Urteil
6d A 1320/99.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0206.6D.A1320.99O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beamte wird in das Amt eines Regierungsdirektors - Besoldungsgruppe A 15 - versetzt.
Die Beförderungssperre wird auf drei Jahre abgekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beamte wird in das Amt eines Regierungsdirektors - Besoldungsgruppe A 15 - versetzt. Die Beförderungssperre wird auf drei Jahre abgekürzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten trägt der Dienstherr. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten auferlegt. Gründe: I. Der Beamte wurde am 19. April 1951 in I. geboren. Er ist seit 1992 in zweiter Ehe verheiratet. Die Eheleute haben zwei Kinder im Alter von 8 und 4 Jahren. Die Ehefrau des Beamten ist zur Zeit nicht berufstätig, sondern versorgt Haushalt und Kinder. Davor war sie als Amtsrätin in dem N. für T. und X. , X. und G. des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt, in dem auch der Beamte tätig ist. Nach Besuch von Grundschule und Gymnasium studierte der Beamte von 1971 bis 1976 Rechtswissenschaften. Nach dem ersten juristischen Staatsexamen war er zunächst wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Völkerrecht der Universität C. und absolvierte dann von Mai 1979 bis zum zweiten juristischen Staatsexamen im November 1981 seinen Referendardienst. Anschließend war er bis Oktober 1983 wissenschaftlicher Mitarbeiter an dem vorgenannten Lehrstuhl, an dem er auch promoviert wurde. Der Beamte wurde mit Wirkung vom 17. Oktober 1983 zum Regierungsrat zur Anstellung bei der Universität E. ernannt und in der dortigen Zentralverwaltung eingesetzt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im Juli 1985, die Ernennung zum Oberregierungsrat im Juli 1987, zum Regierungsdirektor im Dezember 1988 und zum Ministerialrat im Juni 1990. Bereits zum 1. April 1985 war der Beamte von der Universität E. an das jetzige N. für T. und X. , X. und G. des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst abgeordnet und später versetzt worden. Seit September 1989 war er persönlicher Referent im N. . Ab Juli 1990 leitete er zusätzlich das Referat K (L. - und M. , C. , C. , L. , X. , X. S. ). Zum 1. Dezember 1993 wurde der Beamte unter Entpflichtung von seinen bisherigen Aufgaben mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Gruppenleiters III A und der Leitung des Referates III A 1 beauftragt. Eine Beförderung erfolgte wegen einer damals bestehenden haushaltsrechtlichen Beschränkung nicht. In Zusammenhang mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren wurde er am 27. Oktober 1994 von der Wahrnehmung dieser Aufgaben wieder entpflichtet und in ein anderes Referat umgesetzt. Bei den förmlichen dienstlichen Beurteilungen in den Jahren 1987, 1989 und 1994 erreichte der Beamte jeweils die Bewertung "erheblich über dem Durchschnitt". Bereits seit dem 30. März 1994 war dem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden. Im Anschluss daran wurde er gemäß §§ 91, 92 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) unter teilweiser Einbehaltung seiner Bezüge seines Dienstes vorläufig enthoben. Diese Entscheidung wurde im September 1997 aufgehoben. Seit dem 17. September 1997 arbeitet er als Referatsleiter im N. für T. und X. , X. und G. des Landes Nordrhein-Westfalen. Bis Dezember 1999 leitete er das Referat IV A 2 "G. - H. - und X. , l. F. ", wobei er die Verwendung von Forschungsmitteln in Höhe von 7,5 Millionen DM zu verantworten hatte. Über diese Tätigkeit verhält sich ein Zwischenzeugnis des N. vom 14. Januar 1999. Seit dem 6. Dezember 1999 ist ihm die Leitung des Referats 414 - Universität L. , Fachhochschule L. - übertragen worden. Dazu verhält sich ein weiteres Zwischenzeugnis des N. vom 29. November 2000. Das Einkommen des Beamten beträgt 9.949,13 DM brutto (Stand Mai 1999). Unter Berücksichtigung von monatlichen Gehaltspfändungen in Höhe von über 3.900,00 DM verbleibt ihm ein Nettoeinkommen von 4.253,16 DM. Die Pfändungen beruhen auf Vorgängen, die zum vorliegenden Disziplinarverfahren geführt haben. Der monatliche Mietzins für die Familienwohnung beträgt 2.000,00 DM. Außerdem muss die Familie einen Kredit für einen Pkw mit monatlichen Raten von 1.000,00 DM bedienen, der derzeit in Höhe von noch etwa 8.000,00 DM bis 9.000,00 valutiert. Die Eltern des Beamten unterstützen ihn mit monatlichen