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Beschluss

16 A 1227/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1117.16A1227.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1998 verpflichtet, den Klägern für den Monat Oktober 1997 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 398,80 DM zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 4/11; die restlichen 7/11 tragen die Kläger zu gleichen Anteilen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Urteilsausspruch wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1998 verpflichtet, den Klägern für den Monat Oktober 1997 weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 398,80 DM zu gewähren. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte 4/11; die restlichen 7/11 tragen die Kläger zu gleichen Anteilen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung des Sechsten VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626, durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und teilweise unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Die Berufung mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen, hat zum Teil Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben, als es den Beklagten zur Nachgewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Oktober 1997 von mehr als insgesamt 398,80 DM verpflichtet hat. Der weitergehende Anspruch auf zusammen 1.079,20 DM steht den Klägern nicht zu. Auf den Bedarf der Kläger zu 1. und 2., wie er sich aus der Aufstellung im Widerspruchsbescheid vom 6. März 1998 unter kopfteilmäßiger Zuordnung der Unterkunftskosten ergibt, sind vom Beklagten - ungeachtet des beim Kindergeldberechtigten als Einkommen anzusetzenden Kindergeldes - richtigerweise jeweils 340,20 DM als auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide vom 4. Juni 1997 am 7. Oktober 1997 zugeflossenen Eingliederungshilfe des Arbeitsamtes angerechnet worden. Soweit die jeweilige Eingliederungshilfe zusammen mit anderem Einkommen den individuellen Bedarf des einzelnen Hilfebedürftigen - hier des Klägers zu 1. - überschreitet, ist der Überschuß in Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei den übrigen Mitgliedern der Einstandsgemeinschaft in Ansatz zu bringen. Demgegenüber stimmt die entsprechende Berücksichtigung von Anteilen in Höhe von jeweils 194,40 DM - also von insgesamt 388,80 DM - aus der schon am 23. September 1997 erfolgten Zahlung von Eingliederungshilfen durch das Arbeitsamt als Einkommen der Kläger zu 1. und 2. im Oktober 1997 nicht mit dem Bundessozialhilfegesetz überein. Sozialhilferechtlich ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die sog. Identitätstheorie zugunsten der Zuflußtheorie aufgegeben worden ist, - vgl. Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 14.98 -, - 5 C 16.98 - und - 5 C 35.97 -, ZfSH/SGB 1999, 550 = NDV-RD 1999, 91, Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält. Der Senat, der bisher die Theorie der Zweck- und Zeitraumidentität favorisiert hat, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Februar 1999 - 16 A 4828/97 -, schließt sich aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes sind "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert" (§ 76 Abs. 1 BSHG). Der Begriff "Einkünfte" umschreibt alles, was in Geld oder Geldeswert bei einem Hilfeempfänger "eingeht" (Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen). Dieser Zufluß muß in der "Bedarfszeit" geschehen. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluß in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der nun aktuellen Bedarfszeit (noch, gegebenenfalls auch wieder) vorhanden sind, Vermögen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999, aaO. Die maßgebliche "Bedarfszeit" stellt sich dabei nicht als feste, sondern als eine vom Einzelfall und den Regelungsgepflogenheiten des Sozialhilfeträgers abhängige Größe dar. Vgl. Sauer, Von der "Identitäts-" zur "Zuflußtheorie", NDV 1999, 317 (318/319) m.w.N. Das Bundesverwaltungsgericht definiert die Bedarfszeit lediglich als die Zeit, in der der Bedarf besteht und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken ist. Entsprechend der Handhabung des Beklagten ist vor diesem Hintergrund als Bedarfszeit hier der Monat Oktober 1997 anzusehen. Das entspricht dem Ausgangspunkt des Bundesverwaltungsgerichts einer Monatlichkeit der Bedarfsermittlung, wie sie sich für die Hilfe zum Lebensunterhalt etwa aus der Monatlichkeit der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen gemäß §§ 3 Abs. 3, 11 Abs. 1 der VO zu § 76 BSHG entnehmen läßt. So auch Sauer, aaO, S. 319 m.w.N. Eines Eingehens auf die Frage, inwieweit im speziellen Fall des Zuflusses berücksichtigungsfähiger Mittel ganz am Ende eines Kalendermonats durch eine andere - namentlich übergreifende und beide Kalendermonate erfassende - Bestimmung des Bedarfszeitraums ein für diese Konstellation sachgerechteres und praktikableres Ergebnis der Zuflußtheorie erzielt werden kann, bedarf es vorliegend nicht. Die Zahlung vom 23. September 1997 ist weder kurz vor dem Monatswechsel erfolgt, noch zielen die Regelungen des Beklagten erkennbar auf einen anderen Bedarfszeitraum als den Kalendermonat Oktober 1997 ab. Ein vom tatsächlichen Zufluß abweichender anderer Zufluß (normativer Zufluß) - vgl. BVerwG aaO. - wird für die Leistung von Eingliederungshilfe hier ebenfalls nicht bestimmt. Da ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Übersicht über die Zahlungstermine regelmäßig zweimal im Kalendermonat Zahlungen für jeweils 14 Tage - d.h. in gleichbleibender Höhe - geleistet worden sind, greift insbesondere § 8 Abs. 1 VO zu § 76 BSHG nicht ein. Im Ergebnis sind daher wohl die am 7. Oktober 1997 auf dem Konto der Kläger zu 1. und 2. gutgeschriebenen Eingliederungshilfen, nicht aber die im Kontoauszug für den 23. September 1997 verzeichneten Zahlungseingänge als Einkommen gemäß § 76 Abs. 1 BSHG im Bedarfszeitraum Oktober 1997 nach §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 BSHG anrechenbar. Der Beklagte hat den Klägern dementsprechend jeweils 194,40 DM, die zeitanteilmäßig aus den Zahlungen von Eingliederungshilfe am 23. September 1997 berücksichtigt worden sind, zu wenig an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 1997 bewilligt. Hinzu kommen 10,- DM, die der Beklagte bei der Zusammenrechnung des Einkommens im Widerspruchsbescheid vom 6. März 1998 zuviel veranschlagt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.