Beschluss
13 B 1111/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0223.13B1111.99.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde über den 25. Mai 1999 hinaus um mindestens ein Jahr zu verlängern, zu Recht abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Bei § 13 ZHG, der allein als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers in Betracht kommt, handelt es sich - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - um eine Ermessensvorschrift. Dementsprechend könnte die beantragte einstweilige Anordnung auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nur ergehen, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen und allein die Entscheidung, die Erlaubnis für den Antragsteller zu verlängern, ermessensgerecht wäre. Eine derartige Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin ist aber nicht anzunehmen. Zwar macht § 13 Abs. 1 ZHG die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde vom Wortlaut her nur abhängig vom Abschluss einer zahnärztlichen Ausbildung, ohne danach zu differenzieren, wo die Ausbildung absolviert worden ist; anders als z.B. bei § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG wird bei einer zahnärztlichen Ausbildung im Ausland auch nicht ausdrücklich die Notwendigkeit der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" gefordert. Dennoch führt die Nichterwähnung dieses Merkmals in § 13 Abs. 1 ZHG nicht dazu, dass diese Frage bei der Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde an einen Antragsteller mit im Ausland abgeschlossener zahnärztlicher Ausbildung ohne jegliche Bedeutung ist. Vor dem Hintergrund des auch für § 13 ZHG maßgebenden Patientenschutzes, der darin besteht, die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur denjenigen zu erlauben, welche die erforderliche fachliche Eignung zur Berufsausübung besitzen, spricht bei einem Bewerber mit im Ausland abgeschlossener zahnärztlicher Ausbildung vieles dafür, die "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" - entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG - bereits als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 13 ZHG anzusehen. Diese Frage braucht aber abschließend nicht geklärt zu werden, weil sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis zu versagen, jedenfalls als sachgerecht und ermessensfehlerfrei darstellt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 8. April 1999 Bezug genommen auf den Runderlass des früheren Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 20. Juni 1994 (MBl.NRW. S. 762) zur Durchführung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, nach dessen Nr. 2.4.1 entsprechend einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1982 (BT-Drucks. 9/2235; BT-Prot. 9/137, S. 8548) eine vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde nicht erlaubt werden soll, wenn Zweifel bestehen, ob die zahnärztliche Ausbildung des Betroffenen der Art und den wesentlichen Inhalten der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung entspricht. Auch wenn derartige Verwaltungsvorschriften für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bindungswirkung haben, so bewirken sie doch eine Steuerung des den Verwaltungsbehörden bei § 13 ZHG eingeräumten Ermessens und enthalten mit dem Hinweis auf eine der vorgeschriebenen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland entsprechende zahnärztliche Ausbildung im Ausland einen sachgerechten Gesichtspunkt, der dem auch bei dieser Bestimmung maßgebenden Patientenschutz Rechnung trägt. Die bezeichnete Regelung kommt den Interessen der betroffenen Zahnärzte dadurch entgegen, dass sie auf die volle Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG sie für die Approbation verlangt, verzichtet, aber im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung für den Regelfall ein Minimum an Vergleichbarkeit von Art und Inhalt der Ausbildung mit der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen fordert. In Übereinstimmung mit dem Zweck des § 13 ZHG führt sie zu einer praktischen Konkordanz der Belange des Antragstellers - auch soweit sie durch Grundrechtspositionen geschützt sind - mit den öffentlichen Belangen der Gesundheit der Bevölkerung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 1994 - 5 B 3315/93 -, und vom 23. August 1989 - 5 B 1795/89 -, MedR 1990, 156. Eine in diesem Sinne zu verstehende Vergleichbarkeit der Ausbildung des Antragstellers an der zahnärztlichen Fakultät der Universität Dicle/Türkei mit der in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen zahnärztlichen Ausbildung kann bei dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht bejaht werden. Die Antragsgegnerin hat in der die Verlängerung der Erlaubnis nach § 13 ZHG ablehnenden Entscheidung ausgeführt, nach vorliegenden Einzelgutachten besitze das Zahnmedizinstudium in der Türkei nicht annähernd die Vergleichbarkeit mit einem Studium der Zahnheilkunde in der Bundesrepublik Deutschland. Im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der zweiten Instanz, sind darüberhinaus gutachterliche