Urteil
7A D 224/98.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0202.7A.D224.98NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 7920-21 der Stadt B. - mit Ausnahme des Bereichs, der von der 1. Änderung erfasst ist - ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 7920-21 der Stadt B. - mit Ausnahme des Bereichs, der von der 1. Änderung erfasst ist - ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7920-21 der Antragsgegnerin, der u.a. für sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück F. -S. -Straße 18 die Festsetzung eines Sondergebietes Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Wohnungen als Ausnahme zulässig)" trifft. Das Bebauungsplangebiet wird durch die Straßenzüge der H. Allee, F. -E. -Allee, F. -J. -S. - Allee sowie F. -E. -Straße und W. -C. -Straße begrenzt. Es erfasst damit das so genannte T. " sowie den Bereich beidseits der F. -S. -Straße. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich T. " ein Sondergebiet Hauptstadteinrichtungen (Bundeseinrichtungen Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Dienstleistungseinrichtungen)" fest. Er bestimmt weiter in diesem Bereich die zulässige Grundflächen- und Geschossflächenzahl, legt durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest, bestimmt die höchstzulässigen Geschosszahlen (zwischen ein- und neunzehn Geschossen) und sieht eine Tiefgarage nebst zugehörigen Ein- und Ausfahrtbereichen vor. Im Bereich beidseits der F. - S. -Straße sind zwei Sondergebiete Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Wohnungen als Ausnahme zulässig)" festgesetzt. Der Bebauungsplan bestimmt hier straßenzugewandt eine maximal dreigeschossige Bebaubarkeit, wobei für den Bereich südlich der F. -S. -Straße zusätzlich rückwärtig eingeschossige Anbauten vorgesehen sind. Weiter sind im Gebiet beidseits der F. -S. -Straße bei offener Bauweise die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgelegt, wobei die bereits vorhandene Bebauung dergestalt überplant wird, dass die ausgewiesenen Baufenster die überbaubare Grundstücksfläche erweitern. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, der u.a. den von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereich als Sonderbaufläche für Hauptstadteinrichtungen" darstellt. Hierzu ist in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (Stand Dezember 1986) ausgeführt: Entsprechend den Zielsetzungen des Rates der Stadt B. sollen die Sonderbauflächen für Hauptstadteinrichtungen (H") enthalten: - Bundeseinrichtungen - gemeinsame Bund- und Ländereinrichtungen - Ländereinrichtungen - Spitzenorganisationen - Ausländische Vertretungen - komplementäre Einrichtungen - Einrichtungen des Landes NRW - Gemeinbedarfseinrichtungen - Wohnungen - Ausnahmsweise können Gewerbebetriebe zugelassen werden". Das Plangebiet liegt weiter in einem gemäß § 53 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 - StBauFG - durch Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereich B. - Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Dezember 1974 festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereich, in dem nach der Verordnungsbegründung das Regierungsviertel der Bundesrepublik Deutschland" errichtet werden sollte. Dieser Entwicklungsbereich wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs B. - Parlaments- und Regierungsviertel" vom 7. September 1993 umbenannt" in Entwicklungsbereich B. -Bundesviertel". Damit sollte ausweislich der Verordnungsbegründung der Entwicklungsbereich an die veränderte Situation, die nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20.06.1991, bundesstaatliche Funktionen nach B. zu verlagern, entstanden ist, auch namentlich angepasst" werden. Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nach der Vorstellung des Rates der Antragsgegnerin im Jahre 1979 sollte die zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigte Neuordnung des engeren Parlaments- und Regierungsviertels im Wesentlichen durch zwei Bebauungspläne umgesetzt werden, nämlich durch den Bebauungsplan Nr. 7920-10 für die vorgesehenen Parlamentsneubauten und einen weiteren Bebauungsplan betreffend die Planung für das Umfeld der Parlamentsneubauten. Letzterer erfasste unter anderem auch das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Um die enge Verflechtung" der beiden Planbereiche zu verdeutlichen, erfolgte in der Zeit vom 15. Oktober 1979 bis einschließlich 15. November 1979 zeitgleich die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 