz abgesehen davon, daß die Haushaltsmittel erschöpft seien, nicht in Betracht komme. Nachdem weiterer Schriftwechsel zu keiner Einigung geführt hatte, hat der Antragsteller am 20. April 1998 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und gleichzeitig den Erlaß einer einstweiligen Verfügung - 13 L 913/98.PVB VG Minden - beantragt. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller im Anhörungstermin am 17. Juni 1998 zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge, 1. den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, das Personalratsmitglied N. J. für das Grundlagenseminar "Arbeitsrecht I" in der Zeit vom 21. Juni bis 26. Juni 1998 gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen, 2. festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) die Kosten für die Schulungsmaßnahme, die sich aus Antrag Nr. 1 ergeben, gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG zu tragen hat, mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Schulung eines Personalratsmitgliedes, das bereits an einem Grundlagenlehrgang zum Personalvertretungsrecht teilgenommen habe, im Arbeitsrecht oder in einem sonstigen, der erweiterten Grundschulung zuzurechnenden Gebiet könne zumindest dann nicht als erforderlich angesehen werden, wenn in dem betreffenden Personalrat andere Mitglieder mit besonderen Kenntnissen auf dem Erweiterungsgebiet zur Verfügung stünden. Denn insoweit sei der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Der Antragsteller verfüge derzeit jedoch bereits über zwei Mitglieder mit umfangreichen Kenntnissen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, so daß die Schulung weiterer Mitglieder des Antragstellers im Arbeitsrecht nicht erforderlich sei. Gegen diesen den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 16. Juli 1998 zugestellten Beschluß haben dessen jetzige Prozeßbevollmächtigte am 17. August 1998, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am 15. September 1998 begründet. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) für die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG freigestellt. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Erforderlichkeit hinsichtlich der Sach- und Personenbezogenheit viel zu eng ausgelegt. Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht seien neben denjenigen im Personalvertretungsrecht für die sach- und fachgerechte Wahrnehmung von Personalratsaufgaben objektiv erforderlich. Dabei könne die sachbezogene Erforderlichkeit nicht nur auf eine begrenzte Anzahl von Personalratsmitgliedern beschränkt werden. Diese Auslegung verkenne, daß das einzelne Personalratsmitglied einer Personalvertretung nur dann in der Lage sei, seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Erfüllung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zu genügen, wenn es auch Grundkenntnisse im Arbeitsrecht besitze. Grundkenntnisse im Arbeitsrecht seien nicht nur für die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben erforderlich, sondern würden auch hinsichtlich der vielfältigen Verflechtung der Beteiligungsrechte mit anderen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts benötigt. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der einzelne frei bestimmen könne, durch welches Personalratsmitglied er sich z. B. bei Beschwerden vertreten lassen wolle. Das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel müsse hinter dem Prinzip der Entscheidungsfreiheit des einzelnen Personalratsmitgliedes und des Rechts der Beschäftigten, ihre Vertretung frei zu wählen, zurückstehen. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. Der Beteiligte zu 2) schließt sich den Ausführungen des Antragstellers an. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 13 L 913/98.PVB VG Minden und der vom Beteiligten zu 1) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Gegen die Beteiligung des Beteiligten zu 2) bestehen Bedenken. Begehrt eine Personalvertretung eine Klärung der generellen Erstattungspflicht und die Ersetzung der im konkreten Fall angefallenen Kosten, ist das betreffende Personalratsmitglied am Verfahren nicht beteiligt, weil der Personalrat insoweit aufgrund seiner Stellung als mitgliedschaftliches Organ in Prozeßstandschaft handelt und die Interessen des Mitgliedes durch ihn vertreten werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 30.78 -, PersV 1981, 29. Anders ist es dagegen, wenn das betreffende Personalratsmitglied das Beschlußverfahren einleitet. In diesem Fall ist die Personalvertretung Beteiligter. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, PersV 1980, 19, 20 und vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12. Wenn auch dann, falls - wie hier - die Personalvertretung Antragsteller ist, Bedenken gegen eine Beteiligung des betreffenden Personalratsmitgliedes bestehen, schließt dies nicht aus, daß das Personalratsmitglied neben der Personalvertretung als Antragsteller seine Rechte geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, aaO. Im Hinblick auf das fortgeschrittene Stadium des Verfahrens und die letztlich geringen Auswirkungen hat der Fachsenat aus prozeßökonomischen Gründen davon abgesehen, auf eine Änderung der Stellung des Beteiligten zu 2) hinzuwirken. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befugt, feststellen zu lassen, daß der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 2) entsprechend dem am 19. Januar 1998 gefaßten Beschluß zwecks Teilnahme an der vom 21. bis zum 26. Juni 1998 durchgeführten Schulungsveranstaltung "Arbeitsrecht I - Grundlagen" freizustellen und die Kosten zu übernehmen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 30.78 -, aaO; Hess. VGH, Beschluß vom 15. November 1989 - HPV TL 1872/87 -, ZTR 1990, 172. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Dieses ist insbesondere nicht dadurch entfallen, daß die Schulungsveranstaltung inzwischen stattgefunden hat. Denn dem Beteiligten zu 2) ist eine Teilnahme bisher lediglich aufgrund einer Freistellung gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG ermöglicht worden. Wird der Beteiligte zu 2) nachträglich gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freigestellt, lebt sein durch die Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung verbrauchter Freistellungsanspruch gemäß § 46 Abs. 7 BPersVG wieder auf. Im übrigen hat die Dienststelle im Falle einer Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG auch die Kosten zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, aaO. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit entstandenen Kosten zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, aaO; Beschluß des Fachsenats vom 25. Februar 1998 - 1 A 6472/95.PVB -. § 46 Abs. 6 BPersVG gewährt keinen Individualanspruch auf Freistellung, sondern legt die Entscheidung, ob ein Mitglied und welches zu einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Dieser hat daher, wie im vorliegenden Fall geschehen, einen entsprechenden Entsendungsbeschluß zu fassen. Dabei liegt die Schulung nach § 46 Abs. 6 BPersVG vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgaben. Die Entscheidung des Personalrats dient der Durchsetzung dieses Allgemeininteresses. Vgl. Lorenzen, BPersVG, § 46 RdNr. 124. Dem Begriff der Erforderlichkeit kommt eine sach- und personenbezogene Bedeutung zu. Die Sachbezogenheit stellt auf die objektive Erforderlichkeit der Schulung ab, die Personenbezogenheit dagegen auf das Schulungsbedürfnis des zu entsendenden Personalratsmitgliedes. Im Rahmen der Sachbezogenheit ist zu prüfen, ob die Schulungsveranstaltung von ihrer Thematik her Sachgebiete betrifft, die zur Tätigkeit des im Einzelfall betroffenen Personalrats gehören. Im Rahmen der subjektiven Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob gerade das zu entsendende Personalratsmitglied der Schulung in dem Themenreich bedarf, der den Gegenstand der Veranstaltung bildet. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 -, aaO. Das Schulungsbedürfnis kann sich daraus ergeben, daß das Personalratsmitglied einer Grundschulung im Personalvertretungsrecht bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt ordnungsgemäß ausüben zu können, oder eine Spezialschulung benötigt, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb des Personalrats übertragen worden sind, gerecht werden zu können. Bei allem ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten. Daher kann auf einem Spezialgebiet grundsätzlich nur die Schulung eines Personalratsmitgliedes als erforderlich anerkannt werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. November 1987 - 6 PB 14.87 -, PersV 1989, 67 = ZBR 1988, 195 = ZTR 1988, 