Beschluss
1 A 329/98.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.1A329.98PVL.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Im Zuge der angestrebten Automation des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Landes Nordrhein-Westfalen informierte das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Finanzministerium) am 15. April 1992 den dort angesiedelten Hauptpersonalrat über die beabsichtigte Einführung eines Informationssystems Landeshaushalt (ILH) bei den obersten Landesbehörden und eines Programmsystems für die Unterstützung des Titelverwalters (HKR-TV) bei den nachgeordneten Dienststellen des Landes und bat um dessen Zustimmung zur probeweisen Einführung dieser Programmsysteme. Dazu führte er im Wesentlichen aus: Durch den Einsatz des ILH werde das Finanzministerium in die Lage versetzt, sich einen tagaktuellen titelscharfen Überblick über den Bewirtschaftungsstand der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Gesamthaushalts zu verschaffen. Die anderen Ressorts erhielten diesen Überblick jeweils für ihren Geschäftsbereich. Das Programmsystem HKR-TV diene einerseits dazu, die Daten (Titelsummen) für das ILH bereitzustellen. Andererseits werde der Titelverwalter unterstützt, indem die Haushaltsüberwachung nicht mehr über die handschriftlich geführten Haushaltsüberwachungslisten, sondern in einem automatisierten Verfahren erfolge. Hinzu komme als weitere Unterstützung, dass die im Zuge der Haushaltsüberwachung gespeicherten Daten für die maschinelle Fertigung der Zahlungsanordnungen verwendet würden. Geplant sei, das ILH im Finanzministerium und das Programmsystem HKR-TV im RZF und in den drei Oberfinanzdirektionen zu erproben. Im Anschluss daran sei vorgesehen, die Programmsysteme im Laufe des Jahres 1992 gleitend landesweit einzuführen. Am 2. Juni 1992 beschloss die Landesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums, ein Informationssystem zum Landeshaushalt einzusetzen. Gleichzeitig wurde das Finanzministerium damit beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung zu treffen. Mit Schreiben vom 2. September 1993 teilte der Hauptpersonalrat beim Finanzministerium mit, dass er der probeweisen Einführung der Programmsysteme zustimme. Unter dem 13. September 1993 informierte das Finanzministerium den dort angesiedelten Hauptpersonalrat über die erfolgreich verlaufene Erprobung des Programmsystems HKR-TV bei den Oberfinanzdirektionen und bat um Zustimmung zu der beabsichtigten Freigabe dieses Programmsystems für den landesweiten Einsatz. Am 27. Oktober 1993 stimmte der Hauptpersonalrat beim Finanzministerium dem landesweiten Einsatz des Programmsystems HKR-TV zu und teilte dies dem Finanzministerium mit Schreiben vom 3. November 1993 mit. Neben den Programmsystemen ILH und HKR-TV ist weiterer Bestandteil der Automation des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Landes Nordrhein-Westfalen das zentrale HKR-Verfahren (Kassenteil). Dieses Verfahren war zunächst nur bei der Oberfinanzkasse Düsseldorf und sodann auch bei den Oberfinanzkassen Köln und Münster eingesetzt worden. In Anbetracht der Bewährung in diesen Dienststellen bat das Finanzministerium mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 den dort angesiedelten Hauptpersonalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten schrittweisen Ausdehnung des Verfahrens auf die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die Oberjustizkasse. Dazu wurde ausgeführt: Die Umstellung der Kassen auf das zentrale HKR-Verfahren wirke sich auch auf die anordnenden Stellen (Titelverwalter) aus, weil erfassungsgerechte Vordrucke für Kassenanordnungen verwendet werden müssten. Soweit bei den anordnenden Stellen das auf das zentrale HKR-Verfahren abgestimmte Verfahren HKR-TV eingesetzt werde, würden neben der Abwicklung der Haushaltsüberwachung Kassenanordnungen für die im zentralen HKR-Verfahren arbeitenden Kassen unterschriftsreif vorbereitet. Nach der zu erwartenden Einverständniserklärung des Landesrechnungshofs würden die Daten der mit dem System HKR-TV erstellten Kassenanordnungen unmittelbar für das zentrale HKR-Verfahren bereit gestellt, so dass ein erneuter Erfassungsaufwand vermieden werde. Unter dem 24. Mai 1996 teilte der Hauptpersonalrat beim Finanzministerium mit, dass er der beabsichtigten Ausdehnung des zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) auf die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die Oberjustizkasse zustimme. Dabei wies er jedoch ausdrücklich darauf