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Urteil

20 A 2307/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:0217.20A2307.97A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1996 verpflichtet festzustellen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Bundesbeauftragten; die Beklagte und der Bundesbeauftragte tragen je 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers; seine eigenen außergerichtlichen Kosten im übrigen trägt jeder Beteiligte selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Februar 1996 verpflichtet festzustellen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger 5/6 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Bundesbeauftragten; die Beklagte und der Bundesbeauftragte tragen je 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers; seine eigenen außergerichtlichen Kosten im übrigen trägt jeder Beteiligte selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1967 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan am 26. August 1995 und gelangte am 2. September 1995 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet. Am 6. September 1995 meldete er sich als Asylsuchender. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, er habe nach dem Abitur bis Juni 1991 in der früheren Sowjetunion Medizin studiert. Ab Juli 1991 sei er als Arzt am Q. im g. Bezirk von L. tätig gewesen. Er sei aktives Mitglied der Jugendorganisation der DVPA sowie der DVPA gewesen. Im Krankenhaus habe er die Parteiorganisation der DVPA geleitet. Er habe häufig an Konferenzen und Sitzungen teilgenommen, die öffentlich gezeigt worden seien. Hierbei habe er sich gegen die Fundamentalisten eingesetzt. Das habe wahrscheinlich zu Verhaftungen von Fundamentalisten geführt. 1986 habe er Kontakt zur PSDP aufgenommen, weil er mit der Politik der DVPA nicht mehr übereingestimmt habe. Die PSDP habe er verdeckt unterstützt. Am Tag der Machtübernahme durch die Mujahedin habe er aus Angst vor Verhaftung seinen Arbeitsplatz verlassen. In der folgenden Nacht seien Bewaffnete in das Haus eingedrungen, hätten ihn verhaftet und auf dem Hof zusammengeschlagen. Drei Monate sei er in einem dunklen Raum gefangen gehalten und immer wieder gefoltert worden. Danach sei er zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt und in das Kabuler Provinzgefängnis verlegt worden. Ein Freund habe den Kommandanten bestochen, der ihm daraufhin in der Nacht vom 25. zum 26. August 1995 die Flucht über die Gefängnismauer ermöglicht habe. Noch am gleichen Tag sei er in Begleitung des Freundes nach Pakistan gefahren. Der Kläger legte außerdem u.a. eine handschriftliche Erklärung über die fluchtbegründenden Umstände, Mitgliedsausweise der DVPA sowie deren Jugendorganisation, ein Gerichtsurteil über seine Verurteilung sowie in Deutschland erstellte Bestätigungen über seine Zugehörigkeit zur PSDP vor. Das Bundesamt lehnte den Asylanerkennungsantrag mit Bescheid vom 6. Februar 1996 ab. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. Februar 1996 zugestellt. Am 26. Februar 1996, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan geschildert und seine Angaben zu seiner persönlichen Situation ergänzt sowie vertieft. Seit Beginn seiner Parteizugehörigkeiten habe er sich für eine sozialistische Demokratie in Afghanistan und gegen die Islamisten eingesetzt. Für die Ziele der PSDP, die er bis heute aktiv befürworte, sei er bei einer Vielzahl von Veranstaltungen in der Sowjetunion eingetreten. Der PSDP sei er während seines Studiums in der Ukraine beigetreten, weil die Russen in Afghanistan eingefallen seien. Auch in dem Krankenhaus, in dem er zuletzt im Rang eines Hauptmanns gearbeitet habe, habe er sich gegen die Fundamentalisten engagiert. Außerhalb des Krankenhauses habe er ebenfalls erfolgreich für die Ziele der PSDP geworben. In Deutschland habe er aktiv an politischen Veranstaltungen und Sitzungen der PSDP teilgenommen. Seine politische und persönliche Feindschaft gelte allen islamistischen Parteien. Die PSDP und ihre Mitglieder seien in Afghanistan bestens bekannt und würden verfolgt. Deshalb müsse er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgung rechnen. Außerdem sei er kein gläubiger Moslem und zu Gebeten in der Moschee nicht bereit. Für eine Verfolgung reichten ohnehin bereits das Studium in der Sowjetunion und die Herkunft aus L. aus. Die Verfolgung habe staatlichen bzw. quasi-staatlichen und damit politischen Charakter. Zumindest sei Abschiebungsschutz zu gewähren. Er - der Kläger - sei in psychovegetativer Hinsicht schwer erkrankt, suizidgefährdet und betreuungsbedürftig. Er werde von Angehörigen betreut und unterziehe sich einer Therapie. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluß vom 10. März 1998 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte macht geltend, in Afghanistan fehle es an einer effektiven Staatsgewalt. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Februar 1996 zu verpflichten festzustellen, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Schon wegen seiner Sprechweise werde bei seiner Rückkehr nach Afghanistan auffallen, daß er gut ausgebildet sei; bereits deshalb werde er verdächtigt werden. Er sei kein gläubiger Moslem, kenne die zu verrichtenden Gebete nicht und werde auch deswegen als gottloser Kommunist gelten. Von Verwandten in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten, wisse er nicht. Seine Erkrankungen könnten in Afghanistan nicht ausreichend behandelt werden und würden sich daher erheblich verschlimmern. Die erforderlichen Medikamente gebe es in Afghanistan nicht und seien für ihn auch nicht bezahlbar. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Sie trägt vor, eine Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan sei nicht hinreichend wahrscheinlich, weil sich der Kläger nicht in einer exponierten Lage befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie die in der Anlage zur Ladung benannten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beteiligten hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere vom Beteiligten fristgerecht und inhaltlich ordnungsgemäß begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist die Berufung auch begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte das Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang verfolgt, sind die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die Ansprüche auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihres regelmäßigen Nachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG fallen die Ansprüche zu § 53 AuslG in der Rechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der Beteiligte - wie hier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem vorrangigen Klagebegehren Rechtsmittel einlegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 2.98 -; Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420. Die Klage ist nur hinsichtlich des auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezogenen Begehrens begründet; im übrigen ist die Klage dagegen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter ist (Art. 16 a GG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische und religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle des Klägers muß sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der