Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil wird geändert und insgesamt im Tenor wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Erstattungsbeschluss der Bundesbahndirektion E. vom 17. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1993 aufgehoben, soweit unter Nr. 1. des Erstattungsbeschlusses Zinsen erhoben werden und unter Nr. 4 die Vollstreckbarkeit des Beschlusses bestimmt wird. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 1l. März 1935 geborene Kläger stand seit dem 5. November 1962 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. März 1994 im Dienst der Deutschen Bundesbahn, zuletzt als Bundesbahnobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). Ab 1983 war er beim Bundesbahnbetriebswerk M. Lagerverwalter für flüssige Energie- und Betriebsstoffe. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er u.a. zuständig für die Bewirtschaftung des Tanklagers "E. -H. " beim Güterbahnhof M. . Das Lager hatte eine Tankkapazität von 200.000 l Dieselkraftstoff (2 Tanks à 50.000 l und 1 Tank à 100.000 l) und 50.000 l Heizöl; es wurde mit Straßentankfahrzeugen beliefert. Die Tankanlage diente nicht nur der Betankung der zum Bahnbetriebswerk M. gehörenden Fahrzeuge, sondern aller dieselbetriebenen Eisenbahnfahrzeuge der Bundesbahn. Das Heizöl wurde zum Beheizen der Züge benötigt. Zum Betanken der Bahnfahrzeuge waren bis Ende 1990, als eine Tanksäule für Dieselkraftstoff außer Betrieb genommen wurde, zwei Tanksäulen für Dieselkraftstoff und eine für Heizöl vorhanden. Als der Kläger Ende Juni 1993 seinen Dienst krankheitsbedingt nicht ausüben konnte, stellte sein Vertreter P. erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Bewirtschaftung des Tanklagers fest. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen durch den Bundesgrenzschutz - Bahnpolizei - ergaben im Wesentlichen, dass der Kläger zwischen Februar 1987 und Juni 1993 der Bundesbahn über eine Scheinfirma Dieselkraftstoff- und Heizöllieferungen in Rechnung gestellt hatte, die tatsächlich nicht erfolgt, aber von der Bundesbahn bezahlt worden waren. Ausweislich einer Aufstellung des Bundesgrenzschutzes vom 30. August 1993 belief sich der Gesamtumfang der in diesem Zeitraum erfolgten Scheinlieferungen auf 3.587.775 l Dieselkraftstoff bzw. 39.448 l Heizöl im Gesamtwert von 2.807.240,19 DM zuzüglich 395.379,42 DM Mehrwertsteuer, also insgesamt 3.202.619,61 DM. Mit Erstattungsbeschluss vom 17. September 1993 machte die Bundesbahndirektion E. gegenüber dem Kläger einen Schaden in Höhe von 3.200.000,- DM geltend. Zugleich wurde der Kläger zur Erstattung von 4 % Zinsen auf diesen Betrag verpflichtet, gerechnet vom Tage der Zustellung des Beschlusses an. Daneben war in dem Erstattungsbeschluss dessen Vollstreckbarkeit unter Einräumung einer Abwendungsbefugnis bestimmt. In dem als "Tatbestand und Gründe" zusammengefassten Abschnitt des Beschlusses führte die Bundesbahndirektion aus: Der Kläger habe sich von einer Firma Rechnungen über gelieferten Dieselkraftstoff ausstellen lassen und den Wareneingang bescheinigt, obwohl keine Lieferungen erfolgt seien. Die Deutsche Bundesbahn habe die Rechnungen bezahlt. Für den durch seine vorsätzlichen unerlaubten Handlungen entstandenen Schaden hafte er nach § 823 BGB; diese Geldschuld sei gemäß § 246 BGB zu verzinsen. Den lediglich gegen die Höhe des Anspruchs gerichteten Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 1993 wies die Bundesbahndirektion E. durch Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1993, zugestellt am 27. Januar 1994, zurück. Sie legte dar: Auf Grund einer Überprüfung der vom Kläger geführten Unterlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren sei ein Schaden von annähernd 1 Mio. DM festgestellt worden. Auf sechs Jahre hochgerechnet ergebe sich ein Schaden von rund 3 Mio. DM. Bei seiner ersten Vernehmung sei der Kläger ebenfalls von einem Schaden dieser Größenordnung ausgegangen. Soweit er später behauptet habe, teilweise sei auf diese Rechnungen hin tatsächlich Dieselkraftstoff geliefert worden, sei dies wegen fehlender Angaben zur Herkunft des Kraftstoffs nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat am 1. März 1994 Klage erhoben. Durch rechtskräftiges Strafurteil der IX. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts M. vom 10. Mai 1994 - 9 Kls 44 Js 281/93 - ist der Kläger wegen Betruges in 47 Fällen zu einer zwischenzeitlich von ihm verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Zum Ablauf der dem Kläger vorgeworfenen Betrugshandlungen enthalten die Gründe des Strafurteils u.a. folgende Feststellungen: "... Die Bewirtschaftung des Tanklagers 'E. -H. ' geschah wie folgt: Jeweils montags wurde eine Peilung vorgenommen, um die in den verschiedenen Tanks vorhandenen Lagermengen festzustellen. Ein Tankbuch als Ausgangskontrolle, in dem die abgegebenen Mengen registriert wurden, wurde nicht geführt. Die abgegebenen Mengen konnten vor Ort nur über die Zählwerke der Zapfsäulen nachgehalten werden. Die Zählerstände dieser Zapfsäulen wurden einmal monatlich, jeweils zum Monats-ende, auf so genannten Säulenkarten schriftlich festgehalten. Ergab die Montagspeilung einen Tank- und damit Bestellbedarf für Diesel- oder Heizöl, wurde dieser Bedarf der für den Einkauf zuständigen Stelle für flüssige Betriebsstoffe bei der Bundesbahndirektion E. telefonisch gemeldet. Die Bundesbahndirektion E. bezog die benötigten Kraftstoffe grundsätzlich über so genannte Rahmenverträge mit Mineralölhändlern, die dort mit verschiedenen Mineralölhändlern mit einer Laufzeit von jeweils einem Monat abgeschlossen wurden. Es kam jedoch vielfach vor, dass zusätzlich Kraftstoff über den so genannten freien Einkauf beschafft wurde, wenn diese Art des Einkaufs die zur Zeit preisgünstigste war, was von den im Mineralölgeschäft täglich schwankenden Einkaufspreisen abhing. Ob der Bedarf durch die bestehenden Rahmenverträge oder im Wege des freien Einkaufs gedeckt wurde, entschieden die zuständigen Mitarbeiter der Bundesbahndirektion E. . Der freie Einkauf erfolgte in der Art und Weise, dass entweder der zuständige Bedienstete der Bundesbahndirektion E. oder der jeweilige Treibstoffdisponent vor Ort bei drei ortsnahen Mineralölhändlern telefonisch den Preis abfragte, wobei dem günstigsten Anbieter direkt von E. oder von E. mittels des örtlichen Disponenten der Auftrag zur Lieferung erteilt wurde. Die Vergabeentscheidung behielt sich in jedem Fall der zuständige Mitarbeiter der Bundesbahndirektion in E. vor, wobei jedoch jeweils klar war, dass der günstigste Bieter den Zuschlag für den Lieferauftrag erhielt. Die Befüllung erfolgte beim Tanklager 'E. -H. ' jeweils durch Tankfahrzeuge, die über die Straße anlieferten, wobei das Fassungsvermögen eines Tankzuges üblicherweise etwa 30.000 l bis 33.000 l betrug. Kurz vor einer jeweiligen Anlieferung rief die jeweils beauftragte Firma beim Bahnbetriebswerk M. an und teilte den Termin und die genaue Uhrzeit der Lieferung mit. Der Angeklagte K. oder ein anderer Bediensteter der Bundesbahn begaben sich sodann zur Tankanlage, wo sie beim Ablassen des Kraftstoffes, das bis zu 2 ½ Stunden dauerte, zur Kontrolle anwesend waren. Dabei kontrollierte der anwesende Mitarbeiter der Bundesbahn, ob zu Beginn des Füllvorgangs der Liefermengenzähler des Tankwagens in Nullstellung war und quittierte auf dem anschließend vom Liefermengenzähler ausgedruckten Lieferschein, der die abgelassene Menge des Kraftstoffes auswies, den Erhalt des Mineralöls. Die Lieferfirma erhielt ein Exemplar des Lieferscheins zurück. Es handelte sich bei diesen auch als Messkarte bezeichneten Lieferscheinen um Durchschreibesätze mit mehreren Exemplaren. Die weiteren Exemplare wurden für die bahninterne Abrechnung benötigt. Vor und nach dem Ablassen wurde die Kraftstoffmenge in dem jeweiligen Tank durch Peilung mit einem Metallstab überprüft. Diese Peilung hat der Angeklagte K. nicht bei allen Anlieferungen, sondern bei etwa 80 % der Anlieferungen, bei denen er dabei war, durchgeführt. Wenn die Bestellung und Lieferung von Kraftstoff im so genannten freien Einkauf erfolgte, geschah die bahninterne Abrechnung in folgender Weise: Der Angeklagte K. oder sein Vertreter legten bis 1989 die jeweiligen quittierten Lieferscheine dem Dienstvorgesetzten beim Bahnbetriebswerk M. vor, der darauf jeweils die sachliche Richtigkeit bescheinigte. Ab 1990 durfte der Angeklagte K. die sachliche Richtigkeit auf dem Lieferschein selbst bescheinigen, was er auch tat. Der mit dem Vermerk der sachlichen Richtigkeit versehene Lieferschein, auf dem der Erhalt der aufgedruckten Liefermenge bestätigt worden war, wurde anschließend zusammen mit einem so genannten Verlangzettel zur Bundesbahndirektion nach E. geschickt. Die so genannten Verlangzettel enthielten jeweils Angaben über gelieferte und abgegebene Kraftstoffmengen und dienten ausschließlich dem Zweck, mit Hilfe der zentralen EDV-Rechenanlage der Deutschen Bundesbahn in F. die Einkaufs- und Verbrauchsmengen bei den verschiedenen Dienststellen festzuhalten. Von der Abteilung für die Bewirtschaftung mit flüssigen Brennstoffen bei der Bundesbahndirektion E. wurden die Verlangzettel jeweils an die zentrale EDV-Anlage nach F. weitergeleitet, während die Lieferscheine in E. gesammelt wurden. Die jeweilige Rechnung der Lieferfirma musste jeweils direkt zur Bundesbahndirektion nach E. geschickt werden. Dort wurde anhand der vorliegenden Lieferscheine geprüft, ob die berechnete Menge mit der gelieferten Menge übereinstimmte und ob der berechnete Preis der Preis war, zu dem zuvor im Vergabeverfahren der Zuschlag erfolgt war. Die Preise des Vergabeverfahrens wurden in E. schriftlich festgehalten, damit sie später mit den berechneten Preisen verglichen werden konnten. Wenn die berechnete Liefermenge und der berechnete Preis mit der Liefermenge auf dem Lieferschein und dem notierten Preis aus dem Zuschlagsverfahren übereinstimmten, wurde die Rechnung zur Zahlung freigegeben. Die Auszahlung durch Überweisung wurde dann durch die Hauptkasse der Deutschen Bundesbahn in E. und ab 1993 von der Generalkasse in F. vorgenommen, wo jeweils keine erneute Überprüfung der Rechnungen mehr erfolgte. Wenn eine Mineralölfirma häufiger im freien Einkauf lieferte, fasste sie die Lieferungen eines Monats in jeweils einer Rechnung zum Monatsende zusammen. Die Bezahlung erfolgte dann jeweils zum 15. des Folgemonats. Als eines Tages noch vor dem Frühjahr 1987 einmal ein Lieferschein versehentlich falsch in den vorgenannten Abrechnungsverkehr gelangte und die entsprechende Rechnung trotzdem zur Zahlung angewiesen wurde, kam der Angeklagte K. auf die Idee, sich sein Insider-Wissen und seine Stellung als Disponent für flüssige Brennstoffe beim Bahnbetriebswerk M. zu Nutze zu machen und der Bundesbahn auf betrügerische Weise Lieferungen von Kraftstoff vorzutäuschen, um durch deren Bezahlung seine finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Da er nicht ohne Argwohn zu erwecken Lieferungen unter seinem eigenen Namen vortäuschen konnte, benötigte er eine Firma, die er für die von ihm geplanten Scheinlieferungen benutzen konnte. Dabei kam es dem Angeklagten K. gelegen, dass die Mitangeklagten W. und E. L. , die er bereits seit Jahren gut kannte und in deren Gaststätte er Stammgast war, ihm schon einige Zeit zuvor erklärt hätten, dass sie eine weitere Einnahmequelle suchten. Der Angeklagte K. spiegelte den Eheleuten L. nunmehr wahrheitswidrig vor, dass er Beziehungen zu einer großen Ölfirma habe und dass er im großen Stil günstig Öl einkaufen könne; eine dadurch mögliche Geschäftstätigkeit im Verhältnis zur Bundesbahn