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Beschluss

1 A 499/98.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0203.1A499.98PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird, soweit er nicht rechtskräftig geworden ist, geändert.

Es wird festgestellt, dass das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 eingeführte Formular "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird, soweit er nicht rechtskräftig geworden ist, geändert. Es wird festgestellt, dass das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 eingeführte Formular "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit die Regelung des Nachweises der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit iSv § 52 Abs. 1 Buchst. f des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) mitbestimmungspflichtig ist. Die Beteiligten schlossen am 31. Mai/27. September 1990 die "Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den S. M. T. " (Dienstvereinbarung). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Dienstvereinbarung wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter mit einem computergesteuerten System erfasst und ausgewertet. Einzelheiten der Zeiterfassung sind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der Dienstvereinbarung in der Anlage 1 (Hauptverwaltung) und in der Anlage 2 (Außen- und Verwaltungsstellen) geregelt. § 6 Abs. 1 Satz 5 der Dienstvereinbarung sieht vor, dass Änderungen oder Ergänzungen hierzu zwischen dem Geschäftsführer und den Personalräten vereinbart werden. § 11 Abs. 1 der Dienstvereinbarung bestimmt: "Persönliche Angelegenheiten sind nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ist dies nicht möglich, kann Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiungen werden bis zu drei Stunden monatlich auf die Arbeitszeit angerechnet (F-Zeiten). Unaufschiebbare Arztbesuche (K-Zeiten) werden nicht auf die Zeit von drei Stunden angerechnet." Nachdem 1991 Zeiterfassungsgeräte aufgestellt worden waren, hatten die Beschäftigten bei Fehlzeiten bisher dem Personalreferat - Zeiterfassung - einen "Korrekturbeleg" vorzulegen bzw. zu übersenden, der neun "Korrekturgründe" vorsah, u. a. als Grund Nr. 7 "Arztbesuch". In dem Korrekturbeleg war bei einem Arztbesuch lediglich das Datum und die Dauer des Arztbesuches einzutragen. Zusätzlicher Erläuterungen oder einer Genehmigung des Vorgesetzten bedurfte es nicht. Anläßlich der Änderung des § 52 BAT durch den 73. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 17. Juli 1996 wies der Beteiligte durch Rundschreiben vom 13. Februar 1997 auf die Änderungen des Bundes- Angestelltentarifvertrages hin. Zum Schluss des Rundschreibens heißt es: "§ 52 Abs. 1 Buchstabe f BAT stellt klar, daß die ärztliche Behandlung grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muß. Der Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung besteht nur dann, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muß. Der Angestellte hat deshalb zu versuchen, in diesem Sinne auf die Terminvereinbarung mit dem Arzt Einfluß zu nehmen, er muß sich also bemühen, einen Untersuchungs- oder Behandlungstermin außerhalb seiner Kernarbeitszeit zu vereinbaren. Bei einem Termin während der Kernarbeitszeit ist zu prüfen, ob eine entsprechende Verlegung oder Änderung der Arbeitszeit des Angestellten in Betracht kommt. Der Angestellte hat eine zumutbare Verlegung oder Änderung der Arbeitszeit in Kauf zu nehmen. Soweit dies möglich und zumutbar ist, darf die Behandlung nicht während der Arbeitszeit erfolgen. Soweit der Angestellte selbst auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit Einfluß nehmen kann, z. B. bei Gleitzeitregelungen, ist er zur Nutzung der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten verpflichtet. Nur wenn ein außerhalb der Arbeitszeit (bzw. Kernarbeitszeit) des Angestellten liegender Termin nicht vereinbart werden kann, kommt eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. Bezüge in Betracht. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Der neue Korrekturbeleg ist als Muster der Anlage zu entnehmen." Der neue Vordruck des Korrekturbelegs ist hinsichtlich der bisherigen Korrekturgründe 1 bis 6 sowie 8 und 9 - jetzt 1 bis 8 - unverändert geblieben. Hinsichtlich des jetzigen Korrekturgrundes "Arztbesuch" enthält der Korrekturbeleg folgenden Zusatz: "Die obige ärztliche Behandlung konnte außerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit nicht durchgeführt werden, weil ____________________________________________________________ _______________________________________________________________ _______________________________________________________________ ___ Eine ärztliche Bescheinigung darüber, daß die Behandlung nicht außerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit durchgeführt werden konnte, werde ich auf Anforderung nachreichen." Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 machte der Antragsteller geltend, dass die durch das Rundschreiben vom 13. Februar 1997 getroffene Regelung seiner Mitbestimmung unterliege. Nachdem ein am 11. März 1997 zwischen den Beteiligten geführtes Gespräch zu keiner Annäherung geführt und die von beiden Seiten eingeschalteten Rechtsanwälte ihre gegenseitigen Standpunkte dargelegt hatten, hat der Antragsteller am 7. April 1997 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge, 1. festzustellen, dass der Personalrat bei der Regelung der Form des Nachweises über einen Arztbesuch nach § 52 BAT gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW mitzubestimmen hat, 2. festzustellen, dass das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 eingeführte Formular "Korrekturbeleg Arztbesuch" der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW unterliegt, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die vom Beteiligten getroffene Regelung der Form des Nachweises über einen Arztbesuch in der Gestalt der Einführung eines veränderten Formulars "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die Tatbestandsmerkmale des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Andere Mitbestimmungstatbestände seien nicht gegeben. Ob § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT eine tarifliche Regelung iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW darstelle, könne dahingestellt bleiben. Der Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW sei deshalb nicht erfüllt, weil das Formular "Korrekturbeleg", soweit es sich auf Arztbesuche beziehe, keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten enthalte. Die Bestimmungen über Erklärungen für die Notwendigkeit und zum erforderlichen Umfang von Arztbesuchen regelten nicht das Verhalten der Beschäftigten während der Dienstzeit in den Diensträumen und die sich aus der gleichzeitigen Anwesenheit vieler Kollegen ergebenden Probleme. Das ergebe sich schon daraus, dass der Beschäftigte in der streitigen Zeit eben nicht anwesend sei, sondern dem Dienst fernbleibe. Es gehe um die arbeitsvertragliche Pflicht zur Dienstleistung und um die Folgen für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht. Diese Pflichten ergäben sich aus dem Gesetz und dem Arbeitsvertrag. Ihre Überwachung diene der Feststellung, ob der Arbeitsvertrag erfüllt werde und ob die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch gegeben seien. Mit der Ordnung "in" der Dienststelle habe dies nichts zu tun. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen habe bei Fragen der Ordnung "des" Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, während dem Personalrat gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW lediglich ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Ordnung "in" der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten zustehe. Die Dienstvereinbarung vom 31. Mai/27. September 1990 sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da sie mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT unwirksam geworden sei. Durch die Neuregelung des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT seien die Voraussetzungen für einen "vergütungsunschädlichen Arztbesuch" während der Arbeitszeit verschärft worden. Eine ärztliche Behandlung sei nunmehr während der Arbeitszeit grundsätzlich verboten. Ein Anspruch auf Freistellung bestehe nur ausnahmsweise, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen müsse. Mit der Einführung der gebundenen Regelung sei die großzügige Regelung von Genehmigungen nach Ermessen, wie sie aufgrund des § 52 BAT a. F. in der Dienstvereinbarung getroffen worden sei, nicht vereinbar. Mit dem Inkrafttreten des § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT n. F. verstoße die Dienstvereinbarung gegen höherrangiges Recht iSv § 70 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW und könne damit keine Rechtswirkung mehr erzeugen. Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 27. Januar 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um zwei Wochen am 13. März 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Maßnahme verkannt. Die Regelung betreffe nicht die An- und Abwesenheit selbst, sondern Art und Umfang des Nachweises bezüglich des Fernbleibens bei einem Arztbesuch. Insoweit habe der Beteiligte bei der Fassung des neuen Korrekturbeleges eine generelle, alle Beschäftigte betreffende Regelung getroffen. Es treffe zu, dass sich der Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW und des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geringfügig unterschieden. Hieraus ergäben sich jedoch keine inhaltlichen Konsequenzen. Die Grenze der Mitbestimmungspflichtigkeit hänge davon ab, ob es um Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder um Ordnungs- und Verhaltenspflichten gehe. § 616 BGB sehe eine Nachweispflicht nicht vor. § 52 BAT lasse auch nach der Neuregelung Spielraum für eine Regelung der Art und Weise des Nachweises hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit. Eine generelle Regelung der Nachweispflicht gegenüber allen Beschäftigten berühre das Ordnungsverhalten und nicht die Arbeitspflicht. Die Dienstvereinbarung vom 31. Mai/27. September 1990 sei nicht gegenstandslos geworden. Insbesondere sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich. Dass Regelungen der vorhandenen Art