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Urteil

16 A 3413/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1129.16A3413.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 8. November 1996 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium des Gesangs dem Grunde nach ab Januar 1996 zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Mai 1996 und des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 8. November 1996 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium des Gesangs dem Grunde nach ab Januar 1996 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr im Wintersemester 1995/96 aufgenommenes Wunschstudium im künstlerischen Studiengang Musikpädagogik - Fachrichtung Gesangspädagogik -, in das sie von dem Studium der Musikwissenschaften mit den Nebenfächern Pädagogik und Philosophie gewechselt war. Die im Jahre 1974 geborene Klägerin erwarb im Mai 1993 am H. -Gymnasium K. - einem Musikgymnasium - die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1993/94 meldete sich die Klägerin zwecks Zulassung zur erstrebten Ausbildung zur Musiklehrerin zur Aufnahmeprüfung an fünf Hochschulen für Musik an. Ihre Bewerbungen in M. und K. zog sie wegen der Überschneidung von Prüfungsterminen zurück. Die Prüfungen an der Staatlichen Hochschule für Musik F. und an der Staatlichen Hochschule für Musik H. - M. bestand sie nicht. An der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in S. bestand sie mit 12 Punkten in ihrem Hauptfach Gesang zwar die Aufnahmeprüfung, erhielt aber wegen nicht ausreichender Kapazität keinen Studienplatz. Daraufhin schrieb sich die Klägerin zum Wintersemester 1993/94 an der Universität K. in der Fachrichtung Musikwissenschaft/Pädagogik/Philosophie ein. Im Anfangssemester erwarb sie Leistungsnachweise in den Veranstaltungen "Formenlehre I" und "Kontrapunkt I". Aus dem Sommersemester 1994 liegen Leistungsnachweise für die Übungen in "Kontrapunkt II", "Harmonielehre I", "Formenlehre II" und aus dem Grundkurs "Historische Satzlehre" vor. Zum Sommersemester 1994 bewarb sich die Klägerin erneut zum Gesangsstudium in K. und S. . Beide Aufnahmeprüfungen bestand sie, erhielt aber unter Berücksichtigung des in der Aufnahmeprüfung jeweils erreichten Grades ihrer Qualifikation wegen mangelnder Kapazitäten keinen Studienplatz. Zur Verbesserung ihrer Chancen für die regelmäßig nur einmal wiederholbaren Aufnahmeprüfungen nahm die Klägerin anschließend einmal wöchentlich bei einem Professor des Konservatoriums K. Privatunterricht in Musiktheorie. Ferner absolvierte sie vierzehntägig jeweils eine Stunde Gesangsunterricht bei einer akademisch ausgebildeten Fachkraft. Ab Januar 1995 übte sie im Anschluß an den Gesangsunterricht bei einem entsprechenden Lehrer Korrepetition. Zusätzlich belegte sie weiterhin an der Kunst- und Musikschule B. wöchentlich eine Stunde Gesangsunterricht. Aufnahmeverfahren an Musikhochschulen betrieb sie zum Wintersemester 1994/95 und zum Sommersemester 1995 nicht. Erst wieder zum Wintersemester 1995/96 bewarb sie sich für ein Gesangsstudium an den Staatlichen Hochschulen für Musik in F. , D. und K. , Abteilung A. . Wegen Terminsüberschreitung mußte sie die Prüfung in D. absagen. Die Prüfung in F. bestand sie nicht. Demgegenüber bestand sie die Prüfung in A. und erhielt dort zum Wintersemester 1995/96 einen Studienplatz im Studiengang Musikpädagogik mit der Fachrichtung Gesangspädagogik und dem Hauptfach Gesang zugeteilt. Sie wurde zum 30. September 1995 an der Universität K. aus der Liste der Studierenden gestrichen. Die Einstufung im Diplomstudiengang Gesang an der Musikhochschule K. , Abteilung A. , erfolgte in das erste Semester. Vorleistungen aus dem Studium der Musikwissenschaften wurden für das künstlerische Studium nicht anerkannt. Im Januar 1996 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für das vorgenannte Studium in A. . Ihren Fachrichtungswechsel von Musikwissenschaft zum Musikstudium Gesang begründete sie im wesentlichen wie folgt: Bereits mit vier Jahren habe sie die musikalische Früherziehung besucht und mit acht Jahren im Kinderchor an der Musik- und Kunstschule B. gesungen. Seit ihrem 14. Lebensjahr habe sie Klavierunterricht und mit 15 Jahren Solo-Gesangsunterricht an der Musik- und Kunstschule B. erhalten. Nach der 11. Klasse sei sie zum H. -Musik- Gymnasium übergewechselt und habe dort bis zum Abitur den Leistungskurs Musik belegt. Für sie sei klar gewesen, daß sie Musik studieren wolle. Nachdem sie die Aufnahmeprüfung an der Musikhochschule S. zwar bestanden, jedoch keinen Studienplatz bekommen habe, habe sie vorbereitend für ihr Wunschstudium Gesang an der Universität K. die Fachrichtung Musikwissenschaft belegt und weiter den Solo-Gesangs-Unterricht an der Musik- und Kunstschule B. besucht. Als sie die Aufnahmeprüfungen zum Sommersemester 1994 an den Musikhochschulen S. und K. erneut bestanden, aber wiederum mangels ausreichender Studienkapazitäten keinen Studienplatz erhalten habe, habe sie resigniert weiter den Studiengang Musikwissenschaft an der Universität K. belegt. Erst über die Aufnahmeprüfung im Juli 1995 für das Musikstudium Gesang an der Musikhochschule K. , Abteilung A. , habe sie endlich den langersehnten Studienplatz erlangt. Für das Studium Musikwissenschaft sei keine Ausbildungsförderung beantragt worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 1996 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin könne sich für ihren Fachrichtungswechsel nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Sie