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Beschluss

1 A 5679/97.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.1A5679.97PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der Angestellte P. ist seit dem 1. Oktober 1974 beim S. A. beschäftigt. Er ist als BAföG- Sacharbeiter eingesetzt und in der Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Seit dem 1. Januar 1987 ist Herr P. Schwerbehinderter. Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 v. H. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 teilte der Leiter der Abteilung Ausbildungsförderung des S. A. der Hauptverwaltung mit, die Abteilung Ausbildungsförderung solle bis zum 17. Februar 1997 neu aufgeteilt werden. Es sei u. a. vorgesehen, daß Herr P. der Gruppe V zugeteilt werden und - neben Frau A. - das neu eingerichtete Sachgebiet "Vorbehaltsauflösungen" übernehmen solle. Zur Begründung hieß es: Die in dem neu eingerichteten Sachgebiet anfallenden Arbeiten könnten ohne größeren Termindruck erledigt werden. Mit der Zuweisung dieses Sachgebiets an Herrn P. würden Engpässe, die in der Vergangenheit wegen der hohen krankheitsbedingten Ausfallzeiten entstanden seien, aufgefangen. Daraufhin wandte sich Herr P. mit Schreiben vom 30. Januar 1997 an den Vorsitzenden des Antragstellers und bat diesen, für ihn tätig zu werden, weil durch die Zuweisung der neuen Aufgabe seine Tätigkeitskriterien drastisch verändert würden und die Aufgabe mit einer qualifizierten Sachbearbeitung nichts mehr zu tun habe. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, die bestehenden Mitbestimmungsrechte zu beachten. Der Beteiligte antwortete mit Schreiben vom 5. Februar 1997: Herr P. werde auch in Zukunft als Sachbearbeiter im Bereich Ausbildungsförderung eingesetzt. Die Bearbeitung von Vorbehaltsauflösungen erfordere im wesentlichen die gleichen Arbeitsschritte wie die Abwicklung von Anträgen auf Gewährung von BAföG. Der einzige Unterschied zwischen der Bearbeitung von Vorbehaltsauflösungen und von Anträgen auf Gewährung von BAföG bestehe darin, daß im ersteren Fall der Publikumsverkehr entfalle. Die Regelung sei getroffen worden, um die Schwierigkeiten, die sich aus den hohen Ausfallzeiten des Herrn P. ergeben hätten, zu beseitigen. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei nicht getroffen worden. Daraufhin hat der Antragsteller am 4. April 1997 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, daß die Übertragung des neu eingerichteten Sachgebietes "Vorbehaltsauflösungen" in der Gruppe V der Abteilung Ausbildungsförderung beim S. A. an den Mitarbeiter P. der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW unterliegt, mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Übertragung des Sachgebiets "Vorbehaltsauflösungen" in der Gruppe V der Abteilung Ausbildungsförderung des S. A. auf Herrn P. unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der bisherigen Tätigkeit des Herrn P. als BAföG-Sachbearbeiter und seiner neuen Tätigkeit als Sachbearbeiter für Vorbehaltsauflösungen. Nach der vom Beteiligten vorgelegten Auflistung seien die Tätigkeiten weitgehend gleich geblieben. Es entfielen lediglich das Anlegen der Förderungsakte und der Suchkartei, die Vorabprüfung der persönlichen Voraussetzungen und der Zuordnung nach § 7 BAföG, die Abwicklung des Publikumsverkehrs, die Aktenanforderung und der Aktenversand. Die Bearbeitung von Änderungsanzeigen reduziere sich. Andererseits erhöhe sich die Bearbeitung des Förderungsfalles einschließlich der Erstellung des Eingabewertbogens und das Anfordern fehlender Unterlagen. Herr P. bleibe in derselben Abteilung, arbeite mithin auch zukünftig mit denselben Mitarbeitern zusammen und sei demselben Abteilungsleiter gegenüber verantwortlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß Herr P. die ihm neu übertragene Aufgabe in anderen Räumen verrichten müsse. Allein die quantitative Änderung der Aufgabenbereiche vermöge die Annahme einer Umsetzung nicht zu begründen. Qualitativ zeichne sich die Arbeit eines BAföG-Sachbearbeiters bei einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit dadurch aus, daß er die materielle Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von BAföG-Leistungen treffe. Der direkte Kontakt mit Antragstellern im Rahmen des Publikumsverkehrs sei für den Aufgabenbereich eines BAföG- Sachbearbeiters in keiner Weise prägend. Danach spiele es für die Beurteilung einer Personalmaßnahme als Umsetzung keine Rolle, wenn der Dienststellenleiter einen Mitarbeiter, der - wie Herr P. - wegen seiner angeschlagenen Gesundheit häufige Fehlzeiten aufweise, von der Abwicklung des Publikumsverkehrs entbinde. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im Anhörungstermin angeregten Vernehmung des Herrn P. zu Art und Umfang seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bedürfe es daher nicht. Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 24. November 1997 zugestellten Beschluß haben diese am 23. Dezember 1997 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 22. Januar 1998 im wesentlichen wie folgt begründet: Die streitgegenständliche Übertragung des neuen Aufgabenbereichs in der Abteilung Ausbildungsförderung auf Herrn P. stelle entgegen der Auffassung der Fachkammer eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Die Fachkammer führe selbst aus, daß Herrn P. ein neuer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Bei der Zuweisung dieses neuen Aufgabenbereichs handele es sich um eine Umsetzung, da unter Umsetzung eine Versetzung ohne Wechsel der Dienststelle zu verstehen sei. Des weiteren habe die Fachkammer die Bedeutung des Einsatzes im Publikumsverkehr für die Tätigkeit eines BAföG-Sachbearbeiters verkannt. Die Fachkammer habe deshalb zu Unrecht die Vernehmung des Herrn P. abgelehnt, der die Unterschiede der Aufgabenbereiche objektiv und detailliert habe darlegen können. Herr P. fühle sich durch die streitgegenständliche Maßnahme diskriminiert und erheblich belastet. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und weist nochmals darauf hin, daß die bisherigen und die neuen Aufgaben des Herrn P. im wesentlichen gleich geblieben seien und der Wegfall des Publikumsverkehrs im neuen Aufgabengebiet des Herrn P. insoweit ohne Bedeutung sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beteiligten und der Personalakten des Herrn P. Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Fachkammer hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag gestellt, da sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in der Weise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr regeln ließe. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, muß zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94. Dies ist bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht der Fall, da die Übertragung des neu eingerichteten Sachgebiets "Vorbehaltsauflösungen" an Herrn P. jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach dem gestellten Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts allein gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NW, wobei nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt allein der zweite Mitbestimmungstatbestand dieser Vorschrift in Betracht kommt. Die rechtliche Prüfung ist daher auf diesen sich aus dem Antrag ergebenden Mitbestimmungstatbestand zu beschränken. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1986 - 6 P 16.84 -, Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46 = ZBR 1987, 60, und vom 13. August 1992 - 6 P 20.91 -, PersV 1993, 222; Beschluß des Fachsenats vom 9. September 1999 - 1 A 4938/97.PVL -. Hiervon abgesehen kommt im vorliegenden Zusammenhang als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auch kein anderer Mitbestimmungstatbestand als § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW in Betracht. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Der Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er entstammt der dienstrechtlichen Praxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes zu orientieren hat. Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich danach von sonstigen Änderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs dadurch, daß eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der Arbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der Umsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem Zusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 10. April 1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, 339, und vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311; Cecior/ Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNrn. 137, 138 und 142, jeweils mit weiteren Nachweisen; Kathke, Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung, ZBR 1999, 325, 333 ff. Von der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Versetzung unterscheidet sich die Umsetzung im wesentlichen dadurch, daß sie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht. Allerdings stellt nicht jeder Dienstposten-/Arbeitsplatz- wechsel, der die zeitlichen und räumlichen Anforderungen des Mitbestimmungstatbestandes erfüllt, eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung dar. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 139 unter Hinweis auf den Beschluß des BVerwG vom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -. Die Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der Beschäftigten, aber auch dem Schutz des von der Umsetzung Betroffenen. Vgl. zur Versetzung: BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, DVBl. 1989, 773, 774; Cecior/Dietz/ Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 143; zum Ganzen: Beschluß des Fachsenats vom 25. März 1999 - 1 A 4470/98.PVL -. Nach diesen Grundsätzen stellt die streitgegenständliche Maßnahme keine Umsetzung dar. Herrn P. ist durch die streitgegenständliche Maßnahme sein bisheriger Arbeitsplatz nicht entzogen und kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Der Aufgabenbereich eines BAföG-Sachbearbeiters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ergeben. Hierzu gehört sowohl die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Ausbildungsförderung als auch die Bearbeitung sogenannter Vorbehaltsauflösungen. Wird - wie hier - einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kraft dessen Direktionsrechts i n n e r h a l b des Aufgabenbereichs des betreffenden Arbeitnehmers ein anderer Aufgabenschwerpunkt zugewiesen, liegt hierin noch keine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz und Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes Im übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Umsetzung iSv § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW auch deshalb nicht erfüllt, da Herr P. nicht gezwungen ist, seinen neuen Aufgabenbereich "Vorbehaltsauflösungen" unter veränderten personellen Bedingungen zu erfüllen. Wie bereits die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, arbeitet Herr P. weiterhin mit seinen bisherigen Kollegen zusammen und unter seinem bisherigen Abteilungsleiter weiter. Ein bloßer Wechsel des Aufgabenbereichs ohne Änderung des personellen Umfeldes stellt, wie ausgeführt, keine Umsetzung dar. Angesichts der Darlegungen der Beteiligten und der Ausführungen im angefochtenen Beschluß sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß es darauf, ob sich der entzogene und der zugewiesene Aufgabenbereich unterscheiden, nicht ankommt. Denn die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs unterliegt als Umsetzung auch dann der Mitbestimmung, wenn der alte und der neue Aufgabenbereich nach Art und Inhalt im wesentlichen gleich sind. Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 25. März 1999 - 1 A 4470/98.PVL -; Cecior/ Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 138. Es ist grundsätzlich auch unerheblich, ob der neue Aufgabenbereich höher oder niedriger zu bewerten ist. Vgl. zur Teilumsetzung aber auch: Beschluß des Fachsenats vom 24. November 1999 - 1 A 4663/97.PVL - . Insoweit ist das Mitbestimmungsrecht in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 4. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NW geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch nach dem gestellten Antrag nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen bestehen, insbesondere auch angesichts der Erklärungen des Beteiligten, keine Anhaltspunkte dafür, daß die bisherige und die neue Tätigkeit des Herrn P. anders zu bewerten sind. Wenn dem Antragsteller, wie ausgeführt, auch kein Mitbestimmungsrecht zusteht, bedeutet dies nicht, daß ihm jegliche Möglichkeit genommen ist, für Herrn P. tätig zu werden. Vielmehr ist es dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben gemäß § 64 Nr. 7 LPVG NW die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur beruflichen Förderung des schwerbehinderten Herrn P. zu beantragen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.