18 A 5018/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Antrag wird abgelehnt, weil der Beklagte die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Er-gebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Eine Aufenthaltsbefugnis kann als (le-diglich) befristeter Aufenthaltstitel - anders als der Beklagte meint -, eine Aufenthaltsgenehmigung in der Art einer Aufenthaltserlaubnis nicht von vornherein ersetzen, da die Aufenthaltsbefugnis allenfalls die Vorstufe für einen Daueraufenthalt bilden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 (44).
Im übrigen steht § 22 AuslG zu § 30 Abs. 2 AuslG im Verhältnis einer (vor-rangig zu prüfenden) speziellen zu einer allgemeinen (Härtefall-)Regelung.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. März 1997 - 17 A 857/94 - und Urteil vom 24. Februar 1999 - 17 A 139/97 -.
Das Verwaltungsgericht hatte danach - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch keine Veranlassung , bei der Prüfung der (von ihm bejahten) Frage, ob im Falle des Klägers eine außergewöhnlichen Härte i.S. des § 22 AuslG anzunehmen ist, die Tatsache (mit) in den Blick zu nehmen, daß der Beklagte dem Kläger bereits eine Aufenthalsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG erteilt hat.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).