habe das beabsichtigte Gesangsstudium aus Kapazitätsgründen nicht an einer Hochschule aufnehmen können und ein Parkstudium begonnen mit der Absicht, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zum Fach Gesang zu wechseln. Grundsätzlich sei ein Parkstudium unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht zulässig. Ausnahmegründe, die unter gewissen Voraussetzungen eine Förderung zuließen, lägen in ihrer Person der Klägerin nicht vor. Ihr Parkstudium habe länger als zwei Semester gedauert, und sie sei auch nicht unter Anrechnung von Leistungen aus diesem Parkstudium in ein höheres Gesangssemester eingestuft worden. Sie habe zudem für den Fall, daß sie ihr Wunschstudium nicht erreichen könne, in dem Parkstudium keinen berufsqualifizierenden Abschluß angestrebt. Dieses habe nur als Überbrückung gedient. Mit ihrem Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, daß eine Anrechnung von Leistungen des rein theoretisch ausgelegten Studiengangs Musikwissenschaft nicht möglich sei, weil sich die Studiengänge als grundverschieden und die gelehrten Fächer als unterschiedlich gewichtet darstellten. Soweit mit der Anrechnung von Studienleistungen, weil das Parkstudium länger als zwei Semester gedauert habe, von ihr etwas Unmögliches verlangt werde, überspanne der Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG. Sie habe auch von vornherein vorgehabt, Musikwissenschaft als ernsthafte Alternative zum Gesangsstudium zu betreiben und für den Fall, daß sie keinen Studienplatz im Wunschstudium erhalten würde, berufsqualifizierend abzuschließen. Aufgrund des Aufnahmesystems sei völlig ungewiß gewesen, ob sie jemals einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium erhalten würde. Bezeichnenderweise habe sie in dem musikwissenschaftlichen Studium Leistungsnachweise erbracht sowie an Vorlesungen und Seminaren teilgenommen. Gegenteiliges ginge auch nicht aus der schriftlichen Begründung des Fachrichtungswechsels hervor. Darin werde lediglich inzidenter mitgeteilt, daß sie Musikwissenschaft gewählt habe, weil dieses Studium ihr die Möglichkeit geboten habe, Fächer zu belegen, die sie - falls sie einen Studienplatz im Fach Gesang erhalten würde - dort sinnvoll hätte verwenden können. Das Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 8. November 1996 zurück und stellte sich dabei unter Darlegung der Kriterien für die Anerkennung eines wichtigen Grundes beim Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium auf den Standpunkt, es fehle ungeachtet der Besonderheiten bei der Zulassung zu künstlerischen Studiengängen jedenfalls an einer ausreichenden Wahrnehmung der zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten. Die Klägerin habe sich zunächst nur an einer einzigen Hochschule für Musik beworben, im folgenden Semester nur an zwei Hochschulen und dann überhaupt erst wieder nach Ablauf eines weiteren Jahres. Hätte sie sich von Anfang an zumindest an mehreren der vielen in der Bundesrepublik existierenden Musikhochschulen beworben, wäre angesichts ihres erkennbar gewordenen Leistungsvermögens die Chance gegeben gewesen, früher als nach vier Semestern in der gewünschten Fachrichtung einen Studienplatz zu erhalten. Die mangelnde Ausnutzung bestehender Bewerbungsmöglichkeiten müsse sich die Klägerin erst recht vorhalten lassen, als der Wechsel nicht im Anfangsstadium der Ausbildung, d.h. während der ersten beiden Semester, sondern erst nach dem vierten Semester erfolgt sei, zu einem Zeitpunkt also, zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende bereits den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG vorlegen müßten, um weiter in den Genuß staatlicher Förderung zu kommen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Begehren wie folgt ergänzend begründet: Wenn ihr die mangelnde Wahrnehmung von Bewerbungsmöglichkeiten vorgehalten werde, gehe man von falschen Voraussetzungen aus. Nach Sicht der Dinge habe sie sich nicht nur sporadisch und vereinzelt um einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium Gesang beworben, sondern mehrfach und kontinuierlich. Von ihr habe nicht gefordert werden können, daß sie sich ununterbrochen und an jeder in Betracht kommenden Hochschule für ihr Wunschstudium hätte bewerben sollen. Anders als bei von der ZVS vergegebenen Studienplätzen bestehe im Falle ihres Studiums die Besonderheit, daß die Platzvergabe direkt durch die einzelne Hochschule und aufgrund einer an jeder Hochschule gesondert abzulegenden Aufnahmeprüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil erfolge. Die Aufnahmeprüfungen an den verschiedenen Hochschulen hätten gemeinsam, daß sie sich über mehrere Tage erstreckten und der Prüfungstermin in den Semesterferien liege. Damit überschnitten sich die Prüfungen zeitlich vielfach, so daß die Bewerber schon deshalb nicht an allen Prüfungen teilnehmen könnten. Die mehrtägigen Aufnahmeprüfungen in verschiedenen Fächern stellten zudem nicht nur eine psychische, sondern auch eine - den mehrfachen Prüfungseinsatz beschränkende - körperliche Belastung dar, weil von den Bewerbern ein hohes Maß von Konzentration und Flexiblität verlangt werde. Abgesehen von den für jede Aufnahmeprüfung zusätzlich entstehenden Kosten für auswärtige Verpflegung sowie die An- und Abreise, hätten ferner nicht alle Musikhochschulen den selben in Frage kommenden Schwerpunkt. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Möglichstes versucht, um unmittelbar im Anschluß an das Abitur im Jahre 1993 einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium zu erhalten. Wenn sie nach den Prüfungsterminen für das Wintersemester 1993/94 und für das Sommersemester 1994 zum Wintersemester 1994/95 und zum Sommersemester 1995 keine Bewerbungen eingereicht habe, dann deswegen, weil sie sich zunächst zur Verbesserung ihrer Chancen in den späteren Bewerbungsverfahren intensiv auf die Prüfungen, die an allen Hochschulen für Musik nur einmal wiederholt werden könnten, habe vorbereiten wollen. Zwar hänge im spezifischen Fall der künstlerischen Studiengänge die Entscheidung über einen Studienplatz insoweit maßgeblich vom Können des einzelnen Bewerbers ab und spiele darüberhinaus die (subjektive) Entscheidung des jeweiligen Prüfers mit. Der Mißerfolg ihrer früheren Bewerbungen beruhe, wie die positiven Prüfungsergebnisse zeigten, allerdings nicht entscheidend auf einer minderen Eignung, sondern letztlich auf hochschulrechtlichen Studienplatzbeschränkungen, wie sie die Rechtsprechung für Fälle des Parkstudiums bei der Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG voraussetze. Bei alledem habe sie das Parkstudium für den durchaus denkbaren Fall, daß sie keinen Platz im Wunschstudium erhalten würde, zu Ende führen wollen. Dies ergebe sich aus ihrer Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen und werde durch die vorgelegten Leistungsnachweise dokumentiert. Bezeichnenderweise habe sie nicht - wie in Parkstudiengängen sonst üblich - externe Leistungsnachweise für das gewünschte Studienfach Gesang erbracht. An der Wortwahl in ihrem anfänglichen Begründungsschreiben zum Fachrichtungswechsel könne sie mangels juristischer Vorbildung nicht festgehalten werden. Schließlich habe sie für ihr Parkstudium auch die maximale Dauer von vier Semestern nicht überschritten, sondern rechtzeitig zum fünften Semester gewechselt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1996 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein- Westfalen vom 8. November 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium Gesang dem Grunde nach ab Januar 1996 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht ausschließlich aufgrund rechtlicher Beschränkungen am Beginn ihres Wunschstudiums zu einem früheren Zeitpunkt gehindert gewesen. Daß sie bei den Bewerbungen an den Musikhochschulen nicht angenommen worden sei, habe nicht nur an der begrenzten Aufnahmekapazität gelegen, sondern - ausweislich auch ihre Weiterbildungsbemühungen parallel zum Parkstudium - maßgeblich an ihrer minderen Eignung. Nach ihren eigenen Angaben werde beispielsweise im jeweiligen Aufnahmeverfahren auch der Reifegrad der Stimme des Bewerbers geprüft. Die Klägerin habe zudem nicht ohne Unterbrechungen die ihr zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt; vielmehr habe sie gerade aus Angst vor einem wiederholten Versagen auf die Teilnahme an Prüfungen verzichtet und diese auf später verschoben. Da der Wechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium länger als zwei Semester gedauert habe, ohne daß eine Anrechnung von Studienleistungen habe erfolgen können, überwiege das öffentliche Interesse, die andere Ausbildung nicht zu fördern. Im übrigen habe die Klägerin auch nicht erkennbar beabsichtigt, das Studium der Musikwissenschaften für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen. Sie habe das Parkstudium vielmehr gewählt, um theoretische Kenntnisse zu erlangen, die für ihr angestrebtes Gesangsstudium wichtig oder zumindest interessant gewesen seien. Dieses sei der Hintergrund, vor dem ihre Auseinandersetzung mit dem Vorlesungsstoff und die erworbenen Scheine zu werten seien. Etwas anderes als das Wunschstudium sei für sie nicht in Betracht gekommen. Nach ihrer eigenen Einlassung habe sie den Studiengang Musikwissenschaft vorbereitend für das Wunschstudium und eben nicht als Alternative begonnen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die Besonderheiten des Bewerbungsverfahrens für künstlerische Studiengänge nicht ausreichend berücksichtigt. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung habe als nur einer der zu berücksichtigenden Umstände nicht von ihr verlangt werden können, daß sie sich fortlaufend und an allen in Betracht kommenden Hochschulen bewerbe, sondern seien nur den bereits geschilderten Umständen nach zumutbare Bemühungen um den begehrten Studienplatz von ihr zu erwarten gewesen. Auch bei einem Parkstudium, das in Alternative zu einem von der ZVS verwalteten Studium stehe, führe das einmalige Unterlassen der Teilnahme am Bewerbungsverfahren nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zur Verneinung des wichtigen Grundes. Abgesehen davon, daß sie für ihr Parkstudium keine Ausbildungsförderung beantragt habe, müsse das erst recht bei dem erheblich aufwendigeren Bewerbungsverfahren gelten, dem sie unterworfen gewesen sei. Soweit sie sich neben dem Parkstudium noch durch Gesangsunterricht etc. auf die jeweiligen Prüfungen habe vorbereiten müssen, sei ihr das nicht als Dauerbelastung für eine fortlaufende Bewerbung zu jedem Semester zuzumuten gewesen. Nach den Prüfungsanforderungen, die sich nicht zuletzt auch an der geringen Anzahl der Studienplätze an den einzelnen Hochschulen orientierten, würden über das bloße Reifezeugnis hinaus durchweg recht hohe Anforderungen für die Aufnahme in das Grundstudium verlangt. Gerade im Fach Gesang sei es angesichts dessen schon deshalb nicht möglich, unbegrenzt an Aufnahmeprüfungen teilzunehmen, weil diese regelmäßig mit Gesangsvorführungen verbunden seien und die Stimme einer