Beschluss
12 B 1304/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1214.12B1304.99.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat hat das Passivrubrum (bisher: Bürgermeister der Stadt W. ) berichtigt. Richtiger Antragsgegner ist die Stadt W. , vertreten durch ihren Bürgermeister (entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO NRW). Die vom Senat zugelassene Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen im ersten Rechtszug (sinngemäß) gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen in die Stelle des Tagesdienstführers einzuweisen und die mit dieser Stelle verbundene Zulage zu gewähren, bevor nicht über den Antrag des Antragstellers auf Einweisung in die vorgenannte Stelle und seinen Antrag auf Beförderung auf diese Stelle bestandskräftig entschieden ist, weiterverfolgt, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat auch unter Zugrundelegung der Erkenntnislage des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdenentscheidung den (u.a.) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen für die hier in Rede stehende A 9-Stelle mit Amtszulage auszuwählen, verletzt nicht den durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Dieser kann insbesondere nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG) geltend machen. Ein wesentliches Kriterium im Rahmen der Bestenauslese ist dasjenige der Eignung für denjenigen Dienstposten, dem die Beförderungsstelle (bzw. hier die streitige Funktionsstelle mit Amtszulage) zugeordnet ist. Die Eignung ihrerseits ist in erster Linie am Anforderungsprofil des betreffenden Dienstpostens zu messen. Vgl. zum Verhältnis von Eignung und Anforderungsprofil etwa OVG NRW, Beschluß vom 4. September 1998 - 12 B 333/98 -. In diesem Zusammenhang kommt dem Dienstherrn zum einen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufgabenbereiche, die auf einem bestimmten (Beförderungs-)Dienstposten zu erfüllen sind, ein weites organisatorisches Ermessen zu. Vor diesem Hintergrund stellt sich die hier in Rede stehende Zusammenfassung der Aufgabenbereiche "Tagesdienstführer" und "Werkstattleiter" - abgesehen von der Frage, ob und ggf. inwieweit diese vorgreifliche Organisationsentscheidung in einem Stellenbesetzungsverfahren überhaupt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt - nicht als ermessensfehlerhaft dar. Denn es gibt hierfür sachliche Gründe, u.a. denjenigen, daß die Werkstattleitung gerade einen Einsatz im Tagesdienst bedingt. Ferner bestand diese organisatorische Zusammenfassung der angesprochenen Bereiche in ihren wesentlichen Bestandteilen bereits zu Zeiten des Amtsvorgängers L. . Gerade letzteres belegt im übrigen, daß die Antragsgegnerin die Ausgestaltung des fraglichen Dienstpostens nicht etwa gezielt vorgenommen hat, um den Antragsteller in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern. Folglich läßt sich hier insgesamt nicht feststellen, daß die vom Antragsteller mit beanstandete Verbindung der in dem Dienstposten zusammengefaßten Funktionen willkürlich ist. Zum anderen obliegt es dem Dienstherrn, für die gebildeten Dienstposten das (persönliche und fachliche) Anforderungsprofil näher zu bestimmen. Auch dies geschieht noch, worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen hat, in Ausübung der nahezu uneingeschränkt bestehenden organisatorischen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn. Allerdings muß, um die Frage der Eignung der Bewerber durch den Dienstherrn und ggf. die Gerichte hinreichend zuverlässig überprüfen zu können, erstens der Auswahlentscheidung überhaupt ein bestimmtes Anforderungsprofil zugrundegelegt werden. Zweitens muß dieses Anforderungsprofil auch inhaltlich hinreichend scharf umrissen sein. Davon zu unterscheiden ist drittens die weitere Frage, ob während eines noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahrens Modifikationen in Bezug auf das Anforderungsprofil vom Dienstherrn vorgenommen werden dürfen. Im vorliegenden Fall geht der Senat zunächst davon aus, daß der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung ein bestimmtes Anforderungsprofil für den nachzubesetzenden