Zahlungen zwischen 1.500,00 DM und 2.000,00 DM. Der Beamte ist bis auf den vorliegenden Sachverhalt weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem das Amtsgericht C. -U. im Februar 1994 einen Haftbefehl gegen den Beamten erlassen hatte und er in Untersuchungshaft genommen worden war, leitete das N. mit Verfügung vom 18. Februar 1994 wegen der im Haftbefehl enthaltenen Beschuldigungen disziplinare Vorermittlungen ein. Mit Verfügung vom 25. April 1994, dem Beamten zugestellt am 28. April 1994, wurde das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, welches im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wurde. Nach etwa sechs Wochen Haft wurde der Beamte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Anklageerhebung erfolgte im Juli 1994. Mit Urteil des Landgerichts C. vom 12. Dezember 1994 - (505) 1 Ko Js 388/93 (8/94) - wurde der Beamte wegen Betruges und vorsätzlichen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Das Urteil wurde aufgrund Rechtsmittelverzichts des Beamten sofort rechtskräftig. Mit Verfügung vom 30. Mai 1995 wurde die Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens angeordnet. Dabei wurde der Untersuchungsgegenstand beschränkt, und zwar auf die Straftaten des Beamten, die Gegenstand seiner rechtskräftigen Verurteilung waren, sowie darüber hinaus auf den Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges zu Lasten von Kapitalanlegern in den 20 Fällen, die in den Gründen des Strafurteils als Straftaten des mitangeklagten Zwillingsbruders des Beamten ausdrücklich aufgeführt sind, während sie hinsichtlich des Beamten der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO durch das Landgericht C. unterlagen. Im Rahmen des disziplinarrechtlichen Untersuchungsverfahrens wurde dem Beamten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Mit der Anschuldigungsschrift vom 30. Oktober 1997 wird dem Beamten zur Last gelegt, seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er 1. am 5. August 1992 einen Betrug zum Nachteil des Architekten L. begangen habe, 2. in Kenntnis der drohenden und spätestens seit dem 15. September 1992 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Q. M. GmbH (Q. ) es vorsätzlich unterlassen habe, Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet gewesen sei, zu führen (Bankrott). - Dienstvergehen gemäß §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §§ 263, 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB -. Die vorgenannten 20 Betrugsvorwürfe zu Lasten von Kapitalanlegern sind disziplinarisch nicht mehr verfolgt worden, da der Untersuchungsführer nach der Anhörung des Beamten in seinem Abschlussbericht davon ausging, dass es insoweit an Täuschungshandlungen des Beamten fehle. Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: "Mit notariellem Vertrag vom 26. Juli 1991 erwarb der Beamte sämtliche Geschäftsanteile der Q. M. GmbH (Q. ) treuhänderisch für seinen Zwillingsbruder S. N. . Mit Wirkung zum 1. August 1991 setzte er den früheren Geschäftsführer B. M. ab und berief sich selbst in diese Funktion. Seinem Zwillingsbruder erteilte er am gleichen Tage Generalvollmacht für die Q. . Der Beamte hatte eine Nebentätigkeitsgenehmigung für seine Geschäftsführertätigkeit bei der Q. . Faktisch führte S. N. , wie vereinbart, von Anfang an die Geschäfte der Q. , die sich mit dem An- und Verkauf, der Vermittlung, der Verwertung und Verwaltung von Immobilien sowie der Vermittlung von Finanzierungen und mit Baubetreuungen befaßte. S. N. bestimmte die Geschäftsziele, trat nach außen hin auf, steuerte den gesamten Zahlungsverkehr und unterzeichnete auch die Mehrzahl der Geschäftskorrespondenzen sowie eine Vielzahl von Verträgen. Die Q. war 1992 zunehmend in eine desolaten Finanzlage geraten. Die Gesellschaft hatte 1991 einen Jahresverlust von 916.954,00 DM und für Januar bis März 1992 einen weiteren Verlust von 755.243,00 DM erlitten. Im August/September 1992 zeichnete sich schließlich ab, daß in Aussicht genommene Projekte sich mangels Finanzierbarkeit nicht verwirklichen ließen. Kreditanträge des S. N. sind von den Banken abgelehnt worden. Die Kreditschaffungsmöglichkeiten für Betriebsmittelkredite waren ausgeschöpft. Mit Kapitalzuflüssen durch stille Gesellschafter war im wesentlichen nicht mehr zu rechnen. Auch das laufende Geschäft mit dem Grundstückshandel versprach keine wesentlichen Überschüsse für die Zukunft