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Beschluss

3 A 2170/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0120.3A2170.97.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 148.035,20 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers verworfen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 148.035,20 DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Antragsschrift genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind in dem binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu stellenden Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dabei hat der Rechtsmittelführer zunächst einen oder mehrere Zulassungsgründe hinreichend deutlich zu bezeichnen. Eine ausdrückliche Benennung ist zwar nicht unbedingt erforderlich. Notwendig ist aber, daß in der Antragsbegründung der Sache nach klar und zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, auf welchen Zulassungsgrund (oder eine Mehrzahl derselben) der Antrag gestützt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 20. März 1997 - 8 B 334/97 -, NVwZ 1997, 1232; HessVGH, Beschluß vom 8. August 1997 - 4 TZ 2338/97 -, NVwZ 1998, 649; Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 (115) m.w.N. Diesen Maßstäben entspricht die Antragsschrift, die keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausdrücklich bezeichnet, nicht. Soweit sie im Einleitungssatz der Begründung (Seite 2) ausführt, das angefochtene Urteil sei "rechtlich nicht haltbar", läßt diese Aussage bereits für sich genommen eine zweifelsfreie Zuordnung zu den in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Tatbeständen nicht zu. Mit einer solchen Formulierung mögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemeint sein, sie zielt möglicherweise aber auch ausschließlich oder kumulativ auf dem Urteil anhaftende Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Entsprechendes gilt für die auf den Seiten 5 und 7 der Antragsschrift benutzten Wendungen, das Urteil sei aus "Rechtsgründen aufzuheben" bzw. könne "aus den vorgetragenen Gründen nicht von Bestand sein". Ausreichende Klarheit über eine Verknüpfung dieser Aussagen mit bestimmten Zulassungsgründen erbringen auch nicht die einzelnen sachlichen Begründungselemente, welche die Antragsschrift enthält. Sie begründen im Gegenteil nicht ausräumbare Zweifel daran, ob mit den vorerörteten Formulierungen überhaupt eine - wenn auch nur die Tatbestände der Nrn. 2 - 4 des § 124 Abs. 2 VwGO ausscheidende und deshalb als solche unzureichende - Eingrenzung der Zulassungsgründe gewollt war. Die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift enthalten nämlich nicht nur Darlegungen, die eine Zuordnung zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und/oder jenem des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. zu letzterem Gliederungsziffer 1 der Antragsschrift, Absätze 3 f.) zuließen, sondern überdies Vorbringen, das zumindest auch die Zulassungsgründe der Nrn. 3 und 4 des § 124 Abs. 2 VwGO betreffen könnte (vgl. Gliederungsziffer 2 der Antragsschrift); bezeichnenderweise hat der Kläger im Nachhinein, nämlich mit Schriftsatz vom 26. November 1997, die letztgenannten Zulassungstatbestände für seinen Vortrag in der Antragsschrift ausdrücklich in Anspruch genommen. Andererseits ergibt sich aus den einzelnen sachlichen Einwänden gegen das angefochtene Urteil, die in der Antragsschrift dargelegt sind, auch für sich betrachtet keine hinreichende Bezeichnung der geltend gemachten Zulassungsgründe. Sie werden lediglich nach Art einer Berufungsbegründung vorgetragen, ohne nach Reihenfolge, Inhalt oder Struktur der Darlegung eine Orientierung an den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erkennen zu lassen. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus einer in dieser Weise von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten vorgetragenen Reihe von Einwendungen diejenigen Darlegungen herauszusuchen und zuzuordnen, die einen gesetzlichen Zulassungsgrund betreffen und sein Vorliegen begründen könnten. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 2. Juni 1997 - 18 B S 576/97, NVwZ 1998, 415; HessVGH, Beschluß vom 8. August 1997 - 4 TZ 2338/97 -, NVwZ 1998, 649. Der mithin gegebene Darlegungsmangel konnte durch den späteren, nach Ablauf der Antragsfrist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgten Vortrag des Klägers nicht mehr behoben werden. Dies gilt auch, soweit der Kläger - wie ausgeführt - mit Schriftsatz vom 26. November 1997 dargetan hat, das Vorbringen in der Antragsschrift richte sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit bloße Klarstellungen, Ergänzungen und Erläuterungen fristgerechten Vorbringens nach Ablauf der Antragsfrist zulässig und beachtlich sind. Vgl. dazu Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 (940). Denn ungeachtet der Berechtigung und Reichweite eines solchen Grundsatzes kann von einer Klarstellung, Ergänzung oder Erläuterung im vorgenannten Sinne nur dann die Rede sein, wenn die nach Fristablauf gemachten Ausführungen Darlegungen betreffen, die jedenfalls im wesentlichen bereits innerhalb der Antragsfrist erfolgt waren. Dies ist hier hinsichtlich der von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO u.a. geforderten Bezeichnung der Zulassungsgründe nicht der Fall. Der Schriftsatz vom 26. November 1997 enthält vielmehr eine - bezogen auf die Antragsschrift - erstmalige Benennung zuvor nicht bezeichneter Zulassungsgründe. Der Umstand, daß einzelne mit den nachträglich genannten Zulassungsgründen möglicherweise korrespondierende, selbst aber keine hinreichende Bezeichnung der Zulassungsgründe zum Ausdruck bringende Begründungselemente fristgerecht vorgetragen waren, kann insoweit allein nicht durchgreifen; denn andernfalls liefe die aus § 124a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO folgende Verpflichtung des Rechtsmittelführers, die geltend gemachten Zulassungsgründe binnen der Monatsfrist hinreichend zu bezeichnen, faktisch leer. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).