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Urteil

2 A 479/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.2A479.97.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1) wurde am 19. September 1958 in O. im Gebiet Koktschetaw in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind die am 15. November 1936 in F. im Gebiet Rostow geborene deutsche Volkszugehörige E. M. , geborene J. , und der am 11. Oktober 1931 in N. im Gebiet Winizkaja geborene und am 2. September 1989 verstorbene ukrainische Volkszugehörige V. M. . Die Mutter der Klägerin zu 1) reiste am 27. Juli 1992 mit einem Aufnahmebescheid auf Dauer in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerinnen zu 2) und 3) stammen aus der am 12. August 1978 geschlossenen und am 18. Juli 1991 geschiedenen Ehe der Klägerin zu 1) und des russischen Volkszugehörigen N. W. . Am 10. Mai 1990 stellte die in V. lebende Tante der Klägerin zu 1), Frau A. P. , für die Klägerinnen und den Ehemann der Klägerin zu 1) einen Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet. In dem Antragsformular wurde als Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) "ukrainisch" und als ihre Mutter- und jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "russisch" angegeben. In den dem Übernahmeantrag in Abschrift beigefügten Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2) und 3) vom 23. April 1979 bzw. 3. September 1982 wird die Klägerin zu 1) in der Zeile Nationalität jeweils als "Ukrainerin" bezeichnet. Mit Bescheid vom 29. Januar 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Übernahmeantrag im wesentlichen mit der Begründung ab: Aufgrund der Angaben im Übernahmeantrag, die Mutter- und Umgangssprache der Klägerin zu 1) sei Russisch, könne ihre Prägung durch die deutsche Mutter nicht festgestellt werden. Ausweislich der Eintragungen ihrer ukrainischen Nationalität in den Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2) und 3) sei ersichtlich, daß die Klägerin zu 1) auf eigenen Wunsch die ukrainische Nationalität in ihren Inlandspaß habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, eine ukrainische Volkszugehörige zu sein. Der Bescheid wurde Frau A. P. am 2. Februar 1991 zugestellt. Gegen diesen Bescheid legte Frau A. P. am 18. März 1991 Widerspruch ein und machte im wesentlichen geltend: Die Klägerin zu 1) sei im Elternhaus im Sinne des Deutschtums geprägt worden. Ihre Mutter habe ihr vom Schicksal der deutschen Volksgruppe erzählt. Zwar sei ihre Umgangssprache Russisch. Aber ihre Muttersprache sei Deutsch, weil ihre Mutter Deutsche sei. Obwohl ihr Vater dagegen gewesen sei, habe ihre Mutter sich sehr bemüht, der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache zu vermitteln. Aus Ehrfurcht vor ihrem Vater und wegen der damit verbundenen Vorteile habe die Klägerin zu 1) sich für die Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihren ersten Inlandspaß entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1991 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde Frau A. P. am 4. April 1991 zugestellt. Am 14. August 1991 übersandte Frau A. P. dem Bundesverwaltungsamt eine Ablichtung des Inlandspasses der Klägerin zu 1) vom 24. Juli 1991, in dem als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen ist. Am 21. Oktober 1992 stellten die Klägerinnen beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Antragsformular gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit, als ihre Muttersprache und als ihre jetzige Umgangssprache in der Familie jeweils "deutsch" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache erklärte sie, die deutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. In der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie von der Klägerin zu 1) und ihren Kindern deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums beantwortete die Klägerin zu 1) mit "Ja" und erläuterte: "Das deutsche Volkstum innerhalb der Familie gepflegt: durch deutsche Sprache und pflege deutsche Volkstum und enge Kontakte mit den deutschen Verwandten und deutschen Bekannten und Freunden. Wir haben in der Schule Deutsch gelernt. Wegen lange schwere Krankheit, über 18 Jahr, des Vaters, wir sind von Mutter erzogen." Dem Antrag war eine Vollmacht zur Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens der Klägerin zu 1) für ihre Mutter vom 4. Oktober 1992 beigefügt. In den mit dem Aufnahmeantrag in Abschrift eingereichten Geburtsurkunden der Klägerinnen zu 2) und 3) vom 17. Juli 1991 ist als Nationalität der Klägerin zu 1) jeweils "Deutsche" eingetragen. Auf den Hinweis des Bundesverwaltungsamtes, daß gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1991 keine Klage erhoben worden sei und eine erneute Antragstellung deshalb nicht in Betracht komme, baten die Klägerinnen zuletzt mit Schreiben vom 12. Januar 1995 um Zustellung des Bescheides, da diese bisher nicht erfolgt sei. Am 23. Juli 1996 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig, da die Erstbescheide mangels Zustellungsvollmacht nicht zugestellt worden seien. Die Klage sei auch begründet, da es sich bei der Klägerin zu 1) um eine deutsche Volkszugehörige handele. Die Klägerinnen haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1991 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid als Abkömmlinge einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen am 23. Dezember 1996 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Klägerinnen am 15. Januar 1997 die nicht näher begründete Berufung eingelegt. Die Klägerinnen beantragen, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 1996 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Klägerinnen Aufnahmebescheide zu erteilen. Sie beantragen ferner hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, daß deutsche Volkszugehörige entgegen der rechtlichen Regelung in der ehemaligen Sowjetunion auch noch im Jahre 1974 im Bildungssystem benachteiligt waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis der Tatsache, daß der ukrainische Nationalitätseintrag gegen den Willen der Klägerin zu 1) erfolgte, und zum Beweis der Tatsache, daß sich die Klägerin zu 1) trotz der Eintragung im Inlandspaß nachher gegenüber anderen Behörden bzw. bei Volkszählungen zum deutschen Volkstum bekannt hat, die Vernehmung der Mutter E. M. , S. Straße , V. /S. als Zeugin. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ein Protokoll über die Anhörung der Klägerin zu 1) vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Saratov am 5. Januar 1998 in Ablichtung überreicht. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung im einzelnen wird auf den Inhalt von Blatt 82 bis 87 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in Betracht. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in G. in der Russischen Föderation. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). Die Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache - von etwa denkbaren Sonderfällen abgesehen - regelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie ersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung erworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, daß sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen wird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Es wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr genügt es, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. November 1998 - 9 C 4.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90, sowie Beschluß vom 11. Mai 1998 - 9 B 1133.97 -. Dagegen ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Die Bestätigung des deutschen Volkstums kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. Lediglich passive Deutschkenntnisse können deshalb im Hinblick auf die volle Beherrschung und den Gebrauch einer nichtdeutschen Sprache keine Bestätigung für ein subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62, sowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367 = DVBl 1995, 1302. Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Klägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist. Der Annahme, daß Deutsch Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1) ist, steht bereits der Umstand entgegen, daß sie die deutsche Sprache zum Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht entsprechend beherrscht. Denn nach dem Ergebnis der Anhörung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Saratov war die Klägerin zu 1) am 5. Januar 1998 nicht in der Lage, sich ausreichend in deutscher Sprache zu verständigen. Die dort gestellten einfachen Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen hat sie ausweislich des von den Klägerinnen nicht angegriffenen Protokolls zwar überwiegend verstanden, jedoch nur unzulänglich auf deutsch beantworten können. Die wörtlich protokollierten Antworten waren bruchstückhaft und bestanden meist nur aus einzelnen Wörtern. Sie lassen einen geordneten deutschen Satzbau und damit die Fähigkeit, die deutsche Sprache flüssig zu sprechen, nicht erkennen. Hinzu kommt, daß die Klägerin zu 1) die deutsche Sprache nach ihrer durch ihre Unterschrift bestätigten Angabe bei der Anhörung nicht bereits ab frühester Kindheit, sondern erst seit ihrem elften Lebensjahr erlernt hat. Dies alles rechtfertigt allein den Schluß, daß die der Klägerin zu 1) vermittelten Kenntnisse der deutschen Sprache nur sehr gering waren und/oder in der Zeit der späten Kindheit und des Heranwachsens nicht in einer Weise weiter vertieft und verfestigt worden sind, die die Anforderungen als Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache erfüllen können. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin zu 1) nicht vorgetragen hat und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache und Deutsch auch nicht als bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -. Der Senat hat sich dieser Auffassung seit seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A 946/94 - angeschlossen. Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur, Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686 = NVwZ- RR 1997, 381, nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daß die Klägerin zu 1) an dem Erlernen und an der Benutzung der deutschen Sprache in ihrer Familie gehindert gewesen war, hat sie nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die Frage, ob die Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, ist hier allein nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war hier in jedem Fall eine Erklärung der Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend. Grundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im September 1974 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953, da die Verordnung über das Paßwesen vom 28. August 1974 erst ab dem 1. Juli 1975 in Kraft trat. Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Paßverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie später ausdrücklich vorgesehen - ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Hiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in ihrem Inlandspaß ursprünglich die ukrainische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686. Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der ukrainischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates gemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Paßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen geschah. Denn nach der Begründung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes hat sich die Klägerin zu 1) "aus Ehrfurcht vor ihrem Vater und durch die Vorteile, die ihr die ukrainische Nationalität bringen könnte, für das letzte entschieden". Dieser im Klage- und Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellte Vortrag rechtfertigt allein den Schluß, daß sich die Klägerin zu 1) freiwillig für eine nichtdeutsche Nationalität entschieden hat. Auch in dem vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung insoweit gestellten Beweisantrag kann nicht der Vortrag gesehen werden, die Klägerin zu 1) sei gezwungen worden, die Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihren ersten Inlandspaß zu beantragen. Soweit darin die Feststellung getroffen wird, daß der ukrainische Nationalitätseintrag "gegen den Willen" der Klägerin zu 1) erfolgt sei, handelt es sich letztlich um eine Bewertung der inneren Bewußtseinslage der Klägerin zu 1), nicht jedoch um die Behauptung einer beweisfähigen Tatsache. Bei dem von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen "hilfsweise" gestellten Beweisantrag handelt es sich im übrigen um einen nur vorsorglich gestellten Beweisantrag, der lediglich eine Anregung an den Senat darstellt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, und der der Senat nur dann folgen muß, wenn sich ihm weitere Ermittlungen aufdrängen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1998 - 9 B 1212.97 - mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn es liegen Angaben aus dem Widerspruchsverfahren zu den Umständen der Paßausstellung vor und der Beweisantrag ist völlig unsubstantiiert, weil - wie oben bereits dargelegt - nicht angegeben wurde, welche beweiserheblichen Tatsachen die benannte Zeugin im einzelnen bei ihrer Vernehmung bekunden soll. Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, daß ein Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum im Jahre 1974 mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung insoweit vorsorglich gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Benachteiligung von deutschen Volkszugehörigen im Bildungssystem der ehemaligen Sowjetunion auch noch im Jahre 1974. Dieser Antrag ist nicht geeignet, die Voraussetzungen der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative BVFG im vorliegenden Fall nachzuweisen. Um überhaupt prognostizieren zu können, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, muß nämlich zu diesem Zeitpunkt ein bestimmtes Berufsziel wenigstens in Umrissen mitgeteilt werden und feststehen, dessen Erreichen wegen der Nationalität in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Daran fehlt es hier. Anhaltspunkte dafür, daß die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspaß mit Blick auf das von der Klägerin zu 1) gewählte Berufsziel möglicherweise mit Nachteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative BVFG verbunden gewesen wäre, sind auch nur ansatzweise nicht zu erkennen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag, wonach sie als Ausbildung und Beruf jeweils "Buchhalter" angegeben hat. Das Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sie sich durch die mit dem Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß abgegebene Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133. Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier vorgetragen - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller Regel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß wechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der Wandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa dahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Entscheidend ist, daß sie die Nationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt hat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von der Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat sie auch in dem von ihrem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht dargetan. Die darin liegende Behauptung, die Klägerin zu 1) habe sowjetischen Behörden gegenüber erklärt, dem deutschen Volke zuzugehören, ist schon hinsichtlich des Zeitpunktes zu unsubstantiiert, um den Senat unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätzen zur Aufklärung des Sachverhaltes Anlaß geben zu müssen, weitere Ermittlungen anzustellen. Hinzu kommt, daß nicht allein aus einer äußeren Erklärung gegenüber sowjetischen Behörden, dem deutschen Volke zuzugehören, auf die Ernsthaftigkeit des Bekenntnisses geschlossen werden kann. Um gleichwohl einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volk zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es des Nachweises eines inneren Bewußtseinswandels. Dieser kann nicht allein aus der äußeren Erklärung geschlossen werden. Es müssen vielmehr die - oben bereits dargelegten - weiteren äußeren Tatsachen vorliegen, die einen Bewußtseinswandel objektiv erkennen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. Anhaltspunkte für solche Tatsachen haben die Klägerinnen nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Angabe der Volkszugehörigkeit bei Volkszählungen, da es sich auch hierbei lediglich um eine Erklärung nach außen handelt, dem deutschen Volk angehören zu wollen. Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, können die Klägerinnen zu 2) und 3) in einen Bescheid ihrer Mutter nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser dort einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.