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Beschluss

10 B 2092/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0104.10B2092.99.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 1999 wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die zugelassene Beschwerde insoweit außer Vollzug gesetzt, als er sich auf die im Erdgeschoß des Gebäudes W. straße 12 als Gebetsraum und Gruppenraum genehmigten Räume und deren Nutzung nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung in Verbindung mit der Auflage Nr. 13 zu der Baugenehmigung vom 24. August 1999 bezieht.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die vollständigen Hausakten für das Haus W. straße 12 in K. vorzulegen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. November 1999 wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird bis zu einer Entscheidung des Senats über die zugelassene Beschwerde insoweit außer Vollzug gesetzt, als er sich auf die im Erdgeschoß des Gebäudes W. straße 12 als Gebetsraum und Gruppenraum genehmigten Räume und deren Nutzung nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung in Verbindung mit der Auflage Nr. 13 zu der Baugenehmigung vom 24. August 1999 bezieht. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die vollständigen Hausakten für das Haus W. straße 12 in K. vorzulegen. G r ü n d e : I. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 24. August 1999 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Feuerwehrgerätehauses in ein Gebetshaus für Baptisten. Das Feuerwehrgerätehaus ist 1947 auf dem Grundstück W. straße 12 in K. errichtet worden. Es hält einen Grenzabstand von etwa 2,50 m zu dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück W. straße 10 ein. Eigentümerin des Grundstücks W. straße 10 ist die Antragstellerin. Ihr Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 18. November 1999 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. August 1999 angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen § 6 BauO NRW. Das umgenutzte Gebäude halte die Abstandfläche in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin nicht ein. Die streitige Nutzungsänderung werfe die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf das Abstandflächenrecht neu auf. Die Nutzungsänderung sei vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. Sie habe auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Zulassungsantrag des Antragsgegners. Er hegt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache und mißt ihr grundsätzliche Bedeutung zu. Er verweist unter anderem auf die Novellierung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach dem neu eingefügten § 6 Abs. 15 BauO NRW könnten bei Nutzungsänderungen künftig unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden. Jedenfalls nach dieser Vorschrift sei die streitige Nutzungsänderung genehmigungsfähig. Die Antragstellerin und die Beigeladene hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Hefte). II. Der Zulassungsantrag ist zulässig und begründet. Der Senat läßt die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Die Rechtssache weist besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Sie sind in der Antragsschrift dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegner hat mit seinen Darlegungen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erfordern. Sind die Erfolgsaussichten der angestrebten Beschwerde in dieser Weise offen, liegt der Zulassungsgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache vor, vgl. zu diesem Zulassungsgrund und seiner Darlegung: OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202. Derartige Schwierigkeiten ergeben sich allerdings noch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 1998 - 7 B 1868/98 - angenommen hat, die hier streitige Nutzungsänderung werfe die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften erneut auf, weil die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung. Insoweit merkt der Senat nur an: Zwar dürfte es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs ankommen, der durch das geänderte Vorhaben ausgelöst wird. Die Vorschriften über Abstandflächen schützen nicht vor den nachteiligen Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs, den ein Vorhaben auslöst. Zutreffend ist aber der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die intensivere und andersartige Nutzung des Gebäudes selbst, die beispielsweise durch die Fenster aus dem unzulässigerweise zu dicht an der Grenze stehenden Gebäude auf das Nachbargrundstück einwirken kann. Dabei kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Nutzung des Dachgeschosses nicht außer Betracht bleiben. Die Nutzung des Dachgeschosses ist nicht deshalb für das Abstandflächenrecht ohne Bedeutung, weil es dem Grundstück der Antragstellerin keine eine Abstandfläche auslösende Außenwand, sondern die geneigte Dachfläche zuwendet. Dachflächen sind für das Abstandflächenrecht nicht ohne Bedeutung. Sowohl