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Beschluss

6 B 2177/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0110.6B2177.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) greift schon aus formellen Gründen nicht durch. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Der Antragsteller hat jedoch den Antrag auf Zulassung der Beschwerde selbst gestellt, ohne sich durch einen der gesetzlich bezeichneten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Im übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Beschwerdeverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschluß vom 23. März 1999 - 6 B 568/99 -. Eine dahingehende Rechtsfrage hat der Antragsteller nicht angeführt. Er macht geltend, die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 6. Mai 1995 müsse "so ausgelegt werden, dass auch FachhochschülerInnen Karriere im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen machen" könnten, hierdurch werde das Leistungsprinzip in einer "mit den Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung" zu vereinbarenden Weise gefördert. Damit entwickelt der Antragsteller - wie auch aus seinem Antrag, das Gericht möge die "Laufbahnordnung" ändern, hervorgeht - lediglich eigene Vorstellungen, wie der Zugang zu der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu gestalten sei. Diese sind im Rahmen des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht von Belang. Einer Entscheidung über die von dem Antragsteller gleichzeitig eingelegte Beschwerde bedurfte es hiernach nicht. Diese wäre schon deshalb unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, rechtskräftig.