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Beschluss

5 B 1956/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0118.5B1956.99.00
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe versagenden Beschluss des Ver- waltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 E 851/99; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag auf Zulassung der Be- schwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnen- den Beschluss des Verwaltungsge- richts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 B 1956/99.

Der Streitwert wird für das Antrags- verfahren 5 B 1956/99 auf 10.500,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskosten- hilfe versagenden Beschluss des Ver- waltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 E 851/99; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 2. Der Antrag auf Zulassung der Be- schwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnen- den Beschluss des Verwaltungsge- richts Düsseldorf vom 13. Oktober 1999 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens 5 B 1956/99. Der Streitwert wird für das Antrags- verfahren 5 B 1956/99 auf 10.500,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1999 (Versagung von Prozesskostenhilfe) hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der Antragsteller seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO glaubhaft gemacht hat. Die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur ungeklärten Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers werden nicht durch dessen pauschales Vorbringen in Frage gestellt, er bestreite die Angaben im polizeilichen Vermerk zum illegalen Arzneimittelverkauf am 17. Mai 1999. 2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1999 (Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes) hat keinen Erfolg. a) Dem Antrag ist nicht bereits deshalb der Erfolg zu versagen, weil der Antragsteller kein Rechtsschutzinteresse daran hat, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das auf drei Monate, also bis einschließlich 17. August 1999, befristete Aufenthaltsverbot in der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 1999 nachträglich angeordnet wird. Das Rechtsschutzinteresse wäre nur dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ginge nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltsverbots die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Befolgung des Verbots ins Leere. Trotz Zeitablaufs des Aufenthaltsverbots hat sich die Ordnungsverfügung vom 17. Mai 1999 jedoch nicht erledigt, weil und solange die Ordnungsverfügung Voraussetzung für die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Ordnungspflichtigen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, NWVBl. 1997, 218. Mit einer rückwirkenden zur Rückwirkung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1180/76 -, JMBl. NRW 1978, 59; Urteil vom 16. Juni 1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024 Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung kann den Zwangsgeldfestsetzungen vom 24. Mai und 4. Juni 1999 zumindest vorläufig bis zur Unanfechtbarkeit des Aufenthaltsverbots die Grundlage entzogen werden. Nur auf diese Weise kann der Antragsteller seine gegen die Grundverfügung gerichteten Einwände auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzungen zur Geltung bringen. Denn die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzungen hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern von deren Wirksamkeit und Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit ab. Voraussetzung für Vollstreckungsakte ist mithin die Existenz einer vollziehbaren Grundverfügung als Titel, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit des Titels. Offen bleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung die bereits erfolgten Zwangsgeldfestsetzungen nachträglich ("endgültig") rechtswidrig werden so OVG NRW, Urteil vom 22. August 1977 - 15 A 1180/76 -, JMBl. NRW 1978, 59; Urteil vom 16. Juni 1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1196 oder ob sie lediglich vorläufig so zu behandeln sind, als wären sie ohne vollziehbare Grundverfügung ergangen, so Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 80 Rdnr. 178. Denn zum einen hat der Aussetzungsantrag, wie nachfolgend ausgeführt, keinen Erfolg; zum anderen würde sich die Frage erst in einem (derzeit nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren stellen. b) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ziffer 2. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Beschwerdegerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Beschwerde führen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 - 5 B 978/97 -; Beschluss vom 29. Oktober 1999 - 5 B 1618/99 -. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Aufenthaltsverbot vom 17. Mai 1999 inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Der Regelungsgehalt des Aufenthaltsverbots ist unzweideutig für den Adressaten erkennbar, so dass der Antragsteller sein Verhalten daran ausrichten konnte. Hieran ändert auch die Auslegung des Aufenthaltsverbots durch das Verwaltungsgericht nichts, durch die nachträglich Zweifel des Antragstellers an der Bestimmtheit der Verfügung geweckt wurden. Maßgebend für die Auslegung von Verwaltungsakten ist allein der objektiv erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (§ 133 BGB analog). Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1961 - 1 C 54.57 -, BVerwGE 12, 87, 91; Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f. m.w.N. Bei objektiver Würdigung bedeutet das angeordnete "Aufenthalts-verbot", dass sich der Adressat nicht in dem näher gekennzeichneten Bereich im und um den Hauptbahnhof aufhalten darf, ohne dass es auf Art, Dauer und Zweck des Aufenthalts ankäme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts differenziert das uneingeschränkt angeordnete Aufenthaltsverbot weder danach, ob der Adressat in dem gekennzeichneten Bereich verweilt oder ob er ihn durchquert, noch danach, mit welchem Ziel und wie lange er sich dort aufhält. Insbesondere ist von dem Aufenthaltsverbot auch das Durchqueren des Verbotsgebiets zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfasst. Sinn und Zweck des Aufenthaltsverbots legen kein anderes Auslegungsergebnis nahe. Denn die das Verbotsgebiet durchquerenden Straßenbahnen werden, wie nicht zuletzt das im polizeilichen Vermerk vom 24. Mai 1999 dokumentierte Verhalten des Antragstellers zeigt, ebenfalls zur Anbahnung und Abwicklung von Drogengeschäften genutzt. Darüber hinaus sollen Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden, die sich aus einem auf ein bloßes Verweilen zum Zwecke des Drogenhandels oder -konsums beschränktes Aufenthaltsverbot ergäben. Vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ 1999, 314, 317 f. Unerheblich für den objektiven Erklärungsgehalt der Ordnungsverfügung ist, in welcher Weise Aufenthaltsverbote vom Antragsgegner vollstreckt werden, ob also etwa Verstöße in der Form eines bloßen Durchquerens des Verbotsbereichs zum Anlass für eine Zwangsgeldfestsetzung genommen werden. Es bedarf deshalb auch keiner Klärung, ob und inwieweit die Rubrik in den Vordrucken für polizeiliche Vermerke ("... durchquerte nicht als Passant den Sperrbezirk, sondern hielt sich dort über einen längeren Zeitraum auf und suchte Kontakt zu Dealern/Konsumen- ten") überhaupt Grundlage für Vollstreckungsakte ist oder lediglich den Feststellungen zur Erteilung eines Aufenthaltsverbots dient. Den dargelegten umfassenden Regelungsgehalt des Aufenthaltsverbots hat der Antragsteller im Übrigen auch ohne weiteres erkannt; denn er hat sich im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich gegen das uneingeschränkte Aufenthaltsverbot unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gewandt. Das dreimonatige uneingeschränkte Aufenthaltsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Allerdings kann das Interesse des Betroffenen, bestimmte Orte innerhalb des Verbotsbezirks aufzusuchen, im Einzelfall Ausnahmen von dem Aufenthaltsverbot gebieten. Als solche Ausnahmen kommen z.B. Besuche von Ärzten oder Rechtsanwälten im Verbotsbereich in Betracht. Ergeben sich hingegen - wie im Fall des Antragstellers - lediglich zeitliche Verluste durch Umwege infolge des Durchquerungsverbots, bedeuten diese angesichts der Befristung des Aufenthaltsverbots auf drei Monate in der Regel keine unverhältnismäßige Belastung. Beeinträchtigungen, die durch Umwege in Kauf genommen werden müssen, stehen regelmäßig nicht außer Verhältnis zu dem mit der Verfügung verfolgten Schutzzweck. Weist der Betroffene vor Erlass der Ordnungsverfügung auf die Erforderlichkeit bestimmter Ausnahmen hin, muss die Behörde dieses Vorbringen bereits in der Ordnungsverfügung berücksichtigen. Werden nachträglich Ausnahmetatbestände geltend gemacht, ist die Behörde gegebenenfalls zur Erteilung einer Ausnahmegestattung verpflichtet. Es ist allerdings grundsätzlich Aufgabe des Betroffenen, derartige Ausnahmetatbestände substanziiert und glaubhaft gegenüber der Ordnungsbehörde geltend zu machen. Das Aufenthaltsverbot muss deshalb bei Fehlen konkreter, vom jeweiligen Adressaten geltend gemachter oder objektiv erkennbarer Anhaltspunkte keinen generellen Vorbehalt oder Hinweis enthalten, dass auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot gestattet werden können. Der Antragsteller hat weder vor Erlass der Ordnungsverfügung noch durch einen nachträglich gestellten Antrag bei der Ordnungsbehörde Ausnahmetatbestände geltend gemacht. Solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Auch auf entsprechenden Hinweis des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller auf eine entsprechende Antragstellung verzichtet. bb) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen vom 24. Mai und 4. Juni 1999 sind ebenfalls nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruhen die Zwangsgeldfestsetzungen auf einer wirksamen und sofort vollziehbaren Grundverfügung. 3. Die Kostenentscheidung im Antragsverfahren 5 E 851/99 beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO, die Kostenentscheidung im Antragsverfahren 5 B 1956/99 auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung im Antragsverfahren 5 B 1956/99 folgt aus § 20 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG und bewertet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Aufenthaltsverbot mit 4.000,-- DM - also mit der Hälfte des Auffangstreitwertes -, die Zwangsgeldfestsetzungen mit der Hälfte des vom Antragsgegner jeweils festgesetzten Betrages (1.000,-- DM und 2.000,-- DM) und die Zwangsgeldandrohungen mit einem Viertel des vom Antragsgegner jeweils angesetzten Betrages (500,-- DM, 1.000,-- DM und 2.000,-- DM). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).