sei ihm wegen seiner Beamtenstellung bei der Bundesbahn jedoch nicht möglich. Also schlug er den Eheleuten L. vor, als 'zweites Standbein' eine Mineralölfirma zu gründen, der er dann Lieferaufträge von der Bundesbahn für das Bahnbetriebswerk M. beschaffen würde und für deren Ausführung sie dann von ihm jeweils eine Provision erhalten würden. Dabei bräuchten sie die Lieferungen, die er über die ihm bekannte Ölfirma erbringen würde, nur pro forma in Rechnung zu stellen, da er das auf Grund seiner beruflichen Stellung bei der Bundesbahn nicht selbst tun könne. Außerdem könnten sie mit der zu gründenden Mineralölfirma noch selbst Aufträge hereinholen und ausführen und auf diese Weise weitere Geschäfte machen. Der Angeklagte K. spiegelte den Eheleuten L. wahrheitswidrig vor, dass die von der zu gründenden Firma jeweils in Rechnung zu stellende Ölmenge von der großen Ölfirma tatsächlich geliefert werden würde. Tatsächlich hatte der Angeklagte K. jedoch vor, dass die von den Angeklagten L. zu gründende Mineralölfirma abrechnen sollte, ohne dass diesen Abrechnungen irgendwelche Lieferungen - auch nicht von dritter Seite - zugrunde liegen sollten. ... Die Angeklagten W. und E. L. gingen auf diesen Vorschlag ein und meldeten im Frühjahr 1987 beim Gewerbeamt der Stadt W. die Firma '. Mineralölvertrieb, Verkaufsbüro: W. L. ' mit Sitz in W. , V. 87 an. Den Firmennamen hatte der Angeklagte K. vorgeschlagen. Ebenfalls auf seinen Vorschlag hin beschafften sich die Angeklagten L. von Druckereien Blankovordrucke für Lieferscheine (so- genannte Messkarten) sowie zwei verschiedene Arten von Rechnungsvordru- cken, die beide denselben Firmenkopf '. Mineralölvertrieb, Verkaufsbüro: W. L. , V. 87, W. 1' aufwiesen und die Telefonnummer trugen. Ein Satz der Rechnungsformulare hatte das Format DIN A 4, es handelte sich um einen Durchschreibesatz, dessen erstes Formular blaugrün war, wobei als Bankverbindung auf diesen Formularen das folgende Konto angegeben war: D. Bank W. , Blz: , Kto: . Auf diesen Formularen sollten die vom Angeklagten K. beschafften Aufträge der Bundesbahn abgerechnet werden, für welche der Angeklagte K. über die Angeklagten L. den jeweils angewiesenen Rechnungsbetrag erhalten sollte, während die Angeklagten L. Provisionen erhalten sollten. Der zweite Satz der Rechnungsformulare wies ein kleines Format auf, es handelte sich ebenfalls um einen Durchschreibesatz, dessen erstes Formular weiss war. Auf diesen Rechnungsformularen war als Bankverbindung folgendes Konto angegeben: Sparkasse W. (BLZ Konto-Nr. . Auf den zuletzt genannten Rechnungsvordrucken sollten die von den Eheleuten L. selbst beschafften Aufträge abgerechnet werden. Entsprechend wurde auch in der Folgezeit verfahren: ... In welchem Umfang die Angeklagten L. der Bundesbahn in der Zeit zwischen der Firmengründung im März 1987 und Juli 1988 auf Geheiss des Angeklagten K. angebliche Lieferungen von Diesel- und Heizöl in Rechnung stellten, ist in der Hauptverhandlung offen geblieben, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Vom 31. August 1988 bis Ende Juni 1993 schickten die Angeklagten L. jeweils auf Geheiss des Angeklagten K. 47 Rechnungen der Firma '. Mineralölvertrieb' an die Bundesbahndirektion in E. . Insgesamt wurde der Bundesbahn dabei die angebliche Lieferung von 3.197.006 l Diesel- und Heizöl (davon 39.448 l Heizöl) für insgesamt 2.866.024,50 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf den großen DIN A 4- Rechnungsformularen in Rechnung gestellt, obwohl davon tatsächlich nichts geliefert worden war. Bei Ausstellung der 47 Rechnungen gingen die Angeklagten L. unwiderlegt davon aus, dass der Angeklagte K. die berechneten Mengen über einen Großhändler geliefert hatte und sie nur die Rechnungsausstellung übernahmen, die der Angeklagte K. auf Grund seiner Position bei der Deutschen Bundesbahn nicht selbst vornehmen konnte. Zu den Abrechnungen der vorgenannten Scheinlieferungen kam es im Einzelnen wie folgt: Wenn der Angeklagte K. bei der Montagspeilung festgestellt hatte, dass die Tankanlage 'E. -H. ' nicht vollständig gefüllt war, meldete er der zuständigen Abteilung für den Einkauf flüssiger Brennstoffe bei der Bundesbahndirektion E. einen entsprechenden Einkaufsbedarf. Wenn diese vorgesetzte Dienststelle entschied, dass der Bedarf im so genannten freien Einkauf zu decken war und den Angeklagten K. mit der Einholung der Vergleichsangebote beauftragte, holte er bei zwei Mineralölfirmen Angebote ein. Das günstigere Angebot 'unterbot' er dann um einige Pfennige pro 100 l und meldete diesen Preis als drittes Angebot der Firma '. Mineralölvertrieb' nach E. . Erwartungsgemäß erteilte die DB- Direktion E. der Firma '. Mineralölvertrieb' als dem günstigsten Anbieter den Zuschlag, wobei der Angeklagte K. von dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter in E. häufig damit beauftragt wurde, die Bestellung zu den mitgeteilten Konditionen bei der Firma '. Mineralölvertrieb' aufzugeben. Tatsächlich erfolgte in allen 47 Fällen keine Lieferung von Kraftstoff. Der Kraftstoffbedarf am Tanklager 'E. - H. ' wurde vielmehr weiter mit den jeweils noch vorhandenen Vorräten gedeckt. Der Angeklagte K. teilte den Mitangeklagten L. entweder telefonisch oder beim abendlichen Besuch in ihrer Gastwirtschaft die Menge und den Preis mit, den sie der Bundesbahn als Lieferung für das Tanklager 'E. -H. ' beim Bahnbetriebswerk M. in Rechnung stellen sollten. Diese Weisungen des Angeklagten K. führten die Angeklagten L. aus, wobei sie die angeblichen Lieferungen in Monatsrechnungen jeweils zum Monatsende zusammenfassten. Für jede angebliche Lieferung der Firma '. Mineralölvertrieb' erhielt der Angeklagte K. von den Eheleuten L. einen Blanko- Lieferschein (Messkarte) in Form eines Durchschreibesatzes, auf dem die Eheleute L. jeweils mit einem Stempel als Lieferanten die Firma '. Mineralölvertrieb' mit Adresse und Telefonnummer eingesetzt hatten. Der Angeklagte K. hatte sich einen Räderstempel besorgt, mit dem er die angebliche Liefermenge auf dem entsprechenden Feld des Lieferscheins aufdrückte. Teilweise füllte er die Liefermenge auch per Hand aus. Anschließend versah er die auf diese Weise gefälschten Lieferscheine mit dem Prüfstempel 'Sachlich richtig' und ließ diesen Prüfvermerk von seinen gutgläubigen Vorgesetzten, die ihm vertrauten, abzeichnen. Ab Anfang 1990 unterschrieb er diesen Prüfvermerk selbst, da der Leiter des Bahnbetriebswerkes M. ihn im Hinblick darauf, dass er die Lieferung ohnehin selbst nicht überprüfen konnte, dazu bevollmächtigt hatte. Um den Liefermengenaufdruck auf den Lieferscheinen besser entsprechend dem Aufdruck des Zählwerks an den Tankfahrzeugen nachmachen zu können, hatte der Angeklagte K. einen ausgedienten Liefermengendrucker besorgt und machte damit die Liefermengenaufdrucke nach, um auf diese Weise die Sachbearbeiter bei der Bundesbahndirektion E. noch perfekter über die angeblich stattgefundenen Lieferungen zu täuschen. Die so von ihm manipulierten Lieferscheine schickte der Angeklagte K. zusammen mit entsprechend falsch ausgefüllten Verlangzetteln zur Bundesbahndirektion E. . Dabei wusste er und wollte dies auch, dass die zuständigen Sachbearbeiter in E. Liefermenge und Preis mit den von den Angeklagten L. nach seinen Angaben ausgefüllten und der Direktion E. direkt zugesandten Rechnungen der Firma '. Mineralölvertrieb' vergleichen und bei Übereinstimmung von Liefermenge und Preis den Rechnungsbetrag zur Bezahlung an die Firma '. Mineralölvertrieb' freigeben würden. Da der Angeklagte K. selbst durch entsprechende Mitteilungen an die Angeklagten L. dafür gesorgt hatte, dass Preis und Liefermenge übereinstimmten, erhielt die Firma '. Mineralölvertrieb' in allen 47 Fällen den in Rechnung gestellten Betrag einschließlich Mehrwertsteuer auf das auf den Rechnungsformularen mitgeteilte Konto bei der D. Bank W. überwiesen. In allen Fällen ging der für die Freigabe der Rechnungsbeträge jeweils zuständige Sachbearbeiter bei der Direktion E. davon aus, dass die in Rechnung gestellten Lieferungen tatsächlich erfolgt waren. Der Angeklagte K. erhielt alle 47 Rechnungsbeträge in voller Höhe über die Mitangeklagten L. ausgezahlt, und zwar teils durch Verrechnungsscheck und teils in bar. Pro angeblich gelieferter Tankzugfüllung von 29.000 l bis 33.000 l erhielten die Eheleute L. vom Angeklagten K. in bar jeweils eine 'Provision' von zunächst 300,-- DM, die in den späteren Jahren des Tatzeitraums auf bis zu 600,-- DM erhöht wurde. ... Die Scheinlieferungen verschleierte der Angeklagte K. in der von ihm zu führenden Buchführung, indem er auf den so genannten Haupt- und Nebenkarten, in denen die Ein- und Ausgänge an Diesel- und Heizöl monatlich festgehalten wurden, nicht erfolgte Lieferungen und nicht erfolgte Verbräuche eintrug. Dabei nahm der Angeklagte K. in Kauf, dass die so genannten Säulenkarten, auf denen jeweils zum Monatsende die Zählerstände an den Zapfsäulen festgehalten wurden, mit diesen falschen Eintragungen nicht übereinstimmten. Da bei den betriebs- internen Kontrollen durch die Bundesbahn, die ohnehin seitens der Bundesbahndirektion E. nur alle zwei bis drei Jahre durchgeführt wurden und bei denen nur der laufende Monat und der Monat davor geprüft wurden, diese Säulenkarten nicht kontrolliert wurden, sondern nur die Haupt- und Nebenkarten, hoffte der Angeklagte, dass die Falschbuchungen nicht auffallen würden. Tatsächlich blieben diese auch über den gesamten Tatzeitraum unbemerkt. Auch die so genannten Verlangzettel manipulierte der Angeklagte K. , indem er jeweils entsprechende Einkäufe und Verbräuche falsch eintrug. Auf diese Weise sorgte er dafür, dass die zentrale EDV-Buchführung der Deutschen Bundesbahn in F. mit seinen falschen Eintragungen auf den Haupt- und Nebenkarten übereinstimmte. Außerdem trug der Angeklagte K. zumindest in einem Fall in den Säulenkarten nach einem Zählerwechsel im Oktober 1992 die Zählwerksstände einer Dieselkraftstoffsäule bewusst falsch ein und verschaffte sich auf diese Weise einen buchhalterischen 'Spielraum' in einer Größenordnung von über 300.000 l. Ob der Angeklagte K. bei drei weiteren Zählwerkswechseln in ähnlicher Weise verfuhr, konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden, weil die alten und neuen Zählwerkstände nicht festgehalten wurden. Der Angeklagte K. sorgte in den Jahren des Tatzeitraums auch dafür, dass er die monatlichen Abschlüsse auf den Karten immer selbst vornahm, und zwar auch dann, wenn er Urlaub hatte. Seine Vorgesetzten und Kollegen hielten dies für besonderen Diensteifer. Erst als der Angeklagte K. Ende Juni 1993 krank wurde und sein Vertreter P. beim Monatsabschluss für Juli 1993 eine Lieferung von über 62.000 l verbuchen wollte, stellte der Zeuge P. fest, dass eine entsprechende Menge auf der Haupt- und Nebenkarte bereits verbucht war, nicht jedoch auf der Säulenkarte berücksichtigt worden war. Außerdem hatte er bei der Peilung einen Fehlbestand von 16.000 l festgestellt, der meldepflichtig war, wobei es ihn stutzig machte, dass der Angeklagte K. diesen Fehlbestand nicht gemeldet hatte. Der Zeuge P. schaltete daraufhin seine Vorgesetzten ein, die schließlich den ermittelnden Bundesgrenzschutz hinzuzogen, was letztlich zur Aufdeckung der Betrugshandlungen des Angeklagten K. führte. In den ersten fünf Monaten nach seinem Ausscheiden, also beginnend mit Juli 1993, hat sich der monatliche Durchschnittsverbrauch im Treibstofflager 'E. -H. ' im Vergleich zum abgerechneten Verbrauch in den letzten fünf Monaten vor dem Ausscheiden um rund 63.000 l pro Monat verringert." Den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens hat die 9. Strafkammer des Landgerichts B. mit Beschluss vom 23. Februar 1995 - K 1/95 IX - abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begründung seiner verwaltungsgerichtlichen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Der bei dem Beklagten entstandene Schaden belaufe sich auf deutlich weniger als 3,2 Mio. DM, was sich durch eine Überprüfung der Buchführungsunterlagen der Deutschen Bundesbahn feststellen lasse. Tatsächlich habe er insgesamt nur sechs Manipulationen in Höhe von rund 800.000 l vorgenommen. Auch ein Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 1996, in welchem zu seinen Lasten der Saldo seines bei dem Beklagten geführten Schuldkontos mit 712.514,33 DM angegeben worden sei, belege, dass die Bundesbahn nur von einem Schaden in dieser Höhe ausgehe. Denn dieser Betrag, dessen Zusammensetzung auf der Grundlage der Angaben des Beklagten allerdings nicht nachvollziehbar sei, liege in einer Größenordnung, die er selbst eingeräumt habe. Eine Vielzahl der über L. abgerechneten Lieferungen habe die Firma "A. " tatsächlich erbracht. Zu den Lieferungen und der Firma könne er nicht mehr sagen, als er bereits im Strafverfahren vorgetragen habe. Er habe zahlreiche Dienstreisen unternommen, um Termine mit der Firma "A. " wahrzunehmen. Außer den im Strafverfahren genannten "E. von B. " bzw. "O. von S. " kenne er keine Mitarbeiter der Firma. Die von der Strafkammer vernommene Zeugin gleichen Namens sei nicht identisch mit der bei der Firma "A. " beschäftigten Frau von S. . Seitens der Firma "A. " habe er zahlreiche Leistungen erhalten. Insbesondere die Barzahlungen seien überwiegend bei Zusammentreffen in Gaststätten wie der "L. " in M. erfolgt. Der Kläger hat beantragt, den Erstattungsbeschluss der Bundesbahndirektion E. vom 17. September 1993 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1993 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Die Schadenshöhe von 3,2 Mio. DM beruhe auf einer Addition sämtlicher an die Firma "M. Mineralölvertrieb" auf Grund entsprechender Rechnungen geleisteter Zahlungen. Lediglich auf vier Rechnungen hin sei tatsächlich eine Lieferung erfolgt. Soweit weitere Lieferungen durch eine Firma "A. " erbracht worden sein sollen, handele es sich hierbei um wirklichkeitsfremde Schutzbehauptungen des Klägers. Im Strafverfahren seien - ergebnislos - umfangreiche Ermittlungen angestellt worden, ob eine solche Firma existiere und wann sie geliefert habe. Selbst wenn auf Grund einer Überprüfung sämtlicher vorhandener Unterlagen ein Schaden in Höhe von 3,2 Mio. DM nicht festgestellt werden könne, lasse dies keine Rückschlüsse darauf zu, dass ein derartiger Schaden nicht entstanden sei. Vielmehr sei es dem Kläger wohl gelungen, über bestimmte Zeiträume seine Manipulationen besonders geschickt zu verdecken. Da sich in der Zeit vor den Manipulationshandlungen des Klägers und auch in der Zeit nach seinem Ausscheiden ein entsprechender Minderbedarf bei dem von ihm bewirtschafteten Tanklager ergeben habe, sei die im Erstattungsbeschluss festgestellte Schadenshöhe zutreffend. Von diesem Betrag sei auch nicht etwa der entsprechende Mehrwertsteueranteil abzuziehen, weil die Finanzbehörden der Bundesbahn die Erstattung dieser Mehrwertsteuer verweigerten. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Erstattungsbeschluss des Beklagten betreffend die Vollstreckbarkeitsfeststellung (Nr. 4) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei wegen seiner betrügerischen Handlungen, die im strafgerichtlichen Urteil festgestellt worden seien, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zivilrechtlich erstattungspflichtig. Die im Erstattungsbeschluss bezeichnete Summe von 3,2 Mio. DM ergebe sich - nach Abzug von vier Zahlungen, für die nachweislich Lieferungen erfolgt seien - bei Addition der von der Firma "M. Mineralölvertrieb" schriftlich in Rechnung gestellten Beträge. Der Vortrag des Klägers, der Schaden sei deutlich niedriger, sei als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere sein auf angebliche Lieferungen seitens einer Firma "A. " abzielendes Vorbringen sei unglaubhaft. Gegen die Richtigkeit dieser Erklärungen spreche zudem, dass ihm ausweislich des Strafurteils allein zwischen 1989 und 1993 private Ausgaben in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM nachgewiesen worden seien. Mangels genauerer Angaben zur Firma "A. " sei auch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten gewesen. Auch der Rückgang des Dieselverbrauchs in dem von ihm bewirtschafteten Tanklager nach seinem Ausscheiden indiziere die Fragwürdigkeit seiner die Schadenshöhe betreffenden Darlegungen. Der Zinsanspruch sei gemäß §§ 849, 246 BGB gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend vor: Der Beklagte habe keinen konkreten Beweis hinsichtlich der Schadenshöhe geführt, weil lediglich ein über zwei Jahre festgestellter Schaden von knapp 1 Mio. DM auf sechs Jahre hochgerechnet worden sei. Bei einer Hochrechnung auf Grund von ihm ermittelter Zahlen ergebe sich, dass während seiner Dienstzeit durchschnittlich 4,18 Tanklastzüge pro Monat das Tanklager "E. -H. " beliefert haben müssten. Nach seinem Ausscheiden seien es 5,22 Züge pro Monat gewesen. Der Beklagte habe diese Steigerung nicht erklärt. Im Zeitraum von Juli 1993 bis Oktober 1995 seien 127.788 l Treibstoff mehr eingekauft worden als im Vergleichszeitraum von März 1991 bis Juni 1993. Wegen der Kapazitätsvergrößerung des Tanklagers "E. -H. " von 1988 bis 1990 sei es zu einem erhöhten Umschlag und Verbrauch gekommen. Im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1993 seien 9.655.924 l Treibstoff eingekauft worden. Nach Abzug der angeblich nicht gelieferten Menge durch die Firma L. in Höhe von 3.587.231 l verbleibe ein Einkauf von 6.068.693 l. Verbraucht worden seien aber im gleichen Zeitraum 9.604.368 l, laut Zählerstand immerhin noch 8.749.117 l. Die Differenz von 855.249 l sei an andere Dienststellen abgegeben worden. Auch nach seinem Ausscheiden seien monatlich 6,829 Züge eingekauft worden. Während seiner Tätigkeit seien es monatlich 6,727 Züge gewesen. Von 1991 bis Juni 1993 hätte sich in 30 Monaten ein Gesamtverbrauch von monatlich 5,253 Zügen ergeben, für 24 Monate nach seinem Ausscheiden dagegen ein Verbrauch von 5,548 Tanklastzügen. Der Einkauf von rund 7,5 Mio. l Treibstoff im Zeitraum von 1989 bis 1993 könne den Verbrauch, der laut Säulenkarten bei rund 7 Mio. l liege, nicht decken, wenn man die angeblichen Scheinlieferungen von rund 3 Mio. l abziehe. Dann verbleibe nur noch ein Rest von 4,5 Mio. l tatsächlich gelieferten Treibstoffs. Von Juli 1993 bis November 1993 seien bei der Dienststelle M. 900.479 l verbraucht worden. Im Vergleichszeitraum 1992 seien es 829.548 l gewesen. Von 1988 bis 1993 seien seinen Aufzeichnungen zufolge 3.391.955 l von L. geliefert worden. Die nach Abzug der von ihm eingeräumten, nicht erfolgten Lieferungen (822.191 l) verbleibenden 2.569.764 l seien tatsächlich der Bundesbahn zugeflossen. Zu der Fehlbuchung im Juli 1992 (182.838 l statt 128.838 l) sei es auf Grund eines (unbeabsichtigten) Zahlendrehers gekommen. Bei der Buchung von rund 62.000 l im Juli 1993, durch welche der Schaden entdeckt worden sei, handele es sich um eine sog. "Nullbuchung", mit der eine Fehlbuchung rückgängig gemacht werde. Auch bei der entsprechenden Peilung sei keine Fehlmenge von 60.000 l festgestellt worden. Mit der Firma "A. " habe er keine Geschäftsgespräche geführt. Er habe lediglich Geschäftsfreunde der Firma vom Flughafen abholen und ins "Rotlichtmilieu" begleiten müssen. Die Firma sei zwischenzeitlich in Konkurs gegangen. Sie sei nur mit der Rechnungstellung und Zahlungsweiterleitung beschäftigt gewesen, habe jedoch mit dem tatsächlichen Zugang der Brennstoffe nichts zu tun gehabt. Die Menge tatsächlich verbrauchten Treibstoffs lasse sich anhand der Betriebsleistungszettel der einzelnen Loks feststellen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich nur die von ihm eingeräumte Differenz von 822.191 l. Allein ein - im Zeitraum 1991/92 entstandener - Schaden dieser Größenordnung (779.920,00 DM) sei auch durch den Mitarbeiter B. des Beklagten am 11. November 1993 festgestellt worden. Die Lokführer seien verpflichtet gewesen, die Dienststellennummer der jeweiligen Tankanlage in die Betriebsleistungszettel einzutragen, um den Ort des jeweiligen Betankungsvorgangs nachvollziehen zu können. Wenn Lokführer - wie beklagtenseits nunmehr behauptet werde - die Verbräuche nicht in die Betriebsleistungszettel eingetragen hätten, gehe diese Dienstpflichtverletzung zu Lasten des Beklagten. Er, der Kläger, habe die Säulenkarten nicht fälschen können, weil die Zahlen wegen der doppelten Erfassung auf den Lokomotiven und den Karten anderer Dienststellen hätten überprüft werden können. Die Säulenzählwerke seien verplombt und nicht manipulierbar, sodass die Literangaben in den Säulenkarten den abgegebenen Treibstoffmengen entsprächen. Er habe nicht zwei verschiedene Säulenkarten geführt. Außerdem lasse sich aus den sog. Nebenkarten die Menge entnehmen, die nach den Lieferbescheinigungen geliefert worden sei. Darüber hinaus halte der Beklagte Unterlagen zurück, die eine nachprüfbare Aussage über die Treibstoffmenge zuließen. Im streitigen Zeitraum seien drei ordentliche Prüfungen der Säulenzählwerke erfolgt. Die Prüfer könnten bestätigen, dass es unmöglich gewesen sei, auch nur einen Liter Treibstoff falsch zu verbuchen oder zu manipulieren. Er sei bei den Treibstofflieferungen nicht immer vor Ort gewesen. In vielen Fällen habe er auch nicht selbst die Zählwerke abgelesen und die wöchentlichen Peilungen vorgenommen, sondern sich den Peilstand von Mitarbeitern der Dienststelle mitteilen lassen und danach nicht mehr selber kontrolliert. Diesen Kollegen hätte eine Differenz zu den von ihm vermeintlich erfundenen Zählerständen auffallen müssen. Die Zählerstände seien anlässlich der monatlichen Prüfung der Karten vom Prüfer an der Tankanlage selbst abgelesen, notiert und mit den Säulenkarten verglichen worden. Der Stand des Zählers bei dessen Einbau im November 1992 sei von der Werkstatt um 304.261 l zu hoch angegeben gewesen. Nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Berufung teilweise zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr (noch), das angefochtene Urteil zu ändern, soweit hierdurch die Klage abgewiesen worden ist, und den Erstattungsbeschluss der Bundesbahndirektion E. vom 17. September 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1993 auch aufzuheben, soweit er darin zur Erstattung eines 779.920,00 DM übersteigenden Betrages herangezogen wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung in dem nunmehr weiterverfolgten Umfang zurückzuweisen. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt ergänzend aus: Die Angaben des Klägers über die Verbräuche seien überwiegend unzutreffend. Ohne die vermeintlichen Lieferungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" hätte der tatsächliche Verbrauch - was jedoch unrealistisch sei - nur 1,294 Tanklastzüge pro Monat betragen. Nach dem Ausscheiden des Klägers sei der buchungsmäßige Verbrauch auf durchschnittlich 5,4 bis 5,5 Züge pro Monat zurückgegangen, während er vorher bei 6,1 bis 7,8 Zügen gelegen habe. Der tatsächliche Verbrauch vor und nach seinem Ausscheiden sei annähernd gleich geblieben. Lediglich die von dem Kläger erstellten Unterlagen hätten bis Juni 1993 einen erhöhten Verbrauch ausgewiesen. Der Verbrauch im Juli 1993 habe lediglich 160.685 l betragen. Zudem werde der Treibstoffverbrauch nicht über die Betriebsleistungszettel ermittelt, sondern ausschließlich über die Zählwerke in den Zapfsäulen. Die Lokführer füllten regelmäßig keine Karten aus. Zwar seien sie hierzu gehalten gewesen. Gleichwohl sei diese Unterlassung folgenlos geblieben, weil der entnommene Kraftstoff vom Säulenzählwerk festgehalten worden sei. Im Übrigen könnten alle Dieselloks an allen Tanksäulen der Bahn frei tanken. Die Säulenkarten des Tanklagers "E. -H. " seien vom Kläger geführt worden. Die in diese Karten eingetragenen Zählerstände seien nicht überprüft worden. Die Hauptkarten, die den jeweiligen Treibstoffbestand des Lagers enthalten hätten, habe er manipuliert. Grundsätzlich müssten die Zahlen der Säulenkarte in die Hauptkarte übernommen werden. Der Verbrauch auf den Hauptkarten des Klägers sei dagegen häufig höher als auf den Säulenkarten gewesen. Die Verbrauchsangabe "4 Mio. l Diesel" seitens des Klägers sei mit dem Ziel erfolgt, den Verbrauch höher erscheinen zu lassen, als er tatsächlich gewesen sei. Damit hätten die vermeintlichen Lieferungen "L. " in der Buchführung untergebracht werden können. Eine Zeit lang habe der Kläger zwei verschiedene Säulenkarten für dasselbe Tanklager geführt. Es handele sich bei der Buchung im Juli 1992 nicht um einen versehentlichen Zahlendreher, weil der Kläger die Hauptkarte so geführt habe, als ob 54.000 l verbraucht worden seien. Das Schreiben vom 17. Mai 1996 und die Mahnung vom 19. Juni 1996 stellten buchungstechnische Vorgänge dar und hätten dem Kläger nicht zugehen sollen. Rechnungen einer Firma "A. " existierten nicht. Ursprünglich sei die Mehrwertsteuer von der Schadenssumme abgesetzt worden, weil die Bundesbahn diese auch bei der Bezahlung der Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" als Vorsteuer abgezogen habe. Das Finanzamt habe die Bundesbahn jedoch zur Nachentrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet, weil den Rechnungen kein Umsatz zu Grunde gelegen habe, sodass sich auch die Ansprüche gegen den Kläger entsprechend erhöht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M. verwiesen; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Neuformulierung seines Klageantrages im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger klargestellt, dass er die Berufung in einem Umfang der Hauptforderung von 779.920,00 DM sowie hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Ziffer 4 des Erstattungsbeschlusses nicht weiter verfolgt. Streitgegenstand der Berufung ist mithin nunmehr die den genannten Betrag übersteigende Hauptforderung einschließlich der zugehörigen Zahlungsaufforderung, die unter Ziffer 1 des Erstattungsbeschlusses erfolgte Geltendmachung von Zinsen auf den Gesamtbetrag der Hauptforderung sowie die Regelungen betreffend den Auslagenersatz. Die in diesem Umfang auch zulässige Berufung hat nur teilweise - betreffend den Zinsanspruch - Erfolg. Im Wesentlichen, nämlich hinsichtlich der Hauptforderung einschließlich der zugehörigen Zahlungsaufforderung und des geltend gemachten Auslagenersatzes, ist sie unbegründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist in dem hier noch streitigen Umfang als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits unzulässig. Der Senat schließt sich den hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil an und sieht in entsprechender Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Klage ist aber unbegründet, soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Erstattung der unter Nr. 1 des Erstattungsbeschlusses vom 17. September 1993 festgelegten Schadenssumme in Höhe eines 779.920,00 DM übersteigenden Betrages wendet. Insoweit erweist sich der angegriffene Erstattungsbeschluss als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmässigkeit des Erstattungsbeschlusses. Die Durchführung des Erstattungsverfahrens nach dem Erstattungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (ErstG), BGBl. I S. 87, war im vorliegenden Falle zulässig. Der Kläger war im Zeitpunkt der schädigenden Handlungen Beamter im Dienste des Bundes und wird wegen schuldhaften Verhaltens "für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung" in Anspruch genommen, sodass die formellen Voraussetzungen des § 1 ErstG gegeben sind. Nach Abschnitt A Nr. 4 Satz 2 der als Bundesrecht weiter geltenden Durchführungsverordnung zum ErstG vom 29. Juni 1937, RGBl. I S. 723, dürfen Erstattungsbeschlüsse allerdings nur ergehen, wenn sich die Erstattungsstellen nach pflichtgemäßer und erschöpfender Prüfung die volle Überzeugung von dem Grunde der Haftung und der Person des Erstattungspflichtigen verschafft haben. Dies setzt voraus, dass die Ermittlungen sorgfältig geführt sind, dass dabei Vorgänge, Bücher, Belege, Prüfungsberichte usw. eingesehen und die beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die Bundesbahndirektion den streitigen Erstattungsbeschluss erst nach Durchführung von ihr eingeleiteter betriebsinterner Prüfungen, insbesondere durch den Bundesgrenzschutz - Bahnpolizei - (vgl. die abschließende Aufstellung über Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" vom 30. August 1993) und jedenfalls hinsichtlich des Haftungsgrundes geständiger Einlassungen des Klägers bei seinen ersten Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft M. und die Bahnpolizei erlassen hat. Darüber hinaus ist der Erstattungsbeschluss auch materiell rechtmäßig, soweit er unter Nr. 1. die Erstattung eines Schadens in einer 779.920,00 DM übersteigenden Höhe von 3,2 Mio. DM zum Gegenstand hat. Die Geltendmachung des Schadens in dieser Höhe ist nicht schon im Hinblick auf die Zahlungserinnerung des Beklagten vom 17. Mai 1996 und die Mahnung vom 19. Juni 1996 ausgeschlossen. Diese Schreiben beinhalten keinen Verzicht der Bundesbahn auf die Erstattung eines Schadens, der die dort genannten Beträge in Höhe von 712.514,33 DM, durch die Mahnung fortgeschrieben auf 747.432,34 DM, übersteigt. Der Wortlaut dieser Schreiben, die keinen Hinweis auf den Rechtsgrund der Forderung enthalten, geben weder für einen Verzicht noch eine beabsichtigte (teilweise) konkludente Aufhebung des angefochtenen Erstattungsbeschlusses irgendetwas her. Vielmehr bringt die Zahlungserinnerung ebenso wie die Mahnung allein zum Ausdruck, dass die dort bezeichnete Forderung noch nicht erfüllt worden ist. Dem ist - ausgehend vom Empfängerhorizont des Klägers - keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass eine weiter gehende Forderung nicht mehr geltend gemacht werden sollte oder mit der Bezahlung des dort genannten Geldbetrages alle weiter gehenden Ansprüche des Beklagten wegen der unterbliebenen Lieferung von Dieselkraftstoff gegen den Kläger abgegolten sein sollten. Da das Erstattungsgesetz ausschließlich ein Verfahrensgesetz ist und den Behörden lediglich die Möglichkeit eröffnet, durch den Erlass von Erstattungsbeschlüssen möglichst rasch Fehlbestände an öffentlichen Vermögen wieder auszugleichen, setzt der Erlass eines Erstattungsbeschlusses einen aus anderen Bestimmungen herzuleitenden materiellen Anspruch voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255, 256 und vom 12. Februar 1971 - VI C 15.66 -, BVerwGE 37, 192, 193. Als Grundlage eines solchen von dem Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches kommen allein die Haftungsvorschriften der Beamtengesetze - hier § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG - in Betracht. Dass der Erstattungsbeschluss demgegenüber - unzutreffend - § 823 BGB als materielle Rechtsgrundlage benennt, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12.98 -, ZBR 1999, 64. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG sind hier dem Grunde nach erfüllt. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Senat hat auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung unter Einschluss des Akteninhalts die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger seinem früheren Dienstherrn durch vorsätzlich pflichtwidriges Handeln einen (beträchtlichen) Vermögensschaden zugefügt hat. Denn die Deutsche Bundesbahn hat Zahlungen auf Rechnungen einer auf Veranlassung des Klägers gegründeten Scheinfirma geleistet, wobei sie sich deshalb zur Zahlung veranlasst sah, weil der Kläger entsprechende, tatsächlich nicht erfolgte Lieferungen dieser Firma von Dieselkraftstoff und Heizöl vorgetäuscht hat. Um den Haftungsgrund bejahen zu können, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht konkreter Feststellungen, an welchen einzelnen Tagen innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums zwischen dem 26. Februar 1987 (Datum der ersten Rechnung der Firma "M. Mineralölvertrieb") und dem 30. Juni 1993 (Datum der letzten Rechnung) auf welche einzelnen der (fingierten) Rechnungen hin eine Zahlung an die Firma L. bzw. eine Lieferung von Betriebsstoffen (Dieselkraftstoff oder Heizöl) tatsächlich erfolgt ist. Vielmehr ist die Frage dahin zu stellen, ob sich die richterliche Überzeugung gewinnen lässt, dass und in welcher (Mindest-)Größenordnung der Kläger in dem genannten Zeitraum im Zusammenhang mit der ihm (seinerzeit) übertragenen dienstlichen Tätigkeit Geldüberweisungen seines Dienstherrn mittels (fiktiver) Rechnungen der auf sein Betreiben gegründeten Scheinfirma veranlasst hat, denen keine Lieferung von Dieselkraftstoff oder Heizöl gegenüberstand. Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BGH. Hiervon ausgehend hat der Senat nicht nur die richterliche Überzeugung gewonnen, dass - wie von dem Kläger eingeräumt wird - den von der Deutschen Bundesbahn bezahlten Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb", die der Kläger unter dem 27. Januar, 30. September, 5. November 1991, 27. März, 27. Juli, Mai und 16. Dezember 1992 in den Nebenkarten mit insgesamt 822.191 l Dieselkraftstoff bzw. Heizöl im Gegenwert von 779.920,00 DM verbucht hat, tatsächlich keine Lieferungen zugrunde lagen. Vielmehr ergibt sich auf Grund einer gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände und sonstigen Indizien, dass die aufgedeckten Betrugshandlungen in dem Zeitraum zwischen 26. Februar 1987 und 30. Juni 1993 - entgegen dem als Schutzbehauptung zu wertenden Bestreiten des Klägers im weiteren Verfahren - zu einer weiter gehenden Schädigung des Beklagten in einer beträchtlichen Höhe geführt haben. Dabei steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass schon in dem Zeitraum vom 26. Februar 1987 bis zum 31. August 1988, der in Folge eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens gewesen ist, fingierte Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" ausgestellt worden sind, auf die - ebenso wie auf die in dem Zeitraum nach dem 31. August 1988 ausgestellten und von der Deutschen Bundesbahn beglichenen Rechnungen - keine Lieferungen von Dieselkraftstoff oder Heizöl im entsprechenden Gegenwert erfolgt sind. Hinsichtlich der Beweisanforderungen ist dabei zu berücksichtigen, dass diese nicht so hoch angesetzt werden dürfen, dass in einem Fall wiederholter Betrugshandlungen der schuldige Beamte regelmäßig damit rechnen könnte, selbst bei Aufdeckung und dem Nachweis eines oder - wie hier - gar mehrerer Betrugsfälle vom Ersatz der im Übrigen betrügerisch erlangten Gelder verschont zu bleiben. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998, a.a.O., m.w.N. Der daran ausgerichteten Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Senats liegen hier folgende Tatsachen und Indizien zugrunde: Zunächst hat der Kläger - jedenfalls in vergleichbarer, nicht als geringfügig anzusehender Größenordnung durchgängig (im Berufungsverfahren in einem Gesamtwert von 779.920,00 DM) - Scheinlieferungen eingeräumt. Schon hierbei handelt es sich um eine Schädigung in beträchtlichem Ausmaß, der eine erhebliche kriminelle Energie des Klägers zu Grunde gelegen hat. Die letztgenannte Feststellung findet beispielsweise in dem Umstand eine Bestätigung, dass sich der Kläger im Verlauf des Tatzeitraumes zum Zwecke der noch perfekteren Täuschung über die Echtheit der Lieferscheine einen ausgedienten Liefermengendrucker besorgt hat. Im Übrigen hat er zur Verdeckung seiner Betrugshandlungen einen nicht geringen buchhalterischen Aufwand betrieben. Hierzu rechnen zunächst die Ausnutzung der Befugnis des Lagerverwalters, selbst den Vermerk "sachlich richtig" zu erteilen, die handschriftliche Übertragung des Zählwerksstandes des Säulenzählwerks auf die Säulenkarten sowie das Führen der Haupt- und Nebenkarten durch ein und dieselbe Person. In Bezug auf diesen Teil der Buchführung hatte der Kläger nach den Feststellungen des Strafurteils - wahrscheinlich in Kenntnis des bahninternen Prüfungsverfahrens - in Kauf genommen, dass die Säulenkarten wegen der auf den Haupt- und Nebenkarten von ihm eingetragenen, nicht erfolgten Lieferungen und nicht erfolgten Verbräuche nicht mit letzteren übereinstimmten. Nicht glaubhaft ist ferner sein Vortrag, er habe die Säulenkarten nicht fälschen können. Vielmehr ist ihm im Strafverfahren zumindest in einem Fall die Fälschung einer Säulenkarte konkret nachgewiesen worden, nämlich bei dem Zählwerkswechsel im Oktober 1992. Nicht zu folgen ist daher dem pauschalen Vortrag des Klägers, dass schon der Einbauzählerstand im Oktober 1992 von der Werkstatt um 304.261 l zu hoch angegeben worden sei. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufzeichnungen der Handwerker der M-Gruppe des Betriebswerks M. , auf Grund derer diese Manipulation aufgedeckt werden konnte, unrichtig gewesen sind. Weitere Manipulationshandlungen des Klägers bestanden in dem Ausfüllen gefälschter Verlangzettel und deren Übersendung an übergeordnete Dienststellen. Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Kläger eingestandenen Betrugshandlungen nicht nur um einen Einzelfall, sondern um eine über Jahre hin fortgesetzte schwerwiegende vorsätzliche Pflichtverletzung. Insbesondere dem letztgenannten Umstand kommt - was den Vorwurf vergleichbarer Tathandlungen betrifft, die der Kläger bestreitet - ein erhöhter Beweiswert zu. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998, a.a.O. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung, dass die IX. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts M. in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 10. Mai 1994 47 Betrugshandlungen in dem Zeitraum vom 31. August 1988 bis 30. Juni 1993 festgestellt hat. Zwar ist der Senat an diese strafgerichtlichen Feststellungen nicht schon formell etwa dahingehend gebunden, dass er zwingend von einer Schädigung der Bundesbahn in dem vom Strafgericht zu Grunde gelegten Umfang auszugehen hätte. Zum einen macht sich der Senat aber diese Feststellungen auf Grund eigener Würdigung des gesamten Akteninhalts einschließlich der Strafakten zu Eigen. Zum anderen kann in diesem Zusammenhang nicht außer Acht bleiben, dass grundsätzlich in erster Linie die Strafgerichte dazu berufen sind, Straftatbestände abschließend festzustellen und zu beurteilen. Deshalb muss der Bürger in aller Regel auch in einem parallel dazu oder anschließend geführten Verwaltungsverfahren (und verwaltungsgerichtlichen Verfahren) die strafgerichtlichen Feststellungen gegen sich gelten lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist (vor allem) dann anzuerkennen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung sprechen, was insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel der Fall ist, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553, 1554. Das Vorliegen derartiger neuer Tatsachen und Beweismittel ist indes vom Landgericht B. im Hinblick auf das frühere Vorbringen des Klägers in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 23. Februar 1995 - K 1 /95 IX LG B. - verneint worden. Auch in Ansehung der - teilweise lediglich wiederholenden und im Wesentlichen die Schadenshöhe betreffenden - Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren sind derartige Tatsachen und Beweismittel wie auch sonstige gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen sprechen könnten, nicht erkennbar. Dies gilt vor allem im Hinblick auf sein auch den Haftungsgrund betreffendes Vorbringen, es sei nicht möglich gewesen, auch nur einen Liter Kraftstoff falsch zu verbuchen. Diese Darlegung ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie in einem unauflöslichen Widerspruch zu seinem eigenen Eingeständnis der Manipulation von Lieferungen in Höhe von 822.191 l steht. Hiervon ausgehend hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger wegen einer schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dieser Haftung dem Grunde nach kann der Kläger nicht den Einwand eines Mitverschuldens (vgl. § 254 BGB) des Geschädigten - der Deutschen Bundesbahn - entgegensetzen. Dabei kann offen bleiben, ob angesichts der vorsätzlichen Schädigung durch den Kläger ein - hier allenfalls anzunehmendes - fahrlässiges Verhalten des Geschädigten bei der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Falles überhaupt zu einer Schadensteilung zu Lasten der Bundesbahn führen könnte. Denn dem Kläger ist die Erhebung des Mitverschuldenseinwandes im vorliegenden Fall aus den nachfolgend näher dargestellten Gründen von vornherein verwehrt. Allerdings wird in dem von dem Mitarbeiter B. der Bundesbahn erstellten Bericht "Sonderrevision - Beschaffung von Dieselkraftstoff" vom 30. September 1993 festgestellt, dass der Lagerverwalter in dem Zeitraum von April 1987 bis Juni 1993 entgegen der bahninternen Dienstvorschrift DS 257 Anhang V statt der vorgesehenen 25 Selbstprüfungen nur 13 vorgenommen hat. Ferner ist dort vermerkt, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung (Anzahl und Ausführung) der Lagerprüfungen seitens der Bundesbahndirektion ein Schaden in der hier in Rede stehenden Größenordnung nicht hätte entstehen können. Zudem haben die bei der Bundesbahn tätigen Lokführer - entgegen einer wohl während eines Teils des in Rede stehenden Schädigungszeitraums bestehenden Weisung der Deutschen Bundesbahn - beim Betanken von Diesellokomotiven die sog. Betriebleistungszettel, deren Überprüfung möglicherweise (weitere) Rückschlüsse auf den Schadensumfang zugelassen hätte, nicht ausgefüllt. Auch wenn es sich bei den vorbezeichneten Unterlassungen - seien es unterbliebene Kontrollen oder Nachlässigkeiten bei der Eintragung der getankten Kraftstoffmenge - um Pflichtverletzungen der jeweiligen Bediensteten gehandelt haben sollte (die dem Kläger allerdings angesichts seiner beruflichen Erfahrung bekannt gewesen sein dürften), kann der Kläger den allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB seiner Inanspruchnahme gleichwohl nicht entgegenhalten. Die Berufung auf diese Vorschrift mit der Begründung, bei der Entstehung des Schadens habe ein Mitverschulden anderer Beamter mitgewirkt, ist dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten nämlich grundsätzlich verwehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1977 - VI C 68.72 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 23; Urteil vom 23. Oktober 1969 - II C 80.65 -, BVerwGE 34, 123, 131 f. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall anzunehmen, dass der andere Beamte den Schaden dadurch schuldhaft mitverursacht hat, dass er eine Dienstpflicht vernachlässigt, zu deren Erfüllung namens des Dienstherrn er gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten - z.B. auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - verpflichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1977, a.a.O. Die Voraussetzungen, unter denen sich der Kläger ausnahmsweise auf § 254 BGB berufen könnte, liegen aber nicht vor. Eine evtl. bestehende Pflicht zur Durchführung betriebsinterner Kontrollen - soweit sie nicht schon von dem Kläger selbst vorzunehmen waren - oder aber der Lokführer zum Ausfüllen der Betriebsleistungszettel bestand nicht im Interesse des Klägers; sie sollte ihn insbesondere nicht davor bewahren, selbst vorsätzliche Straftaten zum Nachteil seines Dienstherrn zu begehen. Das vorschriftsmäßige Ausfüllen der Betriebsleistungszettel hätte allenfalls eine gewisse (weitere) Kontrolle des Verbrauchs der betreffenden Dieselloks ermöglicht und bestand daher allein im Interesse des Dienstherrn. Auch die betriebsinterne Kontrollpflicht diente allein Interessen des Bundes als Träger des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951, BGBl. I S. 155). Darüber hinaus gebietet auch die in dem bereits zitierten Bericht des Mitarbeiters B. vom 30. September 1993 enthaltene Feststellung, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen Lagerprüfungen hinsichtlich Anzahl und Inhalt unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisung ein Betrug nicht in der in Rede stehenden Größenordnung hätte erfolgen können, keine Einschränkung der Inanspruchnahme des Klägers wegen eines (eigenen) Organisationsverschuldens der Deutschen Bundesbahn, das sich der Beklagte als Mitverschulden anrechnen lassen müsste. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1990 - 12 A 1511/87 -; siehe auch: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 18. Juni 1970 - 1 AZR 520/69 -, BAGE 22, 375, 381 f. Für ein gegenüber dem deliktischen Handeln des Klägers ins Gewicht fallendes Organisationsverschulden liegen auch unter Berücksichtigung dieses Berichts keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Vorgesetzte in einem früheren Stadium vor der Aufdeckung von den betrügerischen Handlungen des Klägers Kenntnis oder aber Verdacht geschöpft hatten und gleichwohl die Entstehung eines noch höheren Schadens nicht verhindert hätten. Ferner liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bundesbahn bereits vor Aufdeckung der Scheinlieferungen die Lückenhaftigkeit des Kontrollsystems erkannt und zumindest stillschweigend geduldet hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Kontrollsystem so offensichtlich unzureichend war, dass Manipulationen ohne weiteres möglich gewesen wären. Vielmehr bedurfte es hierzu - wie bereits oben festgestellt - eines erheblichen buchhalterischen Aufwandes seitens des Klägers, um die Scheinlieferungen zu verschleiern. Im Übrigen darf sich der Dienstherr - ohne zugleich einem die Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz beeinflussenden Vorwurf eines mangelhaften Kontrollsystems ausgesetzt zu sein - darauf vertrauen, dass seine Beamten ihre Aufgaben ordnungsgemäß erledigen und die erforderlichen Unterlagen korrekt führen. Das gilt jedenfalls so lange, wie Unregelmäßigkeiten noch nicht festgestellt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1990, a.a.O. Ausgehend von der danach festgestellten Haftung des Klägers dem Grunde nach liegen auch hinreichende Tatsachen und Indizien vor, die eine gesicherte Basis dafür bilden, die Höhe des Schadens festzustellen. Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die Schadenshöhe bereits auf der Grundlage sämtlicher Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" unter Heranziehung allgemeiner Beweislastregeln berechnet werden kann oder eine Schätzung durch das Gericht erfolgen muss. Gegen eine unmittelbare Feststellung des Schadens allein auf der Grundlage dieser Rechnungen spricht, dass ihnen für sich genommen der Schaden noch nicht zu entnehmen ist. Vielmehr besteht der Schaden der Bundesbahn in dem Fehlen der diesen Rechnungen entsprechenden Gegenleistung, nämlich der Lieferung von Dieselkraftstoff oder Heizöl. Insoweit kann betreffend die geltend gemachte Schadenshöhe weder der exakte Beweis von Lieferungen noch des Gegenteils geführt werden. Dies verhindern insbesondere auch die insoweit bestehenden, bereits beschriebenen buchhalterischen Manipulationsmöglichkeiten des Klägers. In Anwendung allgemeiner Beweislastregeln stellt sich die Situation allerdings wie folgt dar: Der Kläger wendet gegen die ihn belastenden Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" gleichsam ein, die gegenüber der Deutschen Bundesbahn bestehende Schuld sei in Form von Lieferungen durch Dritte tatsächlich erfüllt worden (§ 362 BGB). Besteht über die Frage der Erfüllung Streit, so trägt der Schuldner hierfür auch dann die Beweislast, wenn der Gläubiger - hier die Bundesbahn - aus der Nichterfüllung Rechte (Schadensersatz) herleitet. Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 59. Auflage 2000, Rdnr. 1 zu § 363. Nichts anderes dürfte gelten, wenn - wie hier der Kläger - ein Beamter unstreitig eine dem Grunde nach schadensverursachende Pflichtverletzung begangen hat und betreffend die Schadenshöhe lediglich einwendet, Handlungen eines Dritten hätten sich in bestimmtem Umfang schadensmindernd ausgewirkt. Ob die Schadenshöhe auf dieser Grundlage festgestellt werden kann, weil dem Kläger ein entsprechender Nachweis von Dieselkraftstoff- und Heizöllieferungen nicht gelungen ist und wegen seiner buchhalterischen Eingriffsmöglichkeiten auch schwerlich gelingen kann, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers - etwa mit Blick auf die ohne sein Zutun als Verbrauchsnachweis fehlenden Betriebsleistungszettel - nicht allein auf die Beweislast abstellt, sondern davon ausgeht, dass ein Beweis über erfolgte Lieferungen und damit die Schadenshöhe nicht geführt werden kann und folglich die Höhe des Schadens nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO geschätzt werden darf, führt dies nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis: Die Schätzung bietet im vorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe. Der Bundesgerichtshof hat diese Fallkonstellation in seinem Urteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 14/67 - (VersR 1968, 1065 f.) mit folgendem Beispiel anschaulich umschrieben: "Wer beispielsweise vom Lagerplatz des Betroffenen mit einem Fahrzeug Kohlen abgefahren hat, kann nicht verlangen, dass der Bestohlene die Menge der Kohlen nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachweist. Das gilt ebenso, wenn er die Kohlen fortgesetzt abgefahren hat, und nun zu prüfen ist, wie oft er dies getan hat." Die durch § 287 ZPO eingeräumte Schätzungsbefugnis verleiht dem Tatsachengericht Ermessensfreiheit ("nach freier Überzeugung") bei der Ermittlung der Schadenshöhe; die Schätzung muss aber "unter Würdigung aller Umstände" erfolgen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Kläger für eine weitaus überwiegende Zahl von Betrugshandlungen, die den Großteil des mit dem angefochtenen Erstattungsbeschluss geltend gemachten Schadens ausmachen (47 Betrugshandlungen, die bereits zu einem Schaden in Höhe von 2.866.024,50 DM einschließlich Mehrwertsteuer geführt haben), rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwar besteht insoweit - wie ausgeführt - keine formelle Bindungswirkung; die strafgerichtliche Verurteilung macht es aber notwendig, an den unter Beachtung allgemeiner, auch im Rahmen der Schadensschätzung Bedeutung erlangender Beweislastregeln zu führenden Entlastungsbeweis des Klägers strenge Anforderungen zu stellen. Eine an diesen Vorgaben zu messende Entkräftung der ihn belastenden Tatsachen ist dem Kläger auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gelungen. Der Senat hat diese Überzeugung auf der Grundlage der strafgerichtlichen Feststellungen, die er sich - wie ausgeführt - zu eigen macht sowie des gesamten Akteninhalts gewonnenen, vornehmlich des von dem Beklagten übermittelten Verwaltungsvorganges (Beiakte Heft 1). Hervorzuheben sind der Bericht "Sonderrevision, Beschaffung von Dieselkraftstoff" des Mitarbeiters B. vom 30. September 1993, die "Gesamtzusammenstellung der angeblichen Liefermengen und Rechnungsbeträge an Dieselkraftstoff und Heizöl" des Bundesgrenzschutzes vom 30. August 1993 sowie die "Zusammenstellung der nach Angaben von dem K. von der Firma M. Mineralölvertrieb, Verkaufsbüro: W. L. , V. 87 in 4410 W. 1 erstellten Rechnungen über angeblich an die Deutsche Bundesbahn gelieferten Dieselkraftstoff", des Weiteren die Einlassungen des Klägers im Straf-, Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie schließlich die Aufstellungen des Beklagten über die abgerechneten "Lieferungen" der Firma "M. Mineralölvertrieb" (Beiakte Heft 9). Hiervon ausgehend hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltene - mit derjenigen des Beklagten (vgl. Bl. 86 bis 89 der Beiakte, Heft 1) übereinstimmende - Aufstellung von Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" vom 26. Februar 1987 bis 30. Juni 1993 der Höhe nach dem tatsächlichen, der Deutschen Bundesbahn entstandenen Schaden entspricht. Hinsichtlich der Betrugshandlungen nach dem 31. August 1988 macht sich der Senat dabei nach eigener Überprüfung die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils der IX. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts M. zu Eigen. Auf Grund dieser Feststellungen spricht - wenngleich insoweit der Umfang der Betrugshandlungen des Klägers (allein) wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung im strafgerichtlichen Verfahren offen geblieben ist - auch alles dafür, dass den vom 26. Februar 1987 bis 30. Juli 1988 bei der Deutschen Bundesbahn eingegangen und von dieser beglichenen Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" in Höhe von insgesamt 336.594,90 DM einschließlich Mehrwertsteuer ebenfalls keine Lieferungen von Dieselkraftstoff oder Heizöl gegenübergestanden haben. Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen der Staatsanwaltschaft M. in der Anklageschrift vom 10. Januar 1994. Danach sind für den Zeitraum vor August 1988 14 Scheinlieferungen ermittelt worden, die mit 13 Rechnungen über insgesamt 336.595,12 DM geltend gemacht worden sind. Dies entspricht bis auf eine zu vernachlässigende Differenz von 0,22 DM dem Gesamtbetrag der Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" aus dem Zeitraum vom 26. Februar 1987 bis 30. Juli 1988. Die Behauptung des Klägers, auf die Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" seien Lieferungen von Dieselkraftstoff oder Heizöl erfolgt, rechtfertigt keine von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Feststellungen zur Schadenshöhe. Der Senat berücksichtigt in diesem Zusammenhang zunächst die mit dem späteren Vorbringen nicht in Einklang zu bringenden Angaben des Klägers anlässlich der Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Bundesgrenzschutz. Schon im Rahmen seiner ersten Vernehmung durch den Bundesgrenzschutz - Bahnpolizei - am 23. August 1993 hatte der Kläger hinsichtlich des Schadensumfangs eingeräumt, bis auf etwa vier oder fünf Fälle - von denen vier sodann im weiteren Verlauf der Ermittlungen auch tatsächlich festgestellt worden sind (30. März und 31. Oktober 1988, 28. Februar und 31. August 1989) - seien sämtliche Lieferunterlagen in Verbindung mit L. von ihm persönlich erstellt und manipuliert worden, demnach müsse der Betrag von etwa 3 Mio. DM auch in seine Taschen geflossen sein. Bei seiner richterlichen Vernehmung am 27. August 1993 hat er zudem diese Angaben nochmals bestätigt und lediglich geltend gemacht, er sei "erstaunt" gewesen, dass es über 3 Mio. l Diesel gewesen sein sollen. Gegen die Richtigkeit des diesem Eingeständnis zuwiderlaufenden Vorbringens im vorliegenden Verfahren spricht auch die weitere Einlassung des Klägers bei der Vernehmung durch Beamte des Bundesgrenzschutzes am 11. November 1993. Hierbei hatte er wiederum grundsätzlich seine früheren Angaben (die u.a. das Eingeständnis von Scheinlieferungen in Höhe von 3 Mio. l Diesel enthielten) bestätigt und eingeräumt, im Zeitraum zwischen Februar 1987 und Juni 1993 etwa ein bis zwei Lastzüge monatlich fälschlich über L. abgerechnet zu haben. Ausgehend von einem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Fassungsvermögen der Tanklastfahrzeuge von etwa 30.000 l ergibt sich schon auf Grund dieser Erklärung die Abrechnung von 114 Anlieferungen (durchschnittlich monatlich 1,5 Lastzüge in 76 Monaten). Dies entspricht einer der Größenordnung der geltend gemachten Schadenssumme in etwa entsprechenden Fehlmenge (3.420.000 l) und geht bei weitem über die zuletzt nur noch zugestandenen 822.191 l hinaus. Davon wiederum abweichend hatte der Kläger - zunächst - noch in seinem schriftlichen Geständnis vom 30. April 1994 Scheinlieferungen in einem Gesamtumfang von rund 1,2 Mio. l (entsprechend einem Gesamtwert von 1.182.448,70 DM und bezogen auf den Zeitraum 27. Januar 1989 bis 28. Juni 1993) eingeräumt. Hinzu kommt ferner, dass dem Kläger ausweislich des strafgerichtlichen Urteils private Ausgaben in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM nachgewiesen worden sind. Würde man den Umfang der betrügerischen Schädigung entsprechend der Behauptung des Klägers auf 779.920,00 DM begrenzen, bliebe unklar, wie er die darüber hinaus gehenden Ausgaben bestritten hat. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum es den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren zu Folge erst in den Jahren 1991/92 zu Scheinlieferungen gekommen sein soll, obwohl die Firma "M. Mineralölvertrieb" bereits 1987 lediglich zu dem Zweck gegründet worden ist, derartige Lieferungen vorzutäuschen. Zu einer die Schadenshöhe reduzierenden Ausübung des Schätzungsermessens führt auch nicht der Vortrag des Klägers, von ihm nicht zugestandene Fehllieferungen seien von einer Firma "A. " tatsächlich erbracht worden. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und sieht insoweit in entsprechender Anwendung von § 130 b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend führt er aus: Dem Kläger ist auch im Berufungsverfahren keine schlüssige Darlegung oder gar der Nachweis von (Hilfs-)Tatsachen gelungen, auf deren Grundlage die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Strafkammer in Zweifel gezogen werden könnten. Sein zum Teil ergänztes Vorbringen zu den angeblichen Lieferungen durch die Firma "A. " ist unglaubhaft. Der Kläger konnte weder eine Anschrift dieser Firma vorlegen noch weitere Angaben zu ihr machen, obwohl er jahrelang in Geschäftsverbindungen mit dieser Firma gestanden haben will. Auch aus der dem Senat mit Schriftsatz vom 5. Juni 1997 überreichten Kopie einer Seite aus dem Telefonbuch der Stadt M. , in der eine Firma "A. Datenverarbeitung", R. -B. -Straße 2, angegeben ist, folgt keine Verbindung zu Mineralöllieferungen. Wie bereits die Strafkammer in dem Urteil vom 10. Mai 1994 und der Senat in dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 3. November 1998 festgestellt haben, hat der Kläger im Zuge der bisherigen Verfahren ständig neue Versionen über die Art und Weise der Kraftstofflieferungen der Firma "A. " vorgetragen, die sich zum Teil gegenseitig ausschließen. Dass es sich bei der Firma "A. Datenverarbeitung" aus M. nicht um die von dem Kläger bezeichnete Firma "A. " handeln kann, folgt schon daraus, dass er diese im Rahmen seines schriftlichen Geständnisses vom 30. August 1993 noch ausdrücklich als "Mineralölfirma" bezeichnet hatte. Das Vorbringen im Berufungsverfahren, er habe mit den Mitarbeitern der Firma "A. " keine Geschäftsgespräche geführt, sondern lediglich Geschäftsfreunde abgeholt und in das "Rotlichtmilieu" begleitet, widerspricht seiner früheren Darstellung einer konspirativen Geldübergabe in diversen Gastwirtschaften an einen "Herrn von B. " von der Firma "A. ". Ebenso widersprüchlich und durch nichts belegt ist seine weitere Einlassung, die Firma "A. " habe mit der Anlieferung ("tatsächlicher Zugang") der Brennstoffe nichts zu tun gehabt, sondern sei lediglich mit der Rechnungstellung befasst gewesen. Dies lässt sich nicht mit früheren Erklärungen des Klägers vereinbaren, wonach Kraftstofflieferungen durch die Firma "A. " erfolgt sein sollen. So hat er beispielsweise bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft M. am 31. August 1993 angegeben, er habe zweimal Lastzüge dieser Firma gesehen; es habe sich um rostbraune Fahrzeuge ohne Firmenaufschrift gehandelt. In seinem schriftlichen Geständnis vom Vortage hatte er angegeben, dass die Firma "A. " bei Lieferungen an die Deutsche Bundesbahn weder Lieferscheine noch Rechnungen erstellt habe. Gegen eine tatsächlich erfolgte Lieferung von Kraftstoff durch die Firma "A. " spricht ferner, dass kein Mitarbeiter des Klägers jemals etwas von dieser Firma gehört oder die beschriebenen Tankzüge gesehen hat. Dem Vorhalt der Beamten des Bundesgrenzschutzes bei seiner Vernehmung am 1. September 1993, es handele sich bei dem Vorbringen bezüglich der Firma "A. " um eine "Räuberpistole", vermochte der Kläger nichts entgegenzusetzen. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum im Fall einer bloßen Abrechnungsfunktion der Firma "A. " diese zwischen den eigentlichen Lieferanten und die - ebenfalls lediglich Rechnungen ausstellende - Firma "M. Mineralölvertrieb" als weitere Abrechnungsstelle geschaltet werden musste. Schriftliche Unterlagen, die eine weitere Klärung vermeintlicher Lieferungen seitens "A. " hätten bringen können, will der Kläger verbrannt haben. Es ist aber nach den festgestellten Abläufen und der vom Kläger an den Tag gelegten Geschicklichkeit und kriminellen Energie schlichtweg unglaubhaft, dass er sich tatsächlich existierender Entlastungsmöglichkeiten entledigt haben könnte. Der von dem Kläger angestellte Vergleich des Verbrauchs von Dieselkraftstoff bei dem Tanklager "E. -H. " in der Zeit vor und nach seinem Ausscheiden ist aus den nachfolgenden Gründen von vornherein keine taugliche Grundlage für eine hinreichend verlässliche Bezifferung des Schadens. Grundsätzlich sind nämlich Veränderungen des Verbrauchs in diesen Zeiträumen im Hinblick auf die Höhe des der Bundesbahn zugefügten Schadens ohne besondere Aussagekraft. Auch ein etwaiger gleich bleibender tatsächlicher (nicht buchungsmäßiger) Verbrauch in diesen beiden Zeiträumen würde nicht notwendig belegen, dass auf Grund der Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" - abgesehen von den vier festgestellten Fällen - eine Lieferung von Betriebsstoffen erfolgt ist. Das von dem Kläger selbst als "Hochrechnung" bezeichnete Zahlenwerk ist darüber hinaus deshalb ohne berücksichtigungsfähige Aussagekraft, weil es größtenteils auf von ihm selbst manipulierten Haupt- und Nebenkarten beruht. Derartige Manipulationen an den Haupt- und Nebenkarten hat der Kläger beispielsweise in seiner staatsanwaltlichen Vernehmung vom 31. August 1993 sowie seinem Schreiben vom 11. September 1993 an den Haftrichter selbst eingeräumt; weiter gehende Manipulationen können nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen schließt sich der Senat im Hinblick auf die Bewertung dieser zum größten Teil schon im strafgerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren unterbreiteten Verbrauchsberechnungen, die seinerzeit einen Betrugsumfang von lediglich 678.391 l belegen sollten, den Feststellungen der 9. Strafkammer des Landgerichts B. in dem Beschluss vom 23. Februar 1995 - K 1/95 IX - an. Dort heißt es hierzu: "Die - unvermittelte - Behauptung, aus den Buchhaltungsunterlagen (Haupt- und Nebenkarten sowie Säulenkarten) ergebe sich, dass - nur - die im Einzelnen näher bezeichneten Eintragungen über Verbräuche mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 678.391 l manipuliert worden seien, genügt den Anforderungen nicht, weil sie nicht nachvollziehbar ist. Es fehlt insoweit nicht nur an einer überprüfbaren Darlegung, aus welchen Anhaltspunkten in den Buchhaltungsunterlagen im Einzelnen sich die Schlussfolgerung auf Öllieferungen in einem Ausmaß von (3.197.006 l abzüglich eingestandener nicht gelieferter 678.391 l =) 2.518.615 l, die gemessen an den 47 Rechnungen der Firma M. Mineralölvertrieb von Dritten - ohne Rechnungsstellung - geliefert worden sein müssten, ergeben soll. Zu vermissen ist vor allem auch eine konkrete Darlegung, aus welchen Bezugsquellen der Verurteilte (der Kläger, Anmerkung des Senats) diese Ölmengen beschafft haben will. Der Betrug lag nämlich in der falschen Angabe von Liefermengen (die von der Bundesbahn bezahlt wurden), nicht von Verbrauchsmengen (an die keine Vermögensverfügung der Bundesbahn anknüpfte). ..." Soweit sich das Rechenwerk des Klägers an den Angaben in den Säulenkarten orientiert, gilt im Grunde nichts anderes. Auch bezüglich der Säulenkarten war eine Manipulationsmöglichkeit keineswegs ausgeschlossen. Insoweit ist auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in dem Beschluss vom 25. April 1995 - 3 Ws 159/95 OLG Hamm - betreffend die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den zuvor zitierten Beschluss des LG B. zu verweisen. Dort ist im Hinblick auf dieses Zahlenwerk, das der Klägers im vorliegenden Verfahren lediglich wiederholt und teilweise weiter angereichert hat, ausgeführt: "Die Schlussfolgerung des Verurteilten (des Klägers, Anmerkung des Senats) fußt nämlich entscheidend auf der - von ihm als gegeben unterstellten - Prämisse, dass die Zahlen auf den Säulenkarten nicht manipuliert sein könnten, da die Zählwerke der Zapfsäulen geeicht seien. Diese Prämisse trifft jedoch nicht zu. ... Von daher kann - worauf auch der angefochtene Beschluss zu Recht hinweist - gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte sowohl in die Haupt- und Nebenkarten als auch in die Säulenkarten fiktive Verbrauchszahlen eingetragen hat, um so die von ihm fingierten Öllieferungen zu verschleiern." Dem schließt sich der Senat an. Aus diesem Grund ist auch der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, die Literangaben in den Säulenkarten entsprächen den abgegebenen Treibstoffmengen, weil die Säulenzählwerke verplombt und demzufolge nicht manipulierbar seien, so nicht schlüssig. Vielmehr wurden ausweislich des Sonderrevisionsberichts vom 30. September 1993 beim Auswechseln der Zählwerke (vermutlich) mehrmals falsche Anfangs- und Endzählerstände in die Zählerkarten übernommen. Dies ermöglichte dem Kläger zusätzliche, nicht nachvollziehbare Absetzungen, da bei der Auswechslung die Zählerstände nicht dokumentarisch (nachprüfbar oder gegengezeichnet) festgehalten werden. Der weitere Vortrag des Klägers, in vielen Fällen habe er nicht selbst die Zählwerke abgelesen, ist unergiebig. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso den ablesenden Kollegen eine Differenz zu den von dem Kläger erfundenen Zählerständen hätte auffallen müssen. Eine mechanische Verbindung dergestalt, dass die Zählerstände von den Zählwerken direkt auf die Karten übertragen wurden, existierte jedenfalls seinerzeit nicht. Dass in jedem Fall eine Überprüfung der Säulenkarte durch die Kollegen dahingehend stattgefunden hat, ob der Kläger die Angaben zutreffend übertragen hat, trägt der Kläger selbst nicht vor. Überdies ist naheliegend, dass dem Kläger in Folge seiner beruflichen Erfahrung die Praxis der Lokführer, keine Betriebsleistungszettel auszufüllen, bekannt gewesen sein dürfte, sodass er - entgegen seinem Vortrag - davon ausgehen konnte, dass keine weitere, von seinen Angaben unabhängige Erfassung der Eintragungen auf den Säulenkarten erfolgte. Hinsichtlich des Aussagewertes der Eintragungen in den Säulenkarten hat das Landgericht B. in dem bereits zitierten Beschluss vom 23. Februar 1995 zutreffend ausgeführt: "Falsche Eintragungen auf den Säulenkarten können gerade nicht ausgeschlossen werden. Mögen die Zählerstände der Zählwerke, falls diese in ihrer Funktion als solche nicht zu manipulieren waren, zuverlässig gewesen sein, so mussten sie doch abgelesen und notiert werden; dabei waren Falschaufzeichnungen durchaus möglich. Insofern könnte das Vorbringen des Verurteilten (Klägers, Anmerkung des Senats) nichts an der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Beweiswürdigung ändern, soweit diese auf der Überzeugung beruht, dass die Fachkenntnisse und das Insider-Wissen des Verurteilten (Klägers, Anmerkung des Senats) ihm Manipulationsmöglichkeiten gegeben haben, die rein buchhalterisch bis in alle Einzelheiten nicht mehr nachvollziehbar sind. Der Umstand, dass nicht bestimmt werden kann, wie der Verurteilte (Kläger, Anmerkung des Senats) Verbrauchsmengen, die tatsächlich nicht abgegeben wurden, auf den Säulenkarten untergebracht hat, schließt nicht aus, dass dies tatsächlich geschehen ist." Der Senat teilt auf der Grundlage des Akteninhalts die Überzeugung der Strafkammer, dass seine Fachkenntnisse und sein Insider-Wissen dem Kläger Manipulationsmöglichkeiten eröffnet haben, die rein buchhalterisch nicht mehr bis in alle Einzelheiten nachvollziehbar sind und die eine Ermittlung des Schadensumfangs allein auf der Grundlage der vorhandenen Buchungsunterlagen ausschließen. Dass die Manipulationen nicht mehr detailliert nachvollziehbar sind, belegt auch der bahninterne Bericht vom 30. September 1993. Die fehlende Nachvollziehbarkeit beruht danach im Wesentlichen auf folgenden Umständen: Zunächst ist die Übersichtlichkeit des bahninternen Abrechnungssystems durch die Vielzahl der Karten bzw. Nachweise der Selbstprüfungen erschwert. Ferner ist nicht mehr zu rekonstruieren, ob es dem Kläger möglich war, auch unmittelbar bei den von ihm vorgenommenen Selbstprüfungen noch das Zahlenwerk zu manipulieren. Schließlich kann deshalb auch die Richtigkeit der Zahlenangaben in den Nachweisen der im fraglichen Zeitraum durchgeführten 13 Selbstprüfungen nicht mehr nachvollzogen werden. Darüber hinaus bewirkte der zeitliche Abstand der Selbstprüfungen, dass sich der mögliche Manipulationszeitraum jeweils auf (mindestens) ein Jahr vergrößerte. Hinzu kommt, dass die vom Kläger im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf einen Verbrauchsvergleich vor und nach seinem Ausscheiden unterbreiteten Zahlen teilweise in sich widersprüchlich und bereits deshalb ohne Aussagewert sind. So hat er etwa ohne nähere Erklärung die Zahl der Tanklastzüge, die durchschnittlich im Monat das Tanklager in M. beliefert haben sollen, für seine Dienstzeit einmal mit 4,18 Zügen, später mit 6,727 Zügen angegeben. Weiterhin geben auch die während der Dienstzeit des Klägers durch die Bundesbahndirektion E. beanstandungsfrei durchgeführten drei Lagerprüfungen keinen Anlass, den Schaden abweichend von den vorstehenden Feststellungen zu bemessen oder ihn gar auf die vom Kläger eingeräumte Scheinliefermenge (822.191 l) bzw. den entsprechenden Geldbetrag (779.920,00 DM) zu beschränken. Diese ausweislich des Revisionsberichts lediglich nach Ermessen in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Prüfungen bezogen sich - wie auch im Strafurteil festgestellt - allein auf den laufenden und den jeweils vorangegangenen Monat. So hat auch der Prüfer M. bei seiner Vernehmung als Zeuge im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 21. September 1993 