hin, dass seine Zustimmung nur für die grundsätzliche Ausdehnung des zentralen HKR-Verfahrens ergehe. Die erst später anfallenden inhaltlichen Einzelfragen wie z. B. des endgültigen Einführungszeitpunkts, der Hard- und Software-Ausstattung, der Schulungsmaßnahmen sowie der personellen Auswirkungen müssten unter der Beteiligung der entsprechenden Ressortpersonalvertretungen gelöst werden. Zur Einführung des Programmsystems HKR-TV in seinem Geschäftsbereich schloss der Rechtsvorgänger des Beteiligten, das damalige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Arbeitsministerium), einen Vertrag mit einem privaten Systemhaus über die Bereitstellung und den Anschluss der Hardwarekomponenten, die Schulung der Bediensteten sowie die Organisation und Durchführung des Gesamtprojekts. Mit Erlass vom 2. Oktober 1996 informierte das Arbeitsministerium die Mittelbehörden des Ressorts über die beabsichtigte Einführung dieses Programmsystems. Unter dem 15. Oktober 1996 übersandte das Arbeitsministerium dem dort angesiedelten Hauptpersonalrat, dem ursprünglichen Antragsteller, der das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hat, diesen Erlass zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 14. November 1996 reklamierte der ursprüngliche Antragsteller ihm zustehende Beteiligungsrechte hinsichtlich des Einführungszeitpunkts, der Qualifizierung der Beschäftigten und Systemverantwortlichen, der Entwicklung eines Konzepts zur Datenhaltung und Datensicherung und des Ausschlusses von Leistungskontrollen sowie der personellen und organisatorischen Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Umgestaltung des Kassenwesens und der ganzheitlichen Sachbearbeitung. Weiter führte er aus: Seine Beteiligungsrechte seien noch nicht durch die unter dem 24. Mai 1996 mitgeteilte Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium zur Ausdehnung des zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) auf die Landeshauptkasse, die Regierungshauptkassen und die Oberjustizkassen verbraucht, da sich diese Zustimmung lediglich auf die grundsätzliche Ausdehnung des Verfahrens erstrecke. In der Folgezeit lieferte das vom Arbeitsministerium beauftragte Systemhaus die erforderliche Hard- und Software und führte Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen durch. Am 6. Mai 1997 hat der ursprüngliche Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zum Jahresende 1997 ist die Einführung des Programmsystems HKR-TV im Wesentlichen abgeschlossen worden. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, "festzustellen, dass die Einführung eines Systems zur rechnergestützten Arbeit der Titelverwalter im Rahmen der Haushaltsüberwachung im Geschäftsbereich des Beteiligten wie des HKR-TV der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt," mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Obwohl nicht streitig sei, dass die Einführung des Programmsystems HKR-TV als Maßnahme der technischen Rationalisierung grundsätzlich nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei, bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats beim Arbeitsministerium, weil ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren zur landesweiten Einführung des Programmsystems durch das Finanzministerium unter Beteiligung des Hauptpersonalrats dieser obersten Landesbehörde bereits stattgefunden habe. Die landesweite Einführung des Programmsystems beruhe auf einem Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag des Finanzministeriums und reiche über den Bereich des Finanzministeriums hinaus. Sie betreffe alle Titelverwalter aller Ressorts und aller Verwaltungsebenen der Landesverwaltung. Aufgrund dessen greife § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW ein, so dass nur die Stufenvertretung, deren Vorschlag zur Entscheidung der Landesregierung geführt habe bzw. deren Entscheidung über ihr Ressort hinaus Rechtswirkungen erzeuge, zu beteiligen sei. Da die landesweite Einführung des Programmsystems HKR-TV durch das Finanzministerium initiiert worden sei, sei ein Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats beim Arbeitsministeriums nicht gegeben. Jedenfalls mit der Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium und der generellen Freigabe des Programmsystems im November 1993 durch das Finanzministerium sei die Entscheidung gefallen und die erforderliche personalvertretungsrechtliche Zustimmung eingeholt gewesen. Im Geschäftsbereich des Arbeitsministeriums sei weder dem Grunde noch dem Zeitpunkt nach eine darüber hinausgehende Entscheidung zu treffen gewesen. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen Antragstellers am 23. Dezember 1997 zugestellten Beschluss haben diese am 21. Januar 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 23. März 1998, einem Montag, begründet. Mit Organisationserlass vom 9. Juni 1998 hat der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen das Arbeitsministerium aufgelöst und die von diesem bis dahin wahrgenommenen Aufgaben u. a. auf das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, dessen Bezeichnung gleichzeitig in Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport (MASSKS) geändert worden ist, übertragen. Mit Schreiben vom 6. August 1998 hat der nunmehrige, als Hauptpersonalrat beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport angesiedelte Antragsteller dem Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen Antragstellers mitgeteilt, dass er beschlossen habe, das vom ursprünglichen Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren fortzusetzen. Zur Begründung der Beschwerde wird angeführt: Das Verfahren werde als Rechtsnachfolger des früheren Antragstellers fortgesetzt, so dass von einer Auswechslung des Antragstellers keine Rede sein könne. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einführung des Programmsystems HKR-TV im Geschäftsbereich des früheren Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Den geltend gemachten Mitbestimmungsrechten stehe § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW nicht entgegen. Die mit Schreiben des Finanzministeriums vom 25. Oktober 1995 dargestellte Maßnahme habe mit der vorliegend streitgegenständlichen Einführung eines Systems zur rechnergestützten Arbeit der Titelverwalter im Rahmen der Haushaltsüberwachung bereits nach der Überschrift nichts zu tun. Zudem sei die Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium ausdrücklich nur für die grundsätzliche Ausdehnung des zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) erklärt worden. Die Einführung des zentralen HKR-Verfahrens (Kassenteil) und die zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemachte Maßnahme seien aber nicht identisch. Dem Zustimmungsschreiben des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium vom 24. Mai 1996 sei zu entnehmen, dass die Umsetzung des generellen Zustimmungsbeschlusses und die praktische Einführung des HKR-Verfahrens und insbesondere der rechnergestützten Arbeit der Titelverwalter insgesamt weder beim Hauptpersonalrat beim Finanzministerium beantragt worden sei noch von dessen Zustimmung umfasst sein sollten. Daher sei der Auffassung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu widersprechen, dass es keiner weiteren Ausführungs- und Umsetzungsmaßnahmen und Beschlüsse des Beteiligten mehr bedurft habe, um die flächendeckende Einführung des HKR-Verfahrens zu erreichen. Auch wenn das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer neuen Arbeitsmethode möglicherweise ausgeübt und verbraucht sei, kämen noch Beteiligungsrechte insbesondere im Zusammenhang mit der "Anwendung" des Programmsystems HKR-TV sowie bei der Umstellung der Kassen zur Durchführung von Zahlungen mittels Datenübertragung in Betracht. Der Antragsteller beantragt unter Neufassung des erstinstanzlichen Antrags, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Einführung des Programmsystems für die Unterstützung des Titelverwalters (HKR- TV) im Geschäftsbereich des Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er widerspricht dem Wechsel des Antragstellers. Darüber hinaus trägt er vor: Durch den Eintritt des nunmehrigen Antragstellers in das vorliegende Beschlussverfahren setze sich dieser in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten bei der Einführung des Programmsystems HKR-TV, da er bislang ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung dieses Programmsystems, über die er bereits mit Schreiben vom 20. März 1997 informiert worden sei, nicht geltend gemacht habe. Der Antrag sei von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen mit zutreffenden Gründen abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie das vom Beteiligten vorgelegte Benutzerhandbuch zum Programmsystem HKR-TV Bezug genommen. II. Das Rubrum ist hinsichtlich des Beteiligten zu berichtigen, da der nunmehr Beteiligte Rechtsnachfolger des früher am Verfahren beteiligten Arbeitsministers ist. Durch den Organisationserlass des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1996 ist das Arbeitsministerium aufgelöst worden. Die von diesem bis dahin wahrgenommenen Aufgaben sind - soweit sie im vorliegenden Zusammenhang relevant sind - auf den nunmehr Beteiligten übergegangen. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. In dem Eintritt des nunmehrigen Antragstellers in das vorliegende Beschlussverfahren liegt eine zulässige, weil sachdienliche, Antragsänderung. Mit dem Eintritt des nunmehrigen Antragstellers ist es zu einem Wechsel des Antragstellers gekommen, der sich als eine Änderung des Antrages iSd § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW iVm §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1985 - 6 P 18.82 -, Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 9 = ZBR 1985, 281; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 81 RdNr. 85. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in dessen Eintritt in das Verfahren ein Antragstellerwechsel zu sehen. Denn der nunmehrige Antragsteller ist nicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Antragstellers, der das Beschlussverfahren eingeleitet hat. Der ursprüngliche Antragsteller hat mit der Auflösung des Arbeitsministeriums seine Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verloren, weil eine Personalvertretung ohne dazugehörige Dienststelle nicht bestehen kann. Aufgrund dessen endet mit der - endgültigen und unstreitigen - Auflösung der Dienststelle die Existenz des bei ihr errichteten Personalrats. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juni 1966 - VII P 2.66 -, ZBR 1967, 284 (LS), vom 20. Februar 1976 - VII P 7.73 -, Buchholz 238.3 A § 29 BPersVG Nr. 1, vom 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22, vom 18. Januar 1990 - 6 P 8.88 -, Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5 = PersR 1990, 108 = PersV 1990, 348 = RiA 1990, 200 = ZfPR 1990, 113, und vom 11. Dezember 1991 - 6 P 5.91 -, Buchholz 250 § 47 BPersVG Nr 7 = RiA 1993, 35 = PersR 1992, 104 = PersV 1992, 256 = ZfPR 1992, 136 = ZTR 1992, 303; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen vom 2. Juni 1997 - 1 B 189/97.PVB - und vom 23. September 1997 - 1 B 1047/97.PVB - . Damit verbunden ist keine personalvertretungsrechtliche Funktionsnachfolge durch den nunmehr für die Beschäftigten der aufgelösten Dienststelle zuständigen Personalrat. Denn dieser Personalrat nimmt die personalvertretungsrechtliche Betreuung der aus der aufgelösten Dienststelle kommenden Beschäftigten kraft eigenen Amtes und nicht als Rechtsnachfolger des aufgelösten Personalrats wahr. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1976 - VII P 7.73 -, aaO, und vom 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -, aaO. Die Antragsänderung ist zulässig. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch des Beteiligten kommt es nicht an, da die Antragsänderung sachdienlich ist. Deren Sachdienlichkeit folgt daraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Beilegung des Streits zwischen den nunmehr am Verfahren Beteiligten nutzbar gemacht werden können und ein weiteres Verfahren vermieden wird. Vgl. zu diesen Anforderungen: Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 81 RdNr. 91. Der Antrag konnte auch - wie im Beschwerdeverfahren erfolgt - zulässigerweise konkret gefasst werden, da sich der ihm zugrunde liegende Streit über ein dem Antragsteller zustehendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung des Programmsystems HKR- TV schon im Hinblick darauf nicht erledigt hat, dass dieses Programmsystem zwar eingeführt, aber nach wie vor Modifikationen zugänglich ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Einführung des Programmsystems für die Unterstützung des Titelverwalters (HKR- TV) im Geschäftsbereich des Beteiligten kein Mitbestimmungsrecht zu. Die Einführung eines derartigen Programmsystems unterliegt zwar jedenfalls im Hinblick auf § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW der Mitbestimmung. Vorliegend ist dieses Mitbestimmungsrecht jedoch bereits mit der am 27. Oktober 1993 erfolgten und mit Schreiben vom 3. November 1993 mitgeteilten Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium ausgeübt worden. Daneben bleibt für eine Mitbestimmung des Antragstellers kein Raum. Grundlage für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den Hauptpersonalrat beim Finanzministerium ist § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW. Nach dieser Bestimmung ist in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, in denen die Landesregierung auf Vorschlag