mehr, da aus Grundstücksverkäufen zunächst die Grundpfandgläubiger und sonstige gesellschaftsfremde Schulden getilgt worden sind. Nach der dem Beamten bekannten Aufstellung der per 15. September 1992 offenen Rechnungen der Q. betrug die Summe der Verbindlichkeiten 1.652.099,14 DM. Hinzu kamen noch die seit 27. Mai 1991 fällige Körperschaftssteuer 1989 in Höhe von 170.650,79 DM, rückständige Zahlungen an Kapitalanleger von 346.230,58 DM und anstehende Kapitalrückzahlungen von 586.917,18 DM. Damit war die Q. spätestens ab dem 15. September 1992 nicht mehr in der Lage, die fälligen Schulden von etwa 2,7 Millionen DM zu bezahlen, sie war zahlungsunfähig. Schon bei der Übernahme der Q. durch den Beamten wurden die Bücher nicht mehr ordnungsgemäß geführt, obwohl eine Buchführungspflicht für die Gesellschaft bestand und dies sowie die Mängel der Buchführung dem Beamten bekannt waren. Gleichwohl ließ er den Dingen bedenkenlos ihren Lauf. S. N. hatte am 16. März 1992 einen notariellen Kaufvertrag für das Hotel X. in G. zum Kaufpreis von 3,5 Millionen DM für die Q. abgeschlossen. Das Hotelgrundstück wurde am 1. Mai 1992 übergeben. Gleichwohl zahlte die Q. den Kaufpreis nicht, da die Banken den Kaufpreis nicht finanzieren wollten. Dies war, ebenso wie die desolate wirtschaftliche Situation der Q. , sowohl Herrn S. N. als auch dem Beamten bekannt. Dennoch faßten sie den Entschluß, den Architekten L. für den geplanten Umbau des Hotels X. zu beauftragen und dabei die Q. als zahlungsfähig darzustellen. In Ausführung ihres Tatentschlusses schloß Herr S. N. als Vertreter der Q. in Anwesenheit des Beamten mit dem Architekten L. am 5. August 1992 einen entsprechenden Architektenvertrag, obwohl sie wußten, daß die Kaufpreisbelegung für das Hotel lange überfällig, eine Finanzierung nicht zu erwarten war und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits drohte. Gleichwohl unterließen es der Beamte und sein Bruder, den Zeugen darauf hinzuweisen. Vielmehr stellten sie sich und die Q. als zahlungskräftig dar. Der Zeuge erbrachte im Vertrauen auf die Bonität der Q. die im Architektenvertrag vereinbarten ersten drei Teilleistungen, für die er am 22. Oktober 1992 ein Honorar in Höhe von 200.070,00 DM in Rechnung stellte. Dies wurde von der Q. nicht bezahlt, spätere Zwangsvollstreckungsversuche aufgrund eines obsiegenden Zivilurteiles verliefen fruchtlos. Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 1992 berief sich der Beamte mit Wirkung zum 1. November 1992 als Geschäftsführer der Q. ab und bestellte seinen Bruder zum neuen Geschäftsführer. Dieser stellte im Februar 1994 für die Q. den Antrag, das Konkursverfahren zu eröffnen." Nach den Ausführungen der Disziplinarkammer beruht dieser Sachverhalt auf den bindenden Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts C. vom 12. Dezember 1994 sowie der ergänzenden Einlassung des Beamten. Die Disziplinarkammer hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NW lägen nicht vor. Die Einlassung des Beamten zu dem Betrugsvorwurf, er habe nur an einem Vorbereitungsgespräch mit dem Architekten L. teilgenommen und zudem sei eine Finanzierung des Hotelkaufes noch nicht endgültig gescheitert gewesen, rechtfertige keine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Der Beamte habe demnach ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das unabweisbar zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen müsse. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes fortgesetzt oder unter erschwerenden Umständen Betrugshandlungen begehe, verletze die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten in schwerer Weise. In schweren Fällen außerdienstlichen Betruges sei grundsätzlich auf eine Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, während nur in minder schweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei. Zwar habe sich der Beamte "nur" einer Betrugstat schuldig gemacht; diese Tat erhalte aber ein besonderes Gewicht durch den eingetretenen Schaden. Erschwerend sei auch der vorsätzliche Bankrott zu berücksichtigen, durch den eine Vielzahl von Kapitalanlegern in erheblichem Maße geschädigt worden sei. Umstände, die einen minder schweren Fall begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beamte während seiner Tätigkeit bei der Q. in herausgehobener Funktion als persönlicher Referent eines Landesministers tätig gewesen sei und deshalb der