Urteil
9 A 1350/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0929.9A1350.97.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Zuwendungsbescheid vom 6. September 1990 bewilligte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. September 1990 bis 31. August 1995 nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben (Richtlinien) vom 10. Juli 1990 (MBl. NRW S. 1044) für die Extensivierung von 22,96 ha Winterweizenfläche nach der produktionstechnischen Methode (und zwar im Sinne der Variante Nr. 1.2 der Anlage 2 der Richtlinien) durch Umstellung auf den Anbau von 16,19 ha Roggen und 6,77 ha Hafer eine Zuwendung in Höhe von jährlich 6.888,- DM (= 300,- DM/ha früher genutzter Winterweizenfläche), insgesamt für fünf Jahre 34.440,- DM. Die Größe der zu seinem Betrieb gehörenden Anbaufläche (Eigentum und Pachtflächen) hatte der Kläger im Antrag mit 58,14 ha angegeben und sie im einzelnen in einem Flächenverzeichnis aufgelistet. Unter Nr. 3.5 des Bescheides war ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger verpflichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren auf die Getreidearten Winterweizen und Wintergerste zu verzichten. Mit Zahlungsbescheiden vom 23. Dezember 1991, 2. Oktober 1992 und 22. Oktober 1993 verfügte der Beklagte die Auszahlung der Beihilfe für die Extensivierungsjahre 1990/91, 1991/92 und 1992/93 in Höhe von jeweils 6.888,- DM. Mit Bescheid vom 17. August 1994 widerrief der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Zuwendungsbescheid vom 6. September 1990 und die drei Auszahlungsbescheide. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, die bereits geleistete Beihilfe in Höhe von insgesamt 20.664,- DM zuzüglich Zinsen (die später berechnet würden) zurückzuzahlen. Zur Begründung führte er aus, er habe beim Abgleich des vom Kläger bei der Antragstellung vorgelegten Flächenverzeichnisses mit Flächenverzeichnissen aus späteren Beihilfeanträgen des Klägers festgestellt, daß der Kläger im Wirtschaftsjahr 1992/93 auf dem 3,46 ha großen Grundstück Gemarkung W. , Flur ., Flurstück .., (im Antrag als Pachtfläche angegeben) und im Wirtschaftsjahr 1993/94 auf 7 ha des Grundstücks Gemarkung Oestereiden, Flur 8, Flurstück 280, (im Antrag als Eigentumsfläche angegeben) entgegen der in dem Extensivierungsantrag übernommenen Verpflichtung Winterweizen angebaut habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein und trug vor: Daß auf den beiden oben genannten Grundstücken Winterweizen angebaut worden sei, bestreite er nicht. Das erstgenannte Grundstück (Flur ., Nr. ..) gehöre jedoch nicht zu seinem Betrieb, sondern zum Betrieb seiner Ehefrau. Daß er dieses Grundstück gleichwohl in dem Flächenverzeichnis zu seinem Extensivierungsantrag aufgeführt habe, liege daran, daß seine Frau damals für ihren Betrieb noch keine eigene Betriebsnummer zugeteilt bekommen habe. Insgesamt habe er im Wirtschaftsjahr 1992/93 eine Fläche von 23,70 ha mit extensiven Früchten bebaut. Damit sei er seiner Extensivierungsverpflichtung in jenem Jahr voll umfänglich nachgekommen. Das letztgenannte Grundstück (Flur ., Nr. ...) gehöre zwar zu seinem Betrieb. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 habe er jedoch 7 ha dieses Grundstücks zum Zwecke des Winterweizenanbaus an seine Ehefrau abgetreten. Im Gegenzug habe er das zum Betrieb seiner Ehefrau gehörende Grundstück Gemarkung O. , Flur ., Flurstück .., (6 ha) mit Hafer bestellt; außerdem habe er das ebenfalls zum Betrieb seiner Frau gehörende, bereits erwähnte Grundstück Flur ., Nr. .., (3,46 ha) mit Hafer bestellt. Insgesamt habe er im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine Fläche von 26,04 ha mit extensiven Früchten bestellt. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 24. August 1995 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren hat er ergänzend vorgetragen, er habe die vom Beklagten bereits ausbezahlten 20.664,- DM zur Abdeckung von Betriebs- und Lebenshaltungskosten verbraucht. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe seine Verpflichtung, für die Dauer der Extensivierung keinen Winterweizen anzubauen, nicht eingehalten. Gegenstand der Extensivierungsverpflichtung seien alle Flächen, die der Kläger in dem Flächenverzeichnis zum Extensivierungsantrag angegeben habe. Auf 10,46 ha dieser Flächen sei nachweislich Winterweizen angebaut worden. Daß das Grundstück Gemarkung W. , Flur ., Flurstück .., auf dem im Wirtschaftsjahr 1992/93 Winterweizen angebaut worden sei, zum Betrieb der Ehefrau des Klägers gehöre, müsse nach wie vor bestritten werden. Selbst wenn man dies jedoch als wahr unterstelle, habe der Kläger jedenfalls gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Betrieb für die Dauer der Extensivierung selbst zu bewirtschaften. Daß das Grundstück des Klägers Gemarkung O. , Flur ., Flurstück ..., auf dem im Wirtschaftsjahr 1993/94 Winterweizen angebaut worden sei, von der Ehefrau des Klägers im Tausch gegen eine zu ihrem Betrieb gehörende Fläche bewirtschaftet worden sei, habe der Kläger erst jetzt mitgeteilt; er hätte dies jedoch unverzüglich zur Kenntnis bringen müssen. Werde gegen die Extensivierungsverpflichtung - wie hier - auf mehr als 10 % der in Rede stehenden Flächen verstoßen, sei die Extensivierungsprämie auch für die Vergangenheit zurückzufordern, es sei denn, der Begünstigte könne beweisen, daß der Verstoß weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhe. Einen solchen Beweis könne der Kläger jedoch nicht führen, denn er habe im Flächenverzeichnis zu seinem Extensivierungsantrag bewußt falsche Angaben gemacht. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen, daß die Fläche Gemarkung W. , Flur 9, Flurstück 33, bereits 1990 zum Betrieb seiner Ehefrau gehört habe und er diese Fläche - in Kenntnis des damaligen Sachbearbeiters der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer - nur deshalb in den Zuwendungsantrag aufgenommen habe, weil für den Betrieb seiner Ehefrau noch keine eigene Betriebsnummer vergeben worden sei. Dies sei erst 1995 erfolgt. Zum Flächentausch mit seiner Ehefrau im Wirtschaftsjahr 1993/94 bezüglich des Flurstücks Gemarkung O. , Flur ., Nr. ..., (7 ha) habe er sich für berechtigt angesehen. Da er die 6 ha Austauschfläche seiner Ehefrau entsprechend den Bewilligungsbedingungen bewirtschaftet habe, habe er im Ergebnis seine Verpflichtungen eingehalten. Dies alles rechtfertige nicht den Widerruf der Bewilligung, insbesondere nicht für die Vergangenheit. Falls man gleichwohl einen Bewirtschaftungsverstoß annehme, müsse man die fehlerhaft bewirtschaftete Fläche in Beziehung setzen zur gesamten Betriebsfläche beider Betriebe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Kläger persönlich - im übrigen auch form- und fristgerecht - eingelegte Berufung ist im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, zulässig. Die mündliche Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, hat vor dem 1. Januar 1997 stattgefunden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 6. September 1990 (über insgesamt 34.440,- DM) und der Auszahlungsbescheide vom 23. Dezember 1991, 2. Oktober 1992 und 22. Oktober 1993 (über je 6.888,- DM) sowie für die Rückforderung der gezahlten Beträge (insgesamt 20.664,- DM) kommt - entgegen der Ansicht des Beklagten - allein § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der seit 5. August 1995 geltenden Neufassung vom 20. September 1995, BGBl. I S. 1146, in Betracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten Extensivierungsprämie nach den Richtlinien vom 10. Juli 1990 handelt es sich um eine im einschlägigen EG- Recht vorgesehene flächenbezogene Beihilfe iSv § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 b der VO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Extensivierung der Erzeugung, letztere geändert mit Wirkung ab 18. April 1993 durch die VO (EWG) Nr. 838/93 der Kommission vom 6. April 1993. Vgl. für Flächenstillegungsprämien: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 3 C 18.94 -, RdL 1996, 159; Urteile des Senats vom 19. Dezember 1996 - 9 A 3209/95 -, vom 19. Dezember 1997 - 9 A 7130/95 - und vom 5. Mai 1998 - 9 A 7542/95 -; für die Extensivierungsprämie: Urteil des Senats vom 6. November 1997 - 9 A 6053/95 -, AgrarR 1998, 131. Die EG-rechtlichen Beihilferegelungen sind nämlich Regelungen iSv § 1 Abs. 2 MOG. Sie betreffen auch Marktordnungswaren iSv §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 MOG. Marktordnungswaren im Sinne dieser Bestimmungen sind die im Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse. Im EWG-Vertrag in der bis zum Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997 geltenden Fassung ist im Anhang II zu Art. 38 Abs. 3 EWG-Vertrag, und zwar in Kapitel 10, Getreide als Erzeugnis im Sinne des EWG-Vertrages aufgeführt. Die oben angeführten Verordnungen der EG dienen auch der Marktregulierung mit dem Ziel der Senkung der Überschußproduktion und nicht der allgemeinen Infrastruktur, wie der Beklagte meint. Dies kommt bereits in den Begründungserwägungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987, durch die die Extensivierungsprämie in die VO (EWG) Nr. 797/85 eingeführt worden ist, zum Ausdruck. In der 5. Begründungserwägung heißt es: Ein Beihilfesystem, das darauf abzielt, die Landwirte zu einer Umstellung und Extensivierung der Erzeugung zu ermutigen, kann dazu beitragen, die verschiedenen Produktionssektoren an die Markterfordernisse anzupassen, insbesondere diejenigen, die Überschüsse produzieren. Das Ziel der Marktregulierung im Sinne der Senkung der Überschußproduktion wird auch angesprochen in der 2. und 5. Begründungserwägung zur Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 4115/88 der Kommission. Dort heißt es: Die Verpflichtungen der Beihilfeempfänger im Falle der Extensivierung der Erzeugung sind im Sinne einer Produktionssenkung eines oder mehrerer Überschußerzeugnisse festzulegen (2. Begründungserwägung). Die Regelung dient in erster Linie der mengenmäßigen Senkung der intensiv gewonnenen Erzeugung (5. Begründungserwägung). Das Ziel der Marktregulierung durch Senkung der Überschußproduktion wird darüber hinaus ausdrücklich in Art. 1 b Abs. 1 VO (EWG) Nr. 797/85 in der Neufassung durch die VO (EWG) Nr. 1094/88 angesprochen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MOG - sowohl hinsichtlich eines Widerrufs (1.) für die Zukunft (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG) wie (2.) für die Vergangenheit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG) als auch (3.) für die Rückforderung der gezahlten Beträge (§ 10 Abs. 2 Satz 2 MOG) - liegen vor. Der Widerruf des Beklagten vom 17. August 1994, der gestützt ist auf im Verlaufe des 3. und 4. Extensivierungsjahres eingetretene Ereignisse, ist wirksam geworden erst mit Bekanntgabe an den Kläger (§ 43 VwVfG NW) am 19. August 1994 und damit im Verlaufe des 4. Extensivierungsjahres, das bis zum 31. August 1994 lief. Er bezieht sich also auf die Vergangenheit, soweit es um den Widerruf jedenfalls für die zeitmäßig abgelaufenen und verwaltungsmäßig abgewickelten ersten drei Extensivierungsjahre geht (und die damit zusammenhängende Rückforderung gezahlter Prämien). 1. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides für das im Zeitpunkt des Widerrufs noch laufende 4. Extensivierungsjahr und für das 5. Extensivierungsjahr ist durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG gedeckt. Nach dieser Bestimmung sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Hier ist jedenfalls im 4. Extensivierungsjahr eine Voraussetzung für den Erlaß des Zuwendungsbescheides entfallen. Nach Nr. 3.4.2 und Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides war Voraussetzung für die Bewilligung einer Extensivierungsprämie für den Bewilligungszeitraum 1. September 1990 bis 31. August 1995, daß der Kläger, der sich in seinem Antrag für die Extensivierung in Form der produktionstechnischen Methode nach der Variante Nr. 1.2 der Anlage 2 zu den Richtlinien verpflichtet hatte, diese Produktionsweise für die Dauer von fünf Jahren anwendete. Die vom Kläger gewählte Extensivierungsvariante nach Nr. 1.2 der Anlage 2 der Richtlinien, die nur für die Getreidearten Winterweizen oder Wintergerste zur Verfügung steht, bedeutet, daß diese