Beschluss
6 A 3540/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0124.6A3540.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 4.186,94 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 4.186,94 DM festgesetzt. G r ü n d e : Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, weil eine hinreichende, auf den einzelnen Zulassungsgrund bezogene Darlegung (im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) zweifelhaft erscheint. Jedenfalls ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hat sich zur Begründung des Antrags im wesentlichen auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Einbeziehung von Außenseitermethoden in die Leistungspflicht der Krankenkassen gestützt; diese habe festgestellt, dass dann, wenn keine anderweitige Behandlungsmöglichkeit bestehe, auch Außenseiterme- thoden - hier Thymosand - anzuerkennen seien, solange von einer mehr als nur ganz geringen Erfolgsaussicht ausgegangen werden könne. Diese Ausführungen begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Das angefochtene Urteil beruht auf der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum grundsätzlichen Ausschluss von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Heilmethoden und -mittel. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1996, 90 und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24/97 - NJW 1998, 3436; OVG NRW, Urteile vom 24. November 1976 - VI A 84/73 -, Recht im Amt (RiA) 1977, 159 und vom 25. April 1994 - 6 A 1153/91 - NWVBl 1995, 186 (alle mit weiteren Nachweisen). Dieser ist - von Sonderfällen abgesehen - mit der in § 85 LBG ausdrücklich normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Das Verwaltungsgericht ist hiernach ausweislich seiner Entscheidungsgründe von der maßgeblichen rechtlichen Situation ausgegangen und hat unter Zuhilfenahme der tatsächlichen Würdigung in dem Gutachten der Dres. E. und B. vom 29. April 19 festgestellt, dass bei den Beschwerden der Klägerin die Behandlung mit Thymosand weder eine wissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Methode ist. Das Verwaltungsgericht hat aus den im einzelnen angegebenen Gründen auch zu Recht angenommen, dass das Gutachten nicht zu beanstanden ist. Hiernach bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Hinweis der Klägerin auf eine anderweitige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu einer Zulassung der Berufung, weil diese Rechtsprechung zu einem anderen Krankenkostenvorsorgesystem mit einem anderen Anspruchsverfahren und anderer Anspruchsvoraussetzungen ergangen ist und Aufwendungen für Thymusextrakte bei gewissen anderen Erkrankungen auch im Beihilferecht des beklagten Landes als beihilfefähig angesehen werden (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23. Dezember 19 ). Auch betrifft die vorgelegte Entscheidung des landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 1992 - L 4 Kr 121/89 - ein anderes Krankheitsbild als das der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.