Beschluss
16 A 3536/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1105.16A3536.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, durch das der Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, den Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum März 1997 bis September 1997 ohne Verweis auf die Inanspruchnahme eines privatrechtlichen Bankdarlehens zu verpflichten, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Darlegungen, wie sie das Gesetz in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fordert, lassen sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO annehmen noch ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen. Anders als es § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt, ruft das der Entscheidung über den Antrag zugrundezulegende Vorbringen des Klägers nicht Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervor, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt und bei summarischer Prüfung die Annahme gerechtfertigt ist, der Erfolg des zuzulassenden Rechtsmittels sei wahrscheinlicher als dessen Mißerfolg. Dem Senat sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, daß die Umstellung der Gesetzeslage durch das 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) insofern, als es die Förderung des Klägers im Bewilligungszeitraum März 1997 bis August 1997 betrifft, gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt - namentlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, das Sozialstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ob dies auch gilt, soweit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 18. BAföG-ÄndG Studierende, deren Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke vor dem 17. Juli 1996 begonnen hat, nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer Förderungsleistungen nur noch im Wege des verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG erhalten, vgl. Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Juli 1999 - 22 K 2043/97 - und - 22 K 3961/97 -; insoweit auch Zulassung der Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung durch Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 1998 - 16 A 5716/97 -, vom Achtzehnten September 1998 - 16 A 4005/98 - und vom Achtzehnten Dezember 1998 - 16 A 5463/98 -, kann dahinstehen. Die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist hier nämlich nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wegen der Gremientätigkeit des Klägers erfolgt, sondern beruht auf einer Anerkennung seiner zeitweisen unfallbedingten Erkrankung als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Dem in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip läßt sich ein Rechtsanspruch auf Förderung einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus zu fördernden Ausbildung in Form verlorener Zuschüsse und zinsloser Darlehen nicht entnehmen. Wie der Senat schon zu der nach § 7 Abs. 3 BAföG förderungsfähigen Ausbildung ausgeführt hat, vgl. Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, FamRZ 1997, 1400, verpflichtet der Sozialstaatsgrundsatz den Staat lediglich, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Jenseits dieser Grundpflicht zur sozialstaatlichen Sicherung der Menschenwürde, die durch die Förderung einer Ausbildung nach Erreichen der Förderungshöchstdauer auf Darlehensbasis ersichtlich nicht betroffen ist, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderer gleichrangiger Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1990 - 5 B 104.89 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 13 ; Beschluß vom Achtzehnten Juli 1994 - 5 B 25.94 -, FEVS 45, 49 jeweils m.w.N. Soweit man vor diesem Hintergrund überhaupt ausnahmsweise zu einer Pflicht des Gesetzgebers kommen sollte, staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen, wäre mit einer solchen Pflicht jedenfalls vereinbar, wenn der Gesetzgeber ein bestehendes Förderkonzept zum Nachteil der Studierenden ändert und sich dabei auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen kann. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, FamRZ 1998, 413 (414). Davon ist hier entgegen der Auffassung des Klägers auszugehen. Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 28. März 1996, BT- Drucks. 13/4246, in Art. 1 Nr. 12 zunächst vorgeschlagen, § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wie folgt zu fassen: "Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag zur Hälfte als Zuschuß geleistet; über die andere Hälfte erhält der Auszubildende ein Bankdarlehen nach Maßgabe des § 18c." Mit der teilweisen Umstellung der Förderung auf Bankdarlehen sollte finanzieller Spielraum für die Stärkung der Hochschulausbildung, insbesondere auch für eine ganz erhebliche Anhebung der BAföG-Leistungen, geschaffen werden. Vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 1 A. Zielsetzung und S. 12 f. sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, Zu Nummer 1, S. 31 f. Dieser - weiter als die spätere Gesetzesfassung gehende - Vorschlag fand jedoch im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht die erforderliche politische Zustimmung. Vgl. hierzu die am 1. März 1996 beschlossene Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/4246, S. 26 ff.; Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Achtzehnten BAföG-ÄndG) u.a., BT- Drucks. 13/5116, S. 17 f. Auch die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung zitierte Passage aus den kritischen Anmerkungen des Bundesrats bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung, die § 17 BAföG erhalten sollte. Abgesehen davon, daß die Stellungnahme des Bundesrats in erster Linie lediglich Ausdruck des politischen Denkens und nicht einer strengen verfassungsrechtlichen Kontrolle ist, besitzt sie deshalb für die erheblich von der Urfassung abweichende Regelung, wie sie der Bundestag zum Schluß als Gesetz beschlossen hat, keine entscheidende Aussagekraft. Die letztgenannte Fassung geht vielmehr bezeichnenderweise auf eine spätere Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zurück - vgl. Ausschußdrucksache 13/397 - neu - des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabsetzung; sowie Beschlußempfehlung und Bericht des gleichen Ausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/2246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföG-ÄndG) u.a., BT-Drucks. 