Beschluss
9 A 229/99.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0210.9A229.99A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der am 20. Juli 1973 in Kordkoy, Iran, geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 1988 unter Hinweis auf seine drohende Einziehung zum Wehrdienst seine Anerkennung als Asylberechtigter, die er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) vom 28. Mai 1990 weiter begründete. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 8. Juli 1988 und des Anhörungsprotokolls vom 28. Mai 1990 Bezug genommen. Die Mutter des Klägers reiste mit ihrer Tochter N. und ihrem zweiten Sohn, F. , im Januar oder Februar 1989 mit gültigem und auf ihren Namen lautendem Nationalpass vom Flughafen Mehrabad auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 1989 die Anerkennung als Asylberechtigte, die sie mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 1989 und im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Mai 1990 unter Hinweis auf die Verfolgung durch die Pasdaran wegen der Musikertätigkeit ihres Ehemanns weiter begründete. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Schreiben vom 29. März 1989 und vom 12. April 1989 sowie des Anhörungsprotokolls vom 28. Mai 1990 Bezug genommen. Während des Asylverfahrens reiste der Vater des Klägers mit einem auf ihn ausgestellten gültigen Nationalpass vom Flughafen Mehrabad auf dem Luftweg am 10. Oktober 1989 nach Deutschland ein. Einen Asylantrag stellte er zunächst nicht, vielmehr beantragte er mit anwaltlichem Schreiben vom 23. November 1989, ihm aus politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung zu erteilen. Mit Bescheid vom 18. Juni 1990 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers sowie seiner Mutter und seiner Geschwister, ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, dass er tatsächlich gegen seinen Willen und den seiner Eltern als Minderjähriger hätte eingezogen werden sollen. Angesichts des zwischenzeitlich eingetretenen Waffenstillstandes zwischen Iran und Irak sei eine politische Verfolgung von Wehrdienstflüchtlingen nicht zu erwarten. Der Sachvortrag der Mutter des Klägers sei frei erfunden. Auch die Tatsache, dass der Vater des Klägers erst Monate nach den von der Mutter des Klägers geschilderten Ereignissen legal ausgereist sei und keinen Asylantrag gestellt habe, zeige, dass er keine politische Verfolgung befürchte. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. In dem hiergegen anhängig gemachten Klageverfahren des Klägers sowie seiner Mutter und seiner beiden Geschwister - VG Köln 7 (23) K 13644/90 - wurde nach erfolglosem Ablauf einer im Rahmen einer Betreibensaufforderung nach § 33 AsylVfG a.F. gestellten Frist mit Beschluss vom 26. November 1991 der Streitwert des erledigten Verfahrens festgesetzt. Auf seinen schriftlichen Antrag erteilte die iranische Botschaft in Bonn dem Vater des Klägers einen neuen, drei Jahre (vom 17. November 1992 bis zum 17. November 1995) gültigen Nationalpass. Nachdem mit Ordnungsverfügung vom 16. Februar 1993 gegenüber dem Vater des Klägers die beantragte Aufenthaltsgenehmigung versagt und eine Ausreisefrist bis zum 3. April 1993 gesetzt worden war, stellte der Vater des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 1993 einen Asylantrag, den er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 2. Mai 1993 unter Geltendmachung einer Verfolgung wegen seiner Musikertätigkeit im Iran weiter begründete. Mit Bescheid vom 4. Januar 1995 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des genannten Bescheides Bezug genommen. Hiergegen erhob der Vater des Klägers Klage - VG Köln 6 K 529//95.A -, die er in Bezug auf seine Anerkennung als Asylberechtigter zurücknahm und im Übrigen mit der Ausübung verschiedener exilpolitischer Tätigkeiten begründete. Mit Urteil vom 13. August 1998 stellte das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren insoweit ein, als die Asylklage zurückgenommen worden war, im Übrigen verpflichtete es unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte festzustellen, dass bei dem Vater des Klägers die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung stellte es im Wesentlichen auf den Vortrag regimekritischer Lieder und Gedichte durch den Vater des Klägers sowie auf die Teilnahme an mehreren Demonstrationen ab. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 entsprach die Beklagte ihrer sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtung. Bereits während des Klageverfahrens ihres Ehemannes hatte die Mutter des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 1997 unter Geltendmachung umfangreicher exilpolitischer Tätigkeiten einen Asylfolgeantrag gestellt, den sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 10. März 1998 weiter begründete. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird Bezug genommen auf den vorgenannten Schriftsatz, die weiteren Schriftsätze vom 19. Dezember 1997, 27. Januar 1998 und 4. Februar 1998 sowie die Anhörung vom 10. März 1998. Mit Bescheid vom 23. März 1998 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag ab. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des vorgenannten Bescheides Bezug genommen. Hiergegen erhob die Mutter des Klägers Klage - VG Köln 6 K 2499/98.A -, die sie in Bezug auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte zurücknahm. Mit Urteil vom 13. August 1998 stellte das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren insoweit ein, als die Asylklage zurückgenommen worden war, im Übrigen verpflichtete es unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte festzustellen, dass bei der Mutter des Klägers die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung stellte es im Wesentlichen auf die Aktivitäten der Mutter des Klägers bei den Vereinsveranstaltungen als Vorstandsvorsitzende des Vereins NAVA e.V., den Verkauf von Büchern, Videos und Kassetten und der Zeitschrift "Gardun" bei Veranstaltungen des Vereins und ihre Teilnahme an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bonn ab. Mit Bescheid vom 18. September 1998 entsprach die Beklagte ihrer sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtung. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1998 stellten der Kläger und seine Schwester, Frau N. S. -A. , einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge der exilpolitischen Aktivitäten der Eltern seien die iranischen Sicherheitsbehörden auf den Kläger und seine Schwester aufmerksam geworden. Sollten der Kläger und seine Schwester gezwungenermaßen in den Iran zurückkehren, bestehe die Gefahr, dass sie im Wege der Sippenhaft für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Eltern verantwortlich gemacht würden und in Haft genommen werden würden, um Druck auf die Eltern auszuüben. Im Übrigen hätten sich der Kläger und seine Schwester an der exilpolitischen Betätigung ihrer Mutter beteiligt. Hinzu komme, dass der Kläger im Iran wehrpflichtig geworden sei. Er sei gesund und würde für den Fall, dass er gezwungenermaßen in den Iran zurückkehren müsse, sowie für den Fall, dass dort weiterhin das Mullah-Regime herrsche, den Wehrdienst verweigern, da er dann absehbar gegen Aufständische und auch insbesondere gegen Oppositionelle oder bei Demonstrationen eingesetzt werden würde. Dies entspreche nicht seiner politischen Haltung. Für den Fall, dass er im Iran den Wehrdienst verweigern würde, müsste er dort schon deswegen mit Verfolgung und Tod rechnen. Mit Bescheid vom 21. August 1998 lehnte das Bundesamt mangels Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen nach § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1 des Bescheides), forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche auf, weil nicht davon auszugehen sei, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran an (Nr. 2 des Bescheides). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Letzterem hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 L 2845/98.A - stattgegeben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor: Er habe sich ebenso wie seine Mutter exilpolitisch im Kreis der iranischen Oppositionellen betätigt und die von seiner Mutter organisierten Veranstaltungen unterstützt, indem er beispielsweise bei der Veranstaltung der iranischen Schriftstellerverbandes im Exil zusammen mit seiner Mutter eine Büchertisch gemacht, Speisen ausgegeben und den Saal ausgestattet habe. Er sei mit seiner Mutter regelmäßig im iranischen Kulturzentrum NAVA, einer Organisation von iranischen Intellektuellen und Oppositionellen im Exil. Seine Mutter sei im Vorstand dieses Vereins. Die Aktivitäten seiner Mutter im Rahmen des Kulturzentrums seien Grund für die Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln gewesen, dass in der Person seiner Mutter die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorlägen. Im übrigen lehne er jeglichen Militärdienst ab. Eine solche Verweigerung des Wehrdienstes setze ihn der Gefahr aus, als Wehrdienstverweigerer im Iran verfolgt zu werden. Deserteuren und Wehrdienstverweigerern drohe im Iran die Todesstrafe, zumindest aber Folter und jahrelanger Gefängnisaufenthalt. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 21. August 1998 aufzuheben; weiter die Beklagte zu verpflichten, 2. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 3. festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 4. festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes insoweit aufgehoben, als darin die Abschiebung des Klägers in den Iran angedroht wird. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Abschiebung des Klägers in den Iran sei gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG unzulässig, da insoweit ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis vorliege. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG, da er im Iran im Hinblick auf seine Wehrdienstentziehung als politischer Gegner behandelt werden würde und damit ihm im Iran die Inhaftierung und somit auch die konkrete Gefahr der Folter drohe. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt er aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf tatsächlichen Feststellungen beruhe, die längst überholt seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger werde so behandelt werden, als habe er sich während des Krieges dem Wehrdienst entzogen und habe sich erst in Friedenszeiten zurückgemeldet, weswegen ihm eine 7 bis 10-jährige Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung drohe, sei jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vertretbar. Der Kriegszustand zwischen Iran und Irak sei jedenfalls im August 1990 beendet worden, wohingegen der Kläger erst im Jahre 1991 ins wehrpflichtige Alter gekommen sei. Die danach zu erwartende Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung für einen relativ kurzen Zeitpunkt von max. zwei Jahren begründe keinen Abschiebungsschutz. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht den Aspekt der Amnestien, etwa der Amnestie aus den Jahren 1992/1993, nicht in die Betrachtung einbezogen, obwohl gerade dieser zeige, dass die iranischen Behörden der Wehrdienstentziehung ein politisches Gewicht gerade nicht beimäßen. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Der Kläger stellt keinen Antrag. Zur Sache führt er im wesentlichen folgendes aus: Da der Krieg zwischen Irak und Iran noch nicht beendet sei, sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall § 58 Buchstabe c bzw. d des iranischen Wehrpflichtgesetzes Anwendung finde. Abgesehen davon würden diejenigen Wehrpflichtigen, die ihre Meldepflicht verletzt hätten, festgenommen und inhaftiert. Die verspätete Aushändigung der Wehrdienstbescheinigung sei damit nicht die einzige Sanktion, die derartigen Personen drohe. Hinzu komme, dass der auch im Iran den Wehrdienst verweigern werde. Dies sei etwas anderes, als sich nur der Meldepflicht zu entziehen. Wehrdienstverweigerer würden mit empfindlichen Strafen belegt, zumal dann, wenn diese Personen aus dem Ausland identifizierbar aus der Gruppe der exil-iranischen Oppositionellen kämen. Dies sei bei ihm der Fall. Neben der exiloppositionellen Haltung seiner Eltern sei es im Hinblick auf die ihm drohende Sippenhaft von Bedeutung, dass sein Vater einer der führenden Persönlichkeiten der Todfeinde des Regimes", der Volksmudjahedin sei. Sein Vater sei zugleich der Onkel seiner Cousine. Diese operiere in den Lagern der Volksmudjahedin im Grenzgebiet zwischen dem Iran und dem Irak und befehlige eine Division der sogenannten Volksbefreiungsarmee. Zwar gehörten seine Eltern und auch er selbst zu einem Teil der iranischen Exilopposition, die keine Kontakte zur radikalen Gruppe der Volksmudjahedin unterhalte, jedoch lebe er im Kreise iranischer Exiloppositioneller in Köln. Auch trete er mit seinem Vater und seiner Mutter auf Veranstaltungen in einem Kulturzentrum auf, welches primär von iranischen Exiloppositionellen besucht werde. Auf diese Weise erwerbe er Erkenntnisse über Personen und Strukturen der Oppositionsszene. Daher bestehe die Gefahr, im Fall der Rückkehr in den Iran nicht nur zu diesen Strukturen und Erkenntnissen befragt, sondern auch gefoltert zu werden, um dem Informationsinteresse des iranischen Geheimdienstes zu Diensten zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten des VG Köln 7(23) K 13644/90, 6 K 2499/98.A, 16(1) K 7143/98.A, 6 K 529/95.A, 6 L 2845/98.