bekundet, dass im Verlauf der Lagerprüfungen ein erhöhter Verbrauch von Dieselkraftstoff nicht hätte auffallen können, weil es den (auch im Revisionsbericht zitierten) einschlägigen Dienstanweisungen zufolge nicht vorgesehen gewesen sei, die Eingänge der vorangegangen Zeiträume (Monate/Jahre) vor dem zu prüfenden Zeitraum aufzulisten, zu vergleichen oder ggf. einen daraus abzuleitenden Durchschnittsverbrauch zu ermitteln. Auch die Scheinlieferungen hätten unbemerkt bleiben können, weil bei den Lagerprüfungen allein die Übereinstimmung der - von dem Kläger teilweise manipulierten - Haupt- und Nebenkarten mit der entsprechenden Lagerbestandsliste von Bedeutung gewesen sei. Dieser von dem Zeugen beschriebene Gang der Prüfungen wird durch den Sonderrevisionsbericht vom 30. September 1993 bestätigt. Auch der Vortrag des Klägers, der von ihm eingeräumte Schaden in Höhe 779.920,00 DM entspreche in etwa dem von dem Prüfer B. festgestellten zu hohen buchungsmäßigen Verbrauch von 800.000 l Diesel, vermag an der Einschätzung des Senats bezüglich der Schadenshöhe nichts zu ändern. Hierzu hat das OLG Hamm in seinem bereits zitierten Beschluss vom 25. April 1995 ausgeführt: "Abgesehen davon, dass selbst diese 800.000 Liter deutlich über dem vom Verurteilten (Kläger, Anmerkung des Senats) in seinem Antrag eingeräumten Manipulationsumfang von 678.391 Litern liegen, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso sich aus dem Umstand, dass der Zeuge B. schon allein für die Jahre 1991 und 1992 buchhalterische Verschleierungshandlungen des Verurteilten (Kläger, Anmerkung des Senats) in einer Größenordnung von 800.000 Litern ermittelt hat (der festgestellte Tatzeitraum erstreckt sich von Mitte 1988 bis Mitte 1993), schließen lassen soll, dass 41 der 47 Ölrechnungen keine Scheinrechnungen gewesen seien." Der Senat schließt sich diesen Feststellungen des Oberlandesgerichts an. Er sieht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch keine Veranlassung, entsprechend der schriftsätzlichen Beweisanregung des Klägers ein Sachverständigengutachten zu der Frage des buchungsmäßigen Verbrauchs bei dem von dem Kläger bewirtschafteten Tanklager in der Zeit vor und nach seinem Ausscheiden einzuholen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Hiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass mit Ausnahme der erwähnten vier Rechnungen sämtlichen in der Aufstellung des angefochtenen Urteils angegebenen Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" über insgesamt 3.177.006 l Dieselkraftstoff und 39.448 l Heizöl im Gesamtwert von 2.807.240,19 DM (netto) keine Lieferung gegenübergestanden hat. Bei der Bezifferung des vom Kläger zu ersetzenden Schadens ist darüber hinaus auch der auf die Schadenssumme entfallende Mehrwertsteueranteil zu berücksichtigen. Dieser ist als Vermögensnachteil bei dem Beklagten verblieben, da das Finanzamt die Bundesbahn zur Nachentrichtung der - zunächst als Vorsteuer von den Rechnungen der Firma "M. Mineralölvertrieb" abgezogenen - Mehrwertsteuer verpflichtet hat. In den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs letztlich fehlt, ist die vom Geschädigten gezahlte Mehrwertsteuer grundsätzlich Teil des ersatzfähigen Schadens. Anderes würde nur unter der - hier nicht gegebenen - Voraussetzung gelten, dass die Finanzbehörden diesen Betrag dem Geschädigten (wieder) erstatten. Vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anm. 18 zu § 249 BGB. Sind die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Erstattungsbeschluss geltend gemachte Haftung des Klägers in dem noch streitbefangenen Umfang der Hauptforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegeben, erweist es sich ferner als rechtsfehlerfrei, dass der Beklagte den Kläger zum Ersatz des Schadens in vollem Umfang herangezogen hat. Der Beklagte war insbesondere nicht mit Blick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie Billigkeitserwägungen gehalten, den Kläger vorliegend nur auf einen Teil des Schadens in Anspruch zu nehmen. Zwar ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 15.98 -, ZBR 1999, 279, 280; OVG NRW, Urteil vom 14. November 1991 - 12 A 1255/88 -, NVwZ 1992, 597, 599. Dass auf dieser Grundlage namentlich keine Veranlassung bestand, bei der Verursachung des Schadens mitwirkende Verantwortlichkeiten Dritter mit in den Blick zu nehmen, folgt hier aber bereits daraus, dass deren Verursachungsbeitrag - dies gilt namentlich für die Eheleute L. - gemessen an der Straftat des Klägers untergeordnete Bedeutung zukommt. Bei den Eheleuten L. konnte dem ergangenen Strafurteil zu Folge kein strafbares Verhalten - auch nicht in Form einer Teilnahme an der Tat des Klägers - festgestellt werden. Das Handeln des Klägers stellt sich demgegenüber als vorsätzliche betrügerische Schädigung seines Dienstherrn in ungewöhnlich hohem Ausmaß dar. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass die Schadenssumme bis auf einen geringfügigen Teil - die "Provisionen" für die Eheleute L. - unmittelbar in die Taschen des Klägers geflossen ist. Bereits deshalb ist der vorliegende Fall auch nicht mit Sachverhalten vergleichbar, in welchen der Beamte, ohne dass ihm hierdurch Vermögenswerte zufließen, durch (bloße) Unachtsamkeit einen außergewöhnlich hohen Schaden verursacht hat und in denen es unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht typischerweise unbillig oder unzumutbar erscheinen kann, den vollen Ersatz des Schadens von dem Beamten zu verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, 252. Selbst wenn Ermessenserwägungen in dieser Richtung veranlasst gewesen wären, wäre der Beklagte zudem nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger die Gründe für die Auswahl und Inanspruchnahme auf die volle Höhe des Schadens im Erstattungsbeschluss oder Widerspruchsbescheid anzugeben. Denn diese waren hier ohne weiteres erkennbar. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, 1669; und vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -, NVwZ 1983, 22, 223. Was die in den Erstattungsbeschluss mit aufgenommene Zinsforderung in Höhe von 4 v.H. der Hauptforderung betrifft, hat die Berufung des Klägers insoweit Erfolg, da es für diese Nebenforderung an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die in der Begründung des Erstattungsbeschlusses enthaltene Bezugnahme auf § 246 BGB hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil diese Vorschrift lediglich die Zinshöhe regelt, nicht aber selbst eine Zinsschuld konstitutiv begründet. Vielmehr wird schon nach dem Wortlaut der Vorschrift vorausgesetzt, dass letzteres durch Gesetz oder Rechtsgeschäft geschehen ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt auch § 849 BGB als Anspruchsgrundlage einer Zinsforderung des Beklagten nicht in Betracht. Die Anwendung bürgerlich- rechtlicher Haftungsvorschriften wegen unerlaubter Handlungen ist im Bereich des unmittelbar im Beamtenverhältnis wurzelnden öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 78 BBG nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 14.75 -, BVerwGE 52, 255 ff.; Maiwald, in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand der Bearbeitung: Januar 2000, Rdnr. 8 zu § 84 LBG NRW. Die vom Verwaltungsgericht ferner angesprochene Möglichkeit, Zinsen als Teil des Schadens geltend zu machen, kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Sie greift jedoch hier nicht ein. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Erstattungsbeschluss Zinsen nicht gemäß § 249 BGB als Teil des Schadens eingefordert, sondern einen Zinsanspruch gemäß § 246 BGB erhoben, und zwar nicht ab Entstehung des (sonstigen) Schadens, sondern erst vom Tage der Zustellung des Beschlusses an. Zinsen können zudem nur dann als Teil des Schadens zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass zwischen den Aufwendungen des Dienstherrn für Kreditzinsen und der zum Schaden führenden Dienstpflichtverletzung des Beamten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Vgl. zu den an einen solchen Nachweis zu stellenden Anforderungen einerseits BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 6 C 35.86 -, NJW 1989, 1232, andererseits BGH, Urteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 -, NJW- RR 1989, 670 und vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 -, MDR 1978, 818 f. Hierfür hat der Beklagte jedoch nichts geltend gemacht. Der Senat hat auf dieser Grundlage keine Veranlassung, einen solchen Zusammenhang weitergehend in Betracht zu ziehen. Auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 ErstG lässt sich die Zinsforderung nicht stützen. Als bloßes Verfahrensgesetz regelt das Erstattungsgesetz - wie bereits ausgeführt - lediglich die Art und Weise der Geltendmachung der Forderung, nicht aber die materiellen Voraussetzungen der Haftung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ErstG enthält demzufolge allein eine - formelle - Regelung des Inhalts des Erstattungsbeschlusses und nicht zugleich auch eine eigenständige materiell-rechtliche Regelung über die Begründung einer Zinspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1971, - VI C 15.66 -, BVerwGE 37, 192, 193. Einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, dass eine öffentlich-rechtliche Geldschuld zu verzinsen ist, gibt es ebenfalls nicht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. April 1965 - III C 78.71 -, BVerwGE 48, 133, 136; OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1995 - 1 A 3395/91 -, NWVBl. 1995, 271. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richten sich vielmehr nach dem im Einzelfall einschlägigen "Spezialrecht" mit der weiteren Folge, dass auch die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Verzugszinsen nicht generell entsprechend anwendbar sind. Betreffend den Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG fehlt es an einer spezialgesetzlichen Regelung der Frage der Verzinsung. Schließlich fallen bei einer Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbeschluss oder Leistungsbescheid auch keine Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB an. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, DVBl. 1988, 347, 348; Maiwald, a.a.O., Rdnr. 65 zu § 84 LBG NRW m.w.N. Soweit schließlich mit dem Erstattungsbeschluss unter Nrn. 1 und 3 - zunächst nur dem Grunde nach - Auslagenersatz gefordert wird, ist dagegen nichts zu erinnern (§ 11 ErstG). Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die ausgeworfene Quote entspricht in etwa dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten unter Einschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits aufgelaufenen Zinsanspruchs des Beklagten zum Zinssatz von 4 % p.a. auf die mit dem Erstattungsbeschluss geltend gemachte Hauptforderung. Ein Teilunterliegen des Beklagten ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Senat den angefochtenen Erstattungsbeschluss lediglich betreffend die Nebenforderung aufgehoben hat. Zwar bleiben nach § 22 Abs. 1 GKG Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, dass Zuvielforderungen in diesem Bereich niemals zu einer Kostenverteilung führen können. Für die Annahme eines Teilunterliegens oder Teilobsiegens ist es vielmehr grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich dies auf einen Haupt- oder Nebenanspruch bezieht. Vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, 2175. Angesichts des erheblichen Umfanges der Zinsforderung war auch eine Kostenverteilung allein zu Lasten des Klägers gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO hier nicht angezeigt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).