Getreidearten innerhalb der Fruchtfolge des Betriebes vollständig durch die Getreidearten Roggen, Sommergerste, Hafer oder Dinkel ersetzt werden. Vollständige Ersetzung in diesem Zusammenhang bedeutet, wie aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides hervorgeht, daß der Kläger verpflichtet war, für die Dauer von fünf Jahren auf den Anbau der die Getreidearten Winterweizen und Wintergerste zu verzichten. Dies bedeutet, Winterweizen durfte nicht nur auf den Anbau der Flächen, die im Bezugszeitraum 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 durchschnittlich für Winterweizen genutzt worden sind (hier 22,96 ha), sondern auf allen vom Kläger betrieblich genutzten flächen nicht mehr angebaut werden. Der Umstand, daß der Subventionsgeber die Subventionsbewilligung davon abhängig gemacht hat, daß der Subventionsnehmer den Anbau von Winterweizen oder Wintergerste auf dem Gesamtbetrieb für den gesamten fünfjährigen Extensivierungszeitraums einstellt, stellt keine unzumutbare Belastung für den Subventionsnehmer dar. Er ist im Rahmen der hier gewählten Variante der Extensivierung im Rahmen der produktionstechnischen Methode die notwendige Ergänzung, um effektiv sicherzustellen, daß die betriebliche Getreideproduktion, so wie sie sich nach dem Zuschnitt in dem Bezugszeitraum 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 darstellte, tatsächlich um 20 % gesenkt wird. Denn andernfalls hätte es ein Subventionsantragsteller, der im Bezugszeitraum seine Getreideproduktionsreserven nicht vollständig ausgenutzt hat, in der Hand, durch Verlagerung des Winterweizenanbaus auf Flächen, die weizenanbaufähig sind, aber aus irgendwelchen Gründen im Bezugszeitraum nicht für den Winterweizenanbau genutzt worden sind, seine Getreideproduktion auf diesen Flächen des Betriebs auszuweiten und die bezweckte Produktionsminderung des Gesamtbetriebes um 20 % zu hintertreiben. Gegen die Verpflichtung, für die Dauer von fünf Jahren auf den Betriebsflächen, die zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu seinem Betrieb gehörten, auf den Anbau von Winterweizen zu verzichten, hat der Kläger jedenfalls im vierten Extensivierungsjahr verstoßen. Er hat 7 ha seiner Eigentumsfläche O. , Flur ., Flurstück ..., die er in seinem Antrag als zu seinem Betrieb gehörend bezeichnet hatte und auf die sich die Verpflichtung bezog, dort keinen Winterweizen anzubauen, seiner Frau überlassen, damit diese Winterweizen anbaut. Damit hat der Kläger seine Verpflichtung gebrochen, seine Betriebsflächen, so wie sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung darstellten, nicht mit Winterweizen zu bestellen. Den Kläger vermag es nicht zu entlasten, daß er diese Betriebsfläche vor Beginn des 4. Extensivierungsjahres aus seinem Betrieb ausgegliedert und seiner Frau im Wege der kurzfristigen Verpachtung für deren Betrieb überlassen hat. Denn nach Nr. 3.3 des Bewilligungsbescheides (siehe auch Nr. 6.3 der Richtlinien) war der Kläger verpflichtet, im Falle des Übergangs von Teilen seines Betriebes auf einen anderen diesen zu verpflichten, das Anbauverbot für Winterweizen zu beachten. Der Kläger hat dies nicht getan, sondern die Fläche seiner Ehefrau gerade zu dem Zweck überlassen, daß sie dort Winterweizen anbaut und damit das auf der Fläche lastende, ihn treffende Winterweizenanbauverbot bricht. Auf diese Rechtsfolge, daß er in einem solchen Fall für die Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist, ist er unter Nr. 3.3 des Bewilligungsbescheides ausdrücklich hingewiesen worden. Den Kläger vermag auch nicht der Hinweis zu entlasten, er habe statt der dem Winterweizenanbauverbot unterliegenden Fläche Flur 8, Nr. 280, Ersatzflächen aus dem Betrieb seiner Ehefrau übernommen und diese dem Winterweizenanbauverbot unterworfen. Abgesehen davon, daß ein solcher Austausch nicht zulässig ist, sind diese Ersatzflächen nämlich im Hinblick auf den Extensivierungszweck, der darauf gerichtet war, die Überschußproduktion abzubauen, nicht gleichwertig. Der Kläger hat seiner Ehefrau eine erkennbar weizenanbaufähige Fläche überlassen, auf der