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Beschluss

7 B 1771/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1021.7B1771.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 1999 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 1999 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und zugleich über die Beschwerde selbst. Die Beschwerde war zuzulassen, da an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus den nachstehenden Gründen mit dem Zulassungsantrag angesprochene ernstliche Zweifel bestehen. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 1999 zwar aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein rechtfertigt jedoch nicht, ihre sofortige Vollziehung anzuordnen. Das Gesetz verlangt in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse, daß das vom Gesetz vorgegebene Interesse an der Erhaltung des Suspensiveffekts eines Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) überwiegt. Dazu reicht regelmäßig das Interesse, das den Erlaß des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigt, nicht aus. Vielmehr muß das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse gerade darauf gerichtet sein, daß die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluß des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, Eildienst StNW 1989, 285 = StGRat 1989, 246. Für Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, ist anerkannt, daß angesichts der gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs das Interesse des Ordnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffekts regelmäßig das öffentliche Interesse an der Sofortigkeit der Beseitigung der Bausubstanz oder der baulichen Anlage überwiegt. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muß nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender, konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, auch eine Maßnahme sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden sind, kann in dem Umstand, daß ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist, in der Regel nicht erblickt werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 24. November 1988 - 7 B 2677/88 -, a.a.O.; Beschluß vom 13. September 1990 - 7 B 2151/90 -; Beschluß vom 6. Juni 1994 - 7 B 1083/94 -; Beschluß vom 23. Januar 1997 - 7 B 3154/96 -. Ausnahmsweise kann die Beseitigung einer formell und materiell rechtswidrigen Anlage durch sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung auch dann in Betracht kommen, wenn die bauliche Anlage ohne Substanzvernichtung oder erhebliche Schädigung der Bausubstanz demontiert werden kann. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. April 1996 - 7 B 650/96 -. Ob im Einzelfall wegen überwiegender öffentlicher Belange ein durchgreifendes und schnelles Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde aus spezial- oder generalpräventiven Gründen eine mit sofortiger Vollziehung versehene Beseitigungsanordnung rechtfertigen kann, vgl. OVG NW, Beschluß vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 - sowie die weiteren Nachweise im angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Es bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es zu Lasten des Antragstellers gerechtfertigt sein könnte, die Beseitigung der von ihm errichteten baulichen Anlage im Sofortvollzug durchzusetzen, weil es dem Antragsgegner nicht durch die gängigen bauaufsichtlichen Maßnahmen möglich wäre, weitere illegale Bautätigkeiten im Bereich des H. wirkungsvoll zu unterbinden. Der aktenkundige Sachstand und der Vortrag der Beteiligten läßt zunächst den Schluß nicht zu, daß es dem Antragsgegner nicht durch die gängigen bauaufsichtlichen Maßnahmen (mit Vollziehungsanordnung versehene Stillegungsverfügung oder Nutzungsuntersagung; ohne Vollziehungsanordnung verfügte Beseitigungsverfügung) - zu diesen Maßnahmen treten die eilfälligen Bußgeldverfahren hinzu - nicht tatsächlich möglich gewesen wäre, weitere illegale Bautätigkeiten im Bereich des H. wirkungsvoll zu unterbinden. Es kann keine Rede davon sein, daß es dem Antragsgegner in der Vergangenheit "durch die gängigen Maßnahmen (nicht gelungen sei), die Fertigstellung und den Bezug (illegaler) Vorhaben zu unterbinden" und daß aus diesem Grunde nunmehr mit Vollziehungsanordnung versehene Beseitigungsverfügungen erforderlich wären. Vielmehr hat der Antragsgegner in der Vergangenheit zwar mehrfach versucht, illegale Nutzungen oder Baumaßnahmen durch Stillegungen oder im Wege von Ordnungsverfügungen zu unterbinden; diese Maßnahmen blieben jedoch aus Gründen erfolglos, die dem Antragsgegner selbst zuzurechnen waren. Das Verwaltungsgericht Köln hat "(seine) entsprechenden Verfügungen bisher nicht bestätigt, weil (er)...keine Gleichbehandlung...belegen konnte." Daß (in diesem Zusammenhang unterstellte) rechtswidrige Ordnungsverfügungen des Antragsgegners von den Ordnungspflichtigen nicht befolgt werden mußten und daß deshalb allein aus der Nichtbefolgung dieser ordnungsbehördlichen Maßnahmen auch nicht das Erfordernis abgeleitet werden kann, nunmehr mit Vollziehungsanordnung die Beseitigung baulicher Anlagen zu verlangen, versteht sich von selbst. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlaß für die Befürchtung, daß das gängige Instrumentarium nicht ausreichen werde, dem formellen und materiellen Baurecht hinreichende Wirksamkeit zu verschaffen. In zwei anderen, vom Antragsgegner angesprochenen Verfahren, in denen mit Vollziehungsanordnung versehene Stillegungs- bzw. Nutzungsuntersagungsverfügungen Vorhaben im Bereich des H. betreffend streitgegenständlich waren, hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die den einstweiligen Rechtsschutzantrag ablehnenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 8. Oktober 1999 - 7 B 1770 und 1772/99 - abgelehnt. Daß die diesen Verfahren zugrundeliegenden und bestätigten Ordnungsverfügungen sowie die weiteren ordnungsbehördlichen Maßnahmen des Antragsgegners nicht im Bereich des H. bekannt würden und nicht nunmehr - wie auch anderenorts - den gewünschten, möglicherweise überwachungsbedürftigen Erfolg sicherstellen würden, ist nicht belegt und auch nicht erkennbar, zumal die auf Abbruch gerichtete, im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht aufgehoben ist, sondern sogleich nach Bestands- bzw. Rechtskraft vollstreckt werden kann. Letztgenanntem Umstand dürfte zudem ein hinreichender, vom Antragsgegner gewünschter "Abschreckungseffekt" zukommen. Die beabsichtigte Bebauungsplanung für den Bereich des H. führt nicht auf ein das Interesse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Beseitigung baulicher Anlagen. Aus formell und materiell illegalen baulichen Anlagen, deren Beseitigung durchgesetzt werden soll, läßt sich keine eine Bebauungsplanung hindernde Rechtsposition ableiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.