sogenannte herabgestufte Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, kommt ihm nicht zugute, denn er hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan in eigener Person und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht erlitten hat bzw. unmittelbar von solchen Maßnahmen bedroht war und ob mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgungssituation, der Wiederholung gleichartiger Verfolgung, gerechnet werden kann. Jedenfalls wiesen die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen in dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 1995 keinen politischen Charakter auf. Der Staat Afghanistan war zu diesem Zeitpunkt infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig; eine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche Organisation bestand nicht. Zur näheren Begründung dieser Bewertung wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer dem Kläger jetzt drohenden Verfolgung. Der vom Kläger geltend gemachte Schutzanspruch scheitert daran, daß eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen könnten politischen Charakter haben, nicht erkennbar ist. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG ist ausnahmslos staatliche Verfolgung. Staatlicher Verfolgung steht gleich, wenn die Verfolgungshandlungen von einer Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt ausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 333 m.w.N.; BVerwG, Beschluß vom 19. August 1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. der st. Rspr. Träger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die Herrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den Frieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird. Politische Verfolgung ist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Mißbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung einzelner aus der übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer persönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat bietet das Asylrecht eine subsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den Schutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie gilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention). Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 m.w.N. In Afghanistan besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin - im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare Zeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes übergreifende Staatsmacht, die in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine gesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten könnte. Auch regional gesehen mangelt es nach wie vor an gesellschaftlich-politischen Strukturen, die als staatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. In diesem Sinne bereits Urteile des Senats vom 3. März 1999 - 20 A 2612/97.A und 20 A 4513/97.A - in Anknüpfung an die Urteile vom 16. November 1995 - 20 A 7316/95.A und 20 A 10307/90 -; st. Rspr. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ergibt dies eine verständige Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, vor allem der Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der Berichte von amnesty international (ai), der von den Vereinten Nationen eingesetzten Beobachter, des Deutschen Orient-Institutes, des freien Journalisten Danesch und der einschlägigen Pressemeldungen. Diese Quellen vermitteln ein derart dichtes Bild von den Geschehnissen und Zuständen, daß weitere Aufklärung nicht angebracht erscheint. Die tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die Zeit seit der sowjetischen Intervention Ende 1979, mit der die Massenflucht aus Afghanistan einsetzte, wie folgt zu charakterisieren: Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist streng islamisch geprägt und wird seit je von dem überwiegenden pashtunischen Bevölkerungsteil dominiert. Die Vielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken, Tadschiken, Hazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder tiefliegende Konflikte. Stammes- und Clanverbindungen stehen von jeher im Vordergrund des Geschehens, hinderten aber übergreifende Verbindungen nicht, sofern dies durch momentane Übereinstimmung in anderen Interessen geboten schien (UNHCR an VGH Baden-Württemberg vom 15.6.1993). Auf dieser Grundlage herrscht in Afghanistan seit etwa 20 Jahren ein anscheinend nicht zu befriedender Bürgerkrieg mit einer Vielzahl unversöhnlicher Kontrahenten, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unvorhersehbar wechselnde Koalitionen eingehen. Nach der sowjetischen Intervention bemühte sich das herrschende kommunistische Regime verstärkt um eine Konsolidierung der innenpolitischen Situation. Das kommunistische Programm besaß jedoch keine tragfähigen Traditionen und fand in der Bevölkerung, die überwiegend einem an den überlieferten Wert- und Verhaltensvorstellungen orientierten Islam anhing, keine verläßliche Zustimmung. Von den Machthabern wurde das Programm letztlich nur als eine Gelegenheit gesehen und genutzt, die eigenen Herrschaftsambitionen gegenüber den hergebrachten Strukturen durchzusetzen (Deutsches Orient-Institut vom 12.5.1995, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Regierung stieß daher auf starke Ablehnung in der Bevölkerung, die die traditionellen Strukturen vor allem auch durch den zentralistischen Anspruch der "Revolution", ihre als anti-islamisch empfundene Ideologie und die zur Realisierung der kommunistischen Parteiziele durchgeführten Maßnahmen bedroht sah. Millionen von Afghanen flohen und fanden Aufnahme in erster Linie in den benachbarten Staaten Pakistan und Iran. Von dort entfaltete sich der mit militärischen Mitteln operierende und vom Ausland mit Geld sowie Waffen geförderte Widerstand der sogenannten Mujahedin. Binnen kurzem eskalierten die Auseinandersetzungen zu einem mit großer Härte geführten Bürgerkrieg, in dem die Regierung mit Hilfe der sowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes, insbesondere die Hauptstadt L. sowie - mit Einschränkungen - die übrigen großen Städte und die Straßenverbindungen, kontrollierte (AA Lageberichte Afghanistan vom 21.1.1988 und 15.3.1987, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Opposition war von Anfang an in eine Vielzahl unterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils für sich selbständige und voneinander abweichende bis gegensätzliche ethnische, ideologische und - in eigenständiger Interpretation des Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den jeweiligen Operationsgebieten in Afghanistan bestimmten sie ihr Handeln selbst. Trotz des Abzugs der sowjetischen Truppen, der im Februar 1989 beendet war, hielt sich die Regierung unter Najibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war aber weniger die Stärke der Regierung, sondern vielmehr die Schwäche der verschiedenen Mujahedin-Gruppen, die in sich völlig zerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche politische und militärische Führung waren und ihre tiefgreifenden Unterschiede und Differenzen hinsichtlich ethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen konnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und sich dem Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot die Fortsetzung