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Beschluss

13 B 1812/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1125.13B1812.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3 VwGO, jeweils i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO, nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Für diese Beurteilung kommt es maßgeblich auf die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses und nicht auf dessen Begründung an. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als der obersten Aufsichtsbehörde der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Vorlage im einzelnen bezeichneter Aktenbestandteile an das Verwaltungsgericht herbeizuführen. Die Antragstellerin hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch wie auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus einem subjektiven Verfahrensrecht der Antragstellerin auf Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde der Regulierungsbehörde. Das letztlich auf die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG zurückzuführende, einfachgesetzlich in § 30 VwVfG geregelte Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die aktenführende Behörde besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit die Behörde nicht zur Offenbarung befugt ist. Eine Offenbarungsbefugnis der Behörde kann sich aus ihrer durch die Aktenanforderung des Verwaltungsgerichts konkretisierten Verpflichtung zur Vorlage von Akten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeben. Die Vorlagepflicht und damit die Offenbarungsbefugnis entfällt, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen und die oberste Aufsichtsbehörde durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, § 99 Rdn. 30, die Aktenvorlage verweigert. Die Weigerungserklärung bindet sodann das Gericht vorbehaltlich des Ergebnisses eines Überprüfungsverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO. Vgl. Rudisile, a.a.O., m. w. N. Unstreitig enthalten die Akten, um deren Vorlage es geht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin. Solche Inhalte sind ihrem Wesen nach geheim. Vgl. Rudisile, a.a.O., Rdn. 20 m. w. N. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist bislang so verstanden worden, daß die oberste Aufsichtsbehörde erst dann über die Vorlage oder die Geheimhaltung von Akten entscheidet, wenn sich bei der Ausgangsbehörde insoweit Zweifel ergeben. Verneint die Ausgangsbehörde die Geheimhaltungsbedürftigkeit, soll sie die Akten vorlegen können, ohne daß die oberste Dienstbehörde eingeschaltet wird. Vgl. Rudisile, a.a.O., Rdn. 28. Diese Auffassung ist nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zwingend, dürfte aber grundsätzlich insbesondere verfahrensökonomischen und verwaltungspraktischen Erfordernissen gerecht werden. Diese Gesichtspunkte treten allerdings dann in den Hintergrund, wenn die von der Ausgangsbehörde beabsichtigte Aktenvorlage den grundrechtlich abgesicherten Geheimnisschutzanspruch berührt. In diesem Fall ist die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehene Beteiligung der obersten Aufsichtsbehörde nicht (mehr) nur objektives Verfahrensrecht, sondern - nicht anders als das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO - vgl. insoweit Ziekow, BayVBl. 1992, 132 (138) ein subjektives Recht des Betroffenen auf Durchführung dieses Verfahrens, das in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich Grundrechtsschutz, namentlich der aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, NJW 1980, 759 (760); Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005, jeweils m. w. N. Insoweit kommt es sowohl auf Art und Intensität des Grundrechtseingriffs wie auch darauf an, inwieweit der Grundrechtsschutz durch die nachträgliche Kontrolle der Gerichte gewährleistet ist. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin und auch nach der Einschätzung der Regulierungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 10. Juli 1999, die Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sind die wirtschaftlichen Risiken, die sich für die Antragstellerin aus der mit einer Aktenvorlage verbundenen Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ergeben können, erheblich (Seite 4). Das ist nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht einem Gesuch auf Gewährung von Akteneinsicht von Wettbewerbern der Antragstellerin, die Beteiligte der Verfahren sind, in denen die Akten vorgelegt werden sollen, erklärtermaßen stattgeben würde und möglicherweise auch stattgeben müßte. Denn die analoge Anwendung der Grundsätze des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Rahmen der Akteneinsicht nach § 100 VwGO, die der Senat in seinem Beschluß vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - in Betracht gezogen hat, ist durchaus umstritten. Vgl. zum Meinungsstand: Rudisile, a.a.O., § 100 Rdn. 28. Daraus folgt zugleich, daß ein Grundrechtsschutz der Antragstellerin durch gerichtliche Kontrolle in diesem Zusammenhang nicht stattfinden, jedenfalls nicht mehr wirksam würde. Danach ist die Durchführung des in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Verfahrens im Interesse des Schutzes der Grundrechte der Antragstellerin unerläßlich. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin eine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde selbst nicht beanspruchen würde. Daß sie möglicherweise (noch) nicht Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, in dem nach dem Willen der Regulierungsbehörde die Akten vorgelegt werden sollen, ist für die Frage ihrer Betroffenheit in Grundrechten unerheblich, weil diese nicht von der verfahrensrechtlichen Stellung des Grundrechtsinhabers abhängt. Das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet für die Antragstellerin im Falle einer für sie negativen Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde das gerichtliche Überprüfungsverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO, in dem voraussichtlich die Antragstellerin glaubhaft zu machen hätte, daß entgegen der Auffassung der obersten Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für die Verweigerung der Aktenvorlage doch vorliegen. Stellt das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin fest, daß die Voraussetzungen für die Verweigerung der Aktenvorlage nicht glaubhaft gemacht sind, könnte die Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 3 diese Entscheidung mit der (zulassungsfreien) Beschwerde anfechten; sie hätte damit eine Rechtsschutzmöglichkeit, die über das in § 124 VwGO und in § 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO lediglich vorgesehene Rechtsmittelzulassungsverfahren hinausgeht. Es kommt hinzu, daß bei einer Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts im Sinne der Antragstellerin die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens ihrerseits Rechtsschutz nach § 99 Abs. 2 VwGO in Anspruch nehmen können. Ebenso wie bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde werden auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Erwägungen des Senats in seinem Beschluß vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - u.a. zum Rechtscharakter der Entgeltregulierungsregelungen in bezug auf die Wettbewerber eines marktbeherrschenden Unternehmens Berücksichtigung finden müssen. Da der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO an keine Frist gebunden ist, muß im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes des durch die Aktenvorlage Betroffenen sichergestellt werden, daß die umstrittenen Akten nach einer für den Betroffenen negativ ausgefallenen Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde nicht sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden mit der Folge, daß der an der Einsicht in die Akten interessierte Verfahrensbeteiligte Akteneinsicht erhält, bevor der durch die Aktenvorlage Betroffene Gelegenheit hatte, den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen. Das könnte dadurch geschehen, daß die aktenführende Behörde dem durch die Aktenvorlage Betroffenen eine Frist setzt, in der dieser den Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt, und ankündigt, nach Ablauf dieser Frist die Akten dem Verwaltungsgericht vorlegen zu wollen. Dann hat der Betroffene den Schutz seiner Grundrechte in der Hand. Es dürfte selbstverständlich sein, daß die Akten auch dann nicht dem Gericht vorgelegt werden, wenn ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO von dem an der Geheimhaltung der Akten Interessierten gestellt worden ist. Der erforderliche Anordnungsgrund ist wegen der drohenden irreparablen Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten gegeben. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht die von der Antragsgegnerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit sich die von der Antragsgegnerin angeführten und für grundsätzlich gehaltenen Fragen in einem Beschwerdeverfahren überhaupt stellen würden, bedarf es zu ihrer Klärung keines Beschwerdeverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 14 Abs. 3 GKG. Der gegenüber der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung geringere Wert berücksichtigt, daß im vorliegenden Zulassungsverfahren lediglich über den von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden war. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.