Auszubildenden solche nicht in beliebiger Anzahl erlaube. Im Unterschied zu NC-Studiengängen sei die Bewerbung für ihr Wunschstudium demnach mit deutlich höheren Anforderungen verbunden, die sich nicht nur aus Zeit und Umfang der Aufnahmeprüfung, sondern insbesondere daraus ergäben, daß die besondere künstlerische Qualifikation jeweils zum Zeitpunkt der Bewerbung durch eine Prüfung neu nachzuweisen sei. Bei den NC-Studiengängen komme es hingegen nur auf die Abiturnoten an, verbesserten sich die Zugangsvoraussetzungen durch Wartezeiten automatisch und beschränke sich die Bewerbung an sämtlichen Hochschulen auf das Absenden eines Briefes. Hingegen sei im Studiengang Gesang auch bei Bestehen der Aufnahmeprüfung und Nichtzuteilung eines Studienplatzes aus Kapazitätsgründen nur eine einmalige Wiederholung der allein maßgeblichen Aufnahmeprüfung möglich. Im Bereich derartiger künstlerische Ausbildungsgänge, bei denen angesichts der begrenzten Anzahl von Studienplätzen und einer nur einmaligen Möglichkeit der Prüfungswiederholung auch das Alter der Bewerber Beachtung finde, sei es sogar die Regel, daß der Studierende vor der Bewerbung an einer Hochschule zunächst bei einem der Prüfer Gesangsunterricht nehme und sich gezielt auf die Prüfung vorbereiten lasse. Das bedeute eine zusätzliche Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums. Ein Studienplatzbewerber könne also trotz bestehender Qualifikation einen Studienplatz in der Regel nur dann erhalten, wenn er nach dem Abitur unter Umständen mehrere Jahre lang eigene Privatstudien betreibe, um sich auf die Aufnahmeprüfung vorzubereiten. Aus den genannten Gründen seien die Studienanfänger in A. in der Regel zwei bis fünf Jahre älter als sie. Vor dem gesamten Hintergrund verstehe es sich, wenn sich ein Bewerber - wie es ihr von fachkundiger Seite empfohlen worden sei - nicht in jedem Semester um einen Studienplatz bewerbe. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten fortdauernde Bewerbungen für das Wunschstudium, um die Dauer des Parkstudiums möglichst kurz zu halten, dann nicht erwartet werden, wenn sie von vornherein aussichtslos seien. Im übrigen habe sie sich nicht zuletzt aufgrund ihrer finanziellen Situation und der beschränkten Mittel ihrer Eltern nur an wenigen Hochschulen bewerben können und mit Blick auch auf die zukünftigen Kosten eines Studiums auf die Nähe zum Wohnort der Eltern achten müssen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend eine Aufstellung der von ihr in den vier Semestern ihres musikwissenschaftlichen Studiums in K. besuchten Lehrveranstaltungen vorgelegt. Sie gibt an, insbesondere auch im Hinblick auf die in den drei belegten Seminaren gehaltenen Referate entsprechend dem zeitlichen Verlauf und der Handhabung durch das Institut zur rechtzeitigen Erbringung der für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen in der Lage gewesen zu sein. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen, daß sie mehrere Bewerbungsmöglichkeiten nur deshalb ausgelassen habe, weil sie einige Aufnahmeprüfungen nicht bestanden und nunmehr befürchtet habe, den Prüfungsanforderungen von ihrem Ausbildungsstand her noch nicht gewachsen zu sein. Sie habe also - anders als behauptet - nicht auf die Bewerbungen verzichtet, weil die Teilnahme wegen des aufwendigen Prüfungs- Prozederes nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Die Befürchtung, noch nicht optimal auf die Prüfung vorbereitet zu sein, sei jedoch - ungeachtet der Unterschiede zum ZVS- Bewerbungsverfahren - kein zwingender Grund, von einer lückenlosen Bewerbung im Einzelfall einmal abzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der überreichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) sowie auf die beigezogenen Prüfungs- und Immatrikulationssatzungen der betroffenen Hochschulen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Anders als vom Verwaltungsgericht entschieden hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr musikpädagogisches Studium des Gesangs an der Staatlichen Hochschule für Musik K. , Abteilung A. . Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 1996 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1996 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Das viersemestrige Studium der Klägerin im Fach Musikwissenschaften mit den Nebenfächern Pädagogik und Philosophie an der Universität K. war ihre erste berufsbildende Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG. Insoweit ist grundsätzlich unerheblich, daß sie für dieses Studium Förderungsleistungen weder beantragt noch erhalten hatte. Vgl. aber BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, BVerwGE 67, 235 = FamRZ 1984, 516, wonach als zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung anläßlich des Fachrichtungswechsels berücksichtigt werden kann, ob der Auszubildende Förderungsleistungen in Anspruch genommen hat oder nicht. Demnach ist ihr im Wintersemester 1995/96 aufgenommenes musikpädagogisches Studium in der Fachrichtung Gesang eine "andere" Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 11. BAföG ÄndG vom 21. Juni 1988 (BGBl. I. S. 829). Nach dieser Vorschrift kann die Klägerin für das Gesangsstudium Ausbildungsförderung nur erhalten, wenn für den Fachrichtungswechsel ein "wichtiger Grund" vorlag. Das ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu bejahen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 86.74 -, BVerwGE 50, 161 (164) = FamRZ 1976, 555. Soweit im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände berücksichtigungsfähig sind, die an seine Neigung anknüpfen, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar werden läßt, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann in Betracht, wenn der Auszubildende durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen gehindert worden war, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, und der Wegfall dieses Hindernisses der Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus dem sog. Parkstudium in das Wunschstudium ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, aaO., Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, BVerwGE 82, 163 = FamRZ 1990, 325 = NVwZ 1989, 61; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 5 C 67.86 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 96 S. 123. Eine solche Konstellation kann auch die Klägerin geltend machen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die mit einem künstlerischen Studium und den entsprechenden Aufnahmeprüfungen verbunden sind, erfüllt sie die Voraussetzungen, die im Rahmen der Interessenabwägung an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen sind. Als Parkstudium wird ein Studium umschrieben, das der Neigung des Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält. Vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1988 - 5 B 151.87 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74 m.w.N. Dabei hegt der Senat keine ernstlichen Zweifel, daß auch dann von einem Parkstudium in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne ausgegangen werden muß, wenn der Auszubildende - wie hier - bei einem nicht zentralverwalteten Studiengang mit gesonderten Aufnahmeverfahren an den einzelnen Hochschulen nur an einer oder zwei der in Frage kommenden Bildungsstätten trotz Bestehens der erforderlichen Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung mangels ausreichender Kapazitäten keinen Studienplatz erhält, er sich im übrigen bei anderen Hochschulen aber entweder gar nicht erst beworben oder jedenfalls die Prüfung nicht bestanden hat. Angesichts der Besonderheiten getrennter Aufnahmeverfahren reicht es aus, wenn der Auszubildende überhaupt wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium nicht zugelassen wird. Die Rechtsprechung zum Parkstudium findet auf die Klägerin Anwendung, auch wenn die Zulassung zu ihrem Wunschstudium außer der Hochschulreife zusätzlich noch den besonderen Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und der in der Aufnahmeprüfung erreichte Grad der Qualifikation für die Verteilung der Studienplätze maßgeblich ist. Vgl. z.B. § 10 Abs. 2 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst S. vom 25. November 1981; § 10 der Immatrikulations- und Beurlaubungssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik K. vom 15. Januar 1976; § 16 der Immatrikulationssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik H. - M. vom 5. Dezember 1975; § 14 Abs. 2 der Immatrikulationssatzungen der Staatlichen Hochschule für Musik F. vom 7. Februar 1984 i.d.F. vom 2. Februar 1988 und vom 17. Februar 1995). Wenn ein wichtiger Grund für einen Wechsel aus einem Studium zweiter Wahl (Parkstudium) zum Wunschstudium anerkannt wird, beruht das darauf, daß die Zahl der aktuell konkurrierenden Mitbewerber des Auszubildenden und das Maß der jeweils verfügbaren Ausbildungskapazität - sich verändernde - Umstände darstellen, die vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind, und sich deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG nicht zu seinen Lasten auswirken dürfen. Gleiches gilt zwar nicht für persönliche Qualifikationsmerkmale eines Auszubildenden, zu denen auch ein für die Zulassung zu seinem Studium zu erbringender Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung zählt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. August 1992 - 11 B 7.92 -, FamRZ 1993, 389; OVG NRW, Beschluß vom 9. Juni 1993 - 16 A 4168/92 -, Diese künstlerische Befähigung wird nach den maßgeblichen Zulassungs- und Immatrikulationssatzungen der Musikhochschulen, bei denen die Klägerin ein Bewerbungsverfahren angestrengt hat, aber durchweg mittels einer Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung mit absoluten Maßstäben festgestellt. Vgl. § 4 Abs. 1, §§ 6 bis 9 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst S. ; § 4 Abs. 1 Nr. 1, §§ 7 bis 9 der Immatrikulations- und Beurlaubungssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik K. ; §§ 3, 5 bis 7 der Immatrikulationssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik H. -M. ; § 12 Abs. 1 der Immatrikulationssatzungen der Staatlichen Hochschule für Musik F. . Mit der - von der Klägerin auf diese Weise nachgewiesenen - Eignung verhält es sich nicht wesentlich anders als mit dem Abitur bei NC-Fächern. Auch dort ist es im Falle des Parkstudiums unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Qualifikation förderungsrechtlich unschädlich, wenn die Zuteilung des Studienplatzes daran scheitert, daß der Auszubildende nur ein "mäßiges" Abitur vorzuweisen hat. Die Klägerin hat ihr Studium der Musikwissenschaft auch nicht nur als sog. Überbrückungsstudium betrieben. Bei einem Parkstudium wird immer der Wille des Auszubildenden vorausgesetzt, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen; als Willenseinschränkung, als Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die gleichsam auflösende Bedingung akzeptiert, das als Alternative zum Wunschstudium aufgenommene Parkstudium für den Fall der Zulassung zum Wunschstudium abbrechen zu wollen. Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 122.81 -, BVerwGE 67, 250 (253 f.); Beschluß vom 27. Mai 1988 - 5 B 151.87 -, aaO. Die anfänglichen Bedenken des Senats, die maßgeblich an die erste Erklärung der Auszubildenden zu den Beweggründen für einen Wechsel der Fachrichtung anknüpften - vgl. zu deren Bedeutung etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1996 - 7 S 2090/95 -, FamRZ 1996, 903 (904) m.w.N. - und dadurch verstärkt wurden, daß die Klägerin gemessen an den Anforderungen der für ihr Parkstudium maßgeblichen Ordnung der Universtität K. für die Akademische Abschlußprüfung, Stand Juli 1989, nur wenige der für die Zwischenprüfung erforderlichen Leistungsnachweise vorgelegt hat, sind in der mündlichen Verhandlung entfallen. Allerdings ist nur dann, wenn ein Student die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt, zu erwarten, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach dem Anhang zur Magisterprüfung im Fach Musikwissenschaften, I. Zwischenprüfung, § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1 (a) waren für die Zwischenprüfung u.a. vier Seminarscheine und drei Leistungsnachweise in Grundkursen erforderlich. Nach § 3 Nr. 3 der Magisterprüfungsordnung konnten Leistungen für das Grundstudium jedoch bis zum Beginn des Vorlesungszeitraums des siebten Fachsemesters wiederholt werden. Die Klägerin hat aus den vier Semestern ihres Parkstudiums zwar lediglich einen Leistungsnachweis im Grundkurs "Historische Satzlehre" und im übrigen lediglich Scheine für die Teilnahme an Übungen vorgelegt. Mit ihrer im Termin nachgereichten Aufstellung hat sie jedoch glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Vorlesungsverzeichnis darzulegen vermocht, daß sie neben Vorlesungen des Studiengangs Musikwissenschaft im Wintersemester 1993/94 auch das Seminar "Theorie und Praxis der musikalischen Hörwahrnehmung", im Wintersemester 1994/95 das Seminar "Richard Wagners Ring der Nibelungen" sowie den Grundkurs "Einführung in den Gregorianischen Choral" und im Sommersemester 1995 das Seminar "Orlando di Lasso" sowie den Grundkurs "Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten" besucht hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin nicht zu glauben, sie habe in den angegebenen Seminaren jeweils das geforderte Referat gehalten (vgl. Anhang zur Magisterprüfung im Fach Musikwissenschaft, I. Zwischenprüfung, § 2 Nr. 2). Auch der Beklagte mit seinen speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Hochschulausbildungen hat die Angaben der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die Nachholbarkeit der - für die Zwischenprüfung zusätzlich vorgeschriebenen - schriftlichen Ausarbeitung läßt sich den Umständen nach jedenfalls hinsichtlich der Referate in den Seminaren aus dem Wintersemester 1994/95 und dem Sommersemester 1995 nicht widerlegen. Über das Seminar "Orlando di Lasso" im Sommersemester 1995 ist zudem die erfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz im Diplomstudiengang Gesang an der Musikhochschule K. , Abteilung A. , hinweggegangen. Der gleiche Grund dürfte die Klägerin auch der Pflicht enthoben haben, gemäß Anhang zur Magisterprüfung im Fach Musikwissenschaft,I. Zwischenprüfung, § 1 Nr. 3 den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Grundkurs "Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten" aus dem Sommersemester 1995 durch eine Abschlußklausur nachzuweisen. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Zeit, die der Klägerin bis zum Beginn des siebten Fachsemesters zur Auffüllung eventueller Lücken im Grundstudium verblieb, rechtfertigt sich alles in allem nicht die Annahme, sie habe ihr musikwissenschaftliches Studium nicht hinreichend planmäßig und konsequent auf einen berufsqualifizierenden Abschluß gerichtet betrieben. Die generell angenommene Höchstdauer von vier Semestern, die nach der Rechtsprechung das Parkstudium maximal dauern darf, um noch einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium anerkennen zu können, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, aaO., hat die Klägerin eingehalten. Es trifft nicht zu, daß bei Erreichen der Höchstgrenze zur Anerkennung eines wichtigen Grundes zwingend eine Anrechnung von Leistungen aus dem Parkstudium auf das Wunschstudium erfolgen muß. Das folgt auch nicht aus dem in Tz. 7.3.8 BAföG-VwV niedergelegten Grundsatz, wonach in der Eingangsphase der Ausbildung geringere, mit zunehmender Dauer der Ausbildung dagegen gesteigerte Anforderungen an den geltend gemachten "wichtigen Grund" zu stellen sind. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, FamRZ 1984, 516. Zwar mögen Anrechnungen die Anerkennung eines wichtigen Grundes erleichtern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, FamRZ 1986, 397. Vorliegend hatte es die Klägerin aber nicht in der Hand, den nutzlosen Aufwand für das Parkstudium im Wege der Anrechnung von Leistungen zu verringern, weil ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigungen der Hochschule für Musik K. , Abteilung A. , vom 8. Oktober 1996 und vom 6. November 1996 eine Anrechnung von Leistungen aus dem musikwissenschaftlichen Studium wegen der unterschiedlichen Ausrichtung der Ausbildungen nicht in Betracht kam. Schließlich hat die Klägerin auch in hinreichendem Umfang der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Forderung Genüge getan, daß der Auszubildende die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, zu seinem Wunschstudium