Stellungnahmen des Prof. em. Dr. med. dent. Sch. von der Poliklinik für Zahnerhaltung, D., - der zugleich als Vorsitzender der Sachverständigenkommission der Zahnärztekammer Nordrhein zur Bewertung von zahnärztlichen Ausbildungen, die außerhalb des EG-Bereichs absolviert worden sind, fungiert - vorgelegt worden, die sich in einem wertenden Vergleich zur zahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland mit der konkreten Ausbildung des Antragstellers befassen. Nach den Begutachtungen des Dr. Sch. vom 26. Juli 1999 und 13. September 1999 entspricht zwar die Gesamtzahl der vom Antragsteller absolvierten Fachstunden ungefähr dem Unterricht in der Bundesrepublik Deutschland und steht die Gesamtstundenzahl der Ausbildung in Einklang mit dem Stundenanteil bei einer zahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik. Unterschiede ergeben sich danach aber in den Stunden, die speziell der Zahnheilkunde zugeordnet sind. Sowohl in der Gesamtstundenzahl des zahnmedizinischen Unterrichts (Universität Dicle: ca. 3.240 Stunden; Bundesrepublik Deutschland: ca. 3.560 Stunden) als auch besonders im Bereich der Prothetik (Dicle: ca. 1.225 Stunden; Bundesrepublik Deutschland: 1.725 Stunden) und der Kieferorthopädie (Dicle: ca. 280 Stunden; Bundesrepublik Deutschland: ca. 420 Stunden) sind danach bezüglich der zahnärztlichen Ausbildung des Klägers deutliche zeitliche Defizite gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland festzustellen. Diese lassen die Vergleichbarkeit der Ausbildung des Antragstellers mit einer zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland zumindest als zweifelhaft erscheinen. Diese Zweifel stehen demzufolge auch der Annahme der Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde entgegen. Vertrauensschutz in der Weise, dass er davon ausgehen konnte, die Erlaubnis würde ohne weiteres verlängert werden, kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen. In Zusammenhang mit der zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG hat der Vertrauensschutzgedanke ohnehin nur eingeschränkte Bedeutung. Der einer Behörde zustehende Ermessensspielraum wird zudem unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nicht schon dann eingeschränkt, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird; hinzu kommen muss vielmehr, dass er im Hinblick auf den Bestand der Ermessenspraxis Dispositionen getroffen hat und auf einen Fortbestand dieser Praxis vertrauen durfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 1989 - 5 B 1795/89 -, a.a.O. Die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs vom 26. Mai 1997 war zeitlich auf zwei Jahre befristet und widerruflich. Schon daraus und ebenso aus der Erlaubnis selbst, die eine "vorübergehende" Ausübung des zahnärztlichen Berufs gestattete, war der Charakter des Vorübergehenden erkennbar, der schon aus sich heraus einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Erlaubnis entgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 3 C 116.79 -, DVBl. 1980, 748. Eine Verlängerung der Erlaubnis ist dem Antragsteller auch nicht während ihrer Geltungsdauer angedeutet worden. Zwar hält sich die begehrte Verlängerung der Erlaubnis um ein Jahr noch innerhalb der von § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG vorgegebenen zeitlichen Grenze einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren in der Bundesrepublik Deutschland; andererseits ist kennzeichnend für die Verlängerung der Erlaubnis nach § 13 Abs. 2 ZHG, dass einem Antragsteller erlaubt werden soll, eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene zahnärztliche Weiterbildung abschließen zu können. Dass dieser Umstand des Abschlusses einer zahnärztlichen Weiterbildung beim Antragsteller in Frage steht, ist nicht ersichtlich. Vertrauensschutz kann der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin für die Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis nicht auch schon bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis im Mai 1997 eine Rolle gespielt haben. Die Änderung einer Verwaltungspraxis auf der Grundlage einer zwischenzeitlich anders gewichteten Abwägung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte und eine auf einer breiteren Erkenntnisbasis beruhende andere Sicht der Dinge ist gerade im Bereich anstehender Ermessensentscheidungen nicht ausgeschlossen, zumal ein Anspruch auf Fortbestehen fehlerhaften Verwaltungshandelns nicht besteht. Auch der Umstand, dass die Berufserlaubnis vom 26. Mai 1997 dem Antragsteller "im Hinblick auf seine Ehe mit einem Ehepartner deutscher Staatsangehörigkeit" erteilt worden ist, begründet keinen Vertrauensschutz auf Verlängerung der Erlaubnis. Die Ehe mit einer Deutschen ist lediglich ein die ausnahmsweise Erteilung der Erlaubnis rechtfertigender Gesichtspunkt und kann nicht die übrigen im Rahmen § 13 ZHG relevanten Erwägungen, wie beispielsweise die Frage der Vergleichbarkeit einer zahnärztlichen Ausbildung im Ausland mit der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, verdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.