Dienstposten des Tagesdienstführers und Werkstattleiters zugrundeliegt. Dabei ist unschädlich, daß ein solches Anforderungsprofil zu Anfang noch nicht schriftlich fixiert gewesen sein mag, auch wenn sich die Auswahlüberlegungen wohl schon zu einem frühen Zeitpunkt auf den Beigeladenen konkretisiert hatten. Die zunächst fehlende schriftliche Niederlegung schließt es nämlich nicht aus, daß für die Antragsgegnerin gleichwohl im Kern bereits feststand, welche persönlichen und fachlichen Anforderungen an den Dienstposteninhaber gestellt werden sollten. Eine hinreichende, für den Senat nachvollziehbare Transparenz hat sich im übrigen dadurch ergeben, daß das Anforderungsprofil in dem internen Schreiben von FB 1 an den Bürgermeister vom 10. August 1999 nunmehr auch schriftlich ausformuliert vorliegt. Hiernach muß der Bewerber für die streitige Funktionsstelle a) fachlich geeignet sein, die Funktion des Tagesdienstführers wahrzunehmen, sowie b) beruflich qualifiziert sein, die Werkstatt der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt W. zu leiten. Die fachliche Eignung des Tagesdienstführers sei daran auszurichten, daß der Bewerber - neben dem stets vorauszusetzenden feuerwehrtechnischen Fachwissen Führungskompetenz besitzt, welche im Wesentlichen durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Gruppenführerlehrgangs belegt wird und - auf Erfahrungen im Rettungswesen verweisen kann. Für die von der Antragsgegnerin als mindestens gleichwertig angesehene Funktion des Werkstattleiters sei es von entscheidender Bedeutung, daß der Bewerber über eine berufliche Ausbildung im Kfz-Handwerk verfüge. Denn die Stadt W. verfüge über mehr als 20 motorbetriebene Fahrzeuge und Geräte und es liege auf der Hand, daß dieser große Vermögenswert einer ständigen Wartung und Pflege unter fachkundiger Leitung bedürfe. Weder aus Kosten- noch unter Einsatzgesichtspunkten sei es vertretbar, diese Wartungs- und Reparaturarbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. Diese schriftliche Konkretisierung, welche das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle auch inhaltlich scharf genug umreißt, erfolgte noch vor dem endgültigen Abschluß des (internen) Auswahlverfahrens, wie etwa die erst danach eingeholte und erteilte Zustimmung des Personalrats zeigt. Der Antragsteller hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, daß das Anforderungsprofil im Zuge des Verfahrens - soweit ersichtlich - gewisse Modifizierungen erfahren hat. Auch dieser Umstand erweist sich indes im Ergebnis für die Ermessensfehlerfreiheit der getroffenen Auswahlentscheidung als unschädlich. Ausweislich des Schriftsatzes vom 27. April 1999 (Antragser-widerung im ersten Rechtszug) hat die Antragsgegnerin offenbar als eine Voraussetzung für die Leitung der Tagesschicht zunächst noch die "Ausbildung als Rettungsassistent" verlangt, die der Beigeladene unstreitig nicht absolviert hat. Zwar dürfte es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehrt sein, in ein und demselben Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt bzw. eine mit einer Amtszulage versehene Funktionsstelle das Anforderungsprofil des zugehörigen Dienstpostens maßgeblich auszutauschen. Denn in diesem Falle blieben Bewerber, die sich auf das geänderte Anforderungsprofil hin möglicherweise erstmals um die fragliche Stelle bemüht und auf diese beworben hätten, von vornherein unberücksichtigt. Deshalb hat der Dienstherr in derartigen Fällen grundsätzlich das Auswahlverfahren abzubrechen und dieses auf der Grundlage des geänderten Anforderungsprofils erneut durchzuführen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, DÖD 1996, 284; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 1995 - 4 S 1933/93 -, DVBl. 1995, 1253. Allerdings hält der Senat bei summarischer Prüfung Ausnahmen für möglich. Hierfür ist etwa dann Raum, wenn entweder andere (aussichtsreiche) Bewerber, deren Verfahrensrechte im Falle einer fehlenden Neudurchführung des Auswahlverfahrens verkürzt werden könnten, nicht vorhanden bzw. ersichtlich sind oder wenn sich die Modifizierung des Anforderungsprofils auf