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Beschluss

18 B 1865/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0216.18B1865.99.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- DM festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Der sinngemäß gestellte Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Minden - 2 K 4103/97 - durchzuführen, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies gilt namentlich hinsichtlich des hier allein in Betracht kommenden Duldungsanspruchs nach § 55 Abs. 4 AuslG, auf den sich die Antragsteller allein berufen können, nachdem ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. November 1993 erfolglos geblieben ist. Der Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen hat nicht dazu geführt, dass die Abschiebung der Antragsteller aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Antrag konnte schon wegen § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG sowie § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die Fiktionswirkungen des § 69 AuslG nicht auslösen. Die Abschiebung der Antragsteller ist auch nicht wegen des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in Verbindung mit der Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt, Az.: SIK 09/25/1, IMK-Beschluss vom 29. März 1996 (im Folgenden: Härtefallregelung) bzw. der Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt, Az.: VI H 5.1, IMK-Beschluss vom 18./19. November 1999 (im Folgenden: Bleiberechtsregelung) aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus den vorstehenden Anordnungen vermag zwar in Abweichung von dem Grundsatz, dass die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen regelmäßig ausscheidet, ein rechtliches Abschiebungshindernis zu begründen. Vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 = NVwZ-Beil. 1999, 99. Die Antragsteller erfüllen jedoch die Voraussetzungen der Anordnungen schon deshalb nicht, weil sie keinen Pass besitzen (III.2 Härtefallregelung / II.3.2. Bleiberechtsregelung) und auch nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und dennoch einen Pass nicht erlangen konnten (vgl. Anwendungshinweise des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 10. Juli 1996 - I B 3/44.40 - Nr. 5 und im Erlass vom 29. Dezember 1999 - I B 3/44.53 - Nr. 3). Die Antragsteller haben nicht ansatzweise darzulegen versucht, warum sie bisher keinen Pass erlangen konnten und darüber hinaus nicht einmal erkennen lassen, welche Bemühungen sie zur Passerlangung unternommen haben. Die durch nichts belegte Behauptung, sich um die Ausstellung von Reisepässen bemüht zu haben, ist insoweit völlig unzureichend. Auch ist es unerheblich, dass den Antragstellern nach ihrer Einlassung im Asylverfahren die Pässe bei der Einreise nach Deutschland durch einen Schlepper abgenommen worden sein sollen. In einem derartigen Fall wären die Antragsteller verpflichtet gewesen, sich umgehend um die Beschaffung neuer Pässe zu bemühen. Dass ihnen dieses unmöglich oder unzumutbar war, haben die Antragsteller nicht einmal dargelegt. Die Antragsteller verkennen offensichtlich, dass der Besitz eines gültigen Passes zu den Obliegenheiten eines Ausländers gehört (vgl. § 4 Abs. 1 AuslG) und zudem ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Antragsteller - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder zumindest eines Passersatzpapieres, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten hat. Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, EStT NRW 1999, 349 = AuAS 1999, 159 = DVBl. 1999, 1222. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten außerdem strittigen Frage nach der Sicherstellung des Lebensunterhalts steht der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen vor allem auch entgegen, dass die Identität der ohne Identitätspapiere in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Antragsteller nicht geklärt ist. In derartigen Fällen kommt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Regel nicht in Betracht, wenn der Ausländer die Gründe hierfür zu vertreten hat. Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, a.a.O. Das ist hier - wie aufgezeigt - der Fall. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.