13/ 5116, S. 19 - und beruhte nunmehr vornehmlich auf der Grundüberlegung des Gesetzgebers, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO. m.w.N. Jedenfalls insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. Ob das die Gesetzesänderung rechtfertigende staatspolitische Ziel, für das der Kläger hier im übrigen Aussagen zu einer anläßlich des 18. BAföG-ÄndG angekündigten weiteren Strukturreform anführt, vgl. Ramsauer/Stallbaum, Das Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, NVwZ 1996, 1065 (1069), auch tatsächlich erreicht wird - namentlich der Gesetzgeber die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Maßnahmen ausgewogen vorgenommen hat -, entzieht sich richterlicher Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. Mit dem Beklagten vermag der Senat auch nicht daraus verfassungsrechtlich relevante Schlüsse zu ziehen, daß der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 des 20. BAföG-ÄndG vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) u.a. auch die Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wieder aus der Forderung nur noch durch verzinsliches Bankdarlehen herausgenommen hat. Den Motiven des Gesetzgebers - vgl. BT-Drucks 14/371 - Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) A. Zielsetzung Nr. 2 S. 1; Begründung A. Allgemeiner Teil Nr. 5 S. 9; zu Art. 1 zu Nummer 6 (§ 17) S. 14 - sind lediglich bildungspolitische Erwägungen zu entnehmen. Das Grundgesetz wird auch nicht dadurch ersichtlich verletzt, daß das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in den Anwendungsbereich der Volldarlehensregelung solche Personen einbezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Ausbildung aufgenommen hatten. Zwar hat der Gesetzgeber damit auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt des Studiums und seiner Finanzierung durch eine staatliche Leistung für die Zukunft zum Nachteil der Betroffenen eingewirkt. Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich zwar aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Das ist dann der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. m.w.N. Daß die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes hier nicht geeignet oder erforderlich gewesen ist, hat der Kläger jedoch weder substantiiert dargelegt noch ist solches sonstwie ohne weiteres greifbar. Dem betroffenen Studierenden bleibt vielmehr auf alle Fälle eine Ausbildungsförderung erhalten, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglicht. So auch BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibt, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermöglicht, wird durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des hälftigen Zuschusses und unverzinslichen Darlehens auf die Form des verzinslichen Bankdarlehens nicht enttäuscht, da dieses nicht die Möglichkeit in Frage stellt, das Studium mit Hilfe dem Staat zuzurechnender Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt ist sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die in Aussicht stehenden Auszahlungsbeträge - wenn auch nun teilweise als verzinsliches Darlehen - erhalten haben. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. Letztendlich drängt sich dem Senat auch nicht auf, daß der Kläger im Rahmen von § 17 Abs. 3 BAföG n.F. unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG sachwidrig aus dem Kreis der Empfänger von Ausbildungsförderung in Form von Zuschuß und allenfalls unverzinslichem staatlichen Darlehen ausgegrenzt wird bzw. bei einer Gesamtbetrachtung der soziale Schutz derer, die aufgrund unverschuldeter Erkrankungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG weiter gefördert worden sind, ungerechtfertigt vernachlässigt wird. Inwieweit für die im Gesetz angelegte Differenzierung zum Fall der Überschreitung der Förderungshöchstdauer infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, NJW 1997, 1975 (1979); Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, NJW 1995, 1341 (1342) jeweils m.w.N., ist vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt worden. Wenn Ausbildungsförderung - statt nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG als Zuschuß - demjenigen, dessen Förderungshöchstdauer lediglich wegen einer Krankheit oder eines Unfalls auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verlängert worden ist, nur als verzinsliches Bankdarlehen gewährt wird, trägt das nicht den Charakter einer "Bestrafung". Es handelt sich um die Kehrseite einer Besserstellung, die der Gesetzgeber unter familien- und sozialpolitischen Gesichtspunkten für geboten erachtet hat. Vgl. BT-Drucks. 13/5116 - Beschluß- empfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung - B. Besonderer Teil zu Nr. 6 S. 25/26. Daß für eine solche Ausnahme keine vernunftgetragenen Gründe streiten, hat der Kläger aber nicht darzulegen vermocht. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen. Eine Rechtssache hat im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zwar grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306 m.w.N. Für eine ausreichende Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt es jedoch bereits an der Herausarbeitung der klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Der Kläger hat zahlreiche rechtliche Bedenken aufgezeigt, sie aber nicht in hinreichend konkrete und substantiierte Rechtsfragen gekleidet. Abgesehen davon erachtet der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG n.F. im Hinblick auf die Fälle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW zu § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG n.F. für hinreichend geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 16 A 1919/97 -, aaO.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.