OffeneUrteileSuche
Urteil

13 A 297/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:1217.13A297.98.00
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, der 1985 die Approbation als Ärztin erteilt wurde, beantragte im September 1994 bei der Beklagten die Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin". Sie verwies dabei unter Vorlage entsprechender Zeugnisse auf ihren Weiterbildungsgang, der sich wie folgt darstellt: Vom 1. April 1987 bis 31. März 1988 war sie als Assistenzärztin in der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses "M. H. " in B. N. tätig. Vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 arbeitete sie als Assistenzärztin im M. B. , Abteilung für Chirurgie, Fachbereich Allgemein- und Abdominalchirurgie. Seit dem 1. Juni 1991 war/ist sie als Assistenzärztin in der Praxis des Herrn K. , B. , einem Arzt für Orthopädie, tätig. Diesem war von der Beklagten am 18. Juni 1985 die Ermächtigung zur Weiterbildung im Gebiet Orthopädie erteilt worden; der Umfang der Ermächtigung betrug "12 Monate Orthopädie bzw. 15 Monate 'freie Zeit' für das Gebiet Allgemeinmedizin". Mit Bescheid vom 14. Oktober 1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" ab. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen reichten für die Anerkennung zum Führen dieser Bezeichnung nicht aus. Nach der entsprechenden Satzung über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin könnten aus der orthopädischen Weiterbildung im Krankenhaus und aus der Tätigkeit bei einem niedergelassenen Orthopäden sechs Monate auf die geforderte Weiterbildung im Krankenhaus angerechnet werden. Die Tätigkeit bei einem niedergelassenen Orthopäden könne nicht auf die geforderte Weiterbildung angerechnet werden. Mit der anrechnungsfähigen achtmonatigen Weiterbildung im Gebiet Chirurgie im Krankenhaus fehle der Klägerin somit noch eine Weiterbildungszeit von zehn Monaten. Den Widerspruch der Klägerin, in dem diese auf die ihrem Arbeitgeber K. erteilte "15-monatige Anerkennung in der Weiterbildung zum Allgemeinarzt" verwies, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 1995 zurück. Die Herrn K. erteilte Weiterbildungsermächtigung habe zum Erwerb der Bezeichnung "Praktische Ärztin" keine Beziehung. Die orthopädische Weiterbildung der Klägerin könne nicht in einem größeren Umfang als sechs Monate angerechnet werden, weil die Orthopädie nach den einschlägigen Bestimmungen nicht zu den Gebieten gehöre, bei denen im Hinblick auf die Ausübung der Allgemeinmedizin weitere Zeiten anrechnungsfähig seien. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der Herrn K. erteilten Weiterbildungsermächtigung könne die Ausbildung zur Praktischen Ärztin auch in seiner Praxis erfolgen. Mit Rücksicht auf europarechtliche Vorschriften (Richtlinie 86/457/EWG) sei es auch nicht erforderlich, daß der ausbildende Arzt über eine kassenärztliche Zulassung verfüge. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 1995 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Praktisch Ärztin" zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die für die erstrebte Bezeichnung "Praktische Ärztin" erforderliche Ausbildung richte sich (allein) nach dem IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsbestimmungen und dürfe weder verwechselt noch vermengt werden mit der Ausbildung zur Anerkennung der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin, die sich nach dem III. Abschnitt des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung richte. Die Herrn K. erteilte Weiterbildungsermächtigung sei seinerzeit auf der Grundlage der damals geltenden Weiterbildungsordnung erteilt worden und betreffe im Hinblick auf "Allgemeinmedizin" eine fakultative Weiterbildungszeit. Nach dem Heilberufsgesetz und den Bestimmungen ihrer Satzung über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin handele es sich bei der Praxis des Herrn K. schon deshalb nicht um eine taugliche Ausbildungsstätte, weil dieser nicht als Kassenarzt zugelassen sei. Durch Urteil vom 12. November 1997, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle die für die Erteilung des Zeugnisses für die Bezeichnung "Praktische