die Ehefrau den ertragsstärkeren Winterweizenanbau durchführen wollte und sollte. Damit wurde die am Markt wirksame Getreideproduktion im Prinzip ausgeweitet. Demgegenüber hat der Kläger von seiner Ehefrau Flächen übernommen, die nach eigenen Angaben des Klägers und nach Aktenlage offenkundig jedenfalls im vierten Extensivierungsjahr nicht weizenanbaufähig waren. Denn wenn sie weizenanbaufähig gewesen wären, hätte kein Anlaß für den Flächentausch bestanden. Wenn der Kläger auf Flächen, die im vierten Extensivierungsjahr ohnehin nicht weizenanbaufähig sind, keinen Winterweizen anbaut, vermindert er nicht das Getreideangebot am Markt. Die Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG iVm § 48 Abs. 4 VwVfG in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656, (a.F.) ist gewahrt. Der Verstoß gegen die Verpflichtung, auf den zum Betrieb gehörenden Flächen keinen Winterweizen anzubauen, dauerte im Zeitpunkt des Widerrufs (17. August 1994) noch an. Im übrigen ist der Verstoß des Klägers in bezug auf die Fläche Flur 8, Parzelle Nr. 280, erst durch den Abgleich des Flächenverzeichnisses mit dem Flächenverzeichnis im Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft 1994 bekannt geworden, der am 16. August 1994 zu den die Extensivierungsbeihilfe betreffenden Akten gelangt ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger noch einen weiteren Verstoß dadurch begangen hat, daß im dritten Extensivierungsjahr 1992/93 auch die im Antrag aufgeführte Pachtfläche Gemarkung W. , Flur., Flurstück .., 3,46 ha groß, mit Winterweizen bebaut worden ist. 2. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 6. September 1990 für die Vergangenheit, d. h. für die bereits abgewickelten ersten drei Extensivierungsjahre, ist durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist ein Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen iSd § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats dahin auszulegen, daß sie einen Widerruf für die Vergangenheit nur zuläßt, soweit Regelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich vorschreiben. Siehe Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 - 9 A 7542/95 -. Hier schreibt das einschlägige EG-Recht, nämlich Art. 16 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 vom 6. April 1993, den Widerruf auch für die Vergangenheit zwingend vor. Nach dieser Bestimmung wird, wenn sich eine größere Differenz als die in Abs. 1 genannten Grenzwerte (höchstens 10 % der Fläche) ergibt, vorbehaltlich weitergehender Strafmaßnahmen für die gesamte Dauer der Extensivierungsverpflichtung keine Beihilfe gewährt. Die Ausnahmevorschrift des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93, wonach Beihilfen, die in zurückliegenden Jahren gezahlt wurden, nicht zurückgefordert werden, wenn der Begünstigte beweisen kann, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den durch den Bewilligungsbescheid in Verbindung mit dem Bewilligungsantrag übernommenen Verpflichtungen war der Kläger u.a. gehalten, auf die Dauer von fünf Jahren seinen Betrieb, der nach seinen Angaben eine aubaufähige Betriebsfläche von 58,14 ha aufwies, für die gesamte Dauer vom Winterweizenanbau freizuhalten. Dieser Verpflichtung ist der Kläger im vierten Extensivierungsjahr nicht nachgekommen. Er hat vielmehr veranlaßt, daß eine in den ursprünglichen Betriebsverbund von 58,14 ha fallende Fläche von 7 ha mit Winterweizen bebaut wurde. Die vom Kläger im vierten Extensivierungsjahr vom Winterweizenanbau freigehaltene Fläche ist demgegenüber nur 51,14 ha groß. Bezogen auf die freizuhaltenden 58,14 ha beträgt die Abweichung mehr als 12 %. Da der Winterweizenanbau auf der 7 ha großen Fläche mit ausdrücklicher Einwilligung des Klägers erfolgt ist, liegt ein Fall, daß der Unterschied weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit des Klägers beruht, nicht vor. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingeweisen, daß dieser umfangreiche Verstoß gegen eine Hauptverpflichtung aus dem Bewilligungsbescheid auch als schwere Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 zu werten wäre. Der Widerruf für die Vergangenheit, hier für die ersten drei Bewilligungsjahre, im Hinblick auf Verstöße, die erst im vierten Bewilligungsjahr erfolgen, ist nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Extensivierungsprämie dafür gewährt wird, daß der Subventionsnehmer für die Dauer von fünf Jahren die Produktion seines Betriebes um mindestens 20 % senkt. Dieses Ziel der langfristigen, d. h. auf fünf Jahre berechneten Produktionssenkung würde unterlaufen, wenn gravierende Verstöße gegen die Bewilligungsvoraussetzungen wie hier im vierten Jahr nicht dazu führen würden, daß der Subventionsnehmer auch die Prämien für die vorausgegangenen drei Jahre verliert. Denn wenn nur die Prämien für das jeweilige Jahr des Verstoßes widerrufen würden, hätten es die Subventionsnehmer in der Hand, ihre langjährigen Subventionsverpflichtungen von fünf Jahren nach Belieben abzukürzen. Sie würden die Prämien für die Jahre behalten, in denen sie sich an die Prämienvoraussetzungen gehalten haben und könnten dann nach Belieben in den Folgejahren die Produktion in voller Höhe aufnehmen, ohne das Risiko einzugehen, irgendeinen finanziellen Nachteil zu erleiden. Die Prämie wird jedoch nur dafür gezahlt, daß der Prämienempfänger die Prämienverpflichtung jedes Jahr, und zwar fünf Jahre lang einhält. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht und damit verhältnismäßig, daß ein Subventionsnehmer, der im vierten Jahr in schwerwiegender Weise - wie der Kläger - gegen seine Verpflichtungen verstößt, die Prämie für die gesamte Zeit der Prämienbewilligung verliert. Aus den gleichen Gründen ist auch der Widerruf der drei Auszahlungsbescheide vom 23. Dezember 1991, 2. Oktober 1992 und 22. Oktober 1993 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG gerechtfertigt. Da Art. 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 4115/88 in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 838/93 die Rückforderung der Beihilfe auch für zurückliegende Jahre zwingend vorschreibt, sind die einer Rückforderung entgegenstehenden Auszahlungsbescheide ebenfalls rückwirkend zu widerrufen. 3. Hinsichtlich der Rückforderung der bereits ausgezahlten Prämie in Höhe von 20.664,- DM liegen die Voraussetzungen des insoweit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG entsprechend anzuwendenden § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 VwVfG a.F. vor. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - widerrufen worden ist, bereits gewährte Leistungen zu erstatten (§ 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG) a.F.). Auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Denn nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG a.F. kann sich der Erstattungspflichtige auf den Wegfall der Bereicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet haben. Entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Widerrufs bedeutet, daß der Erstattungspflichtige sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, wenn er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf geführt haben. Hier war für den Kläger aufgrund des Bewilligungsantrages und des Bewilligungsbescheides ohne weiteres erkennbar, daß er die zu seinem Betrieb gehörende Nutzfläche Gemarkung O. , Flur ., Flurstück ..., nicht mit Winterweizen bebauen lassen durfte. Die freiwillige Überlassung dieser Fläche an seine Ehefrau für Zwecke des Winterweizenanbaus ist vorsätzlich erfolgt, jedenfalls trifft den Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Im übrigen hat der Kläger nicht dargetan, daß er tatsächlich entreichert ist. Er trägt selbst vor, daß er mit den gezahlten Prämien seine Betriebs- und Lebenshaltungskosten beglichen hat. Er hat also insoweit Aufwendungen erspart, die er auch sonst gehabt hätte. Soweit in der Ankündigung des Rückforderungsbescheides, daß auf den zu erstattenden Betrag Zinsen in noch zu berechnender Höhe zu zahlen seien, ein Zinsgrundbescheid gesehen werden sollte, ist die grundsätzliche Aussage der Verzinsungspflicht durch § 14 MOG gedeckt. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.