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt Köln, sowie der Entscheidungen und Erkenntnisse, die in dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 16. November 1999 näher bezeichnet sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die Beteiligten sind durch das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 16. November 1999 auf die Rechtsprechung des Senats zur Sippenhaft, zur asyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit exilpolitischer Tätigkeiten und der Asylantragstellung und auf Rechtsprechung und Erkenntnisse betreffend das Thema "Wehrpflicht" hingewiesen worden. Des weiteren ist der Kläger aufgefordert worden, zu den einzelnen Nachfluchtgründen vorzutragen und ggf. Beweismittel zu bezeichnen. Eine Einsicht in die zitierten bzw. darin ausdrücklich in Bezug genommenen weiteren gerichtlichen Entscheidungen des Senats oder aber in die in den Senatsentscheidungen verwerteten und von dem Senat in der Dokumentationsstelle vorgehaltenen Erkenntnisse ist trotz einer ausreichend bemessenen Frist nicht genommen worden. Die Stellungnahme, zu der der Kläger mit dem oben genannten Schreiben aufgefordert ist, ist in der im Tatbestand aufgeführten Form erfolgt. Weitergehendes Vorbringen liegt nicht vor. Hinderungsgründe, die - über die zunächst fehlende, jedoch unter Verlängerung der Stellungnahmefrist nachgesandte Erkenntnisliste hinaus - Anlaß geboten hätten, die Stellungnahmefrist nochmals zu verlängern, sind nicht geltend gemacht worden. Die vom Kläger begehrte Anfertigung von Kopien der in der Erkenntnisliste aufgeführten Auskünfte kommt, wie bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Januar 2000 mitgeteilt, nicht in Betracht. Dem rechtlichen Gehör des Klägers wird dadurch genügt, dass der Senat die in der Erkenntnisliste im Einzelnen bezeichneten Auskünfte im Volltext zur Einsichtnahme vorhält. Dass es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Zeitgründen nicht möglich gewesen ist, Einsicht in die bezeichneten Erkenntnisse innerhalb der - verlängerten - Stellungnahmefrist zu nehmen oder durch Dritte nehmen zu lassen, hat er nicht dargelegt. Wenn der Prozessbevollmächtitgte des Klägers der Auffassung ist, der Aufwand, sich an dem Gerichtsort zu begeben, stehe zu dem Aufwand des Gerichts, die Erkenntnisquellen zu kopieren, in keinem vernünftigen Verhältnis, wird verkannt, dass eine Einsichtnahme auch durch Dritte, etwa durch ortsansässige Rechtsanwälte, erfolgen kann, zumal eine Auswahlentscheidung angesichts der bereits vorgegebenen, zu kopierenden Originale nicht mehr getroffen zu werden braucht. Im Übrigen ist bei der Übernahme eines Mandats in einem Asylrechtsstreit regelmäßig damit zu rechnen, ggf. am Gerichtsort des Berufungsgerichts in die für den Asylprozess wesentlichen Erkenntnismittel Einsicht nehmen zu müssen. Die Androhung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. August 1998, den Kläger im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist in den Iran abzuschieben, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht in Bezug auf den Staat Iran kein Abschiebungshindernis aus der nach dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Übrigen ausschließlich der rechtlichen Wertung unterliegenden Bestimmung des § 53 AuslG. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers i.S.d. § 53 AuslG, insbesondere durch Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), besteht nicht. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Wehrdienstentziehung. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Kläger mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahre 1991 wehrpflichtig geworden ist, Befreiungstatbestände nicht eingreifen, der Kläger als im Ausland lebender Wehrpflichtiger gegen seine sich aus § 19 Abs. 2 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes vom 21. Oktober 1984 (IWPflG), vgl. zum Gesetzestext: Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 6. November 1985 an VG Köln, ergebende Meldepflicht verstoßen hat, seine Abwesenheit auch nicht begründen kann und damit unter die in § 58 Satz 4 IWPflG normierten Rechtsfolgen fällt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt in Bezug auf den Kläger jedoch allenfalls die Vorschrift des § 58 Satz 4 Buchstabe a IWPflG in Betracht. Nach § 58 Satz 4 Buchstabe a Satz 1 IWPflG erhalten Wehrpflichtige, die sich im Frieden freiwillig melden, erst nach sechs Monaten bis zu einem Jahr nach Ende des Wehrdienstes einen Ausweis über die Ableistung des Militärdienstes. Gemäß § 58 Satz 4 Buchstabe a Satz 2 IWPflG erhalten diejenigen, die verhaftet werden, die Bescheinigung erst nach ein bis zwei Jahren. Die vom Verwaltungsgericht für einschlägig gehaltene Regelung des § 58 Satz 4 Buchstabe d IWPflG i.V.m. der Anmerkung 1 zu § 58 IWPflG betrifft die Fallgestaltung, in denen Wehrpflichtige während eines Krieges abwesend sind und sich erst im Frieden melden. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat seine Meldepflicht nicht während eines Krieges, etwa des ersten Golfkrieges, verletzt, sondern frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres, mithin im Jahr 1991. In diesem Zeitpunkt fand jedoch kein Krieg im Sinne der oben genannten Regelung statt, an dem der Iran beteiligt war. Die Kampfhandlungen des ersten Golfkrieges fanden mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 20. August 1988 ihr Ende. Wenn es auch einen formellen Friedensschluß nicht gab, ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt "Frieden" im Sinne des § 58 Satz 4 IWPflG anzunehmen ist. Die verschärfte Sanktion des § 58 Satz 4 Buchstabe d IWPflG rechtfertigt sich allein aus der besonderen Schwächung der Verteidigungskraft durch Wehrdienstentziehung während eines Krieges und dem Verhindern eines Einsatzes an der Kriegsfront, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1988 - 16 A 10187/88 -, so dass ab der durch das Waffenstillstandsabkommen gesicherten Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzung das Bedürfnis für eine gesteigerte Sanktion von Wehrdienstentziehungen entfällt. Das Urteil des Berufungsgerichts, auf das sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1988, a.a.O., kann für dessen gegenteilige Auffassung nicht herangezogen werden. Denn in dem seinerzeit mit dem vorzitierten Urteil entschiedenen Fall war jener im Jahre 1969 geborene Kläger bereits im Jahre 1987 wehrpflichtig geworden und hatte in diesem Zeitpunkt, mithin noch während der andauernden Kriegshandlungen des ersten Golfkrieges, seine Meldepflicht verletzt. Gerade weil der Krieg nach Auffassung des seinerzeit für Iran zuständigen 16. Senates mit dem Waffenstillstandsabkommen beendet gewesen ist und somit die - verspätete - Meldung zum Wehrdienst nur noch im "Frieden" erfolgen konnte, hat der 16. Senat die Anwendung des § 58 Satz 4 Buchstabe d IWPflG bejaht und ausdrücklich die Alternative des § 58 Satz 4 Buchstabe c IWPflG - Wehrdienstentziehung im Krieg und Meldung des Wehrpflichtigen im Krieg - verworfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1988, a.a.O., S. 6 und 7 des Urteilsabdrucks. Hiernach kann lediglich davon ausgegangen werden, dass als Sanktion für die Entziehung von der Wehrpflicht nach dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens allenfalls - neben der Ableistung der Wehrdienstzeit - die Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung für einen Zeitraum vom max. zwei Jahren droht. Von einer lediglich kurzfristigen Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung im Falle der Wehrdienstentziehung im Frieden und der - verspäteten - Meldung im Frieden gehen im übrigen auch die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen aus. Vgl. etwa: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juli 1996 an OVG Saarlouis; amnesty international, Stellungnahmen vom 4. Juni 1996 an OVG Saarlouis, vom 4. Januar 1995 an VG Düsseldorf. Die hiernach allenfalls zu erwartende verzögerte Erteilung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von max. zwei Jahren (die Anmerkung 1 zu § 58 IWPflG, wonach der Wehrpflichtige auch zu anderen Strafen verurteilt werden kann, gilt nur für die Fälle des § 58 Satz 4 Buchstabe d IWPflG, nicht aber für die Alternative des Buchstabens a des Satzes 4) stellt nach Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Wehrdienstbescheinigung und der mit ihrer Vorenthaltung verbundenen Härte, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1988 - 16 A 10095/88 -, InfAuslR 1989, 177, Urteil vom 17. Oktober 1988, a.a.O., Urteil vom 17 Oktober 1988, - 16 A 10098/88 -, Urteil vom 3. Oktober 1989 - 16 A 10191/88 -, Urteil vom 7. November 1989 - 16 A 10119/88 -, Urteil vom 30. Mai 1990 16 A 10126/88 -, keine menschenrechtswidrige Behandlung dar. Soweit der Kläger geltend macht, er werde auch im Iran den Wehrdienst verweigern, vermag der Senat bereits eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Realisierung dieser Ankündigung nicht festzustellen. Entgegen seiner Behauptung hat sich der Kläger durch sein bisheriges Verhalten nicht als jemand ausgewiesen, der in jedem Fall den Wehrdienst verweigern wird. Seine Ausreise im Jahre 1988 hat er selbst nicht veranlasst; er wurde vielmehr in die Bundesrepublik Deutschland geschickt", was angesichts seines Alters von seinerzeit erst 14 Jahren auch naheliegt. Seine in der Folgezeit - offenkundig durch seinen Vater und seine Mutter initiierten - Aktivitäten zeichnen sich im Wesentlichen durch ihre untergeordnete, organisatorisch - unterstützende, nicht aber durch ein dezidiert politische Zielrichtung aus. Der Kläger gibt etwa Speisen aus und gestaltet einen Saal aus. Bei einer Veranstaltung im Kulturzentrum des NAVA am 24. Juli 1998 war es nicht der Kläger, der die politische Rede gehalten hat, sondern Dr. A. . Der Kläger begrüßt, stellt vor, moderiert und spielt in der Pause mit