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Beschluss

16 A 3304/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1008.16A3304.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung nicht. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO vom Kläger fordert, lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen. Das Verwaltungsgericht hat im Wege einer sorgfältigen Sachverhaltswürdigung unter Herausarbeitung einer Reihe von Gesichtspunkten seine Annahme begründet, der Leistungsbescheid vom 21. September 1995 sei dem Kläger spätestens am 5. Januar 1996 zugegangen. Der Kläger geht in der Antragsschrift auf keinen einzigen dieser Gesichtspunkte ein, sondern behauptet lediglich pauschal, die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung sei "letztlich nicht durchgreifend", eine Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des Zeugen G. "hätte sich insoweit durchaus geboten und sogar aufgedrängt". An Darlegungen, warum sich eine Beweisaufnahme trotz der Erwägungen des Verwaltungsgerichts hätte aufdrängen müssen, fehlt es, so daß auch ein Verfahrensmangel im Sinne des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 26. Februar 1998 - 5 B 109.97 - m.w.N. Allein der Umstand, daß am 5. Januar 1996 bei der Vorsprache des Klägers auf dem Jugendamt des Beklagten auch über die Wiederaufnahme der Tochter des Klägers in dessen Haushalt gesprochen worden ist, stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Auch die Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Darlegungen und Beweisantritte genügt schließlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die vom Gesetz bezweckte Entlastung des Rechtsmittelgerichts ist bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 15. April 1999 - 24 B 679/99 - und Beschluß vom 5. August 1999 - 16 B 1343/99 -, sowie zur entsprechenden Problematik im Rahmen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnummer 130, § 25 RuStAG Nr. 8 = Informationsbrief Ausländerrecht 1995, 239. Dies gilt um so mehr, als sich das Vorliegen von Zulassungsgründen erst nach Erlaß der Gerichtsentscheidung beurteilen läßt, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1995 - 1 B 118.94 - a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.