des Bürgerkrieges die Möglichkeit zu lukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die Regierung behielt die Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin die ländlichen Gebiete erobert hatten. Die Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppen wurden nicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender Häufigkeit und Intensität auch mit militärischen Mitteln und in verbissenen Kämpfen ausgetragen (AA Lageberichte Afghanistan vom 10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991, 12.12.1991). Ein verfolgungsfreier Aufenthalt in den "befreiten" Gebieten hing vom Gleichklang zwischen der jeweiligen Person und der jeweils lokal herrschenden Mujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer Überzeugung, Religions- und Stammeszugehörigkeit ab; die Rückkehr der Flüchtlinge stieß wegen der fortdauernden Kämpfe, der weiten Verwüstung des Landes, der gewalttätigen Auseinandersetzungen, der marodierenden Bewaffneten und des generell mangelnden Vertrauens in die Wiederherstellung von Recht und Ordnung auf erhebliche Schwierigkeiten (AA Lagebericht Pakistan vom 15.11.1991, Lagebericht Afghanistan vom 12.12.1991). Die Sicherheit rückkehrender Flüchtlinge hing von den lokalen Kommandanten ab; Gegner der jeweiligen lokalen Machthaber waren Gefährdungen bis hin zur Ermordung ausgesetzt (AA Lageberichte Afghanistan vom 12.12.1991 und 23.6.1992). Nur in wenigen Gebieten bestand für Rückkehrer einigermaßen Sicherheit. Im übrigen waren neben militärischen Aktionen Bandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der Mujahedin die Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom 4.5.1992). Die politischen Verhältnisse waren in erster Linie von ethnischen Fragen geprägt; die ethnische Zugehörigkeit entschied über das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr (Deutsches Afghanistan Komitee an OVG Rheinland-Pfalz vom 5.5.1992). Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum Nachteil der Regierung erst, als der usbekische General Dostum mit seiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit den Kräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani einging. Rabbani hatte den notwendigen militärischen Rückhalt im tadschikischen Mujahedin-Kommandanten Massud. Im April 1992 brach das kommunistische Regime zusammen. Ein nach dem Fall von L. eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin- Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluß auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. L. wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflußbereich zu festigen. L. , das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluß der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluß auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch- sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor L. vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin- Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Vgl. bereits Senatsurteile vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und 20 A 10307/90 -. Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor L. , das Rabbani/Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um L. gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September 1996 in L. ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer Kommandanten; der frühere Präsident Najibullah und sein Bruder wurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet. Die Regierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach Norden/Nordosten zurück. Auch tausende Zivilisten verließen die Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen ausländischen Diplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah Mohammed Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein und rief einen islamischen Gottesstaat aus, der auf der Grundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die Regeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng überwacht, Verstöße mit drakonischen (Körper-)Strafen geahndet (Danesch vom 5.4.1997; ai Afghanistan - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996; Arendt- Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht zur Lage in Afghanistan vom Februar 1997; United Nations: Situation of human rights... vom 11.10.1996; European Union vom 2.4.1998). Bei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf ein gegen sie gerichtetes Bündnis (die sogenannte "Nord- Allianz") zwischen den Kräften um Dostum, Rabbani, Massud und den schiitischen Milizführer Khalili. Angriffe und Gegenangriffe mit zeitweiligen Geländegewinnen bzw. -verlusten wechselten sich ab; L. wurde - bei einem Frontverlauf unweit der Stadtgrenzen - zeitweise bombardiert. Diplomatische Versuche zur Beilegung der Kämpfe, insbesondere unter Führung des UN-Vermittlers Holl sowie des Iran, schlugen fehl. Angeboten Dostums und Massuds, eine Machtteilung vorzunehmen, erteilten die Taliban deutliche Absagen (AA Lageberichte vom 16.10.1996 und 20.12.1996; Paik in: Final report on the situation of human rights... vom 20.2.1997). Im Mai 1997 schlug sich Abdul Malik Pahlewan, einer der wichtigsten Kommandanten Dostums, auf die Seite der Taliban. Hierdurch erlangten diese die Kontrolle über die Hauptorte der Provinzen Faryab und Badghis und konnten zu einer Großoffensive gegen die mit Dostum verbündete schiitische Wahdat-e Islami in Zentralafghanistan übergehen sowie kampflos in Mazar-i-Sharif einrücken; gleichzeitig fielen weitere Provinzen in ihre Hände. Allerdings kam es alsbald zum Bruch der Allianz zwischen Malik und den Taliban; diese mußten Mazar-i-Sharif noch im Mai 1997 nach heftigen Kämpfen unter schweren Verlusten verlassen und anschließend weitere nördliche Gebiete räumen. Etwa 2.000 gefangen genommene Taliban wurden getötet (European Union vom 2.4.1998; UN - Situation of human rights... vom 12.3.1998). Die Frontlinie rückte wieder nahe an L. heran; Angriffe auf L. führten zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Malik formierte nach seinem neuerlichen Seitenwechsel eine neue Zweckallianz, die Vereinigte Front zur Rettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte September 1997 nach Nordafghanistan zurück, war aber ebensowenig wie die anderen Anführer im Norden imstande, die verbliebenen Kräfte zusammenzufassen und übergreifend zu bündeln; die bis Mai 1997 relativ gefestigten Strukturen gingen verloren (AA Lagebericht vom 20. 2.1998; Danesch vom 10.3.1998 und 13.2.1998). Ab Sommer 1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur zentralen, schiitisch besiedelten Region um Bamijan; im Zuge ihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif verübten sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lagebericht vom 20.2.1998; UN-Situation of human rights... vom 12.3.1998; Danesch vom 10.3.1998). Danach drangen sie wieder weiter in den Norden des Landes vor, ohne diesen indes bis heute vollständig erobern zu können. 