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Beschluss

4 A 93/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0214.4A93.99.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 600,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 600,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG. Danach sei es allein zulässig, den Grundbeitrag nach der Leistungskraft der Kammerangehörigen zu staffeln. Die Annahme, die Leistungskraft eines vollkaufmännisch Gewerbetreibenden sei höher als die eines Gewerbetreibenden ohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb sei auch bei generalisierender Betrachtung unzutreffend. Damit verstießen die Haushaltssatzungen der Beklagten gegen Bundesrecht und seien rechtswidrig. Der Senat vermag diese Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu teilen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) kann der Grundbeitrag nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen gestaffelt werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) sieht demgegenüber vor, dass bei einer weiterhin im Ermessen stehenden Staffelung des Grundbeitrags insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen. Nach der Neufassung des Gesetzes ist die Rechtslage somit zugunsten der Möglichkeit, die Erforderlichkeit eines (voll)kaufmännischen Geschäftsbetriebes als Staffelungskriterium zu berücksichtigen, entschieden. Vgl. dazu BT-Drucks. 13/9975, S. 7. Aber auch nach der "alten" Fassung des Gesetzes gilt unter Berücksichtigung des einer Industrie- und Handelskammer zukommenden Gestaltungsermessens, dass insoweit die Anknüpfung an das Erfordernis eines (voll)kaufmännischen Geschäftsbetrieb zulässig ist. Vgl. dazu Jahn, Zur Reform des Rechts der Industrie- und Handelskammern ab 01.01.1999, GewArch 1998,356 (358), der insoweit lediglich von einer "Klarstellung" durch die neue Fassung des Gesetzes spricht; Jahn, Die Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, GewArch 1999, 449 (457) m. w. Nachw. Eine bestimmte Vorgabe für eine Grundbeitragsstaffelung im Sinne einer konkreten Regelung sieht § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG (a.F.) nicht vor. Aus dem Gesetz folgt allein, dass hinsichtlich des Gebrauchmachens von einer Staffelungsregelung einer Industrie- und Handelskammer Ermessen eingeräumt ist, und ferner, dass im Falle einer Staffelung diese sich zwar an der Leistungskraft zu orientieren hat, bei der Ausgestaltung der Staffelung aber sehr weites Ermessen eingeräumt ist. Im Rahmen dieses Ermessens darf im gewissen Umfange typisierend und pauschalierend vorgegangen werden, wobei allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten sind. Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 - , GewArch 1999, 205. Mit dem Merkmal der Erforderlichkeit eines auf einen vollkaufmännischen Betrieb angelegten Gewerbebetriebs ist - jedenfalls bei generalisierender Betrachtungsweise - ein leistungsbezogenes Kriterium angesprochen. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wie die Unterscheidung zwischen einem sog. Vollkaufmann und einem Minderkaufmann im Handelsgesetzbuch (§§ 2,4 HGB) und die einen Minderkaufmann nicht treffende Bilanzierungspflicht (§ 4 Abs. 1 iVm § 242 Abs. 1,2 HGB) oder auch die Regelung in § 3 Abs. 4 IHKG zeigen. Vgl. dazu Jahn, Zu den Staffelungskriterien des IHK- Grunbeitrags, GewArch 1998, 146 (149). Dass die Verhältnisse im Einzelfall anders liegen können, spricht bei pauschalierender Betrachtung nicht gegen die Tauglichkeit dieses Staffelungskriteriums. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß auch schon früher in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden ist, dass Minderkaufleute im Regelfall keinen wesentlichen Anteil am wirtschaftlichen Leben haben, mithin den sog. Vollkaufleuten eine höhere Leistungskraft zugebilligt wurde. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, GewArch 1990, 398, 400; OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1992 - 5 A 403/91 -, GewArch 1992, 416, 417; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66, 68. Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob das Kriterium der "Erforderlichkeit eines vollkaufmännischen Geschäftsbetriebes" als alleiniges Staffelungskriterium genügt, um darauf die Erhebung eines einheitlichen Grundbeitrags zu gründen, oder es nur als zusätzliches Merkmal - weil zu "grobmaschig" - neben einer Orientierung an dem Gewerbeertrag/Gewinn der Bemessung eines (dann) gestaffelten Grundbeitrags zugrunde gelegt werden darf, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 1998, aaO, m. w. Nachw.; Nds. OVG, Urteil vom 12. November 1998 - 8 L 3941/98 -, GewArch 1999, 75 (unter Hinweis auf den Wortlaut von § 3 Abs. 4 Satz 1 IHKG), weil es nach der Beitragsordnung und den Haushaltssatzungen der Beklagten im letzteren Sinne Verwendung findet. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Denn es ist vom Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt, wenn sie bei Kammermitgliedern mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb mit Blick auf die bei diesen vorausgesetzte höhere Leistungskraft von einer Staffelung - anders als bei Minderkaufleuten - im Bereich bis DM absieht. Weiter vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, die Heranziehung eines Kammerangehörigen zur Zahlung eines Grundbeitrags sei dann ausgeschlossen, wenn die Bilanz oder die Gewinn- Verlustrechnung einen Verlust auswiesen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Verlust unter Berücksichtigung des Gesetzesbegriffes der Leistungskraft keinen Ertrag/Gewinn darstelle. Auch insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass natürlich auch ein Verlust eine Aussage über die Leistungskraft eines Gewerbebetriebes zulässt, so dass der Hinweis der Klägerin auf das gesetzliche Merkmal der Leistungskraft fehl geht. Fraglich dürfte allein sein - was von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht problematisiert worden ist -, ob mit der Satzungsbestimmung " Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis DM" in den hier fraglichen Haushaltssatzungen auch ein Verlust erfaßt wird. Das ist in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts jedoch zu bejahen. Freilich ist ein Verlust im "normalen" (gleich alltäglichem) Sprachgebrauch kein Gewinn oder Ertrag. Das hat die Beklagte erkannt und deshalb die Haushaltssatzung für 1998 insoweit um das Tatbestandsmerkmal "Verlust" ergänzt. Aber auch für die Haushaltssatzungen der Jahre 1994 und 1995 bestehen keine Bedenken, dass von der Satzungsbestimmung "Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 96.000 DM" auch ein Verlust erfaßt wird, so dass der Ergänzung der Satzung für 1998 lediglich klarstellende Funktion zukommt. Das Beitragsrecht, wie es im IHKG seinen Niederschlag gefunden hat, knüpft maßgeblich an die gewerbesteuerlichen Vorschriften an. Im Gewerbesteuerrecht ist allerdings der Begriff des "negativen Gewerbeertrags", also eines Verlustes, gebräuchlich. Ebenso werden auch sonst im steuerrechtlichen Zusammenhang Begriffe wie "negativer Gewinn" oder "negativer Ertrag" verwendet, so dass mit Blick auf die Sachnähe der Satzungsbestimmungen zum Steuerrecht die Begriffe "Ertrag/Gewinn" auch einen Verlust umfassen, vgl. dazu Jahn, Grundbeitragspflicht gegenüber der IHK auch bei Verlust?, DB 1997, 2456 (2458), und die Satzungsbestimmung "bis DM" dieser Auslegung auch nicht entgegensteht. Es kommt hinzu, dass der Grundbeitrag nach der Intention des Gesetzgebers die Funktion einer Grundfinanzierung der Kammer hat, vgl. BT-Drucks. 13/9975 S. 7, und nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Gesetzes grundsätzlich alle Kammermitglieder an der Kammerfinanzierung beteiligt werden sollten. Vgl. dazu die Zusammenstellung aus den Gesetzesmaterialien bei Jahn, DB 1997, 2457 Fn. 8. Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Satzungsgeber von dieser Auffassung nicht abweichen wollte. Hinsichtlich des Hinweises der Klägerin, die Einführung des "Verlustes" in die Haushaltssatzung 1998 lasse darauf schließen, dass die Beklagte für die früheren Jahre bei einem Verlust keinen Grundbeitrag habe erheben wollen, wird auf die vorausgegangenen Ausführungen verwiesen. Fehl geht auch ihre Feststellung, die Haushaltssatzungen 1994 und 1995 legten ausdrücklich fest, dass sich eine Verpflichtung zur Zahlung des Grundbeitrags eindeutig erst bei einem Gewerbeertrag/Gewinn ab 0,00 DM ergebe, denn eine solche Regelung enthalten die Satzungen nicht. Ohne einen Anfangsbetrag (also etwa 0,00 DM) zu benennen, sehen sie unter § 2 Nr. 1.2 nur vor, dass "bis DM" ein bestimmter Grundbeitrag zu entrichten ist. Mit dieser Regelung läßt sich auch ein negativer Betrag erfassen. Mit ihrer Rüge, die Satzungen der Beklagten verstießen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sich danach nicht feststellen ließe, in welchen Fällen auf den Gewerbeertrag und in welchen Fällen auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb abgestellt werde, verkennt die Klägerin, dass die Satzungen eine entsprechende Regelung enthalten. Nach dieser ist vorgesehen, dass in den Fällen, in denen ein einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt worden ist, Bemessungsgrundlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz ist, anderenfalls der nach dem Einkommen- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (vgl. § 2 Nr. 2 Satz 2 der Haushaltssatzungen 1994 und 1995). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass mit dem pauschal gehaltenen Hinweis der Klägerin, das Urteil gelte für alle Kammerangehörigen der Beklagten, dem Darlegungsgebot ( § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht genügt sein dürfte, besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift deshalb nicht durch, weil das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, was die Klägerin im übrigen selbst erkennt, dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nicht übergeordnet ist. Die Annahme der Klägerin, die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1997 - 1 B 235.97 -, GewArch 1998, 162/3) decke sich mit der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, lässt sich nicht belegen. Vgl. dazu Jahn, GewArch 1998, 146 (147). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.