7920-10 und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung zu dem Planentwurf betreffend das Umfeld der Parlamentsneubauten. Hierzu ist in der Begründung zur Bürgerbeteiligung unter Ziele und Zwecke der Planung" unter anderem ausgeführt: In dem Gebiet zwischen K. -S. -Straße und A. Allee sind Ersatzstandorte für einen Teil der aus der Kernzone zu verlagernden Nutzungen vorgesehen, ohne dass die Baustruktur wesentlich verändert wird. ... Die Presse, die auf die besondere Zuordnung zu den Parlamentsbereichen angewiesen ist, soll an der F. -E. -Straße und im Bereich T. Ersatzstandorte erhalten. Im T. -Hochhaus wird nach der vorgesehenen Verlagerung der Bundestagsverwaltung das Presse- und Informationsamt seinen neuen Standort erhalten". In der Folgezeit wurde der das Umfeld der Parlamentsneubauten betreffende Bebauungsplanentwurf in drei separate Bebauungsplanentwürfe (Nr. 7920-11, 7920-22 sowie den angegriffenen Bebauungsplan) aufgeteilt. In seiner Sitzung am 12. Juni 1980 beschloss der Rat der Antragsgegenerin die Aufstellung der genannten drei Bebauungspläne und deren öffentliche Auslegung. Mit Anschreiben vom 11. September 1980 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In der Zeit vom 20. Oktober 1980 bis zum 21. November 1980 erfolgte die öffentliche Auslegung der Bebauungspläne. In seiner Sitzung vom 26. November 1981 beschloss der Rat der Antragsgegnerin zunächst über die geltend gemachten Bedenken und Anregungen und sodann den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung. In der Bebauungsplanbegründung ist unter anderem ausgeführt: Die Presse, die auf besonders enge Zuordnung zu den Parlamentsbereichen angewiesen ist, soll im Zuge der W. -C. - Straße / F. -E. -Straße und F. - S. -Straße sowie im Bereich T. Ersatzstandorte erhalten. ... Als Gebietsausweisung wird Sondergebiet - Haupstadt-Einrichtungen - festgesetzt. Diese Festsetzung wird noch durch die Art der zulässigen Anlagen, Presse und Informationsamt, Einrichtungen der Nachrichtenmedien und Dienstleistungseinrichtungen ergänzt. Wegen der städtebaulichen Zuordnung dieses Bereiches zu den Parlamentsgebäuden sollen diese Nutzungen, die auf die unmittelbare Nachbarschaft zu den Parlamentsbereichen angewiesen sind, angestrebt werden und sind dementsprechend festgesetzt worden. ... Die Bereiche beidseits der F. -S. - Straße wurden ursprünglich mit 1- bis 2- geschossigen Wohnhäusern bebaut. Diese Nutzungsstruktur hat sich auf Grund der besonderen Lage im Regierungsviertel in den vergangenen Jahren insoweit geändert, als der überwiegende Teil dieser Häuser inzwischen von Behörden, Vertretungen und Presseeinrichtungen genutzt wird. Im Rahmen der Entwicklung des Gesamtgebiets werden die beiden Teilbereiche beiderseits der F. -S. -Straße als Sondergebiet - Hauptstadt-Einrichtungen - hier gegliedert für Einrichtungen der Nachrichtenmedien, ausgewiesen. Ausnahmsweise sollen hier auch Wohnungen in dem Umfang zugelassen werden, dass den heute dort wohnenden Eigentümern ermöglicht wird, ihre Wohnungen solange zu nutzen, bis auf freiwilliger Basis eine Umnutzung im Sinne der Hauptstadteinrichtungen erfolgt. Eine Erhöhung der derzeitigen Geschosszahlen auf drei Geschosse bei gleichzeitiger Erhöhung der GFZ auf 1,0 ist vorgesehen. Bauliche Erweiterungen, teilweise in Form eingeschossiger rückwärtiger Anbauten, bleiben bei den festgesetzten Baugrenzen möglich". Mit Verfügung vom 16. März 1982 genehmigte der Regierungspräsident K. den angegriffenen Bebauungsplan gemäß § 11 BBauG. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 16. April 1982. Zeitgleich erfolgte auch die Bekanntmachung der Genehmigung des Regierungspräsidenten K. vom 16. März 1982 betreffend den Bebauungsplan Nr. 7920-22. In der Folgezeit beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach vorheriger Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 8. Juni 1990, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 aufzustellen. Diese erfasste einen räumlich begrenzten Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 7920-21, nämlich das sog. T. ", während der Bereich beidseits der F. - S. -Straße nicht berührt wurde. Mit der 1. Änderung sollte zur Verminderung der angenommenen Raumknappheit des Deutschen Bundestages die Nutzflächenkapazität des T. -Komplexes" um ca. 10.000 qm Geschossfläche erweitert werden. Hierzu war u.a. eine teilweise Neubestimmung der zulässigen Nutzungsarten sowie eine Erhöhung der Geschosszahl vorgesehen, die Erhöhung