1998 eroberten sie Bamijan in der Zentralregion. Ebenfalls seit Sommer 1998 beherrschen sie Mazar-i-Sharif, bei dessen Einnahme es zu Gewaltexzessen gegen die Bevölkerung, vorwiegend gegen Angehörige der Hazaras, kam. Spannungen mit dem Iran, der starke Militärverbände an der Grenze zu Afghanistan zusammenzog, wurden entschärft (AA Lageberichte vom 23.3.1999 und 3.11.1998; European Union vom 27.1.1999). Im Oktober 1998 gelang es der Allianz, die seit längerem unter alleiniger militärischer Führung Massuds agiert, nahezu die gesamte Provinz Takhar zurückzuerobern (FAZ vom 19.10.1998). In den folgenden Monaten erlebte Afghanistan seinen zwanzigsten Kriegswinter, in dem die Taliban ihre Erfolge weder ausbauen noch konsolidieren konnten. Das Kriegsgeschehen nahm dabei wiederum einen wechselvollen Verlauf, bis die Bürgerkriegsparteien Mitte März 1999 überraschend ein "Grundsatzabkommen" über die Bildung einer gemeinsamen Zentralregierung, gesetzgebenden Versammlung und Justiz abschlossen (NZZ vom 15.3.1999), ohne allerdings zugleich einen Waffenstillstand zu vereinbaren (Archiv der Gegenwart vom 14.4.1999, S. 43444). Schon eine Woche später entbrannten erneut heftige Kämpfe, fünf Wochen später war der Friedensprozeß - nicht anders als ein entsprechender Versuch im Mai 1998 (FAZ vom 4. und 6.5.1998; SZ vom 4.5.1998) - gescheitert: Die Taliban sagten weitere Verhandlungen ab (NZZ vom 22.3. und 12.4.1999; FR vom 12.4.1999) und suchten weiterhin eine militärische Lösung. Dabei eroberten sie im Mai - wenige Wochen nach ihrer Vertreibung von dort - das zentrale Hochland des Hazarajat zurück, wobei es zu zahlreichen Willkürakten gekommen sein soll (NZZ vom 12.7.1999). Im übrigen konzentrierten sich die Kämpfe auf den Norden Afghanistans und den Raum nördlich L. , in dem die Nord- Allianz - bis heute - wichtige Gebiete kontrolliert (FAZ 4.5., 28.6. und 7.7.1999; FR 28.6.1999). Erneute Friedensgespräche, auf Initiative Usbekistans in der zweiten Junihälfte in Taschkent aufgenommen, scheiterten wiederum alsbald: Die Taliban stellten extreme Forderungen, deren Zurückweisung durch die Nord-Allianz sie zum Anlaß nahmen, die Zusammenkunft zu beenden und den Sommer für die größte militärische Offensive seit zehn Monaten zu nutzen (NZZ vom 5.8.1999; ai- Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1999). Dabei erzielten sie nördlich von L. erhebliche Geländegewinne: Sie durchquerten in sechs Tagen die vor L. gelegene Shomali-Ebene und schoben die Frontlinie etwa 25 km Richtung Norden vor. Es gelang ihnen, den Militärflughafen Bagram einzunehmen und die Provinzhauptstädte Tscharikar (Parwan) und Mahmud-i-Raki (Kapisa) sowie weitere Städte an der Zufahrt zum Panjir-Tal zu erobern (FAZ vom 3.8.1999; NZZ vom 5.8.1999). Allerdings waren diese Erfolge nur von kurzer Dauer. Die Kräfte der Anti-Taliban-Allianz brachten die verlorenen Positionen in einer nur drei Tage dauernden Gegenoffensive wieder in ihre Hand, wobei sie offenbar ihre Versorgungslinien nach Zentralasien sicherten und den Taliban erhebliche Verluste beibrachten; zeitweilig kontrollierten sie erneut die gesamte Shomali-Ebene (NZZ vom 6. und 9.8.1999; FAZ vom 7. und 9.8.1999; FR vom 9.8.1999). Im Norden und Osten Afghanistans liefern sich die Bürgerkriegsparteien seither wieder heftige Gefechte mit wechselnden Geländegewinnen und Rückschlägen (FAZ vom 11. und 18.8.1999; NZZ vom 23.8.1999; FR vom 28.8.1999). Als Ergebnis dieser Entwicklung ist Afghanistan seit längerer Zeit im wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt, wobei sich die Gebietsanteile im Zuge der militärischen Auseinandersetzungen häufig verschieben: Der größte Teil des Landes wird seit 1996 von den Taliban kontrolliert, die ihren Herrschaftsbereich als "Islamisches Emirat Afghanistan" bezeichnen (FAZ vom 3.8.1999). Das restliche Land wird von der Nord-Allianz gehalten, die unter Rabbanis politischer und Massuds militärischer Führung im Ausland eine Exilregierung gegründet hat. Diese beharrt auf der Legitimität der von ihr repräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die meisten afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz in den Vereinten Nationen inne (AA Lageberichte vom 30.9.1997, 20.2.1998, 16.6.1998, 3.11.1998 und 23.3.1999). Funktionsfähige gemeinsame Entscheidungsorgane und Verwaltungsstrukturen bestehen im verbliebenen Einflußbereich der Nord-Allianz praktisch nicht mehr. Jede Miliz und zum Teil sogar einzelne Kommandanten kontrollieren ihr eigenes Territorium; die Führer gehen vielfach wechselnde Koalitionen ein (UNHCR vom 7.4.1998; Danesch vom 10.3.1998). Bezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, daß der Staat Afghanistan als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist. Zu einem Zerfall des Landes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder anderer Linien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in den traditionellen Grenzen vorhanden und wird als ganzes umkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt vorgestellte gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von konkurrierenden Mächten beansprucht. Allein die fehlende Handlungsfähigkeit - und Verfolgungsmächtigkeit - bedeutet nach gefestigter völkerrechtlicher Auffassung nicht, daß der Fortbestand Afghanistans als Völkerrechtssubjekt in Frage gestellt wäre. Jedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans keine effektive zentrale Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes im April 1992 weggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen Herrschaftsgewalt ist auf absehbare Zeit auch nicht zu rechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleichgebliebene - Bewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 (20 A 10307/90 und 20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte und überzeugende Ableitung des Deutschen Orient-Institutes in der Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt (vgl. auch die Stellungnahme für das VG Hannover vom 12.6.1995). Die Schlußfolgerung des Senats, daß in Afghanistan eine effektive zentrale Staatsgewalt nicht besteht, wird maßgeblich getragen von der historisch gewachsenen ethnischen Varianz, der geographischen Zergliederung und zum Teil schweren Zugänglichkeit einzelner Regionen des Landes und der Charakterisierung der Familie, des Clans, des Stammes als traditionell maßgebliche Einflußfaktoren auf das, was der einzelne zu tun und/oder zu lassen hat. An dieser, von den übrigen Erkenntnisquellen übereinstimmend geteilten Einschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Das Land befindet sich nach wie vor in einem hin und her wogenden Bürgerkrieg, in dem die zentrale Herrschaftsgewalt von keiner der rivalisierenden Gruppierungen zurückgewonnen werden konnte. Jede Gruppierung repräsentiert lediglich eine einzelne Bürgerkriegsfraktion, die Partikular-Interessen vertritt und mit anderen Kräften weiterhin um die Gesamtmacht konkurriert. In der geschilderten Lage ist es für die zentralstaatliche Machtfrage nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wem das größere Kriegsglück beschieden ist, wie groß das von einer Gruppierung kontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr oder minder unangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den Sitz in den Vereinten Nationen innehat oder welche sonstigen diplomatischen Kontakte unterhalten werden. Ebenso BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 und - 9 C 11.97 -, InfAuslR 1998, 242. Auch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als politischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der Bürgerkriegsfraktionen betrachtet werden. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die ihn verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Das kann - auch in einem Bürgerkrieg, wie er in Afghanistan vorherrscht - dann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, daß die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Ersetzt diese Herrschaftsgewalt in ihrer "Friedensfunktion" den bisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen und den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts im Ausland erfordernde Zwangslage versetzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., und - 9 C 15.96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. Für das Gebiet der Taliban, für das allein die Herausbildung einer staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, ist zwar nicht zweifelhaft, daß die Taliban effektive Strukturen zur Durchsetzung der von ihnen proklamierten Form des Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede Organisation, die in einem Gebiet übergreifende Regeln anwendet und mit Waffengewalt Herrschaftsmacht ausübt, allein schon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher Herrschaft. Die Organisation muß in ihrem Streben, ihrer Vorgehensweise und vor allem nach ihrem Selbstverständnis quasi-staatlich auftreten. Staaten hat das Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., als "in sich befriedete Einheiten" qualifiziert, "die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben". Selbst wenn man in Rechnung stellt, daß die Anwendbarkeit rechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die eher monolithisch strukturierten Taliban von Anfang an zu verneinen - kein zwingendes Erfordernis der Staatsähnlichkeit eines Regimes darstellt, verbleibt die von den Taliban praktizierte "Ordnung" doch nach ihrem Selbstverständnis in einem vorstaatlichen Stadium. Diese Bewertung, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A u.a. -, UA S. 25 ff. (zuletzt Beschluß vom 18. Januar 2000 - 20 A 4149/97.A -, BA S. 19 f.) entwickelt hat, wird aufrechterhalten. An den für sie maßgeblichen Verhältnissen hat sich nichts Grundlegendes geändert: Der gesamte Apparat der Taliban ist weiterhin - bis zur erstrebten militärischen Unterwerfung ihrer Gegner - unter Ausblendung anderer Lebensbezüge auf den Krieg abgestellt (European Union vom 20.7.1998). Dabei scheuen die Taliban weder vor nachhaltiger Zerstörung der Lebensgrundlagen und wichtiger Versorgungseinrichtungen zurück noch vor Massakern an der Zivilbevölkerung (FAZ vom 4.10.1999; FR vom 30.8.1999). Vor allem aber fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an der für staatsähnliche Organisationen erforderlichen Stabilität und Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht; es ist allerdings weder erforderlich, daß sie das gesamte Staatsgebiet erfaßt, noch daß sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, 283. Effektivität und Stabilität setzen eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und nach außen. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten. Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zwingt den Senat dabei tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Beurteilung und im Zweifelsfalle eher zu einer negativen, weil nicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die Erfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeit neuer Machtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen können Machtgebilde, die während eines Bürgerkrieges entstanden sind, daher regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn nicht mehr um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet gekämpft wird und eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 11 ff. unter Fortsetzung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. sowie vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, a.a.O. und - 9 C 11.97 -, a.a.O. Die Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der gegenwärtigen Lage - nach außen wie nach innen wesentlich gefährdet: Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Taliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des Nordens, und damit ganz Afghanistan, erobern werden. Die Ereignisse des Sommers 1999 zeigen, daß die Taliban trotz ihrer inzwischen erlangten territorialen Basis nach wie vor nicht in der Lage sind, die restlichen Teile Afghanistans auf Dauer unter ihre Kontrolle zu bringen. Die kurzfristigen Erfolge ihrer dritten Sommeroffensive, die von Massud alsbald in eine erhebliche Niederlage verwandelt werden konnte, beruhten augenscheinlich auf einem taktischen Rückzug der Truppen Massuds (NZZ vom 9.8.1999). Dessen Truppen fehlen zwar die Feuerkraft und die zahlenmäßige Stärke der Taliban, um diesen im offenen Feld widerstehen zu können (NZZ vom 5.8.1999); dies darf indes nicht als militärische Unterlegenheit der Nord-Allianz in dem Sinne gedeutet werden, daß ihre Niederlage nur noch eine Frage der Zeit wäre. Die Nord-Allianz ist vielmehr immer noch als Machtfaktor in Rechnung zu stellen, der - mit ausländischer Unterstützung insbesondere durch den Iran und Rußland - dem Vordringen der Taliban auf nicht absehbare Zeit die Stirn bieten kann. Es ist nicht einmal hinreichend wahrscheinlich, daß die Taliban die eroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen Geländegewinne sind zu einem nicht unwesentlichen Teil weniger auf dem Schlachtfeld mit überlegener militärischer Kraft erkämpft als auf der Grundlage einer klaren Strategie errungen worden, in der sich vorbereitende Infiltration mit militärischen Angriffen, Drohgebärden und Verhandlungen mischte, so daß große Teile gegnerischer Milizen zu ihnen überliefen und zahlreiche lokale Kommandanten die Seite wechselten (Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996). Die Erfolge der Taliban stellen sich damit vor allem dar als das Resultat der Schwäche und Uneinigkeit der Gegner sowie der Kriegsmüdigkeit der Bevölkerung und vieler örtlicher Schuren, für die die Taliban Hoffnungsträger waren - ein Vertrauensvorschuß, den die Taliban zwischenzeitlich weitgehend eingebüßt haben dürften. Selbst für den Fall, daß die Taliban auch das restliche Land erobern sollten, wäre ihr Fortbestehen keineswegs gesichert. Die dauerhafte Durchsetzungskraft ihrer Ideologie, die maßgeblich auf traditionell pashtunischen Vorstellungen fußt, ist in den nördlichen, nicht-pashtunischen Gebieten stark in Frage gestellt; ein Rückhalt in der dortigen Bevölkerung kann daher schon aus prinzipiellen Gründen nicht angenommen werden. Faktisch betreiben die Taliban die Wiederherstellung der tradierten, während des kommunistischen Regimes zurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen Volksgruppe über die anderen Volksgruppen im Land; im Vordergrund des Konflikts steht die ethnische Polarisation (European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom 18.10.1997). Ohnehin haben die Taliban ihre soziale Basis hauptsächlich unter den Millionen afghanischen Flüchtlingen in Pakistan (Die Zeit vom 27.8.1998). Auch um die anfängliche Homogenität und Geschlossenheit der Taliban, auf denen ihre Erfolge mit beruhten, ist es nicht mehr gut bestellt (NZZ vom 27.8.1999). Darüber hinaus bestätigt sich die Annahme des UN-Vermittlers Holl, daß die Opposition im Norden - vergleichbar den Mujahedin nach der sowjetischen Intervention - außer Landes gehen und unter Bildung einer Exilregierung den Kampf von den Nachbarstaaten aus fortsetzen werde (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; FAZ vom 19.10.1998). Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Herrschaft der Taliban sich zumindest in einem Kernbereich bereits stabilisiert hat. Außer den vorgenannten Gründen ist dafür ausschlaggebend, daß die konkurrierenden Kräfte der Nord- Allianz auch heute noch die legitime Herrschaft über ganz Afghanistan beanspruchen und diesen Anspruch mit allen Mitteln durchzusetzen suchen. Dabei kann diese Allianz nicht als lediglich sezessionistische Kraft ohne beachtliche Bedeutung betrachtet werden. Vielmehr dauern die bewaffneten Auseinandersetzungen in einer Weise an, die die Herrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage stellen könnte. Insbesondere läßt sich weiterhin nicht ausschließen, daß Massud die afghanische Hauptstadt, in deren Nähe er Stellungen unterhält, zurückerobert, was den Taliban eine militärisch und psychologisch bedeutsame Schwächung zufügen würde. Massud hält weiterhin militärisch ohnehin kaum zugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von L. . Es ist ihm mit seinen Verbündeten im Sommer 1999 erneut gelungen, die Taliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie kurz zuvor die Kontrolle erlangt hatten. Er hat dadurch nicht nur seine Stellungen sichern und festigen können, sondern ist auch nicht von seinen Nachschubwegen und damit von der ihm zufließenden ausländischen Unterstützung mit Militärmaterial abgeschnitten. Wie sich aus der massiven Abhängigkeit beider Bürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung ergibt, kann die Nord-Allianz trotz derzeit unterlegener Feuerkraft nicht als ernsthafter Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch vernachlässigt werden. Zureichende Stabilität gewinnen die Taliban auch nicht dadurch, daß sie lokal überkommene Strukturen und Lebensweisen eines Teils der pashtunischen Landbevölkerung ("Pashtunwali") in ihre Machtausübung einbeziehen. Das sichert allein ihre Übereinstimmung mit den betreffenden ländlichen Kreisen der Bevölkerung, setzt jedoch den dauerhaften Erfolg der Taliban wegen ihrer Bestrebungen, den in Frage stehenden pashtunischen Vorstellungen allgemeine Geltung auch bei der an diesen Traditionen nicht teilhabenden Bevölkerung im übrigen zu verschaffen, erheblichen Risiken aus und ruft, ebenso wie die sonstigen zentralistischen und vereinheitlichenden Ansätze zur Herrschaft über das Land, massive Probleme hervor. Solange - wie hier - in einem andauernden Bürgerkrieg die verfeindeten Machtträger um die Eroberung des ganzen Landes mit militärischen Mitteln kämpfen und der Untergang eines jeden der bestehenden Herrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheint, fehlt es an der zu fordernden Stabilität und Dauerhaftigkeit der dort jeweils ausgeübten Gebietsgewalt. Insgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im Verhältnis zu ihren Gegnern wie im Verhältnis zu ihren ausländischen Unterstützern weiterhin wesentlich unsicher und von Faktoren abhängig, die kaum eingeschätzt werden können. Der Rat (die Shura) der Taliban in L. , der diplomatisch lediglich von Pakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi- Arabien anerkannt worden war, ist international zunehmend isoliert. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien sind auf deutliche Distanz zu den Taliban gegangen (NZZ vom 22.12.1998); selbst Pakistans Haltung ist heute, auf amerikanischen Druck hin, wesentlich differenzierter als früher (NZZ vom 5. und 27.8.1999). Die USA, die anfänglich Sympathie für das von den Taliban verkündete Programm von "Recht und Ordnung" hegten, kritisieren die Taliban wegen der von diesen verübten Menschenrechtsverletzungen, haben Wirtschaftssanktionen verhängt (NZZ vom 12.7.1999), wegen der Schutzgewährung für Osama bin Laden mit weiteren Luftangriffen gedroht und ihre Pipeline-Pläne suspendiert (NZZ vom 26. und 27.8.1999); inzwischen ist es ihnen gelungen, auch die UNO zu Sanktionen gegen die Taliban zu bewegen (SZ vom 15.11.1999). Der UN-Sicherheitsrat hat sich auf die Seite der Nord-Allianz gestellt, der Generalsekretär der UNO hat die Kriegspraktiken verurteilt (NZZ vom 9.8.1999). Auch die umliegenden Länder überdenken aus Angst vor einer Radikalisierung der eigenen Bevölkerung und der unkontrollierten Ausbreitung des religiösen Extremismus ihre Beziehungen zu den Taliban (NZZ vom 27.8.1999). Nach innen ist nicht gesichert, daß die Taliban den Bürgerkrieg, sollte er entgegen allen Erwartungen in überschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als staatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war ihre Herrschaft durch Schwierigkeiten und Gefährdungen in den eroberten Gebieten und sogar im seit 1994 gehaltenen "Kernland" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene Zwangsherrschaft und nachhaltige Unterdrückung sämtlicher Lebensbereiche, Zwangsrekrutierungen, die desolate Versorgungslage - dies alles hat dazu geführt, daß ihr Rückhalt in der Bevölkerung bzw. deren Bereitschaft zu stillschweigender Duldung erheblich geschwunden ist; die anfängliche, teils begeisterte, Zustimmung ist einer Ernüchterung gewichen (NZZ vom 12.5.1998; Die Zeit vom 27.8.1998). Von Widerständen bzw. von einer aufkeimenden Opposition in der afghanischen Gesellschaft wird allenthalben berichtet (NZZ vom 12.7.1999; Die Welt vom 13.8.1998; NZZ vom 8.10.1998; FAZ vom 19.10.1998). In verschiedenen Gegenden ist es wiederholt sogar zu bewaffnetem Widerstand gekommen (NZZ vom 27.8.1999; AA Lagebericht vom 16.6.1998; NZZ vom 12.5.1998; Danesch vom 13.2.1998). Intern sollen tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen führenden Mitgliedern der Taliban aufgetreten sein; von einer größeren Zahl von Kommandeuren soll sogar ein Putsch gegen die Taliban vorbereitet worden sein, der nach Festnahme mehrerer Anführer vereitelt werden konnte (NZZ vom 27.8.1999; ai- Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1998, SZ vom 24./25.10.1998). Ende August 1999 wurde auf den geistigen Führer der Taliban-Bewegung, Mullah Mohammed Omar, ein Sprengstoffanschlag verübt, dem dieser nur knapp entgehen konnte (NZZ vom 26.8.1999); Mutmaßungen zufolge könnte es sich um einen Versuch gehandelt haben, die Hardliner in den Reihen der Taliban zu schwächen (NZZ vom 27.8.1999). Diese Tendenzen dürften sich verstärken, wenn es den Taliban nicht gelingen sollte, die extreme Armut der Bevölkerung (vgl. AA Lagebericht vom 23.3.1999) aufzufangen; hierfür aber besteht offensichtlich weder Interesse noch Möglichkeit, da die Führung der Taliban über keinerlei wirtschaftlichen Sachverstand verfügt und ökonomische Gesichtspunkte bei ihren Entscheidungen nur selten eine Rolle spielen (FAZ vom 4.10.1999). Das Arbeitsverbot für Frauen vergrößert die Not der Familien, nicht zuletzt der zahlreichen Kriegerwitwen mit ihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; AA Lagebericht vom 30.9.1997), ohne daß die verschlechterte Einkommenssituation durch gezielte Vorkehrungen der Taliban ausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996). Dies entspricht der derzeitigen