ihre Neigung als auch in ihr vorhandene Dachaufbauten können sich auf die Berechnung der Abstandfläche auswirken (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Steht die Außenwand des Gebäudes zu dicht an der Grenze, rückt damit auch das Dachgeschoß mit seiner Nutzung und deren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu dicht an die Grenze. Der Senat mißt der Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit Blick auf die Regelung zu, die Artikel I Nr. 6 Buchstabe g des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 als Absatz 15 in § 6 BauO NRW eingefügt hat. Nach dieser Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber Nutzungsänderungen bestehender Gebäude erleichtern wollen, weil aus seiner Sicht für das Abstandflächenrecht vorherrschend die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber der Nachbargrenze maßgeblich sei und der Gebäudenutzung demgegenüber nur äußerst geringe Bedeutung zukomme vgl. die Begründung der Landesregierung zu ihrem Gesetzentwurf, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 12/3738 Seite 71. Mit Blick auf diese Neuregelung erscheint der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen. § 6 Abs. 15 BauO NRW in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung tritt zwar im allgemeinen erst zum 1. Juni 2000 in Kraft (Artikel III Abs. 1 Satz 1). Zugunsten der Beigeladenen ist aber Artikel III Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung anwendbar. Sind vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Verfahren eingeleitet worden, können nach dieser Überleitungsvorschrift auf Verlangen des Antragstellers die materiellen Vorschriften des Gesetzes insoweit angewandt werden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisher geltende Recht. Diese Überleitungsvorschrift ist nach Art. III Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Da das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung am 7. Dezember 1999 durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet worden ist, ist die Übergangsvorschrift des Art. III Abs. 2 am 8. Dezember 1999 in Kraft getreten. Der Antragsgegner hat zwar vor Verkündung des Änderungsgesetzes über den Bauantrag der Beigeladenen entschieden, nämlich bereits mit Bescheid vom 24. August 1999. Art. III Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung erfaßt jedoch alle Fälle, in denen bei Verkündung des Gesetzes noch nicht bestandskräftig über das Baugesuch entschieden war. Er verlangt damit auch, dass bei einem Nachbarwiderspruch oder einer Nachbarklage der Bauantrag nach dem für den Bauherrn günstigeren materiellen Recht beurteilt wird, so zu der ähnlich formulierten Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 BauO NRW 1995: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -. Zwar hat der Antragsgegner mit Blick auf die eingetretene Rechtsänderung lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geäußert und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen, nicht jedoch, gestützt auf diese Rechtsänderung, der Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten beigemessen. Dennoch kann der Senat mit Blick auf die eingetretene Gesetzesänderung die Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen. Die Beschwerde ist auch dann aus diesem Grunde zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO benannt hat, sich aus seinen Darlegungen zwar keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Unrichtigkeit ergeben, die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen den angefochtenen Beschluss jedoch deutlich machen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 - NVwZ 1999, 202; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 11 A 266/99 -. Zwar ist die Gesetzesänderung, auf die gestützt der Senat der Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten beimißt, erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung in Kraft getreten. Dennoch kann der Senat, gestützt auf diese Rechtsänderung, die Beschwerde zulassen. Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können auch aus einer nachträglich eingetretenen Rechtsänderung hergeleitet werden. Der Senat hat diese Frage bislang nicht abschließend entschieden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1997 - 10 A 4078/97 - NVwZ 1998, 754. Er beantwortet sie nunmehr in dem dargelegten Sinne. Zum Meinungsstand vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 1999 - 15 A 2923/99 - mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum. Dass eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zur Zulassung der Beschwerde führen kann, wenn sich aus ihr ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben, folgt aus dem Zweck des Zulassungsverfahrens, wie er in diesen beiden Zulassungsgründen seinen Ausdruck gefunden hat. Das Zulassungsverfahren hat die Funktion des Oberverwaltungsgerichts als Berufungs- und Beschwerdegericht nicht geändert. Das Oberverwaltungsgericht ist in seiner Funktion nicht der Revisionsinstanz angeglichen. Mit den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen wollen, dass das Oberverwaltungsgericht seine bisherige Aufgabe auch nach Einführung des Zulassungsverfahrens wie bisher wahrnehmen kann. Diese Zulassungsgründe haben anders als die weiteren Zulassungsgründe kein Vorbild im Recht der Revisionszulassung. Sie sind auf das Berufungs- und Beschwerdeverfahren zugeschnitten. Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers sollen diese beiden Zulassungsgründe gewährleisten, dass das Berufungs- und Beschwerdeverfahren nach wie vor der Gerechtigkeit im Einzelfall durch Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Subsumtion dienen kann. Gerechtigkeit im Einzelfall lenkt den Blick auf das Ergebnis: Ist die Rechtssache richtig entschieden oder muß das Rechtsmittel zugelassen werden, um diese im Ergebnis richtige Entscheidung zu ermöglichen? Spiegelbildlich entspricht diese Frage jener nach den Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels. Sowohl § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wollen danach den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg des angestrebten Rechtsmittels nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also überwiegend wahrscheinlich (Nr. 1) oder doch möglich (Nr. 2) ist. Beide Zulassungsgründe öffnen den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Mit Blick auf das angestrebte Rechtsmittelverfahren und die dort mögliche Entscheidung sind die Zulassungsgründe auszulegen und anzuwenden. Im Zulassungsverfahren sind alle (dargelegten) Umstände zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache können sich im Ergebnis auch aus einer Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben, die nach materiellem Recht für das Oberverwaltungsgericht beachtlich ist und deshalb im angestrebten Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden müßte. Es widerspricht nicht dem Zweck des Zulassungsverfahrens, dem Beteiligten eine zweite Instanz zu eröffnen, weil die bezogen auf den Zeitpunkt ihres Ergehens richtige Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage möglicherweise oder sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig geworden ist. Bliebe die nach materiellem Recht beachtliche Änderung der Rechtslage für die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 1 und Nr. 2 VwGO unberücksichtigt, würde im Gegenteil der Beschleunigungs- und Entlastungseffekt unterlaufen, der mit der Einführung des Zulassungsverfahrens gewollt ist. Weitere Verfahren würden provoziert. Beispielsweise müßten Vollstreckungsgegenklagen erhoben werden, mit denen eine im Zulassungsverfahren unberücksichtigt gebliebene Änderung der Rechtslage einem titulierten Anspruch entgegengesetzt werden müßte. Die Beteiligten des Aussetzungsverfahrens würden auf ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgedrängt. Die enge Auslegung der Zulassungsgründe beendete zwar das konkrete Verfahren schnell, führte aber nicht zur endgültigen Herstellung des Rechtsfriedens. Der verengte Blick auf das konkrete Verfahren schiebt die endgültige Herstellung des Rechtsfriedens vielmehr hinaus und belastet Gerichte und Behörden mit zusätzlichen vermeidbaren Verfahren. Schließlich stellt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Im Zulassungsverfahren kommt ein Ausweichen auf andere Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung im Ergebnis richtig ist, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe für das Beschwerdegericht ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinaus geht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist. Die Antragstellerin hat zwar ihren Widerspruch und ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Schwerpunkt sinngemäß damit begründet, das genehmigte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, verletze namentlich das Gebot der Rücksichtnahme, das hier in § 34 Abs. 1 BauGB verankert sein könnte. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig ist das Verwaltungsgericht auf die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nicht eingegangen. Angesichts fehlender Feststellungen des Verwaltungsgerichts insbesondere zur Örtlichkeit muß die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens dem Beschwerdeverfahren vorbehalten bleiben. Wegen des danach offenen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO, § 572 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise außer Vollzug gesetzt und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens eine eingeschränkte Nutzung der streitigen Baulichkeit zugelassen. Zu dieser Möglichkeit vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 1997 - Bs IV 2/97 - NVwZ 1997, 691; OVG Weimar, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 ZEO 1076/97 - NVwZ 1999, 892; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. August 1998 - 7 M 3707/98 - DVBl 1999, 116. Das Zulassungsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.