Beschluss
4 A 1553/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0131.4A1553.98.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses erster Instanz - für das Klage- und Antragsverfahren auf jeweils 170.660,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses erster Instanz - für das Klage- und Antragsverfahren auf jeweils 170.660,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob man für diesen Zulassungsgrund verlangt, dass die Rechtssache Schwierigkeiten verursacht, die das normale Maß nicht unerheblich übersteigen, oder ob man fordert, dass begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202; ferner Seibert, NVwZ 1999, 113, 115. Denn beides ist hier nicht der Fall. Die Frage, welcher Zeitpunkt der Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen ist, lässt sich an Hand der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten bereits im Zulassungsverfahren klären mit dem Ergebnis, dass insoweit Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vorliegen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtssache weise deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten der für die Berechnung der Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente maßgebliche Stichtag nicht unmittelbar entnommen werden könne und der vom Verwaltungsgericht durch Auslegung gefundene maßgebliche Zeitpunkt weder sachgerecht noch nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmung zwingend sei. Nach Sinn und Zweck des § 22 der Satzung (Berufsunfähigkeitsrenten") sei die Berufsunfähigkeitsrente dem Grunde nach bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit zu gewähren und dieser Zeitpunkt sei auch für ihre Höhe maßgeblich. Weil bei ihr (der Klägerin) bereits im Jahre 1992 von dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auszugehen sei, dürfe der Berechnung nicht der Zeitpunkt der Rentenbeantragung und damit einhergehend die verminderten Beitragszahlungen in den Jahren 1993 und 1994 zugrunde gelegt werden. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für die Höhe der Rente unmaßgeblich; die verspätete Antragstellung führe allenfalls zu einem zeitlichen Zahlungsverlust. Auch der "Einstellung" der zahnärztlichen Tätigkeit komme für die Höhe der Rente keine Bedeutung zu. Durch den Zeitpunkt der Einstellung werde lediglich bestimmt, ab welchem Monat frühestens die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werde. Auf die subjektive Vorstellung der Klägerin über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit bzw. auf ihre Fehleinschätzung dazu dürfe nicht abgestellt werden, sodass auch ihr Arbeitsversuch von März bis Mai 1993 nicht zu ihren Lasten Berücksichtigung finden könne. Dieser Arbeitsversuch sei rechtlich bereits als Einstellung der zahnärztlichen Tätigkeit zu qualifizieren. Dieser Rechtsauffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. § 22 der Satzung des Versorgungswerkes hat - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut: (1) Mitglieder, die infolge leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsschäden ihre zahnärztlichen Fähigkeiten auf nicht absehbare Zeit, auch außerhalb einer Praxistätigkeit, wirtschaftlich in keiner Weise mehr nutzen können und ihre gesamte zahnärztliche Tätigkeit einstellen, haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. ... Ein Mitglied, das diesen Antrag stellt, ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Versorgungswerks ärztlich untersuchen und evtl. beobachten zu lassen. ... (5) Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich nach Maßgabe der Tabelle I. (6) Die Rente wird erstmalig für den Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, nicht jedoch vor dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk vorlag. (7) Während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erlischt die Beitragspflicht. ... Den einzelnen Bestimmungen des § 22 Abs. 1, 6 und 7 der Satzung ist bei einer Gesamtschau zu entnehmen, dass für die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente derjenige Stichtag maßgeblich ist, an dem sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen; zu diesen gehört auch die Antragstellung. § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 der Satzung ist zu entnehmen, dass die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nur auf Antrag erfolgt. Die von der Klägerin angegriffene Aussage des Verwaltungsgerichts, dass auch die