Beschluss
7 B 57/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0117.7B57.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ob der mit Baugenehmigung vom 28. April 1999 genehmigte Abstellraum die Antragstellerin schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, beurteilt sich nicht auf Grundlage einer etwa an § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO angelehnten Ermessensentscheidung. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans richtet sich nach den von der Gemeinde getroffenen konkreten planerischen Festsetzungen. Diese Anknüpfung versagt im nicht überplanten Bereich. § 34 Abs. 1 BauGB dient insoweit als Planersatz. Er enthält einen eigenständigen Zulässigkeitsmaßstab, der notwendigerweise weniger scharf ist, da er sich an der Umgebungsbebauung zu orientieren hat. Dies hat zur Folge, dass Vorhaben zulässig sein können, deren Verwirklichung auf der Grundlage der Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgeschlossen werden könnte. Dem ist beim Nachbarschutz entsprechend Rechnung zu tragen. Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen kann von einem Schutzdefizit des Nachbarn im Falle des § 34 Abs. 1 BauGB keine Rede sein. Auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans unterliegt der Schutz des Nachbarn Einschränkungen. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche haben nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung. § 30 BauGB begründet aus sich heraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten des Nachbarn. Ob Festsetzungen auf der Grundlage des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es hingegen hinsichtlich der Bewertung, ob eine zur Bebauung vorgesehene Grundstücksfläche als überbaubar anzusehen ist, auf die Eigenart der näheren Umgebung an. Nachbarrelevant ist allerdings nicht, ob sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht in die nähere Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB regelt vielmehr auch Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar innerhalb des nichtbeplanten Bereichs hinnehmen muß und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das auch in dieser Vorschrift enthalten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, a.a.O. Das Vorhaben der Beigeladenen ist der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, ohne dass sich aus den Ausführungen im Zulassungsantrag insoweit ernstliche Zweifel ableiten ließen. Das Verwaltungsgericht konnte seiner Bewertung die in den Akten befindlichen Bauvorlagen sowie das von der Antragstellerin überreichte Foto zugrundelegen. Eine Augenscheinseinnahme war entbehrlich, da die Einschätzung durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelöster Nachbarbetroffenheiten auf Grundlage des aktenkundigen Sachverhalts mit der für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Sicherheit möglich ist. Die Annahme der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen sei rücksichtslos, weil es das Grundstück der Antragstellerin "geradezu einmauere", den Hauseingang "zumauere" und das Haus der Antragstellerin derart verdecke, dass es von der Stichstraße aus nicht erkannt werden könne, ist angesichts der äußeren Dimensionen des eingeschossigen Abstellraums, der vor das Haus der Antragstellerin auf einer Nachbarseite um 2 m vortritt, allenfalls insoweit nachvollziehbar, als der Erdgeschoßbereich und der dortige Hauseingang des Hauses der Antragstellerin aus Sicht desjenigen, der sich dem Grundstück vom Stichweg aus nähert, verdeckt sein mag. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch für die maßgebende Situation auf dem Grundstück der Antragstellerin keine nennenswerte Beeinträchtigung. Von einem "Eingemauertsein" kann ohnehin keine Rede sein, zumal an das Reihenendhaus der Antragstellerin in nordöstlicher Richtung keine Bebauung anschließt, die dort vor die Gebäudevorderfront vortritt. Vorsorglich merkt der Senat an, dass die örtlichen Gegebenheiten auch nicht dadurch gekennzeichnet sind, dass die Bebauung bis in die durch den Abstellraum in Anspruch genommene Vorgartentiefe kein Vorbild hätte, die Beteiligten also etwa durch eine solchermaßen strukturierte Reihenhaussiedlung gewissermaßen zu einer "bodenrechtlichen Lebens- und Schicksalsgemeinschaft" verbunden wären, aus der ein Nachbaranspruch gegen die Bebauung des Vorgartenbereichs abgeleitet werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 B 158.93 -, BRS 56 Nr. 66. Wenn auch aufgrund eines entsprechenden architektonischen Konzepts entstanden, sind die Reihenhauszeilen der umgebenden Bebauung wie auch die Zeile, zu der das Haus der Antragstellerin gehört, vielmehr durch eine gegeneinander versetzte Bebauung gekennzeichnet, die zur Straße bis in eine Tiefe bebaut ist, die über die vom Vorhaben der Beigeladenen in Anspruch genommene Grundstücksfläche hinausreicht. Der bauplanungsrechtlichen Situation kommt nicht die "Bedeutung einer Schranke" für die Frage zu, welche Vorhaben abstandflächenrechtlich an der Nachbargrenze errichtet werden dürfen. Ob Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW an der Nachbargrenze errichtet werden dürfen, beurteilt sich zum einen nach Bauordnungsrecht etwa hinsichtlich der sich aus § 6 Abs. 11 BauO NRW ergebenden Anforderungen zulässiger Abmessungen der privilegierten Anlagen, zum anderen bauplanungsrechtlich nach Maßgabe der anzuwendenden Normen des Bauplanungsrechts. Eine bauliche Anlage ist nur dann mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar, wenn sie sowohl die zu beachtenden bauordnungsrechtlichen als die bauplanungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Die Annahme der Antragstellerin, die Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NRW komme dann nicht in Betracht, wenn die Anlage bauplanungsrechtlich unzulässig sei, fehlt jede Grundlage. Ungeachtet der Frage der Kompetenz des Bundesgesetzgebers, auf bauordnungsrechtliche Abstandbestimmungen ergänzend einzuwirken, gibt es für Abstellräume keine entsprechende Regelung, die auf eine solche Ergänzung abzielt. Der Landesgesetzgeber seinerseits hat zwar die Frage, ob Gebäude Abstände einzuhalten haben, nach planungsrechtlichen Maßstäben differenziert (vgl. § 6 Abs. 1 BauO NRW); hiervon die in § 6 Abs. 11 BauO NRW benannten Anlagen jedoch ausgenommen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 8 S 659/80 -, BRS 36 Nr. 135. Die dortigen Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass in bestimmten Fällen § 13 Abs. 4a, Abs. 5 RGao durch bauordnungsrechtliches Landesrecht nicht verdrängt sei; hierauf kommt es für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht an, weil die vom VGH Baden-Württemberg in Bezug genommenen Regelungen sich mit der Errichtung von Kleingaragen, nicht aber mit der Errichtung von Abstellräumen befassen. Im übrigen kommt ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung nicht mehr in Betracht, da sie mit Wirkung vom 1. Juli 1987 aufgehoben worden ist (Art. 2 Nr. 27 Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2191). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1988 - 4 B 245.87 -. Die Sache hat weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung noch beruht der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die oben stehenden Ausführungen Bezug. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.