von Grundflächen- und Geschossflächenzahl geplant sowie eine teilweise Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche bestimmt. Nach erfolgter nochmaliger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und durchgeführter öffentlicher Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter dem 8. November 1990 zunächst über die geltend gemachten Bedenken und Anregungen und sodann die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 als Satzung. Die Antragsgegnerin zeigte die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 dem Regierungspräsidenten K. am 30. November 1990 an. Nachdem dieser zunächst mit Bescheid vom 27. Februar 1991 die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hatte, erklärte er auf den von der Antragsgegnerin hiergegen erhobenen Widerspruch mit Schreiben vom 30. September 1991, dass er dem Widerspruch stattgebe und keine Rechtsverstöße geltend mache. Am 8. November 1991 erfolgte die Bekanntmachung des Anzeigeverfahrens. Der Antragsteller hat am 29. Dezember 1998 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm stehe die erforderliche Antragsbefugnis zu, da er zumindest durch die Festsetzung Wohnungen als Ausnahme zulässig" als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt werde. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Festsetzung Wohnungen als Ausnahme zulässig" sei unwirksam, weil nicht hinreichend bestimmt. So seien ihr nicht - wie erforderlich - die Voraussetzungen zu entnehmen, unter denen die Ausnahmevorschrift eingreife. Die Unwirksamkeit dieser Bestimmung führe zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes insgesamt, da dieser Bestimmung nach dem Willen des Plangebers bestandssichernder Charakter habe zukommen sollen, was das Grundgefüge des Bebauungsplans berühre. Darüber hinaus seien auch weitere Festsetzungen des Bebauungsplans mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig, wobei die Unbestimmtheit zugleich dazu führe, dass die im Verhältnis zur vorhandenen Wohnnutzung denkbaren Konflikte durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht bewältigt worden seien. Die Festsetzung Hauptstadteinrichtungen" sei unbestimmt, da offen sei, welche Einrichtungen für eine Hauptstadt charakteristisch seien. Unklar sei auch das Verhältnis zwischen den Festsetzungen Hauptstadteinrichtungen" und den Klammerzusätzen. Es sei offen, ob diese zur Konkretisierung der Sondergebietsfestsetzung Hauptstadteinrichtungen" dienen sollten. Dagegen spreche jedenfalls, dass die genehmigten Botschaftsnutzungen weder zu den Einrichtungen der Nachrichtenmedien gehörten noch der Wohnnutzung zuzuordnen seien. Unbestimmt sei auch der Begriff Einrichtungen der Nachrichtenmedien". Durch die Wahl des Begriffs der Einrichtung" seien letztlich sämtliche Anlagen freiberuflicher, gewerblicher und industrieller Art zulässig, die mit Nachrichtenmedien zu tun hätten. Entsprechendes gelte für den Begriff der Dienstleistungseinrichtungen". In gleichem Maße unbestimmt sei der Begriff Bundeseinrichtungen", der beispielsweise auch Einrichtungen der Bundeswehr, also einen Truppenübungsplatz, einschließe. Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sei nicht geeignet, die unbestimmten Festsetzungen des Bebauungsplans zu konkretisieren, weil er zeitlich später als dieser erstellt worden sei. Im Übrigen seien auch die dort aufgeführten Hauptstadteinrichtungen" unbestimmt. Die Festsetzungen zur Art der im Plangebiet zulässigen Nutzungen verstießen auch gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Bandbreite der zugelassenen Nutzungen ausgelösten Spannungen in Bezug auf die vorhandene Wohnnutzung nicht bewältigt worden seien. Weiter ermögliche der Bebauungsplan eine gegenüber der Einfamilienhausbebauung rücksichtslose Bebauung, da mit den festgesetzten Baugrenzen und der vorgesehenen Geschosszahl eine Bebauung zugelassen worden sei, von der eine erdrückende Wirkung ausgehe. Darüber hinaus sei der angegriffene Bebauungsplan unwirksam, weil er funktionslos geworden sei. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass sich die im Plangebiet tatsächlich vorhandenen Nutzungen der Gebäude abweichend von den im Bebauungsplan für diesen Bereich vorgesehenen Nutzungsarten entwickelt hätten. So seien die Gebäude beidseits der F. -S. -Straße nicht von Einrichtungen der Nachrichtenmedien genutzt, sondern entweder sei dort Wohnnutzung oder eine anderweitige (im Einzelnen näher aufgeführte) Nutzung vorhanden. Weiter sei wegen des Umzugs des Parlaments, zahlreicher Ministerien sowie des Bundespresseamtes und der Bundespressekonferenz nach B. auch künftig nicht zu erwarten, dass sich Einrichtungen der Nachrichtenmedien im Plangebiet ansiedeln würden. Der Verbleib von Dienststellen von Ministerien und von Bundesbehörden in B. löse keinen besonderen Bedarf an Einrichtungen für Nachrichtenmedien aus. Die Funktionslosigkeit des angegriffenen Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass dieser die in der Entwicklungsmaßnahmeverordnung aus dem Jahre 1974 allgemein vorgegebenen Ziele konkretisiere und deren Konzeption, Raum für die Ansiedlung wichtiger hauptstadtbezogener Funktionen in unmittelbarer Nähe zu Parlament und Regierung zu schaffen, mit dem Umzug von Parlament und Regierung nach B. hinfällig sei. Die im Jahre 1993 vollzogene Änderung der Entwicklungsverordnung sei unwirksam, da § 45 Abs. 9 BauGB a.F. lediglich eine Änderung des Geltungsbereichs der Verordnung, nicht aber - wie geschehen - eine Änderung des städtebaulichen Entwicklungsziels ermögliche. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 7920-21 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Festsetzung Wohnungen als Ausnahme zulässig" sei nicht unbestimmt. Sie lehne sich vielmehr zulässigerweise an die Systematik der Baunutzungsverordnung an, die ebenfalls die in den jeweiligen Baugebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen normiere, ohne deren Voraussetzungen im Einzelnen zu bestimmen. Auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Bei der Festsetzung Hauptstadteinrichtung" handele es sich um eine allgemeine Umschreibung des Baugebietscharakters im Sinne einer Zweckbestimmung entsprechend der Systematik der Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung. Die jeweiligen Klammerzusätze dienten der Benennung der im Plangebiet allgemein und der dort ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. Die getroffenen Festsetzungen verletzten auch nicht das Abwägungsgebot, da die Feinsteuerung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen unter dem Gesichtspunkt ihrer gegenseitigen Verträglichkeit im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren erfolgen könne. Insoweit komme der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zum Tragen. Durch die verbleibenden 10 bis 19 m breiten Freiräume zwischen den ausgewiesenen Baufenstern sei auch eine erdrückende Wirkung der Baukörper in Bezug auf die vorhandene Bebauung ausgeschlossen. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Die ihm zu Grunde liegende Zielsetzung sei durch den Beschluss des Deutschen Bundestages, das Parlament und Teile der Bundesregierung nach B. zu verlagern, nicht so maßgeblich berührt, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Die Regelungen des B. /B. Gesetzes hätten vielmehr zur Folge, dass in der Stadt B. auch zukünftig wichtige politische Aufgaben wahrgenommen würden und sie damit zweites politisches Zentrum der Bundesrepublik Deutschland sei. So hätten von den 14 Bundesministerien 6 ihren ersten Dienstsitz weiterhin in B. , die übrigen Ministerien ihren zweiten Dienstsitz. Daneben hätten 29 Bundesbehörden und Behördenteile ihren Standort im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Dementsprechend sei auch weiterhin von einem entsprechenden Bedarf für Einrichtungen der Nachrichtenmedien im streitigen Plangebiet auszugehen. Es seien auch Pressenutzungen im Plangebiet vorhanden, so in den Gebäuden F. -S. -Straße 11 und 13 und H. Allee 10,12 und 14. Im Übrigen unterhielten Fernsehanstalten, Rundfunksender und zahlreiche Zeitungsredaktionen nach wie vor ihre Studios in B. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegenerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 7920-21 in seiner Ursprungsfassung und zwar nur hinsichtlich des Restbereichs, der nicht von der 1. Änderung erfasst wird. Denn hinsichtlich des übrigen von der 1. Änderung des Bebauungsplans betroffenen Bereichs des so genannten Tulpenfeldes" sind die Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Urfassung nicht mehr wirksam und der Antragsteller hat die 1. Änderung nicht angegriffen. Ersteres folgt daraus, dass es sich bei der 1. Änderung gegenüber dem Bebauungsplan in seiner früher erlassenen Urfassung um einen selbstständigen Bebauungsplan und nicht um eine bloße unselbstständige Planänderung handelt. Diese überlagert, nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2, für ihren Geltungsbereich die Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Urfassung, so daß die Urfassung, solange die 1. Änderung Bestand hat, insoweit keine Wirkungen mehr entfaltet. Ob ein Bebauungsplan, der - wie hier - Festsetzungen eines früher erlassenen Bebauungsplans ändert, ein selbstständiger Bebauungsplan und damit eigenständiger rechtlicher Beurteilung zugänglicher Plan ist, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Änderung im "normalen" (§ 2 Abs. 4 i.V.m. §§ 3 und 4 BauGB) oder im sog. "vereinfachten" (§ 13 BauGB) Verfahren beschlossen wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -. Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der 1. Änderung gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 7920-21 in seiner Urfassung um einen selbstständigen Plan. Die 1. Änderung enthält für ihren räumlich begrenzten Geltungsbereich des T. " abschließend alle Planfestsetzungen, die aus der Sicht der Antragsgegnerin für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung dieses Bereichs erforderlich sind. So wurden die Arten der im Plangebiet zulässigen Nutzungen statt bisher mit Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Dienstleistungseinrichtungen, Presse- und Informationsamt" nunmehr mit Bundes-einrichtungen Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Dienst-leistungseinrichtungen" - teilweise - neu bestimmt; die Festlegung der zulässigen Geschossanzahl erfolgte für die jeweiligen Gebäudekomplexe - zum Teil - neu; die Geschossflächenzahl und die Grundflächenzahl wurden - erhöhend - neu festgesetzt; die Erweiterung der vorhandenen Tiefgarage wurde geplant. Der Plangeber hat mithin gleichsam aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7920-21 alle für den Bereich der 1. Änderung geltenden Festsetzungen "herausgestanzt" und durch die neuen Festsetzungen der 1. Änderung ersetzt. Dass diese teilweise mit den Festsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich identisch sind, stellt die Qualifizierung der 1. Änderung als eines selbständigen Bebauungsplans nicht in Frage. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Plangeber dann, wenn er einen bestimmten Bereich umfassend neu beplant, in mehr oder weniger großem Umfang die früheren Planinhalte erneut festlegen kann, sofern aus seiner Sicht materielle Änderungen nicht als geboten erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE -. Die Festsetzungen der 1. Änderung sind in ihrem das Änderungsgebiet vollständig erfassenden Regelungsgeflecht auch nicht dergestalt mit den - außerhalb der 1. Änderung - für den Bereich beidseits der F. -S. -Straße weitergeltenden Planfestsetzungen des Ursprungsplans inhaltlich verwoben, dass sie nicht selbständig Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein könnten, diese vielmehr nur durch eine Einheit der alten und der geänderten Planung bewirkt werden könnte. Sie betreffen vielmehr einen von dem Gebiet beidseits der F. -S. -Straße abgegrenzten Bereich, der bereits auf Grund der erheblichen Größe des T. " und der dort in den vorhandenen - mehrgeschossigen - Gebäuden zur Verfügung stehenden Nutzfläche einer eigenständigen städtebaulichen Entwicklung zugänglich und in diesem Sinne nicht auf die Festsetzungen der für den Restbereich weitergeltenden Planfestsetzungen des Ursprungsplans angewiesen" ist. Dies gilt insbesondere für die in beiden Plangebieten als Nutzungsart vorgesehenen Einrichtungen der Nachrichtenmedien". Die nach allem als selbstständiger Bebauungsplan zu qualifizierende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-21 ist von dem Antragsteller auch nicht angegriffen worden. Der eindeutige Wortlaut des in der mündlichen Verhandlung - nach Erörterung des vorstehend dargestellten Verhältnisses der 1. Ände-rung zum Bebauungsplan in seiner Urfassung - gestellten Antrags bezieht sich ausschließlich auf den Bebauungsplan Nr. 7920-21. Insoweit weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die 1. Änderung von dem Antragsteller jetzt auch nicht mehr zulässigerweise mit einem Normenkontrollantrag angegriffen werden könnte. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begann hier gemäß Artikel 10 Abs. 4 des 6. VwGO Änderungsgesetzes (BGBl I S. 1626) mit dem 1. Januar 1997 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1998. Der Normenkontrollantrag, der sich nach allem gegen den Bebauungsplan Nr. 7920-21 in seiner Urfassung mit dem diesem verbliebenen Restgeltungsbereich richtet, ist zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig und so auch hier zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36; BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740ff = BRS 60 Nr. 44. Der beim Oberverwaltungsgericht am 29. Dezember 1998 eingegangene Antrag ist auch fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden. Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begann hier gemäß Artikel 10 Abs. 4 des 6. VwGO Änderungsgesetzes (BGBl I S. 1626) mit dem 1. Januar 1997. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Allerdings leidet der angegriffene Bebauungsplan nicht an formellen Mängeln. Der Antragsteller hat Verfahrens- oder Formmängel des Bebauungsplans nicht gerügt. Auch ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans (vgl. §§ 233 Abs. 2, 214, 215 BauGB) sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 6 BauGB) durch den angegriffenen Bebauungsplan rügt, hat der Senat dem nicht nachzugehen. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei greift diese Unbeachtlichkeitsregelung unmittelbar kraft Gesetzes. Zwar ist nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. auf diese Änderung der Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde hinzuweisen. Die Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. beginnt indes unabhängig hiervon zu laufen. Die Bekanntmachung hat rein deklaratorischen Charakter. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40/96 -, NVwZ 1997, 893f; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 - 7a D 48/93.NE, NVwZ-RR 1996, 192f. Nach der Aktenlage sind entsprechende fristgerechte Rügen nicht ersichtlich und vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung - auf den rechtlichen Hinweis des Senats hin - auch nicht behauptet worden. Der Normenkontrollantrag ist aber begründet, weil die im angegriffenen Bebauungsplan getroffene Ausweisung Sondergebiet Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Wohnungen als Ausnahme zulässig)" nach ihrem objektiven Festsetzungsinhalt nunmehr funktionslos geworden ist. Der im Wege der Auslegung, unter Zuhilfenahme der auch bei Festsetzungen von Bebauungsplänen einschlägigen Grundsätze zur Auslegung von Rechtsnormen, - vgl. hierzu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 - BRS 57 Nr. 57 - zu ermittelnde Festsetzungsinhalt der hier getroffenen Sondergebietsausweisung erschließt sich hinsichtlich der Art der im Plangebiet zulässigen Nutzungen nur aus einer ganzheitlichen Interpretation ihres Textes. Die Festsetzung enthält als scheinbare Generalfestsetzung nur den Begriff "Hauptstadtein-richtungen". Die die Medien betreffende Passage erscheint nur als Klammerzusatz. Dennoch ist sie diejenige, die den eigent-lichen Rahmen der zugelassenen Art der Bebauung bestimmt, weil sie gegenüber dem sehr weiten Begriff "Hauptstadteinrichtun-gen" den engeren Inhalt hat und mit dieser Maßgabe auch inhaltsbestimmend für die gesamte Festsetzung sein sollte. Dies reicht jedoch zur Interpretation der Festsetzung nicht aus. In der Kombination des Klammerzusatzes mit der "Überschrift" ergibt sich vielmehr eine weitere deutliche Spezifizierung der zugelassenen Nutzung. Als zulässig festgesetzt sind, wie die Kombination der "Einrichtungen der Nachrichtenmedien" mit den "Hauptstadteinrichtungen" ausdrückt, weder beliebige Hauptstadteinrichtungen noch beliebige Medieneinrichtungen, sondern eben nur diejenigen, deren Charakteristika durch die Verbindung beider Begriffe bestimmt sind. Damit ist durch die besagte Festsetzung kein abstraktes, der Realität nicht entsprechendes fiktives Medienkonstrukt angesprochen. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade weil die bundesrepublikanische Lebenwirklichkeit spezifische Sonderformen der Medienpräsenz als feste Institutionen in der früheren Bundeshauptstadt B. entwickelt hatte, sind solche Institutionen - jedenfalls aus der Situation dieser Stadt und der in ihr früher stattfindenden politischen Ereignisse heraus - als Sonderformen eindeutig von anderen Funktionsbereichen der Medien abgrenzbar und daher auch in der planungsrechtlichen Qualifizierung eigenständig festzulegen. In diesem Sinne ist die Festsetzung wie folgt zu verstehen: Zugelassen sind nicht Medieneinrichtungen allgemein, sondern ausschließlich die Nachrichtenmedien und ihre Einrichtungen, die sich in Funktion und typischem Erscheinungsbild durch eine hauptstadtbezogene Berichterstattung auszeichnen, dieses in dem Sinn, dass sie in ständigem Kontakt zu Parlament und Regierungsspitze vor Ort" als in deren unmittelbarer