Beschluss
19 A 2468/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0105.19A2468.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Anschlußzulassungsberufungsantrag werden verworfen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. sowie die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Anschlußzulassungsberufungsantrag werden verworfen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. sowie die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nur dargelegt, wenn er zweifelsfrei benannt und darüber hinaus konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Der Vortrag der Klägerin, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, entspricht diesen Anforderungen nicht. Konkrete ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß das im Vergleich zur Beigeladenen zu 2. um "rund" zwei Jahre höhere Dienst- und Lebensalter des Beigeladenen zu 1. sowie der von ihm geleistete 18-monatige Wehrdienst keine zu seinen Gunsten überwiegenden Gründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz LBG NRW seien, trägt die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht vor. Sie macht lediglich geltend, daß die Zeit des vom Beigeladenen zu 1. geleisteten Wehrdienstes auf sein Dienstalter anzurechnen sei und er damit ein um 3 1/2 Jahre höheres Dienstalter aufweise. Dieser Vortrag der Klägerin genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht, weil sie nicht näher darlegt hat, aus welchen (Rechts-) Gründen sich unter Berücksichtigung des Wehrdienstes ein um 3 1/2 Jahre höheres Dienstalter des Beigeladenen zu 1. ergibt. Hierzu wäre die Darlegung erforderlich, ob und inwieweit die Zeiten vor der am 1. März 1978 erfolgten Ernennung des Beigeladenen zu 1. zum Studienrat z. A. nach den maßgeblichen Regelungen in § 11 der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung (LVO NRW), vgl. hierzu OVG NRW, Beschluß vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, m. w. N., bei der Berechnung des Dienstalters zu berücksichtigen sind und aus welchen Gründen die Beklagte das Dienstalter des Beigeladenen zu 1. fehlerhaft berechnet haben sollte. Die Beklagte hat nämlich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 ausgeführt, daß der Beigeladene zu 1. selbst unter Berücksichtigung des von ihm geleisteten Wehrdienstes lediglich ein um "ca." zwei Jahre höheres Dienstalter als die bereits am 1. Februar 1977 zur Studienrätin z. A. ernannte Beigeladene zu 2. aufweise. Mit diesen Berechnungen der Beklagten und den Regelungen in § 11 LVO NRW hat sich die Klägerin jedoch im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Hat die Klägerin damit ein um mehr als zwei Jahre höheres Lebens- und Dienstalter des Beigeladenen zu 1. nicht dargelegt, so fehlt es auch diesbezüglich an der Darlegung der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Die Klägerin trägt nämlich selbst vor, daß sich nach der Rechtsprechung des 6. Senats des erkennenden Gerichts aus einem Dienstzeitvorsprung von 2 Jahren und aus einem um zwei Jahre höheren Lebensalter für sich allein grundsätzlich keine überwiegenden Gründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW zu Gunsten eines männlichen Bewerbers herleiten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -; vgl. ferner OVG NRW, Beschluß vom 19. März 1999 - 6 B 137/99 -. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache damit begründet, daß die Beigeladene zu 2. sich selbst ihrer Rechte aus § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW "begeben" habe, indem sie "eine" aussichtsreiche Bewerbung zurückgezogen habe, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil sie nicht näher dargelegt hat, daß und aus welchen Gründen eine andere Bewerbung der Beigeladenen zu 2. Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin lediglich ohne nähere Begründung behauptet, daß "mindestens" eine der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. am A. -S. - Gymnasium in C. R. , am T. -H. -Gymnasium in R. und an einer - von der Klägerin nicht näher bezeichneten - Schule in G. erfolgreich gewesen wäre. Die Klägerin hat damit auch einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Ihr Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, warum die Beigeladene zu 2. "ihre" Bewerbung zurückgezogen habe, genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil die Klägerin im Zulassungsverfahren - und auch im erstinstanzlichen Verfahren - ihre Behauptung, "eine" andere Bewerbung der Beigeladenen zu 2. wäre