Ärztin" erforderliche spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht. Ihre Tätigkeit in der orthopädischen Praxis des Herrn K. könne keine Berücksichtigung finden. Mit der - vom Senat zugelassenen - Berufung macht die Klägerin geltend, auch wenn sich die Frage der notwendigen Ausbildung nach dem IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes richte, könne die Ausbildung auch bei einem Ausbilder absolviert werden, der, wie Herr K. , neben der Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Orthopädie zusätzlich die Ermächtigung zur Weiterbildung im Bereich der Allgemeinmedizin habe. Ihre Tätigkeit in dessen Praxis sei deshalb für die erforderliche Ausbildungszeit anrechnungsfähig. Auch in einer orthopädischen Praxis tauchten immer wieder "allgemeinmedizinische Fragen" auf, so daß dort und gerade auch in der Praxis des Herrn K. eine über die reine Orthopädie hinausgehende ärztliche Tätigkeit stattfinde. Die Weiterbildungsermächtigung für Herrn K. belege vor dem Hintergrund, daß in Umsetzung der EG-Richtlinie für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin seinerzeit nicht genügend geeignete Ärzte zur Verfügung gestanden hätten, daß er gewissermaßen "fachfremd" in Allgemeinmedizin weiterbilden dürfe. Wenn aber eine Weiterbildungsstätte und der darin tätige, zur Weiterbildung ermächtigte Arzt bereits für kompetent und geeignet erachtet werde, sogar einen Teil der Weiterbildung zum Gebietsarzt zu übernehmen (III. Abschnitt des Heilberufsgesetzes), so sei dieser erst recht befugt, Weiterbildungen zu betreuen, die den insoweit geringeren Anforderungen (IV. Abschnitt des Heilberufsgesetzes) entsprächen. Immerhin habe sie sich im Vertrauen auf die Weiterbildungsermächtigung ihres Ausbilders K. sehr lange Zeit im Gebiet der Allgemeinmedizin weitergebildet. Die Ablehnung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" sei auch nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nur noch derjenige Arzt, der mindestens "Praktischer Arzt" sei, eine Kassenzulassung erlangen könne. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, da es sich bei der Praxis des Herrn K. nicht um eine Kassenpraxis handele, könne dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Praxis handele, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspreche (§ 52 Abs. 3 HeilBerG). Bei der Weiterbildung nach Abschnitt III des Heilberufsgesetzes mit dem Ziel des Erwerbs einer Facharztanerkennung und der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Abschnitt IV des Heilberufsgesetzes handele es sich um nicht miteinander zu verwebende Regelungsbereiche. Die Klägerin könne deshalb auch keinen Zusammenhang zwischen diesen Weiterbildungs- bzw. Ausbildungsbereichen konstruieren. Die Weiterbildungsermächtigung für Herrn K. sei seinerzeit nach den Möglichkeiten der damals geltenden Weiterbildungsordnungen, Stand vor Ende 1984, gewährt worden. Grundsätzlich könne eine orthopädische Praxis auch nicht der Anforderung an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen. Die Tätigkeit der Klägerin in der Praxis des Herrn K. habe sich auch nicht auf den Kernbereich der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin bezogen. Die von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse bescheinigten dieser "lediglich" Kenntnisse und Erfahrungen, die dem orthopädischen bzw. chirurgischen Bereich zuzuordnen seien; der Klägerin fehlten aber die für jede allgemeinmedizinische Tätigkeit typischen Kenntnisse und Erfahrungen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Bezeichnung "Praktische Ärztin" bzw. auf Ausstellung eines zu dieser Bezeichnung berechtigenden Zeugnisses. Das Begehren der Klägerin richtet sich nach §§ 52 ff. (IV. Abschnitt) Heilberufsgesetz - HeilBerG - in der Fassung vom 27. April 1994 (GV NRW S. 204), vor dem für die Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 154, 155). § 52 Abs. 1 HeilBerG, der auch die ihm nachfolgenden Bestimmungen im IV. Abschnitt des Gesetzes beeinflußt, nimmt Bezug auf die Richtlinie 86/457/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986. Diese Richtlinie ist zwar nicht mehr existent, weil sie durch Artikel 