räumlicher Nähe ständig präsente Öffentlichkeitsbegleiter" ihrer Tätigkeit nachgehen. Dieses Verständnis zulässiger Einrichtungen der Nachrichtenmedien im Sinne der hier getroffenen Sondergebietsausweisung, als gewissermaßen mit dem Ohr an Parlament und Regierungsspitze" in deren unmittelbarer räumlicher Nähe, vor Ort" ständig präsente Medienöffentlichkeit", wird auch als objektive Vorstellung des Plangebers in der Bebauungsplanbegründung deutlich. So ist auch dort nicht etwa allgemein von Einrichtungen der Nachrichtenmedien die Rede, sondern es wird darauf abgestellt, dass die Presse, die auf besonders enge Zuordnung zu den Parlamentsbereichen angewiesen ist" im Plangebiet, Ersatzstandorte" erhalten soll. Weiter ist ausgeführt: Wegen der städtebaulichen Zuordnung dieses Bereiches zu den Parlamentsgebäuden sollen diese Nutzungen, die auf die unmittelbare Nachbarschaft zu den Parlamentsbereichen angewiesen sind, angestrebt werden und sind dementsprechend festgesetzt worden". Darin kommt zum einen mit der Inbezugnahme der Parlaments-bereiche" die dem Plangeber vor Augen stehende Hauptstadtbe-zogenheit der Berichterstattung zum Ausdruck, zum anderen wird mit der angesprochenen unmittelbaren Nachbarschaft" deutlich, dass die Berichterstattung vor Ort" in unmittel-barem Kontakt zu Parlament und Regierungsspitze gemeint war. Mit diesem nach allem gegebenen objektiven Festsetzungsgehalt der Sondergebietsausweisung ist der angegriffene Bebauungsplan funktionslos geworden. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können Festsetzungen eines Bebauungsplans funktionslos werden und damit außer Kraft treten. Jedoch ist für das Außerkrafttreten bauplanungsrechtlicher Festsetzungen anerkannt, dass eine solche Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht kommt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 - BauR 1999, 601 = BRS 60 Nr. 43. Eine bauplanerische Festsetzung tritt hiernach nur dann außer Kraft, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 - BRS 32 Nr. 28; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 - BRS 55 Nr. 34; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 BN 48.99 -. Dabei reicht es nicht aus, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Ferner wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 - BRS 59 Nr. 55 und Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 - BRS 59 Nr. 54. Nach diesen Maßstäben hat die Festsetzung eines Sondergebietes Hauptstadteinrichtungen (Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Wohnungen als Ausnahme zulässig)" die Fähigkeit verloren, zur städtebaulichen Ordnung des Bereichs beidseits der F. -S. -Straße einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Allerdings haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet selbst nicht dergestalt geändert, dass eine Verwirklichung der Ansiedlung von Einrichtungen der Nachrichtenmedien auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Jedoch sieht die getroffene Sondergebietsausweisung nach dem bereits Ausgeführten eine städtebauliche Ordnung für das Plangebiet in der Form vor, dass dort - von der Wohnnutzung abgesehen - nur solche Einrichtungen der Nachrichtenmedien zulässig sind, die in ihrem Standort so mit dem des Parlaments und der Regierungsspitze verbunden sind, dass für sie die räumliche Nähe zum Parlament der ausschlaggebende Ansiedlungsfaktor ist, um den spezifischen Besonderheiten einer hauptstadtbezogenen Berichterstattung Rechnung tragen zu können. Diese Steuerungsfunktion kann der Bebauungsplan bereits aber objektiv im Stadtgebiet der Antragsgegnerin inzwischen nicht mehr erfüllen. Denn inzwischen haben sowohl der Bundestag (gemäß § 2 Abs. 1 des B. /B. -Gesetz vom 26. April 1994 - BGBl. I S. 918 -) als auch die Bundesregierung als Verfassungsorgan (gemäß § 3 Abs. 1 B. /B. -Gesetz) ihren jeweiligen Sitz in B. aufgegeben und in der neuen Bundeshauptstadt Deutschlands, B. (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 - BGBl. II S. 885 -), genommen, und diese Sitzentscheidung auch tatsächlich vollzogen sowie ihre Arbeitsfähigkeit in B. festgestellt. Vgl. Bekanntmachung der Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999, BGBl. I 1725, zum 1. September 1999 sowie Bekanntmachung über die Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages in B. vom 5. Juli 1999, BGBl. I 1632, in der der Deutsche Bundestag seine Arbeitsfähigkeit in B. ebenfalls bezogen auf den 1. September 1999 festgestellt hat. Damit hat die