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Beschluss

14 A 2268/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1110.14A2268.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 700,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 700,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, und die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern vertretene Auffassung, bei dem bewilligten Wohngeld müsse ihr noch nicht geborenes drittes Kind wohngelderhöhend berücksichtigt werden, findet im Wohngeldgesetz keine Stütze. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes - WoGG - wird Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuß zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt. Für die Höhe des Wohngeldes ist neben dem hier nicht strittigen Familieneinkommen von monatlich 2.247,- DM die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete maßgebend. Familienmitglieder im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach § 4 Abs. 1 WoGG der Antragsberechtigte und im einzelnen dort genannte Angehörige. Die Leibesfrucht ist in dieser Aufzählung der Familienmitglieder, die abschließend ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1994 - 8 C 28.93 -, NJW 1995, 1569, 1570 m.w.N., nicht genannt. Sie zählt auch nicht zu den Verwandten i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WoGG eines für Wohngeld Antragsberechtigten, weil die Verwandtschaft (vgl. § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) erst durch die Geburt entsteht und die Leibesfrucht somit keine Verwandten hat. Vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1589 BGB Rdnr. 2; Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1589 BGB Rdnr. 5. Das ungeborene Kind hat damit weder Einfluß auf die Zahl der Familienangehörigen noch auf die zu berücksichtigende Miete (vgl. § 8 Abs. 1 WoGG). Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger kann aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 203 ff. zum Schwangerschaftsabbruch und zu den Schutzpflichten des Staates für das ungeborene menschliche Leben nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung gefordert, daß der Staat den Umständen nachgehen muß, die die Lage der schwangeren Frau zu erschweren geeignet sind. Er ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß eine Schwangerschaft nicht wegen einer bestehenden oder nach der Geburt des Kindes drohenden materiellen Notlage abgebrochen wird. Dabei ist auch an das Wohnungswesen zu denken. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Mai 1993 a.a.O., 259. Allerdings kann und muß der Staat den Eltern nicht alle Belastungen und Einschränkungen abnehmen. Bei der Entwicklung eines Schutzkonzepts zugunsten des ungeborenen Lebens kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Mai 1993 a.a.O., 259, 262. Im Rahmen des Schutzkonzeptes hat der Gesetzgeber im Wohnungswesen u.a. als Schwerpunkt der Förderung mit öffentlichen Mitteln bestimmt, daß der Wohnungsbau für schwangere Frauen vordringlich gefördert wird (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG -). Dieser vordringlichen Förderung entspricht, daß der Landesgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Satz 2 Nr. 2 des Fehlbelegungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner 2. Änderungsfassung vom 27. September 1994 - AFWoG NRW - geregelt hat, daß das Aufkommen der Fehlbelegungsabgabe laufend zur Förderung von Sozialwohnungen unter anderem für schwangere Frauen zu verwenden ist. Ein weiterer Vorrang zugunsten schwangerer Frauen folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 5 a Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes - WoBindG -. Steht danach der zuständigen Stelle ein Benennungs- oder Besetzungsrecht an einer Wohnung zu, haben schwangere Frauen, die wohnberechtigt sind, Vorrang vor anderen Personengruppen. Neben diesen Vergünstigungen im Wohnungswesen für schwangere Frauen ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, das ungeborene Leben bei der Bewilligung eines Wohngeldes wohngelderhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt schon deshalb, weil die Leibesfrucht keinen eigenen Wohnraumbedarf hat. Dem Zweck des Wohngeldes, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern (vgl. § 1 WoGG), ist genügt, wenn die schwangere Frau Wohngeld erhält, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Wohngeldgewährung erfüllt sind. Der Hinweis der Kläger, vielfach werde schon bei einem bestehenden Kinderwunsch eine größere und teurere Wohnung bezogen, ist für die Subventionierung in Form des Wohngeldes, die im Interesse der Rechtssicherheit nach feststehenden Kriterien erfolgen muß, ohne Bedeutung. Zum einen läßt sich die Motivation für den Bezug einer Wohnung nicht objektiv feststellen, zum anderen ist nicht bekannt, ob, wann und mit welcher Zahl sich der Kinderwunsch erfüllen wird. Auch der weitere Einwand der Kläger, Eltern würden bei Kenntnis von der Schwangerschaft durch Umzug in eine größere Wohnung dem zukünftigen Raumbedarf Rechnung tragen, ist unerheblich. Die Kläger haben ihre jetzige Wohnung in dem Haus B. Straße 32 in K. nicht wegen der bevorstehenden Geburt ihres dritten Kindes bezogen, sondern sind dort im April 1991 und somit Jahre vor der Geburt eingezogen. Die Nichtberücksichtigung der Leibesfrucht bei der Wohngeldgewährung verstößt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, weil nach § 8 Abs. 6 WoGG der Tod eines zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes nicht zu einer sofortigen Wohngeldminderung führt. § 8 Abs. 6 Satz 1 WoGG bestimmt für den Fall, daß sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder durch Tod verringert, dies für die Dauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluß auf die nach Abs. 1 maßgebende Haushaltsgröße und die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeldtabellen ist. Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 WoGG ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Wohnung aufgegeben wird oder die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall erhöht. Sinn dieser Regelung ist es, den Hinterbliebenen dafür Zeit zu lassen, in eine den verringerten Wohnraumbedürfnissen entsprechende kleinere Wohnung umzuziehen, wenn sie dies wünschen. Vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz, § 8 WoGG Rdnr. 21. Der von der Familie bisher tatsächlich beanspruchte Wohnraum wird damit wohngeldrechtlich für eine Übergangszeit zur Vermeidung von Härten als schützenswert anerkannt. Das Begehren der Kläger läuft demgegenüber darauf hinaus, für die von ihnen ohnehin tatsächlich genutzte und als ausreichend empfundene Wohnung einen höheren Zuschuß für die Aufwendungen für den Wohnraum zu erhalten. Hierfür besteht mit Blick darauf, daß die Leibesfrucht keinen eigenen Wohnraumbedarf hat, kein Anlaß, so daß für ihre Nichtberückbesichtigung bei der Wohngeldgewährung sachliche Gründe gegeben sind, die einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausschließen. Ergänzend merkt der Senat an, daß bei der Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (§ 5 WoBindG) eine zukünftige Vergrößerung der Familie berücksichtigt wird. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG ist der soziale Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln zugunsten der Wohnungssuchenden zu fördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach Abs. 2 nicht übersteigt. Nach § 8 Abs. 1 II. WoBauG rechnen zur Familie die Angehörigen, die zum Familienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen. Hierzu zählt auch ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Vgl. Fischer- Dieskau/Pergande/Schwender, § 25 II. WoBauG, Anm. 3.3. Während es hier um die Wohnungsüberlassung an einen Wohnungssuchenden geht, wobei zur Vermeidung unnötiger Umzüge zweckmäßigerweise der Familienerweiterung Rechnung zu tragen ist, zielt das Begehren der Kläger - wie ausgeführt - "lediglich" darauf ab, für den von ihnen bereits genutzten und als ausreichend empfundenen Wohnraum einen höheren Zuschuß zu erhalten. Auf die weiteren Fragen der Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 2. und ob die Klägerin zu 1. für den Mietzuschuß überhaupt antragsberechtigt ist, braucht hier nicht mehr eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.