Beschluss
19 B 1464/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1022.19B1464.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen. Der Antragsteller hat sich u. a. darauf berufen, der Beschluß weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 - abgedruckt in: NZV 1998, 519 = NWVBl. 1998, 491 = VRS Bd. 95, 1998, 452 = NJW 1999, 161 ab und beruhe auf dieser Abweichung. Dies ist nicht der Fall. Die Divergenz von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von § 133 VwGO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 19. August 1995 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328. Der Antragsteller verweist zutreffend darauf, daß der Senat in der angegebenen Entscheidung ausgeführt hat, daß es nach Feststellung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums zur Klärung der weiteren Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag, (gegebenenfalls) der Anordnung der Beibringung eines weiteren - dann medizinisch-psychologischen - Gutachtens bedarf. Von diesem Rechtssatz weicht das Verwaltungsgericht auch ab, indem es seiner Entscheidung unter Hinweis auf §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - in der Fassung der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zugrundelegt, daß nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer regelmäßig Cannabis einnimmt oder zwar nur gelegentlich Cannabis einnimmt, aber keine Gewähr dafür bietet, daß er den Konsum und das Fahren mit der gebotenen Zuverlässigkeit trennt. Damit ist jedoch eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erhebliche Divergenz nicht dargelegt, denn die Entscheidungen sind nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 ist noch zu § 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vor der Änderung bzw. Aufhebung durch Artikel 1 Ziffer 7 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl. I S. 747, und durch Art. 2 Ziffer 2 der obengenannten Verordnung vom 18. August 1998 ergangen. Danach konnte die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung u. a. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn Anlaß zur Annahme bestand, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet war. Ausgehend von einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologischens Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365, ist die Rechtsprechung entwickelt worden, wonach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch eine abgestufte Vorgehensweise Rechnung zu tragen sei. Danach war zunächst durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel wie die Anordnung eines Drogenscreenings die Frage zu klären, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis regel- oder gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert und anschließend mithilfe weiterer Aufklärungsmaßnahmen erforderlichenfalls der Frage nachzugehen, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen Drogengebrauch und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausreichend zu trennen vermag. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467; OVG NW, a.a.O. Demgegenüber enthält die Neuregelung ausdrückliche Vorschriften zur Vorgehensweise bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel (§ 3 StVG i.V.m. §§ 46, 11, 14 FeV) sowie zur Bewertung von Konsumgewohnheiten bei Betäubungsmitteln (Vorbemerkung i.V.m. Ziffer 9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Ob bereits aus dem vom Verwaltungsgericht nicht genannten § 14 FeV, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m der Vorbemerkung zu Anlage 4, folgt, daß auch bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Nichteignung endgültig erst nach Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angenommen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich weder aus einer richtigen noch einer unrichtigen Anwendung der Neuregelung durch das Verwaltungsgericht eine Divergenz zu der nur zum bisherigen Recht ergangenen Rechtsprechung des Senats ergeben kann. Die ferner geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen nicht daraus, daß der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte täglich konsumierte Menge des Rauschgifts sowie jeglichen Konsum seit Mai 1998 bestreitet und im übrigen ausführlich die Würdigung seiner Persönlichkeit in dem medizinisch-psychologischen Gutachten angreift. Denn diese Fragen könnten nur im Wege der Durchführung weiterer Erhebungen (z. B. Zeugenbeweis bzw. Drogenscreenings zur Frage des (täglichen) Konsums, Einholung eines weiteren medizinisch-psychologischen (Ober-)Gutachtens) geklärt werden. Hierfür ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. Selbst wenn man deshalb auf der Grundlage des Vorbringens im Zulassungsverfahren anders als das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen wollte, daß vieles für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung spricht, so wäre diese angesichts des - unabhängig von der Menge - vom Antragsteller zugestandenen jahrelangen regelmäßigen Konsums an den Wochenenden und auch unter der Woche jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muß angesichts des eingeräumten langjährigen Konsums und der negativen Prognose des Gutachtens davon ausgegangen werden, daß eine weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist, solange nicht endgültig geklärt ist, ob bei dem Antragsteller entgegen der Prognose des Gutachtens vom 7. April 1999 keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für rauschmittelbedingte Verkehrsauffälligkeiten besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 betreffen, regelmäßig auf 8.000,-- DM festzusetzen und bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 um 4.000,-- DM zu erhöhen ist. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. Oktober 1999 - 19 A 4637/97 -, und vom 21. Juni 1999 - 19 A 1399/99 -. Dieser Wert ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - zu halbieren. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.