Urteil
14 A 4921/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0225.14A4921.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand: Der Kläger unterzog sich am 18. Mai 1994 der ersten juristischen Staatsprüfung, die er mit der Note befriedigend (8,80 Punkte)" bestand. Das Ergebnis der Prüfung wurde dem Kläger nach deren Ende vom Vorsitzenden der Prüfungskommission verkündet. Mit Schreiben vom 27. Mai 1994 übersandte der Vorsitzende des beklagten Amtes dem Kläger mittels Einschreiben ein - auf denselben Tag datiertes - Zeugnis, wonach der Kläger am 18. Mai 1994 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend (8,80 Punkte)" bestanden hat. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut: Nachdem Sie am 18.5.94 vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Köln die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, übersende ich Ihnen das beiliegende Zeugnis. Als weitere Anlagen erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück." Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, deren erster Satz wie folgt lautet: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch beim Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, einlegen." Schreiben und Zeugnis wurden nach einem Aktenvermerk auf der Urschrift am 30. Mai 1994 per Einschreiben an den Kläger abgesandt. Mit Schreiben vom 13. August 1994 legte der Kläger gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Bewertung seiner Hausarbeit wandte. Das beklagte Amt wies den Widerspruch nach Anhörung des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 1994 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der Kläger hat am 12. Oktober 1994 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sein Widerspruch sei rechtzeitig eingelegt. Die Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Schreiben vom 27. Mai 1994, bei dem es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur um eine Mitteilung handele, sei fehlerhaft. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Amt - unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Mai 1994 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 1994 insoweit - zu verpflichten, die häusliche Arbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat seinen Rechtsstandpunkt aus dem Vorverfahren wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Widerspruch verspätet eingelegt worden sei. Die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994 sei durch das Schreiben vom 27. Mai 1994 nebst Zeugnis verkörpert worden. Dies sei ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Schreiben habe deshalb die Widerspruchsfrist beginnen lassen. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung von diesem" Bescheid spreche, so sei dies nicht irreführend. Die Rechtsbehelfsbelehrung beziehe sich auf die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994. Wenn sich das nicht bereits aus dem Wortlaut ergebe, erschließe es sich im Hinblick auf die dem Kläger bekannte Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG durch Auslegung. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2000 zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er seinen Rechtsstandpunkt zur Rechtzeitigkeit des Widerspruchs wiederholt. Ferner macht er Einwände gegen die Bewertung seiner Hausarbeit geltend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Senat entscheidet, ohne dem beklagten Amt den beantragten Schriftsatznachlass einzuräumen. Für diesen besteht keine Rechtfertigung. Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes ergibt sich ein Anspruch auf schriftliche Äußerung zur Berufung des Klägers nicht aus § 85 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift für das erstinstanzliche Verfahren ist der Beklagte mit der Zustellung der Klageschrift aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Die Verfahrensvorschriften für das erstinstanzliche Verfahren gelten zwar gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Berufungsverfahren entsprechend, jedoch nur, soweit nicht im 12. Abschnitt der VwGO etwas anderes geregelt ist. Das ist hier der Fall. Seit Einführung der Zulassungsberufung beginnt das Berufungsverfahren, ohne dass eine Berufungsschrift bei Gericht einzureichen ist. Vielmehr hat der Rechtsmittelführer die Zulassung der Berufung zu beantragen. Der Zulassungsantrag ist entsprechend § 85 Satz 1 und 2 VwGO - wie hier geschehen - dem Rechtsmittelgegner mit der Aufforderung zur schriftlichen Äußerung zuzustellen. Nach Zulassung der Berufung wird das Antragsverfahren gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf. Nunmehr hat der Berufungskläger das Verfahren gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO - bei Gefahr des Verlustes des Rechtsmittels - zu fördern. Bei dieser Verfahrenslage fehlen Anlass und Notwendigkeit für eine entsprechende Anwendung von § 85 Satz 2 VwGO. Diese Vorschrift betrifft nämlich nicht die Stellungnahme zur Begründung des Rechtsmittels, sondern zum Rechtsmittel selbst. Das beklagte Amt will denn auch den Schriftsatznachlass nicht, um auf die Berufung, sondern auf die gemäß § 124 a Abs. 3 VwGO vom Kläger vorgelegte Berufungsbegründung schriftlich zu reagieren. Ob und inwieweit insoweit die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung zu geben ist, folgt nicht aus § 85 Satz 2 VwGO, sondern aus dem verfahrensrechtlichen Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gebot des rechtlichen Gehörs machte es hier aber nicht erforderlich, dem beklagten Amt wegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung noch einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Der Senat hatte mit der Ladung angedeutet und in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 eine Entscheidung nur zur Zulässigkeit der Klage, insbesondere zur Frage der vom beklagten Amt und dem Verwaltungsgericht verneinten Rechtzeitigkeit des Widerspruchs, nicht aber zur Sache ergehen werde. Zu diesen Fragen enthält die Berufungsbegründung außer einer Bezugnahme auf die bereits im 1. Rechtszug und im Zulassungsverfahren vertretene Rechtsauffassung des Klägers, zu der das beklagte Amt sich bereits seit Jahren äußern konnte und auch - zuletzt im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag - geäußert hat, nichts. Weshalb dazu weitere Stellungnahmen abgegeben werden sollten, die nicht in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden konnten, hat das beklagte Amt nicht dargelegt. Es hat sich vielmehr lediglich auf den unzutreffenden Rechtsstandpunkt gestellt, dass ihm aus § 85 Satz 2 VwGO ein formaler Anspruch auf schriftliche Erwiderung zustehe. Es bestand auch kein Anlass zum Schriftsatznachlass, soweit dieser - ohne dass dies allerdings in der mündlichen Verhandlung seitens des beklagten Amtes erklärt worden wäre - auch dazu dienen sollte, unabhängig vom Berufungsvorbringen des Klägers zu dem nicht von diesem, sondern vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochenen weiteren Mangel der Rechtsbehelfsbelehrung, nämlich dem Abstellen auf den Zugang" statt auf die Zustellung", noch schriftlich zu äußern. Zu dieser Frage, bei der im Tatsächlichen nichts streitig war, konnte von der Sitzungsvertreterin des beklagten Amtes wegen ihrer einfachen rechtlichen Problematik in der mündlichen Verhandlung und nach den dazu gegebenen rechtlichen Hinweisen des Senats auch ohne Vorbereitung umfassend Stellung genommen werden. Dafür, dass dazu noch Bedarf für weitere schriftliche Darlegungen bestand, hat sie nichts vorgebracht und ist auch nichts ersichtlich. II. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Widerspruch des Klägers gegen die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994 nicht verspätet eingelegt worden. Das Schreiben des beklagten Amtes vom 27. Mai 1994 hat nämlich nicht gemäß §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ausgelöst, da, wenn in ihm überhaupt die Zustellung der Prüfungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG gesehen werden kann, jedenfalls die mit ihm verbundene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Vielmehr lief gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr seit dem 18. Mai 1994, dem Tag der durch Verkündung erfolgten Bekanntgabe und dem dadurch erfolgten wirksamen Erlass der Prüfungsentscheidung. 1. Es erscheint bereits fraglich, ob das Schreiben vom 27. Mai 1994 als die von § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG vorgeschriebene Zustellung der Prüfungsentscheidung angesehen werden kann. Diese Zweifel gründen darauf, dass die Prüfungsentscheidung in dem Schreiben lediglich als vergangenes Ereignis erwähnt wird (Nachdem Sie am 18.5.1994 ... bestanden haben"), ohne dass das Schreiben in irgendeiner Weise zum Ausdruck bringt, dass mit ihm etwas auf diese Prüfungsentscheidung Bezogenes, etwa deren Zustellung, vorgenommen werden soll. Soweit das Schreiben angibt, was mit ihm bewirkt werden soll, bezieht es sich nach seinem Wortlaut allein auf die Übersendung eines Zeugnisses nach § 13 Abs. 1 JAO und die Rücksendung der eingereichten Unterlagen. Dagegen enthält es inhaltlich nichts, was auf eine Zustellung der bereits