zugelassen zu werden, im Auswahlverfahren zur Vergabe der Studienplätze grundsätzlich fortdauernd und lückenlos wahrnimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, FamRZ 1990, 442 (443) m.w.N. Für diese Forderung, die im Zusammenhang mit den NC- Studiengängen aufgestellt worden ist und deshalb für künstlerische Studiengänge mit den dort charakteristischen Aufnahme- und Eignungsprüfungen zu Recht hinterfragt werden muß, sind zwei Gesichtspunkte von Bedeutung: Einmal soll durch die erfolglose Bewerbung des Auszubildenden erkennbar gemacht werden, daß es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen. So schon BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - 5 C 8.80 -, aaO. Als zweiten Gesichtspunkt hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Verpflichtung des Auszubildenden hingewiesen, durch Bewerbungen auch während des Parkstudiums die Dauer dieses Studiums so kurz wie möglich zu halten. Vgl. auch Beschluß vom 27. November 1987 - 5 B 131.86 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 69. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war es unter den besonderen Umständen im Fall der Klägerin förderungsrechtlich unschädlich, wenn sie einerseits nur an wenigen der in Frage kommenden mehr als 20 Musikhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland das Bewerbungsverfahren für ihr Wunschstudium betrieben hat und andererseits zum Wintersemester 1994/95 und zum Wintersemester 1995 eine Bewerbung unterlassen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann von Bewerbern um ein künstlerisches Studium, für das maßgebliche Zulassungsvoraussetzung eine gesondert an jeder Hochschule abzulegende mehrtägige Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil ist, regelmäßig nicht die Durchführung von mehr als zwei solcher Bewerbungsverfahren zum jeweiligen Semester verlangt werden. Abgesehen von unvermeidlichen zeitlichen Überschneidungen liegt es auf der Hand, daß eine solche Prüfung in verschiedenen Fächern eine hohe psychische und körperliche Belastung für den Bewerber darstellt. Von ihm dürfte gerade bei einem Musikstudium üblicherweise ein so hohes Maß an Konzentration, Flexibilität und vor allem fachlicher Beherrschung seines Instruments - hier vornehmlich der eigenen Stimme - gefordert sein, daß in dem gleichen Zeitraum angesichts der vor Durchführung der erstrebten Ausbildung naturgemäß weithin noch fehlenden künstlerischen Reife Höchstleistungen nur wenige Male erbracht werden können. Dies unterscheidet das künstlerische Studium von den NC-Studiengängen, bei denen es in den früheren Auswahlverfahren lediglich auf die Abiturnoten ankam, die Zugangsvoraussetzungen sich durch Wartezeiten automatisch verbessern konnten und die Bewerbung an allen in Frage kommenden Hochschulen sich im wesentlichen auf das Ausfüllen und Absenden des Zuteilungsantrags beschränkte. Die Tatsache, daß die Klägerin sich zum Wintersemester 1994/95 und zum Sommeresemester 1995 nicht an einem erneuten Bewerbungsverfahren beteiligt und sich nicht einer erneuten Eignungsprüfung unterzogen hat, sieht der Senat nicht als Pflichtenverstoß an, der bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG zum Verlust des Förderungsanspruchs führt. Von dem Grundsatz der lückenlosen Bewerbung hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus Abweichungen zugelassen. Die diesen Grundsatz tragenden Zweckerwägungen verbieten es zunächst, Bewerbungen um einen Studienplatz zum Wunschstudium auch dann zu verlangen, wenn sie sich als von vornherein aussichtslos darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, aaO. mit Hinweis auf Urteil vom 2. Juli 1987 - 5 C 17.85 -, FamRZ 1988, 110 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64. Das wäre nach Überzeugung des Senats bei Bewerbungen der Klägerin um einen Studienplatz an den Musikhochschulen S. und K. der Fall gewesen. Aufgrund ihrer an diesen Hochschulen bestandenen Eignungsprüfungen hätte die Klägerin sich zwar - ohne Ablegung einer erneuten Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung - in den darauffolgenden drei Zulassungsverfahren, also auch zum Wintersemester 1994/95 und Sommersemester 1995, dort bewerben können. Vgl. § 12 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst S. ; § 17 der Immatrikulations- und Beurlaubungssatzung der Staatlichen Hochschule für Musik K. . Die Klägerin hatte aber die Aufnahmeprüfung in S. lediglich mit der niedrigstmöglichen Punktzahl bestanden und in K. in der allgemeinen Prüfung der Eignungsprüfung teils nur die Noten 4,0 und 3,0 erreicht. Angesichts der hohen Bewerberzahl (in S. waren es z.B. 25 Bewerber gewesen) und der von Semester zu Semester hinzukommenden Neubewerber hätten daher erneute Bewerbungen lediglich aufgrund der bisherigen Eignungsprüfungen keine realistische Chance gehabt. Diese Einschätzung drängt sich dem Senat auf. Sie ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert und vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Des weiteren wird von dem Grundsatz der lückenlosen Bewerbung eine Ausnahme zugelassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß § 7 Abs. 3 BAföG die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, ohne gesetzliche Zwischenlösungen nach dem "Alles-oder-Nichts"- Prinzip ausgestaltet hat und die interessenwägende Zumutbarkeitsprüfung deshalb bei der Auslegung des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehende Differenzierungen aufnehmen muß, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, aaO. Unter