Bereitstellung eines eigenen Sondergebiets für Nachrichtenmedien und ihre Einrichtungen, die mit dem Ohr an Parlament und Regierungsspitze" in deren unmittelbarer räumlicher Nähe, vor Ort" als ständig präsente Medienvertreter" ihrer Tätigkeit nachgehen, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seine Funktion verloren. Diese Tatsache ist auch in dem gekennzeichneten Sinn offensichtlich. Es liegt auf der Hand und ist den betroffenen Verhältnissen inzwischen gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben", dass eine Verwirklichung der getroffenen Sondergebietsausweisung auf Dauer ausgeschlossen ist. Denn wie dargelegt ging es mit der streitigen Planung um die planungsrechtliche Steuerung der Ansiedlung einer ganz spezifischen Sonderform der Medienpräsenz, die ihre Standortentscheidung ausschließlich aus der unmittelbaren räumlichen Nähe zu Parlament und Regierungsspitze ableitet. Dass mit dem Wegfall dieser bisherigen Gegebenheiten in B. zugleich die Steuerungsfunktion der getroffenen Sondergebietsausweisung entfallen ist, dokumentiert sich in der Lebenswirklichkeit, für jedermann ersichtlich, öffentlich darin, dass die hauptstadtbezogene Berichterstattung nunmehr von B. aus erfolgt, wie etwa die in B. von Fernsehanstalten gerichtsbekannt unterhaltenen "Hauptstadtstudios" zeigen. An der Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Bundesrat und die hierauf bezogene Berichterstattung der Nachrichtenmedien in die Betrachtung mit einbezogen wird. Denn auch der Bundesrat, der am 27. September 1996 den Beschluss gefasst hat, dass sein Sitz in der Bundeshauptstadt B. ist, vgl. Bundesrats-Drucksache 345/96 vom 27. September 1996, wird - wie derzeit öffentlich verlautbart - seine Arbeitsfähigkeit in B. nach der Sommerpause diesen Jahres herstellen, mit der Folge, dass dann die Plenarsitzungen nicht mehr in B. , sondern in B. stattfinden werden. Angesichts dieses unmittelbar bevorstehenden Umzuges ist auch insoweit eine Ansiedlung von Einrichtungen der Nachrichtenmedien im Plangebiet, die mit dem Bebauungsplan gesteuert werden könnte, offensichtlich völlig fernliegend. Nichts anderes ergibt sich schließlich im Hinblick darauf, dass in Konkretisierung des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 B. /B. - Gesetz festgelegten Grundsatzes der Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeitsteilung zwischen der Bundeshauptstadt B. und der Bundesstadt B. " von den insgesamt 14 Bundesministerien folgende sechs Bundesministerien in B. verbleiben: - Der Bundesminister für Bildung und Forschung - Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Der Bundesminister für Gesundheit - Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - Der Bundesminister der Verteidigung, vgl. Bundestags-Drucksache 12/2850 vom 17. Juni 1992, Seite 35 sowie 38f, sowie der größte Teil der Arbeitsplätze der Bundesministerien in der Bundesstadt B. erhalten bleiben soll (§ 4 Abs. 4 B. /B. -Gesetz). Vgl. dazu, dass dieser Personalbestand mit etwa 13.900 Arbeitsplätzen angenommen wurde: Bundestags-Drucksache 12/2850 vom 17. Juni 1992, Seite 39. Denn die damit im Wesentlichen angesprochene Arbeitsebene" der verbleibenden Ministerien weist nicht die Bezüge zu einer hauptstadtbezogenen Berichterstattung auf, die in dem gekennzeichneten besonderen Sinn für die Schaffung eines Sondergebietes für Einrichtungen der Nachrichtenmedien maßgeblich waren, deren besonderes Betätigungsfeld in einer mit dem Ohr an Parlament und Regierungsspitze" in deren unmittelbarer räumlicher Nähe, vor Ort" erfolgenden Berichterstattung besteht. Dies erschließt sich bereits daraus, dass die Ministerien als solche nicht in der Planbegründung zur Rechtfertigung der Sondergebietsausweisung erwähnt werden. Hinzukommt, dass der in der Planbegründung ausschlaggebend betonte Umstand der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Parlamentsbereichen" für das Plangebiet im Verhältnis zu den Ministerien nicht zutrifft und letztere auch von daher nicht für die Funktionalität der Sondergebietsausweisung ausschlaggebend waren. Die nach allem gegebene offensichtliche Funktionslosigkeit der Sondergebietsausweisung führt dazu, dass der angegriffene Bebauungsplan insgesamt für nichtig zu erklären ist. Denn die Festsetzung des Sondergebiets ist - wie die Planbegründung zeigt - gewissermaßen das Herzstück" der gesamten Planung, ohne die die übrigen Festsetzungen keinen selbstständigen Bestand haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.