mitbestimmungspflichtig seien, habe das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96 - entschieden. Der Antragsteller hat im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nur noch den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu 2. zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt im Wesentlichen vor: Im Hinblick auf die Änderung des § 52 BAT sei lediglich ein ergänzender "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" eingeführt worden dergestalt, dass der Beschäftigte kurz die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit begründen und sich verpflichten müsse, auf Anforderung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzureichen. Hierzu seien die Beschäftigten aufgrund der abgeschlossenen Dienstvereinbarung verpflichtet. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, auf den sich der Antragsteller berufe, sei nicht einschlägig, weil nicht verlangt werde, dass sich der betreffende Beschäftigte die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit vom Arzt bescheinigen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Da der Antragsteller seinen Beschwerdeantrag, soweit er sich zunächst auch gegen die Ablehnung des erstinstanzlichen Antrages zu 1. gerichtet hat, im Anhörungstermin vor dem Fachsenat nicht aufrechterhalten hat, ist der angefochtene Beschluss insoweit rechtskräftig geworden. Streitgegenstand ist im Beschwerdeverfahren nur noch der erstinstanzliche Antrag zu 2. des Antragstellers. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch, soweit der angefochtene Beschluss nicht rechtskräftig geworden ist, Erfolg. Der vom Antragsteller nur noch gestellte konkrete Antrag ist zulässig, da sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in einer Weise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. Nur wenn eine derartige Regelung nicht mehr möglich ist, muss zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94. Dies ist bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht der Fall, da hinsichtlich des Nachweises der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit jederzeit eine andere Regelung getroffen werden kann. Der in der Beschwerdeinstanz nur noch gestellte Antrag zu 2. ist auch begründet. Das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 eingeführte Formular "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Die Vorschrift enthält einen einheitlichen Tatbestand. Sie umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121, m. w. N.; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. 416 ff. Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, aaO, vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, aaO, und vom 11. März 1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = PersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; Beschluss des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -. Kann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, beantwortet sich die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit danach, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, aaO., und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, aaO, m. w. N. Mitbestimmungspflichtig sind dagegen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Diensterfüllung nicht gegeben ist. Das aufgrund der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 neu eingeführte Formular "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" stellt keine Anordnung dar, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben regelt. Mit ihm ist vielmehr eine Regelung der darüber hinaus gehenden Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten getroffen worden. Eine Regelung, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben betrifft, scheidet bereits deshalb aus, weil es, wie sich aus § 52 Abs. 1 BAT ergibt, um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigter gemäß § 616 BGB bei einer vorübergehenden Verhinderung seinen individualrechtlichen Vergütungsanspruch behält. Mit der Dienstausübung im eigentlichen Sinne hat dies nichts zu tun. Soweit in § 52 Abs. 1 BAT davon gesprochen wird, dass "der Angestellte ... von der Arbeit freigestellt" wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass, wie die Fachkammer gemeint hat, bei Fehlzeiten die Beziehung zur Dienststelle soweit gelockert sei, dass von einer Regelung der Ordnung "in" der Dienststelle nicht mehr die Rede sein könne. Die Vorschrift darf nicht so eng ausgelegt werden, dass sie nur "das Verhalten der Angestellten während der Dienstzeit in den Diensträumen und die sich durch die gleichzeitige Anwesenheit vieler Kollegen ergebenden Probleme" erfasst. Ordnet der Leiter einer Dienststelle generell und verbindlich an, dass die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit durch ein von ihm vorgegebenes Formular belegt werden muss, schafft er damit eine dienstliche Regelung und verlangt ein dieser Ordnung entsprechendes Verhalten der Beschäftigten. Hierbei geht es nicht nur um das individuelle Arbeitsverhältnis betreffende Pflichten. Entscheidend ist, dass von allen Beschäftigten der Nachweis der Erforderlichkeit eines