diesem Gesichtspunkt ist bei dem Pflichtverstoß einer einmaligen Nichtbewerbung der Verlust des Förderungsanspruchs für das gesamte Studium als zu schwere Sanktion und damit als unverhältnismäßig angesehen worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 27.87 -, aaO. m.w.N. Die besonderen Umstände im Falle der Klägerin rechtfertigen es, ihr es nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, daß sie sich zum Wintersemester 1994/95 und zum Sommersemester 1995 nicht einer erneuten Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung unterzogen hat. Es ist bereits fraglich, ob hierin ein Pflichtverstoß gesehen werden kann oder ob nicht die Klägerin ihrer Pflicht und auch ihrem ureigenen Interesse, möglichst bald einen Studienplatz in ihrem Wunschstudium zu erhalten, nachgekommen ist. Sie hatte sich nicht, wie im Widerspruchsbescheid behauptet wird, im ersten Semester nur an einer Musikhochschule beworben, sondern sich an drei Musikhochschulen der Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung unterzogen und davon eine bestanden. Sie hatte zum zweiten Semester sich zwei Eignungsprüfungen unterzogen und diese bestanden. Hätte sie sich auch zum dritten und vierten Semester Eignungsprüfungen unterzogen und hätte sie diese bestanden, so hätte das noch keineswegs die Zuteilung eines Studienplatzes zur Folge gehabt, wie es auch zum ersten und zweiten Semester nicht der Fall gewesen ist. Es ist sogar denkbar, daß die Klägerin, hätte sie sich so wie vom Beklagten gewünscht verhalten, nicht einmal zum fünften Semester einen Studienplatz erhalten hätte, etwa deshalb nicht, weil sie zwischenzeitlich unnötige Kraft und Energie in wenig aussichtsreiche Versuche investiert hätte; denn die jeweils mehrtägige Ablegung jeder einzelnen Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung anläßlich der Bewerbung um einen Studienplatz im Studiengang Gesang bedeutet für die Bewerber eine hohe Belastung. Pflicht der Klägerin war es, sich einerseits intensiv um die Zuteilung eines Studienplatzes in ihrem Wunschstudium zu bemühen und andererseits ihr Parkstudium gewissenhaft zu betreiben, um gegebenenfalls dieses auch zu Ende zu führen. Die erfolgreich bestandenen Eignungsprüfungen zum ersten und zweiten Semester, die aber hinsichtlich der Zuteilung eines Studienplatzes erfolglos geblieben waren, machten deutlich, daß die Klägerin ihr Ziel, das Studium des Gesangs zu betreiben, nicht erreichen konnte, wenn sie sich erneuten Eignungsprüfungen unterzog und diese bestand, sondern nur dann, wenn sie in diesen Eignungsprüfungen ein deutlich besseres Qualifikationsergebnis erlangen würde, als sie es in den ersten drei bestandenen Prüfungen erzielt hatte. Dies wiederum erforderte eine umfangreiche und nicht nur kurzfristige Vorbereitung auf die erneute Prüfung, sei es in Form von Eigenstudium, Privatunterricht bis hin zu Gesangsübungen bei einem der Prüfer. Dementsprechend nahm die Klägerin bei einem Professor des Konservatoriums K. Privatunterricht in Musiktheorie, absolvierte sie wöchentlich eine Stunde Gesangsunterricht bei einer akademischen Fachkraft, übte sie bei einem entsprechenden Lehrer Korrepetition und belegte sie in der Kunst- und Musikschule B. wöchentlich eine Stunde Gesangsunterricht. Diese konzentrierte Vorbereitung über einen längeren Zeitraum für die Ablegung einer erneuten Eignungsprüfung, ohne zwischenzeitlich von einer zur anderen Eignungsprüfung zu hetzen, entsprach auch fachkundigen Empfehlungen, namentlich der Professorin Evangelatos von der Hochschule für Musik in M. , wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat. Für die Klägerin bestand - förderungsrechtlich unschädlich - letztmalig die Chance, zum Wintersemester 1995/96 zu ihrem Wunschstudium zugelassen zu werden. So war es konsequent und der unter den gegebenen Umständen gebotene Weg, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln sich auf eine oder mehrere Eignungsprüfungen für dieses Semester vorzubereiten, um diese letzte Chance bestens zu nutzen und das für die Zulassung unbedingt erforderliche deutlich bessere Prüfungsergebnis zu erzielen. Selbst wenn man es aber als Obliegenheitsverletzung der Klägerin ansieht, daß sie sich erst zum Wintersemester 1995/96 einer erneuten Eignungs- bzw. Aufnahmeprüfung unterzogen hat, so beruhte dies nicht auf einer Unachtsamkeit oder einem vorwerfbaren Untätigbleiben der Klägerin. Ihr Verhalten entsprach vielmehr Empfehlungen von fachkundiger Seite, und ihr war nicht bewußt, daß später das Amt für Ausbildungsförderung die Förderung des Wunschstudiums von einer formalen lückenlosen Bewerbung zu jedem Semester abhängig machen würde. Eine solche Obliegenheitsverletzung der Klägerin, wenn man sie annimmt, vermag nach Ansicht des Senats aber unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Interessenabwägung im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht zu Ungunsten der Klägerin ausfallen zu lassen. Im Hinblick auf die Erschwernisse durch die zwischengeschaltete Aufnahme- bzw. Eignungsprüfung, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen, gebührt ihren Interessen letztlich der Vorrang vor den öffentlichen Interessen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Infolge der Änderung des § 7 Abs. 3 BAföG ist die Rechtsfrage des vorliegenden Rechtsstreits hinfällig geworden, welche förderungsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn ein Auszubildender sich zum dritten und vierten Semester einer künstlerischen Eignungsprüfung nicht unterzieht.