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Beschluss

10 A 180/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0118.10A180.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt in seinem zum Nachteil des Klägers gehenden Ergebnis nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache gleichfalls nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, dass dem Kläger für sein als "Umbau und Renovierung eines Einfamilienhauses" bezeichnetes und bereits teilweise verwirklichtes Vorhaben die mit dem Hauptantrag begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne. Das im Außenbereich nicht privilegierte Vorhaben sei, gemessen am Maßstab der Abs. 2 und 3 des § 35 BauGB, planungsrechtlich unzulässig. Die Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB ‑ in der derzeit geltenden Fassung des BauROG ‑, die allein in Betracht kämen, lägen nicht vor. Ein über die Regelungen des § 35 Abs. 4 BauGB hinausgehender Bestandsschutz streite für das Vorhaben des Klägers nicht. Diese Beurteilung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Wenn der Kläger mit seinem Zulassungsantrag hervorhebt, nach seiner Auffassung habe das Gebäude trotz des eingeräumten teilweise "maroden" Zustands seinen baurechtlichen Bestandsschutz nicht verloren, weshalb die zur Genehmigung gestellten Arbeiten als "Umbau‑ und Renovierungsmaßnahmen" nicht an den planungsrechtlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 2 ‑ 4 BauGB zu messen seien, geht dies fehl. Das Bauvorhaben des Klägers beinhaltet, wie aus den vorgelegten Antragsunterlagen, den Ausführungen seiner eigenen Gutachter N. und Partner vom 6. Juni 1995 und nicht zuletzt aus dem in den Gerichtsakten dokumentierten Bautenstand folgt, eine weitgreifende ‑ einer Neuerrichtung gleichkommende ‑ Umgestaltung des ursprünglich vorhandenen Gebäudes. Das Innen- und Außenmauerwerk ist in erheblichem Umfang ausgetauscht worden. Die Dachkonstruktion ist teilweise ‑ die Unterschalung und die Dacheindeckung vollständig - erneuert worden. Der ursprünglich vorhandene Gebäudebestand ‑ unterstellt, er sei seinerzeit legal errichtet worden ‑ ist damit substantiell nicht mehr in einer Weise vorhanden, die es rechtfertigen könnte, das Vorhaben als eine planungsrechtlich unerhebliche bloße Erhaltungsmaßnahme zu begreifen. Die Verwendung moderner Wiederherstellungsmaterialien in dem hier gegebenen Umfang führt zu einer Änderung der Bausubstanz und läßt den Bestandsschutz entfallen. vgl. statt vieler etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1996 ‑ 4 B 231.96 ‑, m.w.N. Damit stellt sich das Vorhaben des Klägers als ein solches im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar. Es muß sich an den § 30 ff. BauGB messen lassen. Sowohl dies als auch die sich hieran anschließende Beurteilung, wonach es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus dem Gesichtspunkt eines eigentumsrechtlich relevanten Bestandsschutzes gibt, entspricht gefestigter Rechtsprechung. Vgl. über die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Nachweise hinaus aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 ‑ 4 C 10.97 ‑, UPR 1998, 228 ‑ dort auch zur verfassungsrechtlichen Situation. Weiterführende Gesichtspunkte zu diesem Stand der Rechtsprechung zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Auch der auf die Beurteilung des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages bezogene Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger mißversteht die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Frage der bauordnungsrechtlichen Genehmigungspflicht des Vorhabens sei mit der eingetretenen Bestandskraft der auf eine formelle Illegalität gestützten Stillegungsverfügung vom 2. November 1994 unanfechtbar beantwortet. Es hat vielmehr im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage angeführt, der Kläger hätte die Frage der Genehmigungspflicht seines Vorhabens mit einem Rechtsbehelf gegen diese Stillegungsverfügung ohne weiteres klären können. Für einen eigenständigen ‑ im vorliegenden Verfahren nachträglich gestellten ‑ Feststellungsantrag sei damit wegen der Subsidiarität dieser Rechtsschutzform ( § 43 Abs. 2 VwGO ) kein Raum mehr. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser prozessualen Beurteilung werden vom Zulassungsvorbringen nicht geweckt. Eine Verkürzung von Rechten des Klägers steht dabei, wie zu ergänzen ist, ohnehin nicht in Rede. Die Genehmigungspflicht, die sich hier im übrigen gleichfalls ohne weiteres aufdrängt, ist nämlich eine Vorfrage des im Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens. Dass der Kläger die Genehmigungspflicht "akzeptiert" bzw. ‑ so das Zulassungsvorbringen ‑ "anerkannt" habe, ist für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls kein tragender Gesichtspunkt gewesen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält eine Bewertung des mit dem Zulassungsantrag verfolgten Interesses angesichts der Größe der streitigen Baulichkeit mit einem Betrag von 20.000,‑ DM für erforderlich, aber auch ausreichend. Die Weiterverfolgung auch des Feststellungsantrages ist dabei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.