Beschluss
4 A 5645/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1230.4A5645.99.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Bescheid vom 5. Oktober 1998 widerrief der Beklagte, gestützt auf § 20 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) die am 22. Dezember 1986 erfolgte Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer. Die darauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 1998 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der vom Kläger überreichten Versicherungspolicen, der Akten des Amtsgerichts Gelsenkirchen (5 M 1974/97) und der Akten des Finanzgerichts Münster (7 K 7150/98 StB) Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen der unterbliebenen Beiladung der Wirtschaftsprüferkammer nicht an einem Verfahrensfehler gelitten; eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kommen deshalb nicht in Betracht. Denn die Beiladung der Wirtschaftsprüferkammer war nicht notwendig im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO. Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage Bezug, mit dem er den Beiladungsantrag der Wirtschaftsprüferkammer abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gemäß § 20 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 WPO ist die Bestellung als Wirtschaftsprüfer zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer (Nr. 4) nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren unterhält oder (Nr. 5) sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. Ebenso wie das Verwaltungsgericht kann auch der Senat offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO erfüllt sind. Denn in jedem Falle liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO vor. Der Kläger befand sich in dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 5. Oktober 1998 nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Finanzamts Gelsenkirchen-Süd bestanden damals Einkommen- und Kirchensteuerrückstände in Höhe von mehr als ,-- DM und Umsatzsteuerrückstände von rund ,-- DM zuzüglich erheblicher Säumniszuschläge. Diese Beträge hatte der Kläger zu entrichten, nachdem das Finanzgericht es abgelehnt hatte, die Vollziehung der zu Grunde liegenden Bescheide auszusetzen. Am 3. November 1997 musste er die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben (Amtsgericht Gelsenkirchen 5 M 1974/97). Darüber hinaus hatte er auch bei privaten Gläubigern erhebliche Schulden. Aus der Vollstreckungsakte des Amtsgerichts Gelsenkirchen ergeben sich Forderungen in Höhe von insgesamt rund ,-- DM (vgl. insoweit VG-Urteil S. 6/7); die Summe der Schulden bei privaten Gläubigern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst auf etwa ,-- DM geschätzt (VG-Urteil S. 10). Eine Konsolidierung dieser desolaten finanziellen Situation war nicht erkennbar; insbesondere verfügte der Kläger auch nicht über ein Erfolg versprechendes Sanierungskonzept. Demgemäß stellt er selbst auch nicht in Frage, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befand. Er meint allerdings und führt dies im Einzelnen aus, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet gewesen seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme ("es sei denn") im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO anzuerkennen ist, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Angesichts des Gesetzeswortlautes ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Wirtschaftsprüfer insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trifft, dass eine Interessengefährdung nicht vorliegt. So die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der vom Wortlaut her ähnlichen Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 1 StBerG a.F. (heute: § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. 1 StBerG): Vgl. etwa Urteile vom 4. April 1995 - VII R 74/94 - ?juris? und vom 22. September 1992 - VII R 43/92 -, BFHE 169, 286 = BStBl II 1993, 203. Das Verwaltungsgericht meint, dieser Nachweis sei dem Kläger nicht gelungen, und legt insoweit die Maßstäbe zu Grunde, die der Senat beim Widerruf einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 14 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerV) in Verbindung mit § 6 Satz 3 RBerV angewendet hat. OVG NRW, Urteil vom 6. November 1995 - 4 A 557/93 -, GewArch 1997, 31. Soweit der Kläger ausführe, er übe keine treuhänderische Tätigkeit aus und verfüge über kein Geschäftskonto, sei dem entgegen zu halten, dass die treuhänderische Verwaltung von Mandantengeldern zu den gesetzlich eingeräumten Befugnissen eines Wirtschaftsprüfers gehöre. Auch wenn der Kläger diese Tätigkeit in der Vergangenheit nicht wahrgenommen habe, so bestehe angesichts seiner enormen Verschuldung dennoch die Gefahr, dass er dies künftig tun könnte. Hinzu komme, dass angesichts seiner Finanznot die Gefahr der Geltendmachung unzulässiger und überhöhter Gebührenforderungen sowie die weitere Gefahr bestehe, dass er, um möglichst große Umsätze zu erzielen, Mandate übernehme, denen er wegen des Umfangs, der rechtlichen Schwierigkeiten und/oder der Zahl der Fälle nicht ausreichend gewachsen sei. Auch hierdurch könnten dem Mandanten Schäden und Nachteile zugeführt werden (vgl. VG- Urteil S. 6/7). Zusammengefasst läuft diese Auffassung darauf hinaus, dass eine Gefährdung fremder Interessen regelmäßig so lange anzunehmen ist, wie die desolate finanzielle Situation andauert. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits auf das Bundesverwaltungsgericht zurückgeht, BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 C 43.74 -, NJW 1977, 2178, gilt dies nur dann nicht, wenn die Gefährdung so fern liegt, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann. Der Bundesfinanzhof wählt bei der Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 6 Hs. 1 StBerG a.F. einen anderen Ansatz. Er lässt offen, ob eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen erst dann ausgeschlossen ist, wenn der Betreffende seinen Vermögensverfall im Griff hat, weil er seine desolate Vermögenslage z.B. durch Vereinbarungen mit den Gläubigern greifbar konsolidiert hat und dadurch "beherrscht", oder ob eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen möglicherweise schon dann ausscheidet, wenn nach der konkreten Geschäftsgestaltung des betroffenen Steuerberaters keine Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf Mandantengelder/- vermögen besteht. Vgl. etwa BFH, Urteil vom 4. April 1995 - VII R 74/94 -, aaO. Welche dieser Auffassungen bei der Auslegung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO den Vorzug verdient, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden. Denn selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, mit Mandantengeldern nicht in Berührung käme, ist damit noch nicht der Nachweis geführt, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 2 WPO befugt, seine Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten. Ausweislich der beigezogenen Akte des Finanzgerichts Münster hat er solche Aufgaben in der Vergangenheit in seiner Eigenschaft als Steuerberater wahrgenommen. Da durch Bescheid vom 21. September 1998 die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen worden ist, liegt es nahe, dass er, sofern dieser Widerruf Bestandskraft erlangt, seine bisherigen Tätigkeiten nunmehr in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer fortführen wird. Deshalb muss sichergestellt sein, dass auch insoweit eine Interessengefährdung ausgeschlossen ist. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, weil der Kläger in eigenen Steuerangelegenheiten nachlässig ist. So hat er nach Auskunft des Finanzamts Gelsenkirchen-Süd vom 8. Dezember 2000 vielfach gesetzliche Erklärungsfristen nicht eingehalten. Die Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1995 und 1997 musste das Finanzamt schätzen; erst danach gab der Kläger für die Jahre 1991 und 1995 die ausstehenden Erklärungen ab. Auch bei der Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1995 bis 1997 waren Schätzungen notwendig. Umsatzsteuervoranmeldungen hatte der Kläger ab Januar 1997 nicht mehr abgegeben. Bei einem solchen Verhalten in eigenen Angelegenheiten liegt es nahe, dass der Kläger die Interessen seiner Mandanten jedenfalls dadurch gefährdet, dass er auch deren Steuererklärungen nicht oder verspätet abgibt und dies zu nachteiligen Maßnahmen des Finanzamts führt. Vgl. BFH, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - VII B 129/94 -, ?juris?. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.