einer obersten Landesbehörde entscheidet oder eine oberste Landesbehörde eine Entscheidung mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft, die Stufenvertretung am Vorschlag oder der Entscheidung der obersten Landesbehörde zu beteiligen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angenommen hat - beide Alternativen des § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW zugleich erfüllt sind. Ebenfalls kann offen bleiben, ob die Einführung des Programmsystems HKR-TV auf einer Entscheidung der Landesregierung auf Vorschlag einer obersten Landesbehörde im Sinne der ersten der in der Bestimmung genannten Alternativen erfolgt ist. Dies könnte hier deshalb zweifelhaft erscheinen, weil der Beschluss der Landesregierung vom 2. Juni 1992 sich allein auf die "Einführung eines Informationssystems zum Landeshaushalt" bezieht und damit nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob dies nur das System ILH betrifft oder ob damit auch das hier in Rede stehende Programmsystem HKR-TV umfasst wird. Jedenfalls greift vorliegend aber unzweifelhaft die zweite Alternative des § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW. Denn die landesweite Einführung des Programmsystems HKR-TV reicht über den Bereich des Finanzministeriums hinaus. In das System sind nicht nur die dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums zugeordneten Titelverwalter, sondern sämtliche Titelverwalter im Bereich der Landesverwaltung einbezogen. Als Rechtfolge bestimmt § 78 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW, dass die "Stufenvertretung" an der Entscheidung der obersten Landesbehörde zu beteiligen ist. Zutreffend hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen dazu festgestellt, dass das Beteiligungsrecht allein der Stufenvertretung der obersten Landesbehörde zusteht, deren Entscheidung über ihr Ressort hinaus Rechtswirkungen erzeugt. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies der Hauptpersonalrat beim Finanzministerium. Dieser hat das ihm zustehenden Beteiligungsrecht mit seiner am 27. Oktober 1993 erfolgten und mit Schreiben vom 3. November 1993 dem Finanzministerium mitgeteilten Zustimmung ausgeübt. Für eine - zusätzliche - Beteiligung des Antragstellers bliebe nur Raum, wenn sich die Einführung des in Rede stehenden Programmsystems in den Geschäftsbereich des Beteiligten als eine gesonderte Maßnahme darstellen würde. Daran fehlt es aber. Der Beteiligte hat allein die von dem Finanzministerium getroffene Entscheidung über die Einführung und - worauf die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - alle damit verbundenen generellen und systemimmanenten Auswirkungen des Programmsystems für seinen Geschäftsbereich umgesetzt. Bei dieser Umsetzung ist der Antragsteller als Stufenvertretung nicht zu beteiligen. Ob möglicherweise in Einzelfragen der Umsetzung in den jeweiligen Dienststellen eine Beteiligung der örtlichen Personalräte in Betracht kommen könnte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass zur Umsetzung der angestrebten Automation des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens des Landes Nordrhein-Westfalen vom Finanzministerium zu zwei unterschiedlichen Maßnahmen Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden sind. Zum einen handelt es sich dabei um die Einführung eines Programmsystems für die Unterstützung des Titelverwalters (HKR-TV). Das diese Maßnahme betreffende Mitbestimmungsverfahren ist - wie bereits dargestellt - mit der uneingeschränkten Zustimmung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium abgeschlossen worden. Zum anderen hat das Finanzministerium ein Mitbestimmungsverfahren zu der Ausdehnung des zentralen HKR- Verfahrens (Kassenteil) eingeleitet. Allein dieses Verfahren ist mit der vom Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung herangezogenen Zustimmungserklärung des Hauptpersonalrats beim Finanzministerium vom 24. Mai 1996 abgeschlossen worden. Die in dieser Zustimmungserklärung enthaltenen Vorbehalte hinsichtlich der Beteiligungsrechte von Personalvertretungen aus anderen Ressorts sind deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch das sonstige Beschwerdevorbringen des Antragstellers bezieht sich allein auf das zentrale HKR-Verfahren (Kassenteil), so dass es für das mit dem Antrag geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei der Einführung des Programmsystems für die Unterstützung des Titelverwalters (HKR-TV) unerheblich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.