Ideologie der Taliban, keinen Aufbau des Landes zu betreiben. Ob sich die Taliban angesichts dieser sich verfestigenden Notlage mit der von ihnen erzwungenen Unterordnung unter eine - selbst für afghanische Verhältnisse - überaus rigide Interpretation islamischer Vorschriften und deren rücksichtsloser Durchsetzung auf Dauer halten können, scheint äußerst fraglich (vgl. auch Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre Vorgehensweise wird besonders in den städtischen Zentren und den nicht- pashtunischen Gebieten als bedrückend empfunden. Bei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht außer acht zu lassen, daß - wie oben dargelegt - unter der Oberfläche der Bürgerkriegserfolge die traditionellen Machtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt geblieben sind. Es lag nicht im Interesse der Taliban, die lokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen durchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997); deren "Rückgrat" haben sie nicht gebrochen. Damit liegen Erhebungen örtlicher Führer und Stämme - unter Eingehung neuer Koalitionen -, wie sie etwa in den Bereichen von Nangahar und Kunduz stattgefunden haben (Danesch vom 20.6.1997; AA Lagebericht vom 16.6.1998; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Januar 1999), auch künftig prinzipiell im Bereich des Möglichen, zumal in einem Land, in dem Lüge, Verrat und Seitenwechsel seit Jahren zu den selbstverständlichen, allgemein gepflegten Mitteln der Politik gehören und Stammesfehden und Blutrache stets parate Motive des Handelns abgeben. Derartige Aufstände lassen sich insbesondere dann nicht ausschließen, wenn die Taliban die in sie gesetzte Hoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht erfüllen oder wenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. Die fortdauernde Gefahr, daß einzelne Teilgebiete wieder abfallen, die von unabhängig agierenden lokalen Machthabern beherrscht werden, stellt die Durchsetzung eines - für staatsähnliche Organisationen unverzichtbaren - territorialen Gewaltmonopols prinzipiell in Frage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, amtlicher Umdruck S. 16 ff. Nach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, daß sich in überschaubarer Zukunft an der Situation Afghanistans, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, Grundlegendes ändern könnte. Die Konflikte und Strukturen, die die derzeitige Lage kennzeichnen, sind seit langem unverändert. Konkrete Aussichten für ein Ende des Bürgerkrieges bestehen nicht. Ein ernsthafter Friedenswille ist nirgends erkennbar. Keine der Bürgerkriegsparteien beschränkt ihren Herrschaftsanspruch auf die gehaltenen Gebiete oder sucht anderweitig eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung. Über das im März 1999 geschlossene "Grundsatzabkommen" ist die Entwicklung bereits kurze Zeit später hinweggegangen. Die Bürgerkriegsparteien führen ihre Kämpfe, gedämpft nur durch den zwischenzeitlichen Wintereinbruch, mit unnachgiebiger Härte fort. Dies läßt deutliche Parallelen zur fehlenden Dauerhaftigkeit im Bürgerkrieg bislang zustande gekommener "Koalitionen" und "Abkommen" erkennen und schließt eine qualitative Änderung der Verhältnisse aus. Diese Einschätzung wird durch den wiederholten Abbruch der Friedensgespräche im März und Juni 1999 und den ausdrücklich verlautbarten Willen der Taliban bestätigt, eine militärische Unterwerfung bzw. Vernichtung ihrer Gegner herbeizuführen (NZZ vom 27.8.1999; FR vom 9.8.1999; FAZ vom 3.8.1999). Insoweit besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine der rivalisierenden Gruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, das ganze Land unter Kontrolle zu bringen. Weder die Taliban noch ihre Gegner erscheinen als in entscheidender Weise geschwächt; andererseits ist auch keine der Bürgerkriegsparteien vor dem Untergang sicher. Vielmehr sind die Verhältnisse schon wegen der massiven Abhängigkeit aller Bürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung in einer Weise instabil, die jederzeit eine unvorhersehbare Verschiebung der Machtverhältnisse erlaubt. Mit seiner Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Afghanistan befindet sich der Senat überdies in Überstimmung mit der aktuellen - auch jüngsten - Rechtsprechung der übrigen Obergerichte. Vgl. nur VGH Ba.-Wü., Beschlüsse vom 17. November 1999 - A 6 S 608/99 - und vom 11. Mai 1999 - A 6 S 514/99 -; SächsOVG, Urteil vom 28. September 1999 - A 4 S 286/97 -; Nds. OVG, Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 L 4242/96 -; OVG Rh.- Pf., Beschluß vom 20. Juli 1999 - 11 A 11017/98.OVG -; Hess. VGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 9 UE 696/98.A -, AuAS 1999, 248; HambOVG, Urteile vom 26. November 1999 - 1 Bf 45/98.A -, vom 11. Juni 1999 - 1 Bf 168/98.A - und vom 16. April 1999 - 1 Bf 126/98.A -. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Dementsprechend ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 AuslG). Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, daß dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Mißhandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -. Die hieran geübte Kritik des Klägers zeigt keine neuen oder bislang nicht zureichend berücksichtigten Gesichtspunkte auf, die dem Senat Anlaß zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung geben würden. Dem Kläger in Afghanistan drohende Gefahren sind - wie gesagt - weder einem Staat noch einer quasi-staatlichen Organisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 2 AuslG aus; Tatsachen im Sinne des § 53 Abs. 3 AuslG sind ersichtlich nicht gegeben. Hingegen hat der Kläger Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muß dem einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt hiernach einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen ungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen Gefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese Gefahr den einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, daß über die Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch die Tatsache "gesperrt", daß der Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Wenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die hierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine Gefahr jedoch dann im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn - was nach Lage der Dinge in bezug auf Afghanistan weiterhin nicht der Fall ist, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -, - die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, daß die Abschiebung jeden einzelnen Ausländer "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", die nach § 54 AuslG zuständige Landesbehörde aber von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -. Hiernach ist dem Kläger wegen einer nur ihm individuell drohenden Gefahr Abschiebungsschutz zu gewähren. Ihm drohen bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Verhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Beeinträchtigungen der durch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgüter. Maßgeblich ist insoweit die Situation im Herrschaftsbereich der Taliban. Allein dieses Gebiet kommt als Zielregion einer Abschiebung in Betracht. Flugverbindungen nach Afghanistan