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Urteil

3 A 3644/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1124.3A3644.96.00
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Tenor

Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.480,43 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.480,43 DM in der Hauptsache erledigt ist. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen von bestandskräftig abgeschlossenen Erschließungsbeitragsverfahren sowie die teilweise Rücknahme von Erschließungsbeitragsbescheiden. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks P. -I. -Straße 1, Gemarkung E. , Flur 35, Flurstück 938. Nachdem der Beklagte bereits im Jahr 1984 eine Vorausleistung in Höhe von 17.200,-- DM erhoben hatte, setzte er gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 16. August 1989 einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der P. -I. -Straße in Höhe von 16.818,96 DM fest, woraus er unter Berücksichtigung der Vorausleistung einen Erstattungsbetrag von 381,04 DM errechnete, den er in der Folge auszahlte. Die Kläger erhoben gegen den Erschließungsbeitragsbescheid keine Rechtsmittel. Nachdem ein anderer Anlieger der P. -I. -Straße im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid (B. ./. StD E. , VG Gelsenkirchen 5 K 865/90) mit dem Beklagten einen Vergleich geschlossen hatte, der wegen Änderungen des Verteilungsgebietes auf einem Beitragssatz von 17,90 DM/qm basiert, beantragten die Kläger beim Beklagten am 25. Juni 1992, das sie betreffende Erschließungsbeitragsverfahren wieder aufzugreifen, den an sie gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid teilweise aufzuheben und einen Betrag von 7.254,99 DM zurückzuerstatten. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens richtete der Beklagte mit Datum vom 29. November 1992 an die Kläger ein vom Ersten Beigeordneten der Stadt unterzeichnetes Schreiben, in dem er mitteilte, er habe in der Angelegenheit nunmehr entschieden, den Anträgen zu entsprechen; die förmlichen Bescheide seien in Vorbereitung und würden in den nächsten Wochen zugestellt werden. In der Sitzung vom 29. Juni 1993 faßte der Bau- und Verkehrsausschuß der Stadt E. folgenden Beschluß: "1. Die bei der Abrechnung im Jahre 1989 nicht veranlagten Eigentümer der ebenfalls erschlossenen Grundstücke werden nachträglich zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. 2. Hinsichtlich der übrigen Beitragszahler wird ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Eine teilweise Rückerstattung der von diesen seinerzeit gezahlten Erschließungsbeiträgen erfolgt nur, wenn Zahlungen von den bisher nicht veranlagten Eigentümern eingehen und die eingegangenen Zahlungen 90 % des Erschließungsaufwandes übersteigen." Der Beklagte teilte den Klägern den Inhalt dieses Beschlusses mit und lehnte mit Bescheid vom 1. September 1993 ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Erschließungsbeitragsverfahrens und auf teilweise Aufhebung des Heranziehungsbescheides ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1994 zurück. Die von den Klägern am 8. März 1994 erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1994 zu verpflichten, das Verfahren über ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die P. -I. -Straße in E. wieder aufzugreifen und ihnen unter teilweiser Rücknahme des Beitragsbescheides vom 16. August 1989 einen Betrag von 7.254,99 DM zu zahlen, hilfsweise, die vorgenannten Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung verwiesen wird, abgewiesen. Gegen das ihnen am 18. Juni 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16. Juli 1996 Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte weitere Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der P. -I. -Straße (nach-)veranlagt. Während zwei dieser Anlieger nach erfolglosen Widerspruchs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren (3 B 2219 und 2220/98) Klagen zum Verwaltungsgericht erhoben haben, über die noch nicht entschieden ist, wurde die Veranlagung der Kirchengemeinde St. B. in E. bestandskräftig. Daraufhin hat der Beklagte Mitte 1999 an die Kläger einen Betrag von 2.480,43 DM ausbezahlt. In einem Schreiben des Beklagten vom 2. Juni 1999 an die Kläger heißt es hierzu, es handele sich um einen anteiligen Abschlag gemäß der anrechenbaren Fläche ihres Grundstücks; eine weitergehende Zahlung bleibe einer endgültigen Erstattung nach Abschluß der noch rechtshängigen Streitverfahren vorbehalten. Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger unter Einbeziehung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen geltend: Der Beklagte sei bereits deshalb zur Rückerstattung von Erschließungsbeiträgen verpflichtet, weil die Erschließungsbeitragsbescheide nichtig seien. Wie sich in dem durch Vergleich beendeten Verfahren des Anliegers B. herausgestellt habe, litten diese Bescheide an ganz erheblichen Rechtsfehlern, die auch offensichtlich seien. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Beitragsverfahrens ergebe sich aus dem Schreiben vom 29. November 1992; dieses stelle eine verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG dar, die Erschließungsbeitragsbescheide aufzuheben. Der Beklagte sei auch gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG verpflichtet, die Erschließungsbeitragsverfahren wieder aufzugreifen, weil der Ausgang des Verfahrens des Anliegers B. eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Hiervon gehe auch der Beklagte aus, wie die von ihm vorgenommenen Nachveranlagungen bei anderen Anliegern zeigten. Auch bezeichne er die Rechtslage nunmehr selbst als ungeklärt. Ein Anspruch auf Aufhebung der Erschließungsbeitragsbescheide ergebe sich ferner aus § 48 VwVfG. Das durch diese Vorschrift grundsätzlich eingeräumte Ermessen des Beklagten sei reduziert. Die Fehler in der Beitragsveranlagung seien ausschließlich vom Beklagten zu verantworten; sie, die Kläger, hätten sie nicht erkennen können. Es sei sittenwidrig und ein Verstoß gegen Treu und Glauben, diese Bescheide aufrechtzuerhalten. Der vom Beklagten eingenommene Standpunkt, mit einer Rückerstattung abzuwarten, bis durchgeführte Nachveranlagungen bestandskräftig geworden sind, sei sachwidrig und diene allein dazu, die gemeindlichen Finanzen zu sanieren; der Beklagte dürfe auf diese Weise nicht das Risiko der ihm unterlaufenen Fehler auf die Anlieger verlagern. Im übrigen seien sie, die Kläger, gegenüber dem Anlieger C. gleichheitswidrig benachteiligt worden; diesem Anlieger sei ohne Grund ein zweiter Erschließungsbeitragsbescheid erteilt worden, gegen den er Rechtsmittel habe einlegen können mit der Folge, daß die Beitragsforderung im Rechtsmittelverfahren entsprechend der vom Beklagten zwischenzeitlich erkannten Reduzierung des Beitragssatzes herabgesetzt worden sei. Aus den angefochtenen Bescheiden ergebe sich, daß der Beklagte sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt habe, weil er davon ausgegangen sei, mangels einer Ermessensreduzierung könne er die gestellten Anträge aus willkürlichen Erwägungen ablehnen. Dadurch, daß der Beklagte zwischenzeitlich Rückerstattungen geleistet habe, habe er zudem anerkannt, daß die Beitragsbescheide insoweit rechtswidrig gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger den Rechtsstreit im Umfang des erstatteten Betrages von 2.480,43 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen, soweit sich diese nicht durch die Teilerledigungserklärung erledigt haben. Der Beklagte hat es abgelehnt, sich der Erledigungserklärung anzuschließen. Er beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und macht geltend: Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen der Erschließungsbeitragsverfahren und teilweise Aufhebung der Erschließungsbeitragsbescheide stehe den Klägern nicht zu. Das Schreiben vom 29. November 1992 sei inhaltlich nicht als Zusage anzusehen, weil in diesem Schreiben die Erteilung von Bescheiden erst angekündigt worden sei. Eine Gleichbehandlung der Kläger mit dem Anlieger C. komme nicht in Betracht, weil dieser Anlieger nach dem Erwerb seines Grundstücks von der Stadt erstmals zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sei und die Beitragsreduzierung im hieran anknüpfenden Rechtsmittelverfahren erfolgt sei. Die Kläger hätten