erfolgreich gewesen, nicht substantiiert begründet hat. Das Verwaltungsgericht ist aber nur bei einem substantiierten und in sich stimmigen Vortrag eines Prozeßbeteiligten verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 19. März 1991 - 9 B 56/91 -, NVwZ-RR 1991, 587 (588). Den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt schließlich nicht das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie weder in ihrem Bescheid vom 9. September 1998 noch in Ihrem Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 ausgeführt habe, warum sie den von ihr, der Klägerin, als Schulträgerin angeführten Gründen nicht gefolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, daß die maßgeblichen Ermessenserwägungen, wenn auch knapp, insbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 20. November 1998 genannt seien. Die in dem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5. Juli 1999 enthaltene Erklärung des Beigeladenen zu 1., er schließe sich "schon jetzt" dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung an, enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keinen selbständigen Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Berufung, sondern einen unselbständigen Anschlußzulassungsantrag, der nicht umgedeutet werden kann. Bei einer Prozeßerklärung, die - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem abgegeben worden ist, ist für eine Umdeutung grundsätzlich kein Raum. Vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 -, NVwZ 1998, 1297, m. w. N. Ein selbständiger Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Berufung wäre im übrigen auch unzulässig, weil ihm das angefochtene Urteil am 30. April 1999 zugestellt worden ist und deshalb für ihn das Urteil mit Ablauf des 31. Mai 1999, einem Montag, unanfechtbar geworden ist. Der Anschlußzulassungsantrag des Beigeladenen zu 1. ist unzulässig, weil die Verwaltungsgerichtsordnung einen solchen Antrag nicht vorsieht und eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Anschlußberufung (§ 127 VwGO) nicht in Betracht kommt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, durch den die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts gehemmt wird (§ 124 a Abs. 1 Satz 5 VwGO) und durch den eine Berufung nur unter engbegrenzten Voraussetzungen, nämlich aus den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründen erreicht werden kann. Dabei müssen die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgetragen sein. Eine Verlängerung der Frist ist nicht zulässig. Aufgrund dieser besonderen Ausgestaltung des Berufungszulassungsverfahrens verbietet sich für dieses Verfahren eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Anschlußberufung (§ 127 VwGO), die erst nach erfolgter Zulassung der Berufung möglich ist. Denn der Zweck des Berufungszulassungsverfahrens, dem Oberverwaltungsgericht unter den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, die vom Rechtsmittelführer innerhalb der nicht verlängerbaren Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegen sind, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu ermöglichen, würde verfehlt, wenn andere Prozeßbeteiligte es auch nach Ablauf der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Hand hätten, mit einem Anschlußzulassungsantrag weitere Gründe für die Zulassung der Berufung vorzutragen. Vgl. auch zum Anschlußzulassungsantrag im Asylrechtsstreit: BVerwG, Urteil vom 18. März 1996 - 9 C 64/95 -, NVwZ-RR 1997, 253 (254), BayVGH, Beschluß vom 18. Januar 1999 - 8 ZB 98.31375 -, DVBl 1999, 993; zur Anschlußzulassungsbeschwerde im Verfahren nach § 133 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1969 - III B 68.69 -, BVerwGE 38, 351 (352); zur Anschlußzulassungsbeschwerde im Verfahren nach § 146 Abs. 4 bis Abs. 6 VwGO: VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 20. Juli 1998 - 7 S 1125/98 -, DVBl 1999, 106 (106 f.). Einer entsprechenden Anwendung des § 127 VwGO steht darüber hinaus entgegen, daß bei einer Anschlußberufung gemäß § 127 VwGO Antrag und Vorbringen des Anschlußberufungsführers auf eine andere Entscheidung gehen als die, die der Berufungsführer erstrebt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Dezember 1969 - III B 68.69 -, a. a. O., während der Beigeladene zu 1., wenn auch zum Teil mit anderer Begründung, mit seinem Anschlußzulassungsantrag das gleiche Ergebnis wie die Klägerin, nämlich die Zulassung der Berufung erstrebt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).