Arztbesuches einheitlich in einer bestimmten Form verlangt und damit eine Regel aufgestellt wird, die von allen - unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung - zu beachten ist. Allgemeine Vorschriften über den Nachweis der Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit sind daher als mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW anzusehen. Vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96 -, BB 1997, 1690; zu der mit § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW wörtlich übereinstimmenden Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG: Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 75 RdNr. 180; zum "Krankenbegrüßungsgespräch": VG Potsdam, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 11 K 4471/96.PVL -, ZBR 1998, 184 (LS); a. A. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 Erl. 65.4. Allerdings trifft es zu, dass der Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, zu dem die zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergangen ist, vom Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW abweicht. Denn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei "Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb" mitzubestimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Verhältnis zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW weiter gefasst ist. Soweit es um die im vorliegenden Verfahren streitige Frage geht, ob eine generelle Anordnung hinsichtlich des Nachweises der Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist, bestehen zwischen beiden Vorschriften inhaltlich keine Unterschiede. In § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Mitbestimmungsrechts lediglich insoweit präziser formuliert, als klargestellt ist, dass es um die Regelung der Ordnung "in" der Dienststelle geht und nicht allgemein um Fragen der Ordnung des Betriebes. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § 72 RdNr. 413. Wird geregelt, in welcher Form die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit nachzuweisen ist, handelt es sich um eine Regelung der Ordnung "in" der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, weil eine derartige Regelung für das Betriebsklima in einer Dienststelle mitbestimmend ist. Insoweit ist von Bedeutung, ob eine Regelung von Misstrauen oder von Vertrauen geprägt ist. Es kann auch sein, dass eine zu großzügige Regelung von Beschäftigten ausgenutzt wird und es deshalb zu Spannungen in einer Dienststelle kommt. Soweit der Beteiligte meint, der zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96 - sei deshalb nicht einschlägig, weil in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - im Gegensatz zu der streitgegenständlichen Regelung - verlangt worden sei, dass sich der Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit vom Arzt bescheinigen lassen müsse, folgt dem der Fachsenat nicht. Entscheidend für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit ist nicht, wie die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit nachzuweisen ist (z. B. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder durch die bloße - evtl. sogar stillschweigende - Versicherung der Notwendigkeit), sondern ob eine generelle und verbindliche Regelung geschaffen werden soll bzw. geschaffen worden ist, in der die Modalitäten des Nachweises der Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit - in welcher Weise auch immer - für alle Beschäftigten festgelegt werden. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht aufgrund des Tarifvorbehalts gemäß § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NRW ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT in der Fassung, die er durch den 73. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 17. Juli 1996, MBl. NRW S. 1592, erhalten hat. Danach lautet § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT wie folgt: "Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: ... f) Ärztliche Behandlung des erforderliche Angestellten, wenn diese nachgewie- während der Arbeitszeit er- sene Abwe- folgen muß, senheitszeit einschließlich erforderli- cher Wege- zeiten." Eine das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausschließende tarifliche Regelung besteht nur dann, wenn der Sachverhalt vollständig, umfassend und erschöpfend unmittelbar geregelt ist und es zum Vollzug der Maßnahme keines Ausführungsaktes mehr bedarf. Soweit einem Dienststellenleiter ein Gestaltungsraum verbleibt, wird das Mitbestimmungsrecht durch eine tarifliche Regelung nicht ausgeschlossen. Vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 RdNr. 74. § 52 Abs. 1 Buchst. f BAT regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB bestehen bleibt. Wie die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit nachzuweisen ist, regelt der Tarifvertrag nicht. Vielmehr besteht insoweit ein Gestaltungsspielraum für die unterschiedlichsten Regelungen. Hierfür sprechen auch die Durchführungshinweise zum Bundes- Angestelltentarifvertrag gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 20. März 1997, MBl. NRW S. 398, zu § 52 BAT. Insoweit