demgegenüber die Beitragsbescheide bestandskräftig werden lassen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Änderung der Sach- oder Rechtslage objektiv nicht gegeben. Auch habe sich der durch § 130 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessensspielraum der Gemeinde nicht reduziert. Im Erschließungsbeitragsrecht komme der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit kein größeres Gewicht zu. Der Umstand allein, daß ein Erschließungsbeitragsbescheid sich im Nachhinein als - zudem nur teilweise - rechtswidrig erweise, führe nicht dazu, daß dessen Aufrechterhaltung als schlechterdings unerträglich anzusehen und deshalb die Aufhebung zwingend geboten sei. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden, daß er, der Beklagte, dem Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang eingeräumt habe. Es sei auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, eine Erstattung an die Kläger erst dann vorzunehmen, wenn "unumkehrbar" weitere Zahlungen auf die Erschließungskosten für die P. -I. - Straße bei ihm eingegangen seien und die Zahlungseingänge insgesamt den Anteil von 90 % des umlagefähigen Erschließungsaufwandes überstiegen. Eine Umsetzung des Beschlusses des Bau- und Verkehrsausschusses vom 29. Juni 1993 werde erfolgen, sobald alle Nachveranlagungsbescheide bestandskräftig und die diesbezüglichen Zahlungen bei der Stadt eingegangen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und den Parallelverfahren 3 A 3645, 3646, 3647, 3649/96 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung mit den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Anträgen hat zum Teil Erfolg. Soweit die Kläger aufgrund der vom Beklagten während des Berufungsverfahrens erbrachten Zahlung von 2.480,43 DM an ihrem ursprünglich verfolgten Klagebegehren nicht mehr festhalten, sondern das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären, ist durch Urteil festzustellen, daß sich die Hauptsache des Rechtsstreits in Höhe der Zahlung erledigt hat. Der Beklagte hat der von den Klägern abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen. Eine solche einseitig gebliebene Erledigungserklärung eines Klägers hat zur Folge, daß das Gericht allein noch darüber zu befinden hat, ob sich aufgrund eines nach Klageerhebung eingetretenen außerprozessualen Ereignisses die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat - vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 (64 f.); Urteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 -, BVerwGE 82, 41 (42) -, wenn nicht der Beklagte sich ausnahmsweise auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung berufen kann, daß die ihm gegenüber erhobene Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war - vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 64 f., 67; Urteil vom 25. April 1989, a.a.O., S. 42 -. Ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse eines Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 67 - Interesse des Beklagten daran, daß der Senat - auch - in Höhe der vom Beklagten zwischenzeitlich erbrachten Zahlung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entscheidet, ist nicht erkennbar. Das - mutmaßlich dem Widerspruch des Beklagten zugrunde liegende - Interesse an einer für den betroffenen Verfahrensteil zu treffenden Kostenentscheidung im Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO ist insofern nicht ausreichend, zumal auch im Rahmen einer nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des vom Kläger zum Anknüpfungspunkt für die Erledigungserklärung gewählten Ereignisses zu berücksichtigen gewesen wären. Auch der Beklagte hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich sein berechtigtes Interesse ergeben könnte. Die während des Berufungsverfahrens erfolgte Zahlung des Beklagten hat das von den Klägern verfolgte Klagebegehren in Höhe des Zahlbetrags erledigt. Wie das Schreiben des Beklagten vom 2. Juni 1999 belegt, erfolgte diese Zahlung nicht lediglich vorläufig unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung; vielmehr handelte es sich nach dessen ausdrücklich erklärten Willen um einen "Abschlag" und damit um eine Teilzahlung auf den von ihm erwarteten, nach Bestandskraft aller Nachveranlagungsbescheide zu errechnenden und auszukehrenden - höheren - Erstattungsbetrag. Demzufolge war nach dieser Zahlung in deren Umfang einer Weiterverfolgung des auf die teilweise Rückerstattung des von ihnen erbrachten Erschließungsbeitrags gerichteten Klagebegehrens der Kläger die Grundlage entzogen und damit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Auf die Frage, ob die Klage in diesem Umfang ursprünglich begründet war, kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 65. Soweit die Kläger an ihrem ursprünglichen Klagebegehren festhalten, bleibt der Berufung demgegenüber der Erfolg versagt. Insofern hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß den Klägern ohne Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. August 1989 kein Anspruch auf (teilweise) Rückerstattung des hiermit ihnen gegenüber festgesetzten Erschließungsbeitrags zusteht. Bei dem der Veranlagung der Kläger möglicherweise zugrunde liegenden Rechtsfehler einer unzutreffenden, weil nicht alle erschlossenen Grundstücke erfassenden Abgrenzung des Abrechnungsgebietes der P. -I. -Straße handelt es sich - unabhängig davon, daß dieser Fehler wegen Größe und Ausnutzbarkeit der betreffenden Grundstücke zu erheblichen Beitragsänderungen führt - bereits nicht um einen "besonders schwerwiegenden Fehler" i.S.v. § 125 Abs. 1 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW. Im übrigen mangelte es dem Fehler, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, auch an der erforderlichen Offenkundigkeit, da die mögliche Rechtswidrigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Abgrenzung angesichts der Festsetzungen des der Anlegung der P. -I. -Straße zugrunde liegenden Bebauungsplans jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die vom Beklagten mit Bescheid vom 1. September 1993 und Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1994 ausgesprochene Ablehnung des Antrags der Kläger, das Erschließungsbeitragsverfahren wieder aufzugreifen und den Heranziehungsbescheid teilweise aufzuheben, rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben gegen den Beklagten - gegenwärtig - weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und teilweise Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheides in der von ihnen - noch - geltend gemachten Höhe, noch einen solchen auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin, daß sich ein Anspruch der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheides nicht aus dem Schreiben des Ersten Beigeordneten der Stadt E. vom 29. November 1992 ergibt. Dem Schreiben ist bereits inhaltlich kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß (und warum) der Beklagte sich hierdurch den Klägern gegenüber verbindlich zum Erlaß von Bescheiden bestimmten oder bestimmbaren Inhalts hätte verpflichten wollen, die (bereits) in den "nächsten Wochen" ergehen sollten; vielmehr erklärt sich das Schreiben als "Zwischenmitteilung" des internen Verfahrensstandes unter dem Eindruck der Ankündigung der Kläger, nach Ablauf des 1. Dezember 1992 eine Untätigkeitsklage erheben zu wollen. Wie der weitere Schriftwechsel zeigt, haben die Kläger das Schreiben auch nicht anders, insbesondere nicht als Entscheidung über ihren Antrag gewertet, sondern etwa mit Schreiben vom 15. April 1993 eine solche Entscheidung als noch ausstehend angemahnt. Dem Schreiben vom 29. November 1992 käme im übrigen, wollte man ihm den von den Klägern angenommenen Inhalt unterstellen, auch deshalb keine die Stadt verpflichtende Wirkung - vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 -, DVBl. 1996, 371 (372 f.) - zu, weil es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht den förmlichen Anforderungen des § 56 GO NW a.F. entspricht und auch nicht mit diesem Inhalt im Nachhinein von den zuständigen Gremien der Stadt E. genehmigt worden ist. Wegen der über den konkret zu entscheidenden Antrag hinausgreifenden Bedeutung eines Wiederaufgreifens des Beitragsverfahrens sowohl für die Fälle anderer Anlieger der P. -I. -Straße als auch für Veranlagungsverfahren für andere Erschließungsanlagen handelte es sich nämlich nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 56 Abs. 2 GO NW a.F. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch der Kläger auf Wiederaufgreifen des Beitragsverfahrens und Teilaufhebung des Beitragsbescheides vom 16. August 1989 auf Grundlage einer Anwendung des Rechtsgedankens des § 51 VwVfG NRW sowie einer Reduzierung des durch § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW eingeräumten Rücknahmeermessens - das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW in Erschließungsbeitragsstreitigkeiten nicht anwendbar - verneint. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden, die der ständigen Rechtsprechung des Senats - vgl. den den Beteiligten des Rechtsstreits übersandten Beschluß des Senats vom 14. Juni 1999 - 3 A 7634/95 - m.w.N. - entsprechen. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen noch auf folgendes hinzuweisen: Eine Ungleichbehandlung der Kläger mit dem Anlieger C. , welche eine Ermessensreduzierung begründen könnte, liegt nicht vor. Insofern räumen die Kläger selbst ein, daß die Ermittlung des Erschließungsbeitrags für das zunächst in städtischem Eigentum stehende Grundstück unter dem Datum des 16. August 1989 den Charakter eines Verwaltungsinternums/Vermerks hatte, was bedeutet, daß ihm keine Außenwirkung zukam, wie sie einen Verwaltungsakt kennzeichnet, und folglich auch keine Bindungswirkung. Die spätere Beitragsfestsetzung gegenüber dem Grundstückserwerber C. erfolgte mithin nicht "ohne Grund"; vielmehr handelte es sich um die erste Festsetzung für dieses Grundstück. Die Beitragsreduzierung erfolgte im anhängig gemachten Rechtsbehelfsverfahren, während die Kläger den an sie gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid seinerzeit nicht angefochten haben. Eine Reduzierung des Ermessens des Beklagten dahingehend, daß er bereits vor Bestandskraft der gegenüber den nachveranlagten Anliegern der P. -I. -Straße erlassenen Beitragsbescheide das Beitragsverfahren wiederaufgreift und die Beitragsbescheide teilweise aufhebt, ergibt sich schließlich weder aus erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses vom 29. Juni 1993. Sofern man erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen, etwa der Festlegung des "Gemeindeanteils" in § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB, ein "Verbot der Überdeckung von Erschließungsbeiträgen" und - weitergehend - einen korrespondierenden Anspruch von Beitragspflichtigen auf Auskehr von "Mehreinnahmen" entnehmen wollte, wie dies offenbar das Verwaltungsgericht tut, so könnte dieser Anspruch jedenfalls erst dann eingreifen, wenn rechtlich geklärt wäre, daß eine solche Überdeckung tatsächlich vorliegt, mithin erst nach Bestandskraft der betreffenden Nachveranlagungsbescheide. Hieran fehlt es indes bislang. Auch aus dem Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses folgt keine Ermessensbindung des Beklagten dahingehend, daß er vor Bestandskraft der Nachveranlagungsbescheide nacherhobene Beiträge auszahlen und bestandskräftige Beitragsbescheide dementsprechend teilweise aufheben müßte. Zwar dürfte davon auszugehen sein, daß der Beklagte sein Ermessen dadurch gebunden hat, daß er in Befolgung dieses Beschlusses erste Rückzahlungen aus nacherhobenen Erschließungsbeiträgen geleistet hat. Da diese Rückzahlungen jedoch erst nach Bestandskraft der betreffenden Nachveranlagungsbescheide erfolgten, kann sich auch hieraus keine Bindung hinsichtlich einer vor diesem Zeitpunkt liegenden Auszahlung ergeben, die die Kläger erstreben. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, daß dem Beklagten bei der Ablehnung des Antrags der Kläger keine Ermessensfehler unterlaufen sind und damit kein Anspruch der Kläger auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht. Auch insofern kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Da die Ablehnung des Wiederaufgreifens- und Aufhebungsantrages rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt die von den Klägern beantragte Erstattung von Beiträgen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).