bestehen, wenn überhaupt, nach L. und anderen von den Taliban beherrschten Städten (AA Lagebericht vom 23.3.1999). Die derzeit unter der Herrschaft der Nord-Allianz stehenden Bereiche im Nordosten Afghanistans sind für zivile Reisende direkt vom Ausland her auch auf dem Landweg nicht oder nur unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten erreichbar (AA Lagebericht vom 23.3.1999; UNHCR vom 7.4.1998; European Union vom 20.7.1998). Die Taliban verlangen von der Bevölkerung in ihrem Machtbereich strikt, die von ihnen proklamierten Verhaltensanforderungen zu befolgen, und unterhalten zu diesem Zweck ein sich bis in die Privatsphäre erstreckendes System der Überwachung und Unterdrückung (Danesch vom 30.8.1999). Sie sind nach wie vor fest entschlossen, ihren Machtanspruch und ihre Wertvorstellungen mit allen Mitteln und rücksichtsloser Härte durchzusetzen; ihre auf Ausschaltung jeglichen möglichen Widerstandes gerichteten Maßnahmen während ihrer Sommeroffensive im Jahr 1999 nördlich L. (ai- Afghanistan/Info-Pressespiegel vom Oktober 1999) belegen das erneut. Diejenigen, die sich in den Augen der Taliban "unislamisch" verhalten, sind strengen und mit brutalen Mitteln vollzogenen Übergriffen und Nachstellungen ausgesetzt; die vom Vorwurf "unislamischen" Verhaltens Betroffenen werden unabhängig von einer früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei häufig als Kommunisten gebrandmarkt (European Union vom 14.12.1998). Nicht kooperationsbereite Gegner der Taliban sind von Verfolgung bedroht (AA an VG Oldenburg vom 18.12.1998; European Union vom 14.12.1998). Dabei werden als Mittel der Repression u.a. Inhaftierungen, schwere körperliche Mißhandlungen und Tötungen eingesetzt (ai: Afghanistan-Cruel, inhuman or degrading treatment or punishment vom November 1999; Afghanistan-Detention and killing of political personalities vom März 1999). Es ist beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger von den Taliban als gefährlicher Gegner angesehen und deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen wird, die ihn an Leib, Leben oder Freiheit gefährden. Der Senat hält das Vorbringen des Klägers zu seinen politischen Aktivitäten und seinem Schicksal in Afghanistan in den wesentlichen Punkten für glaubhaft. Seit der Stellung seines Asylantrags hat der Kläger im Kern gleichbleibend und in sich stimmig sowie ohne verfahrensangepaßte Schilderungen vorgetragen. Steigerungen oder nicht auflösbare Widersprüche, die die Überzeugungskraft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Darstellung durchgreifend in Frage stellen könnten, sind nicht zutage getreten. Die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angeführten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers können jedenfalls nach dem offenen und sicheren Eindruck, den der Kläger bei seinen Bekundungen vor dem Senat hinterlassen hat, keinen Bestand haben. Angesichts einerseits des kurzen Zeitabstands zwischen der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet und seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie andererseits des Inhalts der dem Bundesamt bei der Anhörung vorgelegten schriftlichen Äußerungen sowie der späteren Einlassungen des Klägers ist insbesondere nachvollziehbar, daß der Kläger als ein von den gesellschaftlichen Umwälzungen während des kommunistischen Regimes geprägter und durch seine Ausbildung zum Arzt geförderter junger Mann nachdrücklich auch in der Öffentlichkeit gegen die Mujahedin eingetreten ist und hierdurch Ziele sowohl der DVPA als auch der PSDP vertreten hat. Im Vordergrund stand für den Kläger die vehemente Ablehnung der extrem-islamischen, fundamentalistischen Ausrichtung der Mujahedin. Ebenfalls frei von bedeutsamen Unstimmigkeiten ist die Schilderung, die der Kläger von seiner Verhaftung unmittelbar im zeitlichen Anschluß an die Einnahme von L. durch die Mujahedin im April 1992, der nachfolgenden Inhaftierung und Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe sowie seiner Flucht aus der Gefangenschaft im August 1995 gegeben hat. Der vom Kläger geltend gemachte Zugriff der seinerzeitigen Machthaber fügt sich ein in die allgemeinen Verhältnisse im Zeitraum nach dem Zusammenbruch der Regierung Najibullah. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang mitgeteilten Einzelheiten der verschiedenen Ereignisse sind in sich schlüssig und vermitteln das Bild tatsächlich erlebter Geschehnisse. Damit ist davon auszugehen, daß der Kläger zwar innerhalb der DVPA keine herausgehobene Position innehatte, dennoch aber aus der Sicht der Mujahedin auffällig geworden und in ihr Blickfeld geraten ist mit der Folge, daß die Mujahedin ihn schon unmittelbar nach dem Machtwechsel als aktiven Gegner ihres Regimes eingestuft und mit schweren Sanktionen belegt haben. Dabei handelte es sich nicht - zumindest nicht nur - um spontane Übergriffe einzelner, sondern um eine unter den Bedingungen des Bürgerkriegs organisierte Bestrafung des Klägers. Der gegen ihn verhängten Strafe hat der Kläger sich, nachdem er bereits mehrere Jahre inhaftiert gewesen war, durch die Flucht entzogen. Über die einfache Mitgliedschaft in der DVPA hinaus, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie eine Tätigkeit auf rangniedriger Funktionärsebene allein eine Verfolgung durch die Taliban nicht als zureichend wahrscheinlich erscheinen läßt, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -, weist der Kläger damit Merkmale auf, aufgrund deren anzunehmen ist, daß er aus der Sicht der Taliban zu ihren Kritikern und entschiedenen Gegnern zählt und sich daher in realer Verfolgungsgefahr befindet. Die eher unpolitische berufliche Tätigkeit des Klägers als Arzt steht dem nicht entgegen (AA an VG Stade vom 20.2.1998 zu einem Arzt im Dienstgrad eines Oberst; UNHCR vom 19.2.1998). Die Taliban haben ungeachtet der sonstigen Unterschiede zu den Mujahedingruppen, die 1992 an die Macht gelangt waren, mit ihnen die radikal-islamische Ableitung und Ausrichtung ihrer Macht gemeinsam. Sie haben zudem zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997); viele pashtunische Mujahedin haben sich den Taliban angeschlossen (Danesch vom 19.10.1998). Auch deshalb ist davon auszugehen, daß den Taliban, die Rückkehrer ohnehin intensiven Überprüfungen unterziehen, die Vergangenheit des Klägers nicht verborgen bleiben wird. Das macht es insgesamt beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger, zumal er seine politischen Überzeugungen nicht aufgegeben hat, als persönlich belastet eingeordnet und als mißliebiger Oppositioneller zur Verantwortung gezogen wird, und zwar in einer Weise, die schwerwiegende Beeinträchtigungen an den im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgütern erwarten läßt. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob die Verfolgungsgefahr für den Kläger wegen seines langjährigen Studienaufenthalts in der früheren Sowjetunion sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten für die PSDP noch zusätzlich erhöht ist. Auch der geltend gemachten Erkrankung und deren möglichen Verschlimmerung wegen unzureichender Behandlung in Afghanistan braucht nicht nachgegangen zu werden. Des weiteren kommt es nicht auf die in der mündlichen Verhandlung mit den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.