44 der sog. "Ärzte-Richtlinie" 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 165/1) aufgehoben worden ist. Für das Begehren der Klägerin hat dies jedoch keine entscheidende Bedeutung, da die Artikel-Bestimmungen der Richtlinie 86/457/EWG nunmehr nahezu wortgleich - mit den entsprechenden redaktionellen Anpassungen - als Artikel 30 ff. (Titel IV) in der Richtlinie 93/16/EWG enthalten sind. Gleiches gilt bezüglich der zur Ausführung der EG-Richtlinie erlassenen und auf der Ermächtigungsgrundlage des § 55 HeilBerG beruhenden Satzung der Beklagten 'über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin' - Satzung -. Diese galt zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide in der Fassung vom 5. Mai 1990 und gilt jetzt in der nahezu wortgleichen Fassung vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW S. 1631), durch die die Satzung von Mai 1990 aufgehoben worden ist. Nach § 52 Abs. 2 HeilBerG erfolgt die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit unter der Aufsicht der zuständigen Behörden. Nach § 52 Abs. 7 HeilBerG erhält bis zum 31. Dezember 1995 auch derjenige ein zur Bezeichnung "Praktischer Arzt" oder "Praktische Ärztin" berechtigendes Zeugnis, der abweichend davon eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung nachweist, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt; die in § 52 Abs. 3 HeilBerG genannten Mindestzeiten dürfen dabei nicht unterschritten werden. Eine zweijährige Weiterbildungszeit war auch in § 1 Satz 2 der im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf die Bezeichnung "Praktische Ärztin" im September 1994 geltenden Satzung festgeschrieben. Eine den einschlägigen Gesetzes- und Satzungsbestimmungen entsprechende zweijährige Weiterbildungszeit kann die Klägerin nicht nachweisen. Nach dem wegen des Prinzips des Vorrangs des Gesetzes vor den entsprechenden Satzungsbestimmungen prinzipiell vorrangigen § 52 Abs. 3 HeilBerG sind für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachzuweisen mindestens sechs Monate in zugelassenen Krankenhäusern (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 HeilBerG), mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder in anderen Praxen, die den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG) und höchstens sechs Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen und hierfür von der Bezirksregierung zugelassen worden sind (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 HeilBerG). Berücksichtigungsfähig sind nach § 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG dabei insbesondere Zeiten in Innerer Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinderheilkunde; eine Anrechnungsfähigkeit einer Aus- /Weiterbildung in diesen gesetzlich vorgegebenen Gebieten - sowie in weiteren, im Heilberufsgesetz nicht genannten Gebieten - sehen auch die Satzungen der Beklagten in ihrem § 1 Abs. 3 vor. Die Orthopädie, aus der die Klägerin wegen ihrer Tätigkeit bei dem Orthopäden K. Weiterbildungszeiten angerechnet haben möchte, gehört nicht zu den nach § 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG bzw. § 1 Abs. 3 der Satzungen der Beklagten berücksichtigungsfähigen Gebieten. Bedenken gegen die Nichteinbeziehung der Orthopädie in die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Gebiete bestehen nicht. Die Festlegung der für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin berücksichtigungsfähigen Gebiete ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ermessens; für die entsprechenden Satzungsbestimmungen folgt der Entscheidungsrahmen der Beklagten aus § 52 Abs. 3 Sätze 5, 6, § 55 HeilBerG. Daß die ärztliche Tätigkeit in der Orthopädie und die in der Allgemeinmedizin generell in einer solchen Art und Weise gleichartig sind, daß die Nichterwähnung der Orthopädie in § 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG offenkundig fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. In einer orthopädischen Praxis stehen bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht - jedenfalls nicht in dem notwendigen Umfang und in der erforderlichen Bandbreite - die ärztlichen Tätigkeiten an, die den Kernbereich der