Detailfragen beschränkt, ohne die Kernaussagen zu verändern. Hier liegen beide Voraussetungen vor. Da die Stelle nach dem Willen der Antragsgegnerin nicht extern besetzt werden soll - was nicht von vornherein für die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens spricht - und weitere potentielle interne Bewerber, welche die fachlichen Anforderungen gerade auch für den Teilbereich der Werkstattleitung erfüllen, außer dem Beigeladenen unstreitig nicht vorhanden sind, erschiene eine zwingend notwendige Wiederholung des gesamten Auswahlverfahrens insofern als bloße "Förmelei". Hinzu kommt, daß der Verzicht auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Anforderungskriterium vorliegend nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesamtbildes des Anforderungsprofils des Dienstpostens geführt hat, da ein bisher bestehendes Erfordernis nicht gänzlich weggefallen ist, sondern nur abgemildert wurde. Über "Erfahrungen im Rettungswesen" muß der Bewerber nämlich nach wie vor verfügen. Auch die (anfangs geforderte) Ausbildung zum Rettungssanitäter hätte vornehmlich dem Zweck gedient, derartige Erfahrungen und Kenntnisse - wenn auch in besonderer Form und möglicherweise stärker vertieft - zu belegen. Zudem erfolgte das "Herunterschrauben" der formalen Eignungsanforderungen für den Teilbereich Rettungswesen hier auch vor dem Hintergrund, daß keiner der vorhandenen Bewerber ansonsten das Anforderungsprofil für den Dienstposten insgesamt erfüllt hätte. In einer solchen Konstellation obliegt es zuvörderst dem Dienstherrn, eine Überprüfung und Gewichtung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils daraufhin vorzunehmen, welche aus seiner Sicht unverzichtbar sind und welchen im Verhältnis dazu, obwohl an sich wünschenswert, eine geringere Bedeutung zukommt. Dem Beamten ist es insoweit verwehrt, seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Dienstherrn zu setzen. Dafür, daß die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht für gleich wichtig zu halten wie hier etwa die für die Werkstattleitung vorausgesetzte Ausbildung im Kfz-Handwerk, sachwidrig bzw. willkürlich wäre, bestehen bei Einbeziehung der im Schreiben von FB 1 an den Bürgermeister vom 10. August 1999 angeführten und oben wiedergegebenen Gründe keine näheren Anhaltspunkte. Dabei erweist sich auch der Umstand, daß das letztendlich maßgebliche Anforderungsprofil auf einen bestimmten Bewerber, hier den Beigeladenen, besonders zugeschnitten gewesen sein mag, deshalb als unschädlich, weil dieser Gesichtspunkt mit zugleich vorliegenden Sachgründen, die die vorgenommene Anpassung des Anforderungsprofils letztlich rechtfertigen, lediglich zusammenfällt. Hiervon ausgehend erfüllt der Antragsteller eine unverzichtbare Voraussetzung des Anforderungsprofils für den der erstrebten Funktionsstelle zugeordneten Dienstposten unstreitig nicht. Er hat nämlich keine berufliche Ausbildung im Kfz-Handwerk absolviert. Daß der von ihm angeführte "Schirrmeister-Lehrgang" gemessen an den Vorgaben des Dienstherrn kein hinreichendes Äquivalent hierfür darstellt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Wegen der somit fehlenden fachlichen Eignung des Antragstellers (wie auch der sonstigen Bewerber außer dem Beigeladenen) bedurfte es vorliegend seiner Einbeziehung in einen weitergehenden Bewerbervergleich, etwa anhand der erzielten Leistungsbeurteilungen, nicht. Schließlich ist auch nichts dafür erkennbar, daß die vorliegende Zustimmungsentscheidung des Personalrats vom 1. September 1999 auf einer fehlerhaften tatsächlichen Grundlage beruht. Insbesondere lag dem Personalrat ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge die schriftliche Fixierung des (neuen) Anforderungsprofils in der Gestalt des Schreibens des FB 1 an den Bürgermeister vom 10. August 1999 vor. Der weiteren Frage, inwieweit etwaige Fehler im personalvertretungsrechtlichen Verfahren die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers berühren und insoweit als Grundlage für einen Anordnungsanspruch herhalten können, braucht deshalb hier nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.