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Beschluss

10 A 2435/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1111.10A2435.99.00
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Tenor

Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber unbegründet. Aus den von ihm innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO angeführten Gründen ergeben sich auch unter Einschluß ihrer späteren Konkretisierungen und Ergänzungen, soweit diese berücksichtigungsfähig sind, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache gleichfalls nicht zu (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen, auf das der streitige Bauschein vom 3. November 1995 abzielt, verstoße zu Lasten der Kläger gegen die abstandrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO NW 1995, unterliegt in ihrem Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die streitige Um- und Ausbaumaßnahme, mit der die Beigeladene eine Vergrößerung des im Obergeschoß des Gebäudes S. weg 80 bislang vorhandenen Raumes zu bewirken sucht, bautechnisch und funktional mit dem ursprünglich auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudebestand untrennbar verbunden ist. Damit werfe das Vorhaben die Frage nach der Wahrung der Abstandfläche im Verhältnis zu dem Grundstück der Kläger für das gesamte Gebäude, wie es sich unter Einschluß der Ausbaumaßnahmen darstellt, neu auf. Die danach nach geltendem Abstandrecht vorzunehmende Prüfung falle zum Nachteil der Beigeladenen aus. Die dem Grundstück der Kläger zugewandte - östliche - Wand des sog. Flachdachanbaus, der seinerseits mit dem Gebäude im übrigen untrennbar verbunden sei, halte - wie unstreitig ist - mit ca. 2,6 m den gesetzlichen Mindestabstand zur Nachbargrenze nicht ein. Dabei sei es ohne Belang, daß dieser "Flachdachanbau" bei isolierter Betrachtung von der nunmehr streitigen Ausbaumaßnahme nicht unmittelbar betroffen sei, die Beigeladene vielmehr gerade eine Konstruktion gewählt habe, die eine bauliche Verbindung mit dem "Flachdachvorbau" weitgehend zu vermeiden suche, und die neu hinzutretenden Teile des Gebäudes - ebenfalls bei isolierter Betrachtung - den zur Nachbargrenze einzuhaltenden Abstand wahrten. Diese Beurteilung ist, was die Bewertung der bautechnischen und funktionalen Beziehungen zwischen den einzelnen Teilen des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes betrifft, zutreffend. Die von der Baugenehmigung vom 3. November 1995 erfaßte Umgestaltung und Erweiterung des Obergeschosses (einschließlich Spitzboden) des Wohn- und Geschäftshauses S. weg 80 ist gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand schon bautechnisch nicht eigenständig. Zu der Herstellung dieses Ausbaus, der zwischenzeitlich verwirklicht worden ist, mußte in das vorhandene Gefüge des Gebäudes nachhaltig eingegriffen werden. Mauern und Dachbestandteile mußten entfernt werden. Das bisherige Gebäude mußte zur Straßenseite hin geöffnet werden. Die neu errichtete "Geschoßdecke" (Fußboden des Erweiterungsbereichs im Obergeschoß) ist an die vorhandene Decke über Erdgeschoß unmittelbar angebaut worden, auch wenn möglicherweise die Lasten dieser Decke, des weiter aufgehenden Mauerwerks und des dortigen Dachgestühls weitgehend eigenständig durch entsprechende Stützkonstruktionen abgeleitet werden. Das Dach über dem neuen Wohnbereich ist vollständig mit den unberührt gebliebenen Dachteilen des vorhandenen Gebäudes verbunden. All dies und die ebenfalls nicht zweifelhafte funktionale Verknüpfung des bisherigen und des "neuen" Wohnbereichs im Obergeschoß, der nicht eigenständig nutzbar ist, folgt aus den vorgelegten und mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen des streitigen Vorhabens. Gleiches gilt für den im Jahre 1964 durchgeführten sog. Flachdachanbau. Auch dieser Anbau ist bautechnisch und funktional mit dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude derart verbunden worden, daß hierdurch ein nur einheitlich zu betrachtendes Wohn- und Geschäftshaus entstanden ist. Die auf jene Um- und Erweiterungsmaßnahmen bezogenen Bauvorlagen, die zu den Gerichtsakten gereicht worden sind, lassen für eine gegenteilige Sicht auch nicht ansatzweise Raum. Die rechtliche Bewertung, wonach bei diesen Gegebenheiten eine Bewertung des gesamten Gebäudes in abstandrechtlicher Hinsicht zu erfolgen hat, die hier in bezug auf das Grundstück der Kläger als Nachbarn zu Lasten der Beigeladenen ausgeht, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht hat bereits auf die hierzu ergangenen Entscheidungen (OVG NW, Beschluß vom 8. Dezember 1998 - 10 B 2255/98 -, Blatt 11 des amtlichen Umdrucks mit weiteren Nachweisen, etwa auf das Senatsurteil vom 28. März 1996 - 10 A 334/93 -) hingewiesen. Das Zulassungsvorbringen gibt für eine Korrektur dieser Spruchpraxis keinen Anlaß. Folgt damit die Rechtsverletzung der Kläger durch das streitige Vorhaben aus dem materiellen Abstandrecht, dem das Gebäude in seiner Gesamtheit unterworfen ist, kommt es nicht darauf an, ob der streitige Bauschein nach dem ihm objektiv zukommenden Regelungsgehalt darauf beschränkt ist, die Wirkungen des § 75 BauO NW 1995 nur in bezug auf das - augenscheinlich auch bewußt allein zur Genehmigung gestellte - "isolierte" Ausbauvorhaben herbeizuführen, oder ob - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus dem nach materiellem Recht gebotenen Prüfungsumfang Indizien dafür abgeleitet werden können, der Bauschein habe über den Antragsgegenstand hinaus weitere den Bestand des Gebäudes ausmachende Gebäudeteile einer formellen Legalität zuführen wollen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe entgegen seinem ausdrücklich bekundeten Willen auch den bereits vorhandenen Flachdachausbau genehmigt, weil dies materiell-rechtlich geboten gewesen sei, mögen als solche Zweifeln unterliegen. Da sich das angefochtene Urteil - wie dargelegt - aus anderen und ohne weiteres auf der Hand liegenden Gründen als richtig erweist, ist für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO damit jedoch kein Raum. Gleiches gilt mangels Entscheidungserheblichkeit für den weiter angeführten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit der Beklagte, der allein innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO um Berufungszulassung nachgesucht hat, im Verlauf des Zulassungsverfahrens (Schriftsatz vom 26. August 1999) erstmals eine Abrede zwischen den damaligen Grundeigentümern vom 4. Februar 1958 angeführt hat und hieraus nunmehr abzuleiten sucht, die Kläger verhielten sich mit ihrem Angriff gegen das streitige Vorhaben treuwidrig, kann er mit diesem neuen Vorbringen bereits deshalb die Berufungszulassung nicht erreichen, weil dieser Grund nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO dargetan worden ist. Als bloße Erläuterung, Ergänzung oder Klarstellung der bereits mit dem fristgerechten Zulassungsantrag angeführten Gründe kann dieser jetzt erstmals angeführte Sachverhalt keinesfalls angesehen werden. Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer Beachtlichkeit von Antragsbegründungen, die außerhalb der Begründungsfrist angebracht worden sind, vgl. etwa Seibert in DVBl 1997, 932 (940) und derselbe in NVwZ 1999, 113 (114), m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Januar 1998 - 10 A 4078/97 - zur Geltung der Darlegungsfrist bei geänderter Sach- oder Rechtslage. Gleiches gilt für den zugleich erstmals im Schriftsatz vom 26. August 1999 gemachten Hinweis darauf, die Beigeladene habe abweichend von der streitigen Baugenehmigung Teile des Balkons nicht hergestellt und sei auch in weiteren Details von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen. Wenn der Beklagte hieraus nunmehr zur Stützung ihres Zulassungsbegehrens ableitet, der streitige Bauschein sei mangels Ausnutzung erloschen, weshalb den Klägern das Rechtsschutzinteresse für ihre Anfechtungsklage fehle, handelt es sich ebenfalls um ein gänzlich neues Vorbringen außerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob die angeführten Abweichungen dem Verwaltungsgericht bei dessen Ortsbesichtigung "nicht hätten verborgen bleiben" dürfen, wie der Beklagte meint. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat im übrigen ergänzend darauf hin, daß die angeführte Abrede vom 4. Februar 1958 schwerlich eine zu Lasten der Kläger gehende Bindung enthalten dürfte, die ihren Angriff gegen die in Rede stehende Erweiterungsmaßnahme der Beigeladenen als treuwidrig darstellen könnte. Das Schriftstück vom 4. Februar 1958 ist seinerzeit im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben des Rechtsvorgängers der Beigeladenen aufgesetzt worden. Dieses Vorhaben ist mit Bauschein des Oberkreisdirektors des damaligen Landkreises T. vom 27. Mai 1958 genehmigt worden. Es betraf eine rückwärtige Erweiterung des ursprünglich auf dem Grundstück allein aufstehenden Wohnhauses. In diesem Zusammenhang haben die seinerzeit beteiligten Nachbarn bekundet, daß sie sich auch bei weiteren in diese Richtung gehenden Bauvorhaben an der Grenze wechselseitig "keine Schwierigkeiten machen" wollten. Das jetzt streitige Vorhaben - und auch der hierbei Bedeutung gewinnende "Flachdachanbau" - gehen jedoch weder in diese straßenabgewandte Richtung noch handelt es sich hierbei um Grenzbebauungen. Darauf, daß derartige, über das konkret anstehende Vorhaben hinausgreifende Absichtserklärungen unter Nachbarn ohnehin regelmäßig nicht geeignet sind, bei nachfolgenden Vorhaben den Angriffen, die ihre Grundlage in nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften finden, ihre Berechtigung zu nehmen, kommt es dabei nicht einmal an. Ohne rechtliche Bedeutung ist im übrigen auch, daß die Kläger ihr Abwehrrecht gegen die im Jahre 1964 unter Abstandverletzung vorgenommene Erweiterung des Hauses um den "Flachdachvorbau" verwirkt haben dürften. Der Verlust des Abwehrrechts in bezug auf den Gebäudebestand, wie er sich nach diesem Anbau von 1964 darstellte, bedeutet nämlich nicht zugleich, daß den Klägern damit auch das Abwehrrecht gegen weitergehende Um- und Ausbaumaßnahmen abgeschnitten wäre, die - wie hier - mit eben diesem abstandverletzenden Gebäudebestand eine untrennbare Einheit bilden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Ansätze, von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die sich offenbar an dem - allerdings hier nicht unmittelbar einschlägigen - § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG orientiert hat, abzuweichen, sind im Zulassungsverfahren nicht hervorgetreten. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.