Urteil
7A D 232/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1027.7A.D232.98NE.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat.
Der Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Stadt K. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat. Der Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Stadt K. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Auf der R. 21 in K. . Das Grundstück ist im südwestlichen Bereich mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. In nordwestlicher Richtung schließt sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (SB-Markt) mit einer Verkaufsfläche von jedenfalls 900 qm an. Weiter nordwestlich findet sich dann eine große Stellplatzanlage für Kunden, die über die K. straße angefahren wird. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Antragsgegnerin, der u.a. sein im Eckbereich der K. straße und der Straße Auf der R. gelegenes Grundstück als allgemeines Wohngebiet überplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 72379/02 erstreckt sich auf das von der H. straße, der K. straße und den Straßen Auf der R. und Im G. - letztere Straße ist über einen etwa 90 m langen Fußweg an die Straße Auf der R. angebunden - gebildete Straßengeviert. Er erfaßt die das Straßenkarree umgrenzenden Verkehrsflächen und zwei jeweils in einem Wendehammer endende Stichstraßen (Planstraßen A und B), die von der Straße Im G. aus in südwestlicher Richtung abzweigen und der Erschließung des in weiten Bereichen bislang unbebauten, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Innenbereichs dienen sollen. Die Wendehämmer sind mit einem Fuß- und Radweg verbunden, der in südwestlicher Richtung Anschluß zur K. straße, in nordwestlicher Richtung zur H. straße hat. Mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung wird durch den Bebauungsplan die vorhandene Bebauung straßennah der H. straße, der K. straße und der Straße Auf der R. als reines bzw. allgemeines Wohngebiet überplant. Entlang der Planstraßen und am Kopf ihrer Wendehämmer sieht der Bebauungsplan in geschlossener Bauweise bebaubare reine bzw. allgemeine Wohngebiete vor. Er legt eine Reihe zu pflanzender Bäume, im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen öffentliche Parkflächen und ferner Gemeinschaftsgaragen nebst ihrer jeweiligen Zuordnung auf privaten Grundstücksflächen fest. Der Bebauungsplan sieht für den Bereich des Wohn- und Geschäftshauses des Antragstellers ein zweigeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet vor, für den Bereich des großflächigen Einzelhandelsgeschäfts ein mit einer Grundflächenzahl von 0,6 eingeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet. Unmittelbar an die nördlichste (hintere) Gebäudeecke des vorhandenen Bestands des SB-Markts anknüpfend sieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzmauer mit einer Wandhöhe von mindestens 1,80 m vor. Diese Lärmschutzmauer soll in einer Grundstückstiefe von etwa 29 m parallel zur K. straße etwa 40 m in nordwestlicher Richtung bis zu dem Abzweig des Rad- und Fußwegs führen, der die K. straße an den die beiden Wendehämmer der Planstraßen verbindenden Rad- und Fußweg anknüpft. Die Lärmschutzmauer trennt den Kundenparkplatz des SB-Markts in nordwestlicher Richtung vom Innenbereich des Straßenkarrees; in nördlicher Richtung ist entlang des Fuß- und Radwegs keine Lärmschutzmauer vorgesehen. Für das zwischen Lärmschutzwand und Wendehammer der südlichen Planstraße im Blockinnenbereich gelegene, als allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Baufenster sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten durch textliche Festsetzung des Bebauungsplans ausgeschlossen. Als Bestand ist südöstlich dieses Baufensters (im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Auf der R. 27) ein Baukörper außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in der Planurkunde dargestellt; hier hat eine Dreherei ihren Betriebssitz. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen weiter vor, daß in den reinen und allgemeinen Wohngebieten die nur ausnahmsweisen Nutzungen nicht zulässig sind. "Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung)" des SB- Markts sind gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig, soweit sie zu keiner zusätzlichen Geräuschbelästigung der Wohnbevölkerung führen. Neben Festsetzungen zur Firsthöhe, zu Pflanzgeboten sowie Anforderungen an die Gestaltung der Dächer ist ferner bestimmt, daß "gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB...die Warenanlieferung für den SB-Markt Auf der R. 21 - an der Grenze zum Grundstück Auf der R. 23 liegend - nur innerhalb einer geschlossenen baulichen Anlage zulässig (ist). Dabei ist ein resultierendes bewertetes Bauschalldämmaß von 18 dB für die Außenbauteile einzuhalten." Nachrichtlich übernimmt der Bebauungsplan Festsetzungen zum Denkmalschutz, zur Wasserschutzzone III für das Wasserwerk Weißer Bogen, für die Schutzzone "II" entlang der Hochwasserschutzmauer. Schließlich weist der Bebauungsplan auf Lärmbeeinträchtigungen der Wohnbebauung Auf der R. 21/Ecke K. straße durch den SB- Markt sowie auf im Hinblick auf Bodenverunreinigungen durch eine früher hier ansässige Gießerei etwaig erforderliche Maßnahmen hin. Der Aufstellung des Bebauungsplans ist im wesentlichen folgendes Verfahren vorausgegangen: Am 31. Januar 1991 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Nach Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung, Erarbeitung einer Umweltverträglichkeitsabschätzung und einer Umwelterheblichkeitsprüfung, der Anhörung Träger öffentlicher Belange, der Erstellung eines Gutachtens der Firma E. über durch den Betrieb des SB-Markts entstehende Lärmimmissionen sowie eines umweltgeologischen Gutachtens beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 21. Juni 1994, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 27. Juni 1994 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 5. Juli bis 4. August 1994 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Bürger erhoben Bedenken und Anregungen, so auch der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juli 1994. Nach Offenlegung wurde der Bebauungsplanentwurf auf Antrag des Antragstellers insoweit geändert, als auf eine zunächst in der Größe von etwa 14,50 m x 17 m vorgesehene Fläche mit der Größe von etwa 300 qm zur Erweiterung des SB-Marktes in nordwestlicher Richtung auf den Parzellen 304 und 307 größtenteils verzichtet wurde, da dort ansonsten notwendige Stellplätze fortfallen müßten. Eine Erweiterungsmöglichkeit wurde nunmehr entlang der nördlichen Nachbargrenze auf der Parzelle 307, teilweise auch 304 geplant. Die Erweiterungsfläche mit einer Größe von etwa 130 qm ist winkelförmig mit den Außenmaßen von etwa 18 m x 14,50 m. Zu dieser Änderung wurden der Antragsteller, die Eigentümerin des Grundstücks Auf der R. 25 sowie das Staatliche Umweltamt K. gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB angehört. Am 4. Mai 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen, änderte den Bebauungsplanentwurf insoweit erneut, als der geplante Standort einer festgesetzten Garage im Hinterbereich des Grundstücks Auf der R. 45 auf Anregung des Eigentümers aufgegeben wurde, und ersetzte in den auch den Einkaufsmarkt betreffenden textlichen Festsetzungen das Wort "Lebensmittelmarkt" durch das Wort "SB-Markt". Von einer erneuten Auslegung sah er gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2253 ab und beschloß den geänderten Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Am 12. Juni 1995 wurde der Satzungsbeschluß öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 30. Dezember 1998 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung der Antragsteller, nachdem seine Ehefrau ihren Antrag zurückgenommen hat, vorträgt: Die textliche Festsetzung Nr. 4 widerspreche dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, da ohne Erstreckung der Baugrenze bis zur Grenze des Grundstücks Auf der R. 23 eine Einhausung der Warenanlieferung nicht möglich sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb in der textlichen Festsetzung Nr. 7 für dreigeschossige Neubebauung je 200 qm Freifläche die Anpflanzung eines Laubbaums gefordert werde, für die zweigeschossige Neubebauung in der textlichen Festsetzung Nr. 6 jedoch ein Laubbaum ohne Flächenangabe und nur bezogen auf das Baugrundstück, dessen Größe im Belieben des jeweiligen Bauherrn stehe. Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Ohne Begründung seien ihm, dem Antragsteller, für sein Wohn- und Geschäftshaus durch Anlehnung der festgesetzten Baugrenzen an den vorhandenen Baukörper Erweiterungsmöglichkeiten genommen worden, während auf anderen Grundstücken entlang der Straße Auf der R. teils großzügige Erweiterungsmöglichkeiten vorgesehen worden seien. Allerdings hätte angesichts der Zahl und flächenmäßigen Größe vorhandener bestandsgeschützter Nutzungen auch auf der südlichen Seite der Straße Auf der R. zumindest eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt werden müssen. Die vom Rat für die Festsetzung bloßer Zweigeschossigkeit gegebene Begründung zu schaffender "Harmonie" sei unzureichend und überzeuge umso weniger, als für das rückwärtig der Grundstücke Auf der R. 27 bis 33 vorgesehene allgemeine Wohngebiet eine dreigeschossige Bebaubarkeit festgesetzt worden sei. Nicht erkennbar sei ferner, weshalb der Rat für das Grundstück des großflächigen Einzelhandels nur eingeschossige und nicht - wie ansonsten im Plangebiet - zwei- oder dreigeschossige Bebaubarkeit festgelegt habe. Für den Fall, daß für dieses Grundstück eine andere als die gegenwärtige Bebauung vorgesehen werden sollte, wäre eine eingeschossige Bebauung nicht sinnvoll. Das Gebäude der bestandsgeschützten Dreherei im hinteren Bereich des Grundstücks Auf der R. 27 hätte mit einer Baugrenze umfahren werden müssen, um sicherzustellen, daß die Dreherei z.B. für den Fall eines Brandes erhalten bleiben könne. Die Antragsgegnerin habe den Nutzungskonflikt zwischen Wohnbebauung und großflächigem Einzelhandel durch Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für das dem SB-Markt dienende Grundstück statt der gebotenen Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel kaschiert. Es handele sich um den Fall eines sog. Etikettenschwindels. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets südlich des Wendehammers der Planstraße B schaffe einen Konflikt mit dem großflächigen Einzelhandel und der Dreherei. Der Rat habe im Rahmen eines erweiterten Bestandsschutzes Erweiterungen des großflächigen Einzelhandels zulassen wollen, hätte dann aber auch eine geringfügige Lärmerhöhung ermöglichen müssen, da automatische Folge einer Betriebserweiterung steigender Kundenverkehr sei. Ohnehin habe mit zunehmenden Verkehrsbewegungen gerechnet werden müssen, da die Tendenz, einen Pkw zum Einkaufen als Transportmittel zu nutzen, steige. Der Rat habe die durch die Lärmemissionen des großflächigen Einzelhandels ausgelösten Probleme nicht hinreichend abgewogen. Festsetzungen zur Qualität der mindestens 1,80 m hohen Lärmschutzmauer fehlten. Ob die vorhandene Einfriedungsmauer verbleiben könne, hätte einer gutachterlichen Untersuchung bedurft, wenn nicht ohnehin auf die 2,5 m hohe Lärmschutzwand abzustellen gewesen wäre, die die Gutachter gefordert hätten. Offen geblieben sei auch, wie der Lärmschutz bei geöffneten Fenstern bewirkt werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, daß auch die Freiflächen schützenswert seien, die bis an den Kundenparkplatz heranreichten und mit deren intensiver Nutzung zu rechnen sei. Dadurch, daß sich die Antragsgegnerin in ihrer Argumentation an die 16. BImSchV als Orientierungshilfe angelehnt habe, seien die eindeutigen Regelungen der TA-Lärm bzw. der DIN 18005 ad absurdum geführt worden. Seine, des Antragstellers, Interessen an baulichen Entwicklungsmöglichkeiten seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Einseitig sei auf Einwendungen aus der Nachbarschaft die im Bebauungsplanentwurf zunächst noch vorgesehene Erweiterungsfläche von 300 qm auf 130 qm gekürzt worden. Die Antragsgegnerin habe sich nicht hinreichend mit dem im Plangebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb befaßt; die Überplanung seiner Flächen besage nicht, daß er den Betrieb einstellen oder verlagern werde. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 72379/02 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Antrag sei unbegründet. Die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel hätte die erforderliche Konfliktbewältigung lediglich in das Baugenehmigungsverfahren verlagert. Der Antragsteller erleide durch die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung keine Nachteile, denn durch sie werde der Betriebsstandort planungsrechtlich gesichert. Auf den anderen Grundstücken entlang der nördlichen Seite der Straße Auf der R. werde in etwa die gleiche Bautiefe zugelassen, wie auf dem Hausgrundstück des Antragstellers. Die dortige drei- bis fünfgeschossige Bebauung sei nicht prägend. Durch die bestehende Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers werde das sich aus § 17 BauNVO ergebende Nutzungsmaß voll ausgeschöpft. Für das Einzelhandelsgrundstück seien keine Alternativplanungen erforderlich gewesen, die etwa zwei- oder dreigeschossige Bebaubarkeit vorgesehen hätten, da der vorhandene Einzelhandelsbetrieb durch die Planung habe gesichert werden sollen. Familienreihenhausbebauung sei für den Bereich zweigeschossiger Bebauung entlang der Planstraßen, dreigeschossige Bebauung für Geschoßwohnungsbau vorgesehen. Hieran orientierten sich die durch textliche Festsetzungen bestimmten Pflanzgebote. Für den handwerklichen Kleinbetrieb (Dreherei) sei Bestandsschutz ausreichend, da nach Aussage des Betreibers keine Erweiterungsabsichten bestünden und eine abnehmende Betriebstätigkeit erwartet werden könne. Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Betriebserweiterungen ließen keine lärmerhöhenden Veränderungen zu. Die für die Einhausung der Warenanlieferung des SB-Markts notwendige Erweiterungsfläche sehe der Bebauungsplan vor. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs stehe der Bebauungsplanung nicht entgegen, da sie im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber erfolgt sei. Die Reduzierung der Lärmschutzmauer von 2,50 m Höhe - wie vom Gutachter vorgeschlagen - auf 1,80 m Höhe sei zweckmäßig, da an entsprechender Stelle bereits eine Grenzmauer in dieser Höhe existiere. Auch eine 2,5 m hohe Mauer würde sich nur auf die Erdgeschoßzone auswirken. Die mit der Mauerreduzierung verbundene geringfügige Lärmpegelerhöhung sei von untergeordneter Bedeutung. Der notwendige Schallschutz werde aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung für Fassaden durchweg erreicht. Die Lärmimmissionen seien im übrigen nicht so gravierend, daß weitergehender baulicher und finanzieller Aufwand gerechtfertigt wäre. Die Giebelseite des Mietshauses K. straße 20-26 weise keine Fensteröffnungen auf. Die dortigen Freiflächen würden außer als Kinderspielplatz nicht zu Erholungszwecken, sondern zur Unterbringung privater Pkw-Stellplätze und zur Durchführung von Bepflanzungsmaßnahmen genutzt. Die Errichtung einer geschlossenen Anlage für den Kundenparkplatz würde negative Auswirkungen auf das Ortsbild haben. Letztlich überwiege das Interesse der Bevölkerung an ausreichender Wohnraumversorgung die verbleibenden Immissionsschutzgesichtspunkte, zumal der Standort für Wohnbebauung günstige infrastrukturelle Voraussetzungen biete und es sich um einen Fall bestehender Vorbelastung handele, der zur verminderten Schutzwürdigkeit der empfindlicheren Wohnnutzung führe. Hinzu komme, daß die Lärmbeeinträchtigungen nur tagsüber und nur zu den Geschäftszeiten aufträten. Auch diene der Betrieb, der in das noch weiter zu entwickelnde Geschäftszentrum von K. -Weiß integriert sei, der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Die Verkehrslärmschutzverordnung könne eine Orientierungshilfe dafür bieten, inwieweit die Richtwerte der DIN 18005 und der TA-Lärm überschreitbar seien. Die Reduzierung der im nördlichen Bereich des Einzelhandelsbetriebs vorgesehenen Erweiterungsfläche von zunächst 300 qm auf 130 qm beruhe auf einer Anregung des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72379/02 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war hinsichtlich des von der Antragstellerin zurückgenommenen Antrags einzustellen. Der zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an zu seiner Nichtigkeit führenden materiellen Mängeln. Bedenken begegnet die Bebauungsplanung allerdings nicht im Hinblick auf ihre städtebauliche Erforderlichkeit. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von "politischen Motiven" leiten lassen darf, als Mittel städtebaulicher Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; Beschluß vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279. Die Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten Sinne folgt bereits aus dem in der Begründung zum Bebauungsplan angegebenen städtebaulichen Ziel, der Deckung dringenden Wohnbedarfs durch Ausweisung neuer reiner bzw. allgemeiner Wohngebiete in infrastrukturell günstig gelegener Lage zu dienen und dieses Ziel zugleich durch Sicherung des Bestandes des vorhandenen SB-Markts zu erreichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und sind hinreichend bestimmt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer "Lärmschutzmauer" entlang der nordöstlichen Grenze der Parzelle 307 ist § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach die zum Schutz, zur Vermeidung oder zur Minderung vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan bestimmt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Die Festsetzung zur "Lärmschutzmauer" ist zwar auslegungsbedürftig, aber auch auslegungsfähig. Auslegungsbedürftig ist die Festsetzung, weil eine Lärmschutzmauer, soll sie den ihr zugedachten Zweck, wie von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorausgesetzt, erfüllen, lärmabschirmende Wirkung haben muß; das Maß vom Satzungsgeber vorausgesetzter Schutzwirkung muß daher bestimmbar sein, um feststellen zu können, ob es sich nicht nur um irgendeine Mauer, sondern um eine Lärmschutzmauer der