Beschluss
18 B 1141/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0209.18B1141.99.00
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist gemäß § 80 AsylVfG unzulässig. Es handelt sich um eine asylrechtliche Streitigkeit, denn der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht um Abschiebungsschutz nachgesucht, um sein Asylfolgeverfahren im Wege der Klage von Deutschland aus weiter betreiben zu können. Vgl. (zu einer entsprechenden Fallkonstellation) Senatsbeschluss vom 5. Mai 1999 - 18 B 865/99 -. Dem vom Verwaltungsgericht für dessen Rechtsauffassung zitierten Beschluss des 17. Senats des OVG NRW vom 21. September 1998 - 17 B 402/98 - liegt eine andere Fallkonstellation zugrunde. Abgesehen davon wäre der Antrag aber auch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Antragsvorbringen begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Rechtssache danach grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist - darauf kommt es in diesem Zusammenhang an - im Ergebnis richtig und die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nach der Gefährdung bei Rückkehr in den Kongo wegen politischer Betätigung im Ausland würde sich im Beschwerdeverfahren nicht stellen. Der Antragsteller kann sich gegenüber der Ausländerbehörde nur auf sog. verfolgungsunabhängige Abschiebungshindernisse berufen, um die es hier nicht geht. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 1991 - 18 B 2656/91 - und vom 22. Februar 1994 - 18 B 1127/93 -; ebenso der 17. Senat des OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - 17 B 2471/93 -. Wendet sich der Ausländer dagegen gegen seine Abschiebung mit - wie hier - verfolgungsabhängigen Gründen, so kann er diese nur gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen. Diese Differenzierung gilt auch dann, wenn - wie hier - das Bundesamt auf einen Asylfolgeantrag die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat und der Asylbewerber sich gegen eine daraufhin drohende Abschiebung mit der sinngemäßen Begründung wendet, die Entscheidung des Bundesamtes sei fehlerhaft, da ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung drohe. Für die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter allen denkbaren Aspekten ist ausschließlich das Bundesamt zuständig; der Ausländerbehörde ist deshalb eine dementsprechende Prüfung verwehrt. Dem Bundesamt obliegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AuslG nicht nur die Prüfung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Seine Kompetenz erstreckt sich nach § 24 Abs. 2 AsylVfG auch auf die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 77 ff. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde auch an die in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 1995 getroffene Entscheidung gebunden, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dies folgt aus § 42 Satz 1 AsylVfG, der die Bindung der Ausländerbehörde auch für die Entscheidung anordnet, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dementsprechend darf die Ausländerbehörde nicht abweichend von dieser Entscheidung ein Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt - wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -. Die danach gegebene Kompetenz des Bundesamtes für die Prüfung der hier relevanten Rechtsfragen hat zwingend zur Folge, dass auch der dementsprechende Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt zu suchen ist. Dieses ist deshalb der richtige Antragsgegner nicht nur in den Fällen des § 71 Abs. 4 AsylVfG, in denen das Bundesamt eine (neue) Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 AsylVfG erlässt (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG), sondern das Rechtsschutzbegehren ist auch im hier gegebenen Fall des § 71 Abs. 5 AsylVfG, in dem von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen werden kann, gegen das Bundesamt zu richten. Der damit vorgezeichnete Verfahrensweg führt nicht etwa zu einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden unzumutbaren Erschwerung des Rechtsschutzes des Ausländers. Der Ausländer kann im Rahmen des gegen das Bundesamt gerichteten Verfahrens mittelbar auch Abschiebungsschutz gegenüber der Ausländerbehörde erlangen. Weil die Ausländerbehörde die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG grundsätzlich erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes vollziehen darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorliegen, wird die Vollziehbarkeit der Abschiebung (wieder) gehemmt, wenn das Bundesamt eine ergangene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AuslG gegenüber der Ausländerbehörde zurücknimmt oder sonstwie deutlich macht, dass aufgrund der früheren Mitteilung Vollzugsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Eine dementsprechende Erklärung kann dem Bundesamt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aufgegeben werden, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG fehlerhaft verneint hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, InfAuslR 1999, 256, 259 m.w.N.; GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 180 ff. m.w.N. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ermöglicht es § 83 a AsylVfG bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung, der Ausländerbehörde das Ergebnis des Verfahrens formlos mitzuteilen. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).