heißt es unter Nr. 2.6: "Die Dauer der Freistellung ist auf die erforderliche, d. h. die unumgänglich notwendige, nachgewiesene Abwesenheit von der Arbeit beschränkt. Die 'nachgewiesene Abwesenheitszeit' ist zwar nicht dahingehend auszulegen, daß bei jedem Arztbesuch ein besonderer Nachweis, etwa in Form einer ärztlichen Bescheinigung über die erforderliche Zeit der Abwesenheit erbracht werden muß, doch kann bei jedem Arztbesuch ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Die Art und Weise des Nachweises ist nicht spezifiziert. Das bedeutet, daß jede Form des Nachweises möglich ist. Entscheidend ist, daß die Erforderlichkeit der Abwesenheit schlüssig dargelegt und plausibel ist. Im allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn der Angestellte glaubhaft erklärt, daß die ärztliche Behandlung nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann. Hält der Arbeitgeber diese Aussage (z. B. im Falle häufiger Wiederholungen) nicht für ausreichend, kann er einen darüber hinausgehenden Nachweis verlangen. Dieser ist insbesondere in der Vorlage einer Bescheinigung der Arztpraxis oder des Instituts zu sehen. Weigert sich der Angestellte, eine solche Bescheinigung beizubringen, entfällt der Freistellungsanspruch unter Fortzahlung der Bezüge. Die Freistellung schließt auch unvermeidbare Wartezeiten beim Arzt und die erforderlichen Wegezeiten zu und von der ärztlichen Behandlung ein". Durch die Einführung des neuen Formulars "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" hat der Beteiligte die Art und Weise, in der der Nachweis zu erbringen ist, aufgrund des ihm verbliebenen Gestaltungsspielraumes durch eine generelle, alle Beschäftigte betreffende Anordnung konkretisiert und verbindlich geregelt. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist auch nicht durch die "Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit bei den S. M. T. " verbraucht. Der Auffassung der Fachkammer, die Dienstvereinbarung sei nichtig, folgt der Fachsenat nicht. Es mag zwar sein, dass durch den 73. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages die Voraussetzungen, unter denen im Falle eines Arztbesuches die Vergütung fortgezahlt wird, verschärft worden sind vgl. zum Wortlaut der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung des § 52 BAT: Clemens/Scheuring/Steingen, Komm. z. BAT, § 52 Erl. 1 und die Dienstvereinbarung wegen Unvereinbarkeit mit der geltenden Fassung des Bundes-Angestelltentarifvertrages teilweise nichtig ist. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit der Dienstvereinbarung insgesamt. Denn sind nur einzelne Bestimmungen einer Dienstvereinbarung nichtig, so bleibt der übrige Teil grundsätzlich wirksam, wenn dieser noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Vgl. zu § 77 BetrVG: Fitting/Kaiser/ Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 77 RdNr. 30. Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn ist die Dienstvereinbarung nichtig, fehlt es von vornherein an einer Zustimmung zu dem mit der Rundverfügung vom 13. Februar 1997 eingeführten neuen "Korrekturbeleg (Arztbesuch)". Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Dienstvereinbarung weiter besteht, gilt nichts anderes. Es kann dahingestellt bleiben, ob der alte Korrekturbeleg durch die Dienstvereinbarung gedeckt gewesen ist. Dies gilt jedenfalls nicht für den neuen "Korrekturbeleg (Arztbesuch)". Denn das neue Formular weicht von dem früheren Formular erheblich ab, weil nunmehr zum einen zu begründen ist, weshalb eine ärztliche Behandlung nicht außerhalb der Kern- bzw. Festarbeitszeit durchgeführt werden konnte, und zum anderen auch die Erklärung abgegeben werden muss, dass auf Anforderung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgereicht werde. Die Änderungen sind so erheblich, dass nicht lediglich von einer Ergänzung des alten Korrekturbelegs gesprochen werden kann. Auch wenn die Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages durch den 73. Änderungstarifvertrag Anlass zur Änderung des bisherigen Korrekturbelegs gegeben haben mag, ist der Beteiligte zu einer Änderung ohne Zustimmung des Antragstellers nicht berechtigt. Dies gilt um so mehr, als es in § 6 Abs. 1 Satz 5 der Dienstvereinbarung ausdrücklich heißt, dass Änderungen oder Ergänzungen zwischen dem Geschäftsführer und den Personalräten vereinbart werden. Auch ohne diese ausdrückliche Vereinbarung dürfte die Dienstvereinbarung nur im Zusammenwirken der Beteiligten im Hinblick auf den 73. Änderungstarifvertrag zum BAT an die geänderten Verhältnisse angepasst werden. Vgl. Lorenzen, BPersVG, § 73 RdNr. 12 a. Ist der alte Korrekturbeleg, was aufgrund des Vorbringens des Beteiligten im Anhörungstermin zweifelhaft sein könnte, kein Bestandteil der Dienstvereinbarung gewesen und kann daher auch nicht der neue "Korrekturbeleg (Arztbesuch)" als Ergänzung bzw. Abänderung der Dienstvereinbarung angesehen werden, gilt nichts anderes. Denn eine andere Zustimmung als die in der Form der Dienstvereinbarung erteilte ist auch nach dem Vorbringen des Beteiligten nicht ersichtlich. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.