vorausgesetzten Qualität handelt. Der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan läßt sich Lage, Länge und auch (Mindest-)Höhe der "Lärmschutzmauer", nicht jedoch entnehmen, von welcher Beschaffenheit die Mauer hinsichtlich des ihr zugedachten Schutzzwecks als Lärmschutzmauer sein soll. Es fehlen Angaben etwa zur Mauerkonstruktion oder zu dem der Mauer zugedachten Lärmdämmaß. Die Festsetzung ist jedoch dahin auslegungsfähig, daß der Lärmschutzmauer die Schutzwirkung zukommen soll, die die vorhandene Mauer hat; die vorhandene Mauer erfüllt zugleich die vom Satzungsgeber vorausgesetzten, wenngleich hinsichtlich ihrer Lärmdämmwerte nicht konkretisierten Anforderungen. Auslegungsbedürftige Bebauungsplanfestsetzungen sind nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen, also anhand des Wortlauts der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck, anhand der Normmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte auszulegen. Ausschlaggebend ist der objektive Willen des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. Zur Auslegung ist nach diesen Grundsätzen auch die Bebauungsplanbegründung heranzuziehen. Diese bestätigt eindeutig die vom Rat der Antragsgegnerin verfolgte Zielsetzung. "Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wurde die (vom Gutachter) vorgeschlagene Höhe (der Lärmschutzwand) auf 1,80 m reduziert: Da auf der Ostseite des Parkplatzes bereits eine Grenzmauer entsprechender Höhe existiert, wird diese aus Gründen der Zweckmäßigkeit als Lärmschutzwand planungsrechtlich festgesetzt..." Hinreichend bestimmt ist auch die textliche Festsetzung Nr. 4, wonach die Warenanlieferung für den SB-Markt zur Straße Auf der R. hin nur innerhalb einer geschlossenen baulichen Anlage zulässig ist. Die entsprechende Festsetzung steht nicht im Widerspruch zu den zeichnerischen Darstellungen. Danach ist die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes des Einzelhandelbetriebs auch in südöstliche Richtung möglich. Entlang der Parzelle 306 sieht der Bebauungsplan im südöstlichen Teil einen Bereich überbaubarer, bislang aber nicht überbauter Grundstücksflächen vor, und zwar den Bereich, der nach den Empfehlungen des Gutachtens der Firma E. (S. 32 des Gutachtens vom 21. Oktober 1993) eingehaust werden sollte, um die Lärmbelastung für das angrenzende allgemeine Wohngebiet zu senken. Der Bebauungsplan leidet jedoch an seine Nichtigkeit nach sich ziehenden Abwägungsmängeln. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Es spricht bereits einiges dafür, daß der Rat der Antragsgegnerin in die Abwägung nicht alle Umstände eingestellt hat, die ihm eine sachgerechte Abwägung erst ermöglicht hätten. Er ist von einer lärmabschirmenden Wirkung der entlang des SB-Markts vorhandenen Grenzmauer ausgegangen, deren Bestand durch die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung einer Lärmschutzmauer allein nicht gesichert gewesen sein dürfte. Auch bewirkt die textliche Festsetzung Nr. 4, mit der Schallschutz durch Einhausung der Warenanlieferung von der Straße Auf der R. aus bewirkt werden soll, noch keinen tatsächlichen Schallschutz, obwohl die Wohnbebauung im Inneren des Straßengevierts bereits verwirklicht werden könnte, bevor etwaige Einhausungsmaßnahmen begonnen wurden. Schließlich lassen sich den Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans keine konkreten Ermittlungen zur Frage entnehmen, welches Störpotential der als nicht wesentlich störend eingestuften Dreherei tatsächlich zukommt. Ferner ist zumindest zweifelhaft, ob die Abwägung im Ergebnis dem objektiven Gewicht der Interessen der Wohnbevölkerung daran, vor unzumutbaren Lärm verschont zu bleiben, hinreichend Rechnung trägt. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, daß exakt bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, normativ (vorbehaltlich der sich aus der 16. BImSchV ergebenden, hier nicht einschlägigen Regelungen) nicht festgelegt sind. Welche Lärmbelastung der Wohnbevölkerung zugemutet werden kann, ist vielmehr im Einzelfall abwägend zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung beispielsweise auch der Belange der Wirtschaft sowie des Grundsatzes, daß mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll. Ergebnis einer sachgerechten Abwägung kann je nach Gegebenheiten des Einzelfalls auch eine Überschreitung der "Orientierungswerte" der DIN 18005 um 5 dB(A) sein. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, a.a.O. Der Rat hat Überschreitungen dieser Orientierungswerte hingegen um gleich bis zu 10 dB(A) und damit um Werte hingenommen, die eine Verdoppelung des subjektiven Lautheitseindruckes bedeuten. Ausweislich des Gutachtens der Firma E. sind entlang der betriebszugewandten Gebäudeseiten der im Innenbereich des Bebauungsplangebiets gelegenen Baugebiete 2, 3 und 4 (Bezeichnung wie S. 23 und 33 des Gutachtens) ohne lärmschutzmindernde Maßnahmen sowohl in 2,5 m Höhe als auch in 8,0 m Höhe Überschreitungen der Lärmwerte der DIN 18005 um bis 10 dB(A), mit den vom Gutachter vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen in 2,5 m Höhe um bis zu 5 dB(A), in 8,0 m Höhe weiterhin um bis zu 10 dB(A) zu erwarten. Auf die Frage, ob die zur Bewertung der Lärmimmissionen von der Gutachterin herangezogenen Normen und Richtlinien (vgl. S. 4 des Gutachtens) der spezifischen Lästigkeit der vom Kundenparkplatz des SB-Markts ausgehenden Emissionen hinreichend Rechnung tragen, kommt es dabei nicht einmal an. Derartige Lärmeinwirkungen sind nicht durch die vom Planer vorgefundene Situation vorgegeben, sondern werden durch die erstmalige Überplanung bislang nicht bebauter, überwiegend landwirtschaftlich genutzter Flächen für Wohnbauzwecke erst geschaffen. Städtebaulich nicht gerechtfertigt und daher abwägungsfehlerhaft ist es jedoch, einen bestehenden städtebaulichen Mißstand festzuschreiben oder gar zu verschärfen. Anders als bei der Überplanung einer schon vorhandenen vorbelasteten Gemengelage darf bei der Ausweisung eines neuen Baugebiets eine solche vorhandene Vorbelastung neu hinzukommende Vorhaben nicht von dem freistellen, was städtebaulich angezeigt und tatsächlich möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, a.a.O.; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 8. Aufl., 1995, § 1 Rdnr. 136. Letztlich bedarf die Frage, ob die Entscheidung des Rats aus den vorgenannten Gründen bereits im Abwägungsergebnis fehlerhaft ist, keiner Entscheidung. Sie ist jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil der Rat die Interessen der Wohnbevölkerung an gesunden Wohnverhältnissen nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Allerdings ist dem Rat zuzugestehen, daß bei geschlossenen Fenstern der notwendige Schallschutz im Rauminneren der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen der Baugebiete 2, 3 und 4 aufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung auch ohne Maßnahmen des passiven Schallschutzes durchweg bewirkt werden dürfte. Hierauf kommt es allein jedoch nicht an. Der Rat hat als Ausgangspunkt seiner Abwägung zu Recht auf die in der DIN 18005 und der TA-Lärm niedergelegten Orientierungswerte abgestellt. Das diesen Normen zugrunde liegende Bewertungssystem geht von Außenpegeln aus; das Maß des jeweiligen Schallpegels wird grundsätzlich vor der betroffenen Gebäudefront (bzw. vor dem geöffneten Fenster) bestimmt, vgl. etwa Ziffer 3.1.4 der DIN 18005, und nicht im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern. Diesem hinsichtlich Lärmeinwirkungen letztlich die verschiedenen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung mit prägende Beurteilungsmaßstab ist nicht durch eine Betrachtung genügt, die auf die lärmmindernde Wirkung der Außenfassaden abstellt. Die DIN 18005 bzw. die TA- Lärm gewähren dem Wohnungsinneren auch bei geöffneten Fenstern einen gewissen Lärmschutzanspruch. Die verlautbarten Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin tragen diesem von ihm selbst im übrigen durchaus bestätigten Ausgangspunkt keine Rechnung. Die eine Wohnbebauung ermöglichenden Baugebiete 2 bis 4 existieren nicht als durch den Lärm des Kundenparkplatzes des SB-Markts bereits vorbelastet, sondern sollen mit dieser Nutzungsart erstmals in der Nähe des Kundenparkplatzes verwirklicht werden. Nach Ausrichtung und Zuschnitt der geplanten Baugebiete ist auch damit zu rechnen, daß jedenfalls in den Baugebieten 2 und 4 zum Kundenparkplatz des SB-Markts hin Fenster vorgesehen werden. Die Erwägungen des Rats zur (für geringer bedeutsam eingeschätzten) Freiflächenfunktion betreffen nicht den Innenraumschutz bei geöffneten Fenstern. Selbst wenn zugunsten des Rats der Antragsgegnerin unterstellt würde, er habe mit den Erwägungen zum Innenraumschutz zugleich in die Abwägung in dem nach vorstehenden Erwägungen erforderlichen Umfang eintreten wollen und habe sich für eine städtebauliche Verdichtung und die Deckung des Wohnbedarfs trotz vorbelasteter Situation entschieden, obwohl die Orientierungswerte der DIN 18005 und der TA-Lärm bei weitem nicht eingehalten werden, ist seine Abwägung defizitär. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, daß sich der Rat mit nach dem verfolgten Planungskonzept aufdrängenden Planungsalternativen befaßt und erwogen hätte, nicht nur einerseits Wohnbebauungsverdichtung am integrierten Standort zu ermöglichen, sondern zugleich auch die Festsetzungen insbesondere zum Nutzungsmaß und den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zum aktiven Lärmschutz so zu gestalten, daß der Wohnbebauung mit den festgesetzten Gebietsarten (reine und allgemeine Wohngebiete) weit eher korrespondierender Lärmschutz zugeordnet werden kann. Insbesondere hat der Rat die Frage nicht abgewogen, ob zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen im Innenbereich des überplanten Gebiets an den vorgesehenen Stellen überhaupt dreigeschossige Wohnbebauung zuzulassen war. Der Rat hat die Dreigeschossigkeit bei seiner Entscheidung vorausgesetzt, obwohl er sie durch Bauleitplanung erst ermöglichen will. Er hat sich damit von vornherein der Abwägung begeben, ob nicht etwa durch geeignete aktive Lärmschutzmaßnahmen (wie z.B. einer entsprechenden Lärmschutzmauer) deutlich wirksamerer Lärmschutz jedenfalls dann hätte bewirkt werden können, falls nahe des Grundstücks des Einzelhandelsbetriebs lediglich ein- oder - wie in anderen Bereichen des Bebauungsplangebiets - zweigeschossige Wohnbebauung (ohne ausgebautes Dachgeschoß) zugelassen worden wäre. Darüber hinaus hat der Rat in lediglich etwa 7 m Abstand zur nordwestlichen Seite der vorhandenen Dreherei ein allgemeines Wohngebiet zugelassen. Er ist ausweislich der Bebauungsplanbegründung davon ausgegangen, daß der Betrieb Bestandsschutz genösse und daher an Ort und Stelle verbleiben könne. Im Grundsatz sind Drehereien jedoch lärmintensive Betriebe, die regelmäßig einen Abstand von etwa 100 m zu Wohnbebauung fordern, um unzuträgliche Lärmeinwirkungen auszuschließen (vgl. Nr. 196 des Abstandserlasses vom 2. April 1998, MBl. NW 1998, 744). Daß der Betrieb mit der festgesetzten Wohnnutzung dennoch verträglich wäre, ergibt sich aus den Akten und aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, es handele sich um einen "Kleinbetrieb" nicht. Vielmehr hat das Gewerbeaufsichtsamt, wie auch im Vermerk der Antragsgegnerin vom 14. September 1992 festgehalten ist, ohne weitere Einschränkungen ausgeführt, daß es sich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handele. Der Rat hat ebenfalls angenommen, es handele sich um einen "nicht wesentlich störenden" Kleinbetrieb. In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein störender, wenngleich nicht wesentlich störender, Handwerksbetrieb jedoch auch nicht ausnahmsweise zulässig. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe dürfen vielmehr allenfalls in einem Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) errichtet werden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß der Rat der Antragsgegnerin mit der Feststellung, bei der vorhandenen Dreherei handele es sich um einen nicht wesentlich störenden Kleinbetrieb, nicht den Sprachgebrauch der Baunutzungsverordnung vor Augen hatte. Er war sich jedoch darüber im klaren, daß Störungen nicht ausgeschlossen sind, die lediglich das Maß der Wesentlichkeit nicht überschritten. Welches Störungsmaß zu erwarten war und warum dieses zwar als "störend", jedoch als nicht "wesentlich" störend anzusehen sein sollte, hat er schon nicht ermittelt, jedenfalls aber die in jedem Fall als "störend" angenommenen Auswirkungen nicht in ihrer Bezüglichkeit zu der nahe vorgesehenen Wohnbebauung abgewogen. Die Bebauungsplanfestsetzung zur Zulässigkeit des vorhandenen SB-Markts rechtfertigt sich nach alledem nicht allein nach § 1 Abs. 10 BauNVO. Danach ist die Gemeinde zwar grundsätzlich berechtigt, Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung) eines sowohl im reinen Wohngebiet als im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. hierzu das im Normenkontrollverfahren des Antragstellers ergangene Urteil des Senats vom 6. August 1990 - 7a NE 18/89 -) für zulässig zu erklären. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht eine am vorhandenen Baubestand orientierte Planung. Vorausgesetzt ist eine Bebauungsplanfestsetzung, die zur Unzulässigkeit einer vorhandenen Anlage führt, den Betriebsinhaber aber dennoch je nach Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Mai 1995 - 4 BN 15.99 -, a.a.O. Die Ermächtigung des § 1 Abs. 10 BauNVO ist jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr muß die Festsetzung städtebaulich vertretbar sein; sie darf einen bestehenden städtebaulichen Mißstand nicht festschreiben oder gar verschärfen. Vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 136. Dies ist, wie ausgeführt, hier jedoch der Fall. Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Rat der Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO tatsächlich beachtet hat. Der Regelungszweck dieser Norm besteht nicht darin, einem in einem festgesetzten Baugebiet unzulässigen Betrieb lediglich den Bestandsschutz zuzusprechen, der ihm ohnehin zukommt, sondern darin, die konkreten Nutzungskonflikte mit dem Instrumentarium des Bauplanungsrechts so zu lösen, daß Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der an sich unzulässigen baulichen Anlage tatsächlich möglich werden. Ob auf Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans tatsächlich Betriebsveränderungen in diesem Sinne ernsthaft in Betracht kommen oder die dem Betrieb zugestandenen Erweiterungen und Erneuerungen (Wiedererrichtung) letztlich nicht über das hinausgehen, was bei der Überplanung des Betriebs unter Hinnahme seines Bestandes ohnehin in Rechnung zu stellen und dann auch planerisch zu bewältigen gewesen wäre, ist zweifelhaft. Tatsächlich läßt der Bebauungsplan eine räumliche Betriebserweiterung nur in geringfügigen Bereichen bislang nicht überbauter, aber überbaubarer Grundstücksfläche zu. Dies ist zum einen der etwa 130 qm große, winkelförmige Streifen entlang der Nordostgrenze des vorhandenen Baukörpers. Daß dort aber tatsächlich eine Nutzungserweiterung in Betracht zu ziehen wäre, die nicht, wie der Antragsteller vorträgt, mit einer Verkehrs- und damit auch einer Zunahme der Geräuschbelastung verbunden wäre, ist eher unwahrscheinlich. Eine Erweiterung wäre daher nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen nur nach zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen umsetzbar, jedoch nicht ernsthaft realisierbar. Wie die Firma E. im Schallschutzgutachten ausgeführt hat, ist ein weitergehender Schallschutz als durch die vom Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen nur dadurch zu bewirken, daß der Kundenparkplatz insgesamt überbaut wird. Dies läßt der Bebauungsplan jedoch nicht zu. Eine Erweiterung des Betriebes ist auch nicht in Richtung der im Südosten vorgesehenen überbaubaren, bislang nicht überbauten Grundstücksfläche in dem Sinne zu erwarten, daß sie betriebsförderliche Erweiterungen möglich machen würde. Die dortige Fläche ist gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 für Zwecke einer Einhausungsmaßnahme festgeschrieben. Die vorbezeichneten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich. Die Fehleinschätzung der betroffenen Belange folgt positiv und klar aus der Begründung des Bebauungsplans. Der Mangel ist auch im Sinne der vorgenannten Vorschriften auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen und deshalb erheblich im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Nur unter Annahme der Verträglichkeit des großflächigen Einzelhandels mit der neugeplanten Wohnbebauung hat der Rat den Betrieb am vorgesehenen Standort sichern wollen, von weitergehenden als den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen abgesehen und die Wohnbebauung in den Dimensionen und den Abständen zum Einzelhandelsbetrieb geplant, wie dies im Bebauungsplan seinen Ausdruck gefunden hat. Unter der Annahme der Verträglichkeit mit der vorhandenen Wohnbebauung hat er ferner der vorhandenen Dreherei Bestandsschutz einräumen wollen. Bei hinreichender Gewichtung der Wohnbelange der Bevölkerung besteht jedoch die konkrete Möglichkeit, daß er zu anderen Festsetzungen hätte kommen können, sei es zur Festsetzung weitergehender Schallschutzmaßnahmen, sei es zur Überplanung vorhandener Betriebe mit der konkretisierten Absicht ihrer Auslagerung, sei es durch andere Dimensionierung oder Plazierung der gewünschten Wohnbebauung. Der vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden. Der Mangel wiegt so schwer, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft, nämlich die Frage aufwirft, wie der Nutzungskonflikt zwischen Wohnbebauung und Einzelhandelsbetrieb bzw. Dreherei gelöst werden kann. Vgl. zu den Voraussetzungen des § 215a BauGB: BVerwG, Beschluß vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, DVBl. 1999, 243; Beschluß vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, daß die Antragsrücknahme der Antragstellerin, die nicht Miteigentümerin des Grundstücks Auf der R. 21 ist, weder den Streitgegenstand noch den Streitwert verändert hat und daher kein Kostenanteil verbleibt, der der Antragstellerin aufzuerlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.