Ansehensverlust für den Dienstherrn und die Beamtenschaft insgesamt besonders eklatant gewesen sei. Weiterhin habe der Beamte das Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn schwer beschädigt, indem er offenbar bei seiner Tätigkeit für die Q. seine Dienststellung als Ministerialbeamter deutlich gemacht habe oder dies habe geschehen lassen. Jedenfalls habe der Immobilienmakler Dr. I. von dieser Stellung Kenntnis gehabt; der Beamte sei im Rubrum eines Zivilverfahrens, in dem er von Dr. I. in Anspruch genommen worden sei, als "Ministerialbeamter" bezeichnet worden. Die Einlassung des Beamten, er wisse nicht, ob der Architekt L. Kenntnis von seiner Dienststellung gehabt habe, zeige, dass er an einer strikten Trennung seiner Beamtenstellung von seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht interessiert gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beamten, mit der er geltend macht, dass eine Ahndung seines Dienstvergehens mit einer Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme nicht angemessen sei. Das Disziplinarurteil entspreche nicht den Maßstäben der Rechtsprechung zu außerdienstlichen Betrugstaten. Die Abwägung der entlastenden und belastenden Umstände sei unvollständig und fehlerhaft. So sei insbesondere das vorgelegte positive Zwischenzeugnis des N. vom 14. Januar 1999 nicht berücksichtigt worden. Ebenso komme in keiner Weise zum Ausdruck, dass er sich überobligationsmäßig um die Tilgung seiner Verbindlichkeiten bemüht habe. In dem Urteil werde zudem nicht deutlich, dass der Architekt L. nicht ihn, sondern allein die Q. vergeblich in Anspruch genommen habe. Die im Rahmen der Abwägung zu seinen Lasten erfolgte Berücksichtigung von Schäden bei Kapitalanlegern lasse außer acht, dass er, der Beamte, in keinem einzigen Fall an einem Betrug zu Lasten der Anleger beteiligt gewesen sei. Die Wertung, dass es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Tat gehandelt habe, treffe nicht zu. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe er zudem an einer strikten Trennung zwischen Beamtenstellung und Nebentätigkeit festgehalten. Das im angefochtenen Urteil erwähnte Verfahren Dr. I. sei nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift gewesen und nicht in den Prozess eingeführt worden. Im Übrigen lasse der Umstand, dass Dr. I. ihn in der Klageschrift als "Ministerialbeamter" bezeichnet habe, nichts dafür erkennen, dass dieser Titel in irgend einer Weise missbraucht worden sei. Schließlich sei auch sein ehrenamtliches kulturpolitisches Engagement, insbesondere während der Zeit seiner Suspendierung, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde stellt die Entscheidung in das Ermessen des Senats, wobei er die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für geboten erachtet. II. Die zulässige Berufung des Beamten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Daher sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die dahingehenden Feststellungen der Disziplinarkammer sind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht mehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen ist. Hiernach steht fest, dass sich der Beamte wegen Betruges zum Nachteil des Architekten L. (§ 263 StGB) und wegen Bankrotts durch unterlassene Führung von Handelsbüchern in Kenntnis der drohenden und sodann eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Q. (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB) strafbar gemacht hat. Zugleich hat er dadurch ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 S. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) begangen. Das Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert eine entsprechende erhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes wegen eines Betruges mit einem Schaden der vorliegenden Größenordnung und eines Bankrottes - hier in der Form des unterlassenen Führens von Handelsbüchern - strafbar macht, verletzt die ihm nach § 57 S. 3 LBG NW obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, in schwerer Weise. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und das der Beamtenschaft. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Allerdings sieht die Rechtsprechung für derartige Dienstvergehen keine Regelmaßnahme vor. Stets kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst und nur in minderschweren Fällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 - m.w.N.; OVG NW, Urteile vom 22. April 1997 - 6d A 1412/96.O - und vom 30. September 1998 - 12d A 1519/97.O -, jeweils m.w.N. Eine Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände anhand dieser Maßstäbe ergibt, dass der Beamte für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist, so dass es keiner Entfernung aus dem Dienst bedarf. Andererseits kommt eine Disziplinarmaßnahme unterhalb einer Rangherabsetzung (§ 10 DO NW) nicht in Betracht. Zu Lasten des Beamten spricht insbesondere der bei dem Architekten L. eingetretene hohe Schaden von über 200.000,00 DM, für den der Beamte mitverantwortlich ist. Dieser Gesichtspunkt erscheint nicht deshalb in einem milderen Licht, weil der Geschädigte - wie der Beamte vorgetragen hat - nicht ihn, sondern die Q. vergeblich in Anspruch genommen hat. Ebensowenig kann es den Beamten maßgeblich entlasten, dass es dem Architekten L. - wie die Verteidigung vorgetragen hat - später gelungen ist, die von ihm erbrachten Architektenleistungen im Rahmen eines anderen Auftrages zu verwerten. Gegen den Beamten spricht zudem, dass er sich neben der Strafbarkeit wegen Betruges auch des Bankrotts in der Form der unterlassenen Führung von Handelsbüchern schuldig gemacht hat. Insoweit hat der Senat allerdings nicht - wie die Disziplinarkammer - zu Lasten des Beamten in Ansatz gebracht, dass eine Vielzahl von Kapitalanlegern in erheblichem Maße geschädigt worden sei. Zum Tatbestand des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehört zwar eine Krise im konkursrechtlichen Sinne, nicht jedoch eine konkret auf die unterlassene Führung der Handelsbücher zurückzuführende Schädigung von Gläubigern. Dass dem Beamten die Schädigung einer Vielzahl von Kapitalanlegern bewußt war, lässt sich weder den Feststellungen des Strafurteils noch seiner Einlassung entnehmen. Im Übrigen sind Betrugsvorwürfe zu Lasten von Kapitalanlegern nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift und somit des Disziplinarverfahrens. Des Weiteren ist der Senat abweichend von der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit für die Q. seine Dienststellung als Ministerialbeamter deutlich gemacht oder dies zugelassen habe. Die Bezeichnung des Beamten als "Ministerialbeamter" in der Klageschrift eines Zivilverfahrens rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht. Daraus geht nicht hervor, wann und in welchem Zusammenhang der Kläger Kenntnis von der Beamteneigenschaft erhielt. Auch steht das zivilrechtliche Verfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Gegenständen des Disziplinarverfahrens. Schließlich rechtfertigt auch die Einlassung des Beamten, er wisse nicht, ob der Architekt L. Kenntnis von seiner Dienststellung gehabt habe, nicht die Feststellung, der Beamte sei an einer strikten Trennung seiner Beamtenstellung und der Tätigkeit als Geschäftsführer nicht interessiert gewesen. Eine solche Schlussfolgerung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Architekt L. auch bei einer strikten Trennung zwischen Beamtenstellung und Geschäftsführertätigkeit von dritter Seite Kenntnis über die Dienststellung des Beamten erlangt haben könnte. Erschwerend ist jedoch die herausgehobene Stellung des Beamten zu berücksichtigen. Mit einer solchen Stellung steigen die Achtung und das Vertrauen; umso größer sind dann aber auch die Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit, das Pflichtgefühl und das Verantwortungsbewußtsein des Beamten gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt folglich seine Pflichtverletzung. Schließlich ist das Strafverfahren durch Pressemitteilungen in der Öffentlichkeit bekannt geworden, so dass ein erheblicher Ansehensverlust eingetreten ist, der ebenfalls zu Lasten des Beamten in Ansatz zu bringen ist. Andererseits hat der Senat bei der Abwägung alle Milderungsgründe zu berücksichtigen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass eine Reihe von Gesichtspunkten für den Beamten sprechen. So ist er bis zu den genannten Vorfällen weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu seinen Gunsten ist weiter zu gewichten, dass er nicht etwa planvoll auf eine Schädigung Dritter hingearbeitet hat, sondern aufgrund familiärer Bindung zu seinem Zwillingsbruder in die Geschäfte der Q. mit hineingezogen wurde, dort in erster Linie nur treuhänderisch und ohne Entscheidungskompetenz tätig war und zudem nach einem nicht allzu langen Zeitraum wieder