Antragstellung Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist", entspricht somit den satzungsgemäßen Anforderungen. Aus § 22 Abs. 6 der Satzung folgt ferner, dass trotz einer möglicherweise bereits vor Antragstellung vorliegenden Berufsunfähigkeit eine Rente erst ab dem Monat ihrer Beantragung gezahlt wird bzw. auch bei einer dem Eintritt der Berufsunfähigkeit vorangegangenen Antragstellung eine Rente erst ab dem Monat gewährt wird, in dem die notwendigen Voraussetzungen" dafür, also die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 der Satzung, vorliegen. Der Umstand, dass die Rentengewährung also erst ab dem Zeitpunkt erfolgt, in dem sowohl die notwendigen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 der Satzung als auch die erforderliche Antragstellung vorliegen, legt nahe - und entsprechend argumentiert auch das Verwaltungsgericht -, dass für die Höhe der Rente auch dieser Zeitpunkt maßgeblich ist. Deshalb sind auch alle Beiträge zu berücksichtigen, die bis zum Eintritt der satzungsmäßigen Verpflichtung des Versorgungswerks zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente geleistet worden sind. Dieses Ergebnis wird durch die Satzung selbst bestätigt. Denn erst während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erlischt die Beitragspflicht (§ 22 Abs. 7 Satz 1 der Satzung). Satzungsgemäß zu entrichtende Beiträge müssen jedoch auch satzungsgemäß, d. h. iSd § 22 Abs. 5 der Satzung, berücksichtigt werden. Eine andere Betrachtung wäre systemwidrig. Deshalb führen auch die Überlegungen der Klägerin zu einer möglichen Fehleinschätzung ihrer Berufsunfähigkeit nicht weiter. Denn wenn sie trotz einer nach ihren Angaben objektiv vorliegenden Berufsunfähigkeit infolge verspäteter Antragstellung den Eintritt der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 der Satzung hindert und dementsprechend weiterhin Beiträge zum Versorgungswerk leisten musste und auch entrichtet hat, so sind diese Beitragszahlungen zu berücksichtigen. Der Rechtsauffassung der Klägerin zum maßgeblichen Stichtag lässt sich auch folgender Beispielsfall entgegenhalten. So ist es durchaus denkbar, dass ein Zahnarzt weiterarbeitet, obwohl er bereits bei objektiver Betrachtung berufsunfähig ist, er sich aber gleichwohl aus subjektiver Sicht noch für arbeitsfähig hält und auch seine Tätigkeit noch weiterhin ausüben will. Wäre die Auffassung der Klägerin, es sei für die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente allein auf den Zeitpunkt der objektiven Berufsunfähigkeit abzustellen, zutreffend, so könnte das Versorgungswerk bei einer positiven - und damit zu seinen Lasten gehenden - Entwicklung des Versorgungsspiegels auf den von der Klägerin für zutreffend erachteten früheren Zeitpunkt zurückgreifen und diesen Zahnarzt um einen Versorgungsanspruch bringen, den er sich durch überobligatorischen Einsatz erworben hat. Für diese Möglichkeit gibt die Satzung jedoch nichts her. Auch die weiteren Überlegungen der Klägerin sind nicht geeignet, eine besondere rechtliche Schwierigkeit aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sehr wohl die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit Voraussetzung der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Etwas Gegenteiliges lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Bezüglich des Hinweises der Klägerin auf die Berufsunfähigkeitsregelung gemäß SGB VI sei noch angemerkt, dass der satzungsrechtliche Begriff der zahnärztlichen Berufsunfähigkeit nicht dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A 1967/91 -, S. 16 UA. Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass sich ein Mitglied des Versorgungswerkes, ehe es Berufsunfähigkeitsrente beanspruchen kann, auf jedwede Tätigkeit verweisen lassen muss, bei der die zahnärztliche Vorbildung verwandt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A 1967/91 -, S. 17 UA. Nach alledem kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu, denn einer Klärung der aufgeworfenen Frage bedarf es in einem Berufungsverfahren nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes von dem dreifachen Jahresbetrag des begehrten Mehrbetrages der Berufsunfähigkeitsrente ausgegangen und hat diesem Betrag die bis zur Klageeinreichung rückständigen Beträge hinzugerechnet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 1998 - 4 A 2845/96 -. Dementsprechend wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts geändert (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.