Allgemeinmedizin ausmachen. Zwar findet sich weder im Heilberufsgesetz noch in den EG- Richtlinien 86/457/EWG oder 93/16/EWG eine konkrete Definition dieser beiden Gebiete; insoweit kann aber, zumal die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Weiterbildung i.S.d. Heilberufsgesetzes ist (vgl. § 52 Abs. 1 HeilBerG), zur Konkretisierung und Abgrenzung auf die entsprechenden Begriffsdefinitionen in der Weiterbildungsordnung der Beklagten abgestellt werden, wobei auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits die heute geltende Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 31. Oktober 1992/23. Oktober 1993 (MBl. NRW 1994, 1536) einschlägig war. Danach umfaßt die Allgemeinmedizin die gesundheitlichen Aspekte des gesamten menschlichen Lebensbereichs, die Krankheitserkennung und -behandlung der Patienten, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung. Dazu gehören die Erkennung und Bewertung psychosomatischer Erkrankungen und psychosozialer Zusammenhänge, die Vorsorge und Gesundheitsführung, die Früherkennung von Krankheiten, die Behandlung lebensbedrohlicher Zustände, die ärztliche Betreuung von Familien, von chronisch Kranken und von alten Menschen, die Erkennung und Behandlung von milieu- und umweltbedingten Schäden, die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Kranken und in Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten anderer Gebiete, Ärztinnen oder Ärzten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens (vgl. Abschnitt I Nr. 1 WO 1994; vgl. auch RdErl d. MAGS vom 17. Juni 1991, MBl. NRW S. 1063). Die Orthopädie umfaßt demgegenüber die Prävention, Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der Stütz- und Bewegungsorgane und die Rehabilitation (vgl. Abschnitt I Nr. 29 WO 1994). Die das Gebiet der Allgemeinmedizin ausmachenden ärztlichen Tätigkeiten sind bei der Klägerin, bezogen auf ihre Assistentenzeit in der orthopädischen Praxis des Herrn K. , nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Herrn K. erteilten Weiterbildungsermächtigung. Zwar kommt insoweit - anders als die Beklagte meint - dem Umstand, daß sich diese Weiterbildungsermächtigung nicht ausdrücklich auf die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Abschnitt IV des Heilberufsgesetzes bezieht, keine Bedeutung zu, weil der Abschnitt IV des Heilberufsgesetzes erst 1989 in das Gesetz eingefügt worden ist, die Weiterbildungsermächtigung für Herrn K. aber vom 18. Juni 1985 datiert und sich deshalb im Wortlaut nicht auf die - später eingeführte - spezifische Ausbildung in Allgemeinmedizin beziehen kann. Nach § 52 Abs. 5 HeilBerG muß aber über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Bescheinigung erteilt werden, aus der im Falle des § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG hervorgehen muß, daß sich die Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat. Dieses Spektrum ärztlicher Tätigkeit in der Allgemeinmedizin ist aus dem von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeugnis des Herrn K. vom 17. Mai 1994 nicht ersichtlich. Das Zeugnis beschreibt Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klägerin bezogen auf die orthopädische Praxis, enthält aber keine Aussage i.S.d. § 52 Abs. 5 HeilBerG über Kenntnisse und Fertigkeiten der Klägerin in den Bereichen, die nach der Begriffsdefinition zum Kernbereich der Allgemeinmedizin zählen. Daß, wie die Klägerin geltend macht, in einer orthopädischen Praxis im allgemeinen und wegen der vielschichtigen Hinterfragung der Gründe für die eine orthopädische Behandlung erfordernden Leiden der Patienten in der Praxis des Herrn K. im besonderen auch "allgemeinmedizinische Fragen" anstehen, reicht insoweit auch vor dem Hintergrund, daß der Begriff der Allgemeinpraxen nach Artikel 2 der EG-Richtlinie 86/457/EWG weit ausgelegt werden sollte, vgl. dazu LT-Drucks. 10/4796, S. 12, nicht. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht dargetan worden, daß derartige Fragen in der orthopädischen Tätigkeit in einem solchen Ausmaß anstehen, daß im Rahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 2 HeilBerG eine Gleichstellung der Tätigkeit als Orthopäde mit der eines Arztes für Allgemeinmedizin gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, sie nehme regelmäßig am ärztlichen Notfalldienst teil und habe Vertretungsdienste für Ärzte gemacht. Angesichts dieser schon zahlen- und zeitmäßig geringen Fälle kann nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe vor Erlaß des Widerspruchsbescheides dabei hinreichende und nach der Definition ausreichende Kenntnisse in Allgemeinmedizin erworben und überwiegend den Kern dieses Bereichs charakterisierende Tätigkeiten verrichtet. Eine andere Beurteilung der Frage der Anrechnungsfähigkeit der Assistententätigkeit der Klägerin bei dem Arzt für Orthopädie K. ist auch nicht im Hinblick auf die diesem erteilte Weiterbildungsermächtigung vom 18. Juni 1985 geboten. Die Weiterbildungsermächtigung bezieht sich ausdrücklich auf "das Gebiet ORTHOPÄDIE" und beinhaltet angesichts dieser Gebiets-Konkretisierung schon begrifflich keine Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Allgemeinmedizin. Zwar ist die Herrn K. erteilte Weiterbildungsermächtigung insofern mißverständlich, als sie den Umfang der Ermächtigung mit "12 Monate Orthopädie bzw. 15 Monate 'freie Zeit' für das Gebiet ALLGEMEINMEDIZIN" beschreibt und der Begriff 'freie Zeit' in der Weiterbildungsordnung 1977 der Beklagten (vgl. dort Anlage I Nr. 1) nicht enthalten ist, sondern dort geregelt war, daß die Weiterbildungszeit u.a. "1 Jahr 3 Monate in Allgemeinmedizin oder in einem anderen Gebiet nach freier Wahl" betrug. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, daß damit lediglich die Ableistung eines sog. fakultativen Teils - wenn er in der Orthopädie absolviert wird - im Rahmen der Weiterbildung im Gebiet "Allgemeinmedizin" gemeint war. Daß die Klägerin nach ihrem Bekunden auf die Aussage des Herrn K. , auch im Gebiet Allgemeinmedizin zur Weiterbildung ermächtigt zu sein, vertraut und die Weiterbildungsermächtigung erst später eingesehen hat, ist dabei unerheblich, weil es insoweit nur auf objektive Gegebenheiten, nicht aber auf subjektive Vorstellungen ankommt. Selbst wenn aber die Herrn K. 1985 erteilte Weiterbildungsermächtigung auch auf das Gebiet Allgemeinmedizin bezogen würde, käme für die Klägerin eine Anrechnung der bei ihm absolvierten Tätigkeit für eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht in Betracht. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 - 3 HeilBerG bzw. § 1 Abs. 2 der entsprechenden Satzung der Beklagten legen sowohl die Mindestausbildungszeit als auch die Ausbildungsstätten verbindlich fest. Das Gebiet der Orthopädie ist dabei - wie bereits ausgeführt - weder in § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 noch in § 52 Abs. 3 Satz 4 HeilBerG genannt. Eine Anrechnungsfähigkeit der Tätigkeit der Klägerin bei dem Arzt für Orthopädie K. käme deshalb nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beklagten in Betracht, wonach auf die Weiterbildung für die Bezeichnung "Praktische Ärztin" sechs Monate "in einem anderen Gebiet" anrechnungsfähig sind. Eine Anrechnung dieser Tätigkeit scheidet aber, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon deshalb aus, weil bereits die Tätigkeit der Klägerin in der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses M. H. in B. N. nach diesen Bestimmungen mit sechs Monaten berücksichtigt worden ist. Angesichts der Wertung, daß es sich bei der Praxis des Herrn K. nicht um eine den Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechende Praxis i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 (2. Variante) HeilBerG handelt, kann dahinstehen, ob es sich auch deshalb nicht um eine taugliche Ausbildungsstätte handelt bzw. gehandelt hat, weil Herr K. nicht kassenärztlich zugelassen war. Infolgedessen kann auch dahinstehen, ob mit dem Tatbestandsmerkmal der kassenärztlichen Zulassung in § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 86/457/EWG des Rates erfolgt ist, die in ihrem Artikel 2 Abs. 1 Buchst. c) von einer praktischen Ausbildung "in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung" spricht, eine kassenärztliche Zulassung aber nicht ausdrücklich erwähnt. Da