seinem Vater Musikstücke auf dem Klavier. Auch in der Veranstaltung vom 9. Oktober 1998, zu der im Übrigen die Mutter des Klägers und nicht der Kläger eingeladen hat, war es nicht der Kläger, der sich in der Öffentlichkeit mit entschieden oppositionellem Gedankengut zu Gehör gebracht hat; er war schlicht dabei", wie auch bei der Demonstration, die angeblich am 20. September 1998 vor der iranischen Botschaft stattgefunden haben soll. Von jemandem, der sich schon in der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen politischen Äußerungen und Gedanken, nicht zuletzt auch zu Fragen des Wehrdienstes, in der Öffentlichkeit zurückhält und erkennen lässt, dass er im Wesentlichen die politisch- kulturelle Arbeit seiner Eltern organisatorisch unterstützt, kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran ohne den Rückhalt seiner Eltern zum entschiedenen Widerständler erstarkt und die Nachteile, die mit dem Nichtantritt zum Wehrdienst durch die Pflicht zum verlängerten Nachdienen und die Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung verbunden sind, auf Dauer hinnehmen wird. Dass mit der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von max. zwei Jahren eine allgemeine gesellschaftliche Ächtung, Erniedrigung oder Demütigung des Betreffenden verbunden ist, ist angesichts des eng begrenzten Zeitraums der Vorenthaltung auszuschließen. Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Sanktion des § 58 IWPflG hinsichtlich der Verhängung einer Sperrfrist für die Ausstellung einer Wehrdienstbescheinigung über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen hinaus in willkürlicher Weise gehandhabt würde oder dass Wehrdienstverweigerer während ihres nachträglich abzuleistenden Wehrdienstes einer besonders schikanösen Behandlung ausgesetzt oder etwa zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert würden. Nach der Beendigung des Golfkrieges müssen Wehrdienstverweigerer auch nicht mehr damit rechnen, ohne eine weitere Ausbildung unmittelbar an die Kriegsfront geschickt zu werden. Auch eine ggf. erfolgende Verhaftung des Wehrdienstflüchtlings begründet nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Folter und dergleichen sind bei einem ganz unpolitischen Delikt wie der Wehrdienstentziehung, die im übrigen im Iran häufig ist, auszuschließen. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 26. Mai 1997 an VG Frankfurt/Main. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 53 AuslG ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht die Gefahr der Sippenhaft nur dann, wenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die Person des Asylberechtigten oder wegen der von ihm entfalteten politischen Betätigung ein besonderes Interesse daran haben, durch "Druck" auf den Angehörigen zu bewirken, dass sich jener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt, bzw. den Asylbewerber im Hinblick auf seine Verwandtschaft zum Oppositionellen (mit) zu verfolgen. Ein derartiges besonderes Interesse ist gegeben, wenn es sich bei dem nahen und als asylberechtigt anerkannten Angehörigen um einen prominenten Regimegegner handelt oder dieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. In der Senatsrechtsprechung ist des weiteren anerkannt, dass die Gefahr der Sippenhaft nicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt geblieben sind. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A -, Beschluss vom 4. Februar 1993 - 16 A 4036/92.A -, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., sowie die übrigen im Anhörungsschreiben vom 16. November 1999 zitierten Senatsbeschlüsse und die darin ausgewerteten Erkenntnisse. Gemessen hieran ist nach Überzeugung des Senats die Gefahr der Sippenhaft zu verneinen. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts (S.11 2. Abs. bis S. 12 Ende des 1. Abs. des Urteilsabdrucks) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug, zumal der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung hierzu nichts mehr vorgebracht hat, was eine andere Einschätzung gebietet. Soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, dass seine Cousine in den Lagern der Volksmudjahedin im Grenzgebiet zwischen dem Irak und Iran operiere und eine Division der sog. Volksbefreiungsarmee befehlige, kann hieraus nicht die Gefahr der Sippenhaft begründet werden. Wie den vorstehend zitierten Entscheidungen und Erkenntnissen zu entnehmen ist, kommt Sippenhaft - unter den beschriebenen Voraussetzungen - allenfalls zwischen Ehegatten, Eltern/Kindern und zwischen Geschwistern in Betracht; Sippenhaft im Verhältnis Cousin/Cousine ist nicht belegt. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.d. § 53 AuslG ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der eigenen exilpolitischen Tätigkeit des Klägers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht insoweit nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss 16. April 1999, a.a.O., m.w.N. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit diese im Sinne der Rechtsprechung des Senats als "exponiert" anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die "exponierte" Tätigkeit wird vielmehr durch die jeweils völlig unterschiedlichen konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls geprägt. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Abgesehen davon, dass aufgrund der Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Asylsuchende namentlich erfaßt wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden aufgrund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Dies gilt um so mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten - wie hier - erst im "sicheren" Ausland erwacht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwendigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen Personen beschränken, die aufgrund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime im Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch eine etwa erfolgte mehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die häufige Betreuung von Büchertischen und die Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich "dabei ist", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernstzunehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Fernsehinterviews, die - wie mittlerweile üblich - in lokalen Fernsehprogrammen ausgestrahlt werden. Zwar tritt derjenige Asylsuchende, der das Interview gibt, aus der Anonymität einer Masse heraus und ist als einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer Observation auch leichter greifbar, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, DVBl. 1999, 165, jedoch kommt es hierauf allein nicht entscheidend an. Denn auch ein Demonstrationsteilnehmer, der in der ersten Reihe der Demonstration etwa - wie üblich - vor der iranischen Botschaft in Bonn ein Plakat oder Spruchband mit regimefeindlichem Inhalt schwenkt, tritt für die aus der Botschaft fotografierenden Mitarbeiter des iranischen Nachrichtendienstes allein aufgrund des nicht durch andere Demonstrationsteilnehmer verstellten Sichtfeldes individualisierbar hervor, ohne dass er damit zwingend in den Augen des iranischen Nachrichtendienstes als eine Gefahr für das Regime darstellender Oppositioneller erscheinen muss. Entsprechendes gilt für einen Asylsuchenden, der allein oder mit einem weiteren Asylsuchenden einen Büchertisch in einer Fußgängerzone betreut; auch dieser Asylsuchende ist für Mitarbeiter oder Zuträger des iranischen Nachrichtendienstes ohne weiteres individualisierbar, obwohl hinter dieser Tätigkeit nicht einmal eine ernsthafte regimegefährdende politische Überzeugung stehen muss. Entscheidend ist daher nicht allein das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder aber im - ggf. konspirativen - Zusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O. Gemessen hieran erreicht die exilpolitische Tätigkeit des Klägers nicht die Schwelle der abschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen zur Qualität der Aktivitäten des Klägers Bezug; im Übrigen schließt er sich der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. S. 9 letzter Abs. bis S. 11 Ende des 1. Abs. des Urteilsabdrucks) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug, zumal auch diesbezüglich seitens des Klägers nichts mehr vorgebracht worden ist, was eine andere Einschätzung gebietet. Dies gilt insbesondere für den Hinweis des Klägers, er laufe Gefahr, aufgrund seiner Erkenntnisse über Personen und Strukturen der Oppositionsszene bei seiner Rückkehr gefoltert zu werden. Angesichts der gerichtsbekannten Intensität der nachrichtendienstlichen Überwachung der iranischen Exilszene durch den iranischen Geheimdienst ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, was der Kläger als untergeordneter Mitläufer den Sicherheitsbehörden im Iran offenbaren könnte, was diesen nicht sowieso schon aufgrund ihrer Überwachtungstätigkeit bekannt geworden ist (einschließlich der Aktivitäten des Klägers selbst). Schließlich ergibt sich ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 AuslG auch nicht auf Grund der Asylantragstellung und des Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999, a.a.O., sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidungen und weiteren Erkenntnisse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.