110. Aus demselben Grund fehlt es an der Erforderlichkeit einer Schulung, wenn - von der Grundschulung abgesehen - bereits andere Mitglieder des Personalrats über die fraglichen Kenntnisse verfügen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, aaO. Danach sind die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 BPersVG nicht erfüllt. Der Beteiligte zu 2) hat unstreitig an einer fünftägigen Grundschulung im Personalvertretungsrecht teilgenommen. Wegen des unauflöslichen sachlichen Zusammenhangs zwischen Personalvertretungsrecht und, soweit Arbeitnehmer betroffen sind, Arbeitsrecht sind im Rahmen einer Grundschulung im Personalvertretungsrecht auch die erforderlichen Kenntnisse im Arbeitsrecht zu vermitteln. Einen Anspruch darauf, daß alle Personalratsmitglieder neben der Grundschulung im Personalvertretungsrecht auch eine Grundschulung im Arbeitsrecht erhalten, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1979 - 6 P 17.78 -, ZBR 1980, 27; Beschluß des Fachsenats vom 24. September 1979 - CB 34/78 -, bestätigt durch Beschluß des BVerwG vom 22. Juli 1982 - 6 P 42.79 -, aaO; OVG Niedersachsen, Beschluß vom 21. November 1994 - 18 L 2974/93 -, ZfPR 1995, 128 (LS); Bay VGH, Beschluß vom 23. Januar 1996 - 18 P 95.770 -, PersR 1996, 499; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 46 RdNr. 36 a; a. A. Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/ Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. Aufl., § 46 RdNr. 43. Daß dies in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anders gesehen wird, vgl. BAG, Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 -, DB 1987, 891; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 37 RdNr. 92 ist unerheblich. Im öffentlichen Dienst hat der Sparsamkeitsgrundsatz eine ganz andere Bedeutung als in der Privatwirtschaft. Dies gilt insbesondere auch für die Bundeswehr, die in der Vergangenheit erhebliche Haushaltskürzungen hinnehmen mußte und angesichts der angespannten Haushaltslage des Bundes auch in Zukunft wird hinnehmen müssen. Hinsichtlich einer Freistellung gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG zwecks Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum Arbeitsrecht gelten daher die Grundsätze, die von der Rechtsprechung für die Teilnahme an Spezialschulungen entwickelt worden sind. Danach ist die streitgegenständliche Schulung nicht erforderlich gewesen, weil bereits andere Mitglieder des Antragstellers über die erforderlichen Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen. Denn wie der Beteiligte zu 1) unwidersprochen vorgetragen hat, gehören dem Antragsteller eine Beamtin des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes und ein Angestellter an, die im Sachgebiet II (Personal- und Sozialangelegenheiten) der Standortverwaltung B. tätig sind. Dafür, daß diese beiden Personalratsmitglieder nicht über die erforderlichen Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, ist nichts vorgetragen worden. Soweit es auf Kenntnisse im Arbeitsrecht ankommt, ist auf die Kenntnisse dieser Personalratsmitglieder zurückzugreifen. Angesichts dieser beim Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Arbeitsrecht kann keine Rede davon sein, "daß das Recht der Bevollmächtigung und Unterstützung auf die allein 'fach- und sachkundigen' Mitglieder der Personalvertretung beschränkt" werde. Auch wenn nicht alle Personalratsmitglieder im Arbeitsrecht geschult sind, können sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, indem sie sich bei den Mitgliedern des Personalrats, die über die erforderlichen Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, kundig machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluß des Fachsenats vom 7. Dezember 1978 - CB 4/78 - (PersV 1980, 285), zumal der Fachsenat ein Recht des Personalrats auf Teilnahme an einem mit einem Bediensteten geführten Sicherheitsgespräch gerade verneint hat. Da auf der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung vom 21. bis zum 26. Juni 1998 unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze keine für die Tätigkeit im Personalrat erforderlichen Kenntnisse iSv § 46 Abs. 6 BPersVG vermittelt worden sind, hat der Beteiligte zu 1) auch nicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Kosten zu tragen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.