die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Heilberufsgesetz in einem eigenständigen Abschnitt mit die Ausbildungserfordernisse konkretisierenden Bestimmungen geregelt ist und die Praxis des Arztes K. nicht als taugliche Praxis i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HeilBerG angesehen werden kann, kann des weiteren dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine nach Abschnitt III des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung erteilte Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet der Allgemeinmedizin als Minus die Berechtigung zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach §§ 52 ff. HeilBerG umfaßt. Daß die Klägerin ein Zeugnis zur Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Praktische Ärztin" auch nicht nach den derzeit geltenden Bestimmungen, die vor dem Hintergrund der für Verpflichtungsklagen maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind, erhalten kann, ist unstreitig. Wenn der in § 52 Abs. 7 HeilBerG genannte Zeitpunkt des 31. Dezember 1995, bis zu dem eine mindestens zweijährige spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachgewiesen werden mußte, außer acht bleibt, gilt gem. § 52 Abs. 2 HeilBerG das Erfordernis einer spezifischen Ausbildung in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen ganztägigen Tätigkeit. Daß die Klägerin auf der Grundlage dieser Ausbildungszeit und unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse nach § 52 Abs. 3 HeilBerG die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Praktische Ärztin" (inzwischen) erfüllt, ist von ihr nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Versagung des zum Führen der Bezeichnung "Praktische Ärztin" berechtigenden Zeugnisses begegnet auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken; dies gilt auch im Hinblick auf das sog. "Kassenarzt"-Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 1998 - B 6 KA 58/97 R -. Bei § 52 Abs. 6 HeilBerG handelt es sich, da die ärztliche Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangiert wird, um eine Bestimmung der B e r u f s a u s ü b u n g , vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 167; Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377. Die Klägerin ist nicht von vornherein und generell von der Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte ausgeschlossen, weil § 95a Abs. 4 SGB V die Voraussetzungen zur Eintragung auch als erfüllt ansieht, wenn der Arzt aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der Richtlinie 86/457/EWG des Rates der EG bis zum 31. Dezember 1995 die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hat. Gegen Berufsausübungsregelungen bestehen zudem verfassungsrechtlich keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die EG-Richtlinie 86/457 (jetzt: Art. 30 ff. der EG-Richtlinie 93/16) verfolgt(e) u.a. das Ziel, die Ausbildung von niedergelassenen Ärzten zu verbessern und die Attraktivität des Berufsfeldes des Praktischen Arztes zu steigern. Die Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung und eine bessere Anpassung des Praktischen Arztes an seine besondere Funktion sollte dazu beitragen, die Tätigkeit des Praktischen Arztes aufzuwerten und die ärztliche Versorgung vor allem insofern zu verbessern, als die Inanspruchnahme von Fachärzten sowie von Laboratorien und sonstigen hochspezialisierten Einrichtungen und Ausrüstungen auf einer selektiveren Grundlage erfolgen würde. Mit der Bezeichnung "Praktische Ärztin", die abhängig ist von einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, wird eine größere Erkennbarkeit der Qualifikation des Arztes bewirkt, weil die Patienten davon ausgehen, daß mit dieser Bezeichnung über die normale Ausbildung hinausgehende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Allgemeinmedizin verbunden sind. Die Vorschrift des § 52 Abs. 6 HeilBerG dient damit letztlich dem Schutz des Patienten, der schon generell die Berufsausübung einschränkende Regelungen rechtfertigt und der es auch mit Blick auf Art. 12 GG rechtfertigt, demjenigen die besondere Bezeichnung "Praktischer Arzt" zu verwehren, der die dafür gesetzlich vorgesehene Ausbildung nicht absolviert hat.