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Beschluss

8 A 1328/99.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0119.8A1328.99A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1999 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Die im angefochtenen Urteil erfolgte Verwertung der Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt vom 12. August 1994 verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter dem Aspekt des Ausgehens von einer unzutreffenden Tatsachen-grundlage. Die in der Antragsschrift gerügte fehlende Rückübersetzung der Niederschrift und die ebenfalls fehlende Simultanübersetzung bei dem Diktat der Niederschrift führen unter verwaltungsverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer vollständigen Unverwertbarkeit der Niederschrift. Durch das Absehen von Rückübersetzung und Simultanübersetzung ist § 25 Abs. 7 AsylVfG nicht verletzt. Mit einer schriftlichen Erklärung vom 12. August 1994, die dem Kläger in die türkische Sprache übersetzt und von ihm unterschrieben worden ist, hat er auf die Rückübersetzung verzichtet. Ob ein derartiger Verzicht im gerichtlichen Verfahren gemäß § 105 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Gewährleistung der Kontrollfunktion, die möglicherweise auch von dem Prozessbeteiligten selbst wahrzunehmen ist, vgl. Peters MK, § 162 ZPO, Rn.2, eine Simultanübersetzung beim Diktat der Niederschrift voraussetzt, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren ist eine derartige Simultanübersetzung nicht zwingend geboten. Vgl. zur Ordnungsgemäßheit einer Niederschrift, wenn sogar die Anforderungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllt sind: Senatsbeschluss vom 24. November 1997 - 25 A 5037/97.A -. § 25 Abs. 7 AsylVfG, der sich auf rudimentäre Regelungen zur Niederschrift über die Anhörung vor dem Bundesamt beschränkt, normiert nach seinem Wortlaut selbst keine Erfordernisse, die denjenigen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechen, und enthält auch keine Verweisung auf diese Vorschrift. Aus dem subsidiär heranzuziehenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ergeben sich solche Erfordernisse ebenfalls nicht. Selbst die Vorschriften für das förmliche Verwaltungsverfahren - § 68 Abs. 3 und 4 VwVfG - sehen die Einhaltung der besonderen Sicherungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zwingend vor. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem Wortlaut, sondern auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck des VwVfG. Bei der Auslegung des § 68 Abs. 3 und 4 VwVfG ist der Zusammenhang mit der die Effizienz des Verwaltungsverfahrens grundlegend normierenden Vorschrift des § 10 VwVfG zu beachten, wonach das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist; diese allgemeine Zielvorgabe des Verwaltungsverfahrensrechts ist auch im förmlichen Verfahren im Blick zu halten, soweit nicht die Spezialvorschriften für das förmliche Verfahren eine abweichende Regelung treffen (§ 63 Abs. 2 VwVfG); hinsichtlich der bei der Niederschrift einzuhaltenden Formalien finden sich in § 68 VwVfG keine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechenden Sonderregelungen, die die Zielvorgabe des § 10 VwVfG modifizieren könnten. Ein Absehen von einer - zwingend einzuhaltende Formalien begründenden - Analogie zu dieser zivilprozessualen Vorschrift entspricht bei diesem Befund dem im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen Anliegen, eine justizförmige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zu vermeiden. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 7/910, S. 42. Speziell die Begründung zu der Regelung über die Niederschrift lässt erkennen, dass der Gesetzgeber sich auch in diesem Bereich auf die Normierung eines bestimmten Mindeststandarts beschränken wollte, ohne eine Justizförmigkeit für das förmliche Verwaltungsverfahren - etwa in Analogie zu § 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO - anzustreben. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 64 Abs. 4 des Entwurfs, der § 68 Abs. 3 und 4 Satz 1 VwVfG entspricht, BT-Drs. 7/910, S. 85. Der in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck gekommene Zweck der Gewährleistung eines effizienten Verwaltungsverfahrens, der den Gesetzgeber von der nahe liegenden Möglichkeit der Verweisung auf die Vorschriften der ZPO abgehalten hat, schließt es aus, im Wege der Auslegung alle für das gerichtliche Verfahren vorgesehenen Formerfordernisse einer Niederschrift auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen. Vgl. Münch VR 1979, 18, 19; Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 68 Rn. 35; Busch, in Knack, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, § 68 Rn. 5.1; Obermayer, VwVfG, Kommentar, 2. Auflage, § 68 Rn. 63; Meyer/Borgs, VwVfG, Kommentar, 2. Auflage, § 68 Rn. 7; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, § 36 IV 5, S. 236; a. A.: Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, § 68 Rn. 21. Die Entstehungsgeschichte von § 25 Abs. 7 AsylVfG und seiner Vorgängervorschrift (§ 12 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG 1982) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Niederschrift über die Anhörung des Asylbewerbers beim Bundesamt in Bezug auf Rückübersetzung und Simultanübersetzung höheren Anforderungen genügen muss, als sie für das allgemeine förmliche Verwaltungsgverfahren gelten. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen, BT-Drs. 9/875, S. 16; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsauschusses, BT-Drs. 9/1630, S. 18f. Derartige erhöhte Anforderungen in dieser speziellen Hinsicht folgen auch nicht aus der Verfahrensabhängigkeit des Asylgrundrechts. Da der Asylsuchende einen förmlichen Feststellungsakt erwirken muss, um sein Grundrecht aus Art. 16 a GG geltend machen zu können, sind die anzuwendenden Verfahrensregelungen auch verfassungsrechtlich von Bedeutung. Verfahren, die gleichsam konstitutiv die Geltendmachung grundrechtlicher Gewährleistungen regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein; dies kann auch besondere, vom allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht abweichende Ausgestaltungen erfordern. Aus den materiellen Grundrechten lassen sich dafür nur elementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Anforderungen ableiten; darüber hinaus kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, 199f m.w.N.; von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Kommentar, 4. Auflage, Art. 16 a, Rn. 116f; GK-AsylVfG vor II - 2, Rn. 43. Dieser Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn es an einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung zur Rückübersetzung oder Simultanübersetzung fehlt. Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung, die der persönlichen Anhörung des Asylbewerbers und der ordnungsgemäßen Niederschrift im Hinblick auf eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Bundesamtes und damit für den Erlass des förmlichen Feststellungsakts im Grundrechtsbereich zukommt, ist eine Rückübersetzung oder Simultanübersetzung nicht zwingend erforderlich. Die Kontrollfunktion zur Sicherung einer inhaltlich zutreffenden Niederschrift kann bei deren Diktat im unmittelbaren Anschluss an die Übersetzung der Angaben des Asylbewerbers auch hinreichend durch den Dolmetscher wahrgenommen werden, den - im Fall des Absehens von Rückübersetzung und Simultanübersetzung - die Verpflichtung trifft, bei auftretenden Zweifeln eine Unterbrechung des Diktats herbeizuführen und durch Rückfrage bei dem Asylbewerber Klarheit über den Inhalt der Angaben herbeizuführen. Die weiteren Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der Niederschrift über die Anhörung des Klägers beim Bundesamt greifen ebenfalls nicht durch. Die möglicherweise vom Dolmetscher zu vertretende falsche Geschlechtszuordnung bei dem Vornamen Meltem und der Hinweis des Klägers auf - im Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt - lediglich begrenzte Kenntnisse der türkischen Sprache lassen keine hinreichend sicheren Schlüsse darauf zu, dass die Niederschrift auch in anderen Bereichen wegen bestehender Übertragungsprobleme inhaltlich unrichtig ist, zumal der Kläger in der Klagebegründung vom 14. Oktober 1994 auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nimmt, ohne die inhaltliche Unrichtigkeit der Niederschrift vom 12. August 1994 geltend zu machen. Schließlich wird auch in der Antragschrift - abgesehen von der Frage des Vornamens M. - nicht die inhaltliche Unrichtigkeit bestimmter Passagen der Niederschrift substantiiert gerügt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.