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Beschluss

21 B 2148/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0119.21B2148.99.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung absteckt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei über den ihm zustehenden Rechtsbehelf gegen den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 13. Oktober 1998 nicht belehrt worden, so dass der am 7. September 1999 erhobene Widerspruch nicht verfristet sei (§ 58 Abs. 2 VwGO) und aufschiebende Wirkung entfalte (§ 80 Abs. 1 VwGO), ist zutreffend. Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss, um die Frist in Lauf zu setzen, der Beteiligte schriftlich belehrt worden sein. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher unterblieben, wenn ein Beteiligter eine entsprechende Erklärung nicht auf sich beziehen muss. Dabei ist regelmäßig auf die Adressierung des mit der Belehrung versehenen Verwaltungsaktes abzustellen; denn sie bringt zum Ausdruck, wer nach Ansicht der belehrenden Stelle berechtigt sein soll, den Rechtsbehelf anzubringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1967 - V C 166.65 - , Buchholz 310 § 58 Nr. 11. Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung muss ebenfalls - wie auch immer - sichergestellt werden, dass der Dritte eine dem Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als auch an sich gerichtet ansieht. Das ist vorliegend nicht geschehen. Dem Schreiben, mit dem der an die Beigeladene adressierte Genehmigungsbescheid dem Antragsteller "zur Kenntnisnahme und zum Verbleib" übersandt worden ist, lässt sich in dieser Hinsicht nichts entnehmen; weder enthält es eine eigene Rechtsbehelfsbelehrung noch einen Hinweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Genehmigungsbescheid. Die dem Bescheid beigefügte Belehrung macht aus sich heraus ebenfalls nicht deutlich, dass ihr Aussagegehalt auch gegenüber anderen als der durch die adressierung angesprochenen Beigeladenen gelten soll; sie ruft mit dem Hinweis "Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden" eher den gegenteiligen Eindruck hervor. Die verwendeten Personalpromina sind bei objektiver Betrachtung nur auf die Beigeladene als Adressatin des Genehmigungsbescheides zu beziehen - zumal auch die Begründung des Genehmigungsbescheides in dieser Anredeform eingeleitet wird ("Sie haben mit Ihrem Antrag vom ...."). Auch der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass der Genehmigungsbescheid dem Antragsteller förmlich zugestellt wurde, vermittelt der Rechtsbehelfsbelehrung nicht die erforderliche Klarheit. Zwar mag eine Zustellung als solche beim Zustellungsempfänger das Bewusstsein wecken, dass Fristen eine Rolle spielen können; den erforderlichen Bezug zwischen dem Zustellungsempfänger und einer - wie hier - nach ihrem Wortlaut und der Adressierung des Verwaltungsakts auf eine andere Person zu beziehenden Rechtsbehelfsbelehrung schafft sie aber schon deshalb nicht, weil sie auch dem bloßen Nachweis des Zugangs des Schriftstücks dienen kann. Darauf, dass der Antragsteller infolge anwaltlicher Beratung möglicherweise über das ihm zustehende Widerspruchsrecht ausreichend unterrichtet war, kommt es nach § 58 Abs. 2 VwGO, der allein an die dem Beteiligten von der Behörde erteilte Belehrung anknüpft, nicht an. Der Hinweis des Antragsgegners, nach der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange § 58 Abs. 1 VwGO keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, wem der gegebene Rechtsbehelf zustehe, und sei der in Rede stehende Zusatz ("Falls die Frist....") nicht zu beanstanden, verfängt ebenfalls nicht. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussage vor dem - hier nicht gegebenen - tatsächlichen Hintergrund getroffen, dass der Empfänger der Rechtsbehelfsbelehrung zugleich der unmittelbare Adressat des Verwaltungsakts ist. Der Frage, ob - wie die Beigeladene meint - der Widerspruch des Antragstellers infolge Verwirkung unzulässig ist, braucht der Senat nicht nachzugehen, weil die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung unter diesem Aspekt vom Antragsgegner, auf dessen Vorbringen es allein ankommt, nicht in Frage gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich an Abschnitt Abschnitt I Nr. 7 i.V.m. Abschnitt II Nrn. 16. 2 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in NVwZ 1996, 563 ff.).