ausschied, ohne dass es mit Ausnahme von teilweise erstatteten Auslagen zu der geplanten Bezahlung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer gekommen war. Außerdem hat sich der Beamte seit Jahren mit erheblichem Einsatz um Wiedergutmachung bemüht, was der Senat ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Aus seiner Tätigkeit für die Q. resultieren erhebliche persönliche Schulden, die das Familieneinkommen beträchtlich schmälern. Diese Schulden betrugen zunächst mehrere 100.000,00 DM. Der Beamte konnte einen Teil dieser Schulden durch Vergleiche reduzieren und weitere Teile durch eigene Mittel, Ratenzahlungen und Lohnpfändungen sowie durch Zuwendungen seines Vaters begleichen. Zudem glich er einen erheblichen Betrag von ca. 100.000,00 DM dadurch aus, dass er die nach Aufhebung der gemäß §§ 91, 92 DO NW getroffenen Maßnahmen nachgezahlten Dienstbezüge zur Schuldentilgung verwandte. Die inzwischen bis auf ca. 100.000,00 DM getilgten Schulden trägt er bis heute ab. Besonders für den Beamten sprechen die durchweg überaus positiven Beurteilungen, die das Bild eines Spitzenbeamten von erheblich überdurchschnittlicher Kompetenz zeichnen, der durch berufliches Engagement und vorbildliche Einsatzbereitschaft hervorgetreten ist. Dies gilt insbesondere auch - wie den Zwischenzeugnissen vom 14. Januar 1999 und vom 29. November 2000 zu entnehmen ist - für seine Tätigkeit nach Aufhebung der Suspendierung. So heißt es in dem Zwischenzeugnis vom 14. Januar 1999 unter anderem: "Aufgrund seines überdurchschnittlichen Engagements wurden ihm immer wieder Sonderaufgaben übertragen. So bearbeitete er für die Forschungsabteilung Rechtsfragen der G. , insbesondere im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Referentenentwurfs für das neue Hochschulgesetz. ... In seiner derzeitigen Verwendung verantwortet Herr Dr. N. den Einsatz von Forschungsmitteln in Höhe von ca. 7,5 Mio DM. Obwohl die von ihm betreuten Forschungsdisziplinen sehr heterogen sind, hat Herr Dr. N. sich in kürzester Zeit das Vertrauen aller Beteiligten erworben, seine gewählten Förderschwerpunkte genießen hohe wissenschaftspolitische Anerkennung. ... Insgesamt ist festzustellen, dass Herr Dr. N. die in ihn gesetzten Erwartungen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen uneingeschränkt erfüllt hat." In dem Zeugnis vom 29. November 2000 wird u.a. ausgeführt: "Mit Wirkung vom 6. Dezember 1999 wurde Herrn Ministerialrat Dr. N. die Leitung des Referats 414 - Universität L. , Fachhochschule L. - übertragen. ... Herr Dr. N. hat die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, sehr zuverlässig und auf eine äußerst seriöse Weise übernommen. Sein Referat führt er umsichtig, freundlich und zielorientiert. Anzumerken ist außerdem, dass seine persönliche Belastung durch das schwebende und durchaus bekannte Disziplinarverfahren sich weder auf seinen Einsatz und seine Arbeitskraft noch auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Hochschulen und ihm bzw. Hochschulen und Dienststelle ausgewirkt hat." Insbesondere aus der Art seines weiteren Einsatzes nach Aufhebung der Suspendierung sowie aus dem Inhalt der obigen Beurteilungen wird deutlich, dass von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten nicht auszugehen ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Disziplinarmaßnahmen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass in diesem Einzelfall trotz des durch den Betrug angerichteten hohen Schadens der Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Delikte nicht ein so hohes Gewicht erreicht, dass eine Entfernung aus dem Dienst als schwerste Disziplinarmaßnahme unabweisbar erscheint. Andererseits wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass eine Maßnahme unterhalb einer Rangherabsetzung nach § 10 DO NW nicht in Betracht kommt. Der Senat hat weiter geprüft, ob eine Abkürzung der mit der Rangherabsetzung gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 DO NW verbundenen fünfjährigen Beförderungssperre auszusprechen ist. Dabei hat der Senat im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens von dem ihm nach § 10 Abs. 2 S. 2 DO NW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und eine Abkürzung der Beförderungssperre auf 3 Jahre für angemessen erachtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 Abs. 2, 115 Abs. 4 DO NW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).