ergangenen Prüfungsentscheidung hindeutet. Hält man diese Bedenken für durchgreifend und sieht in dem Schreiben nur die Zeugnisübersendung und nicht auch die Zustellung der Prüfungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG, so fehlt es bereits an jedem Bezug der mit dem Schreiben verbundenen Rechtsmittelbelehrung zur Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994. Eine Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Prüfungsentscheidung wäre dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterblieben", da die Prüfungsentscheidung eben nur mündlich verkündet worden wäre. 2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Im Ergebnis nichts anderes gilt nämlich, wenn man unterstellt, das Schreiben vom 27. Mai 1994 habe neben der Zeugniserteilung nach § 13 Abs. 1 JAG auch die Zustellung der Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994 beinhaltet. Dann nämlich war - bezogen auf die Prüfungsentscheidung - die Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt". a) Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folgt bereits daraus, dass für den Beginn der Frist auf den Zugang" und nicht auf die Zustellung" des Bescheides abgehoben worden ist. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG ist die Prüfungsentscheidung zuzustellen". So ist hier - immer unterstellt, dass in dem Schreiben die Zustellung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG zu sehen ist - auch verfahren worden, denn das Schreiben vom 27. Mai 1994 ist nach dem in den Akten enthaltenen Vermerk am 30. Mai 1994 (Montag) als Einschreiben zur Post gegeben worden (Zustellung nach § 1 Abs. 1 LZG NRW iVm. §§ 2 Abs. 2, 4 VwZG). Gemäß § 57 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung, d.h. gemäß § 4 Abs. 1 VwZG mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, dem Tag, an dem - da ein späterer Zugang des Schreibens nicht behauptet wird - die Zustellung als bewirkt galt. Dies war hier der 2. Juni 1994, so dass die normale" Widerspruchsfrist bis zum 2. Juli 1994 gelaufen wäre. Die Rechtsbehelfsbelehrung stellte aber nicht auf den 2. Juni 1992 für den Fristbeginn ab, sondern auf den Tag des Zugangs, der, wenn er nicht nach dem 2. Juni 1994 lag, ohne jede Bedeutung für den Lauf der Frist war. Die fehlerhafte Angabe des für den Beginn der Frist maßgeblichen Ereignisses kann sich auch auf die Einlegung des Rechtsbehelfs auswirken. Da eine Frist, die vom Zugang des Bescheides an läuft, früher ablaufen kann als die, die von dem - fiktiven - Zeitpunkt an rechnet, in dem die Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG als bewirkt gilt, kann der Fehler dazu führen, dass zum Ende der Frist die Einlegung eines Widerspruches in der durch die Rechtsbehelfsbelehrung ausgelösten fehlerhaften Vorstellung unterbleibt, die Frist sei bereits abgelaufen, obwohl sie in Wirklichkeit noch läuft. Es handelt sich deshalb um einen Fehler, der die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig" im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht. b) Die Fehlerhaftigkeit der mit dem Schreiben vom 27. Mai 1994 verbundenen Rechtsbehelfsbelehrung folgt ferner - und unabhängig von dem unter a) aufgezeigten Mangel - daraus, dass, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nach dieser der Widerspruch gegen diesen Bescheid" zu richten war, während, soweit die Prüfungsentscheidung und nicht nur das erteilte Zeugnis angegriffen werden sollte, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Mai 1994", nämlich die bereits mündlich bekannt gegebene Prüfungsentscheidung zu richten war. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei dem Wortlaut" des Schreibens vom 27. Mai 1994 zu entnehmen, dass mit diesem Bescheid" die Prüfungsentscheidung vom 18. Mai 1994 gemeint sei, kann nicht gefolgt werden. Die Worte dieser Bescheid" in einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung beziehen sich eindeutig auf das Schreiben, zu dem die Rechtsbehelfsbelehrung hinzugesetzt ist, und das ist hier das Schreiben vom 27. Mai 1994 und nicht der mündlich erlassene Verwaltungsakt vom 18. Mai 1994. Durch Auslegung kann den Worten gegen diesen Bescheid" kein anderer Sinn zugeordnet werden, als sie ihn nach dem Wortlaut haben. Den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu folgen. Die Worte gegen diesen Bescheid" sind eindeutig und können deshalb nicht durch Auslegung in gegen die Entscheidung vom 18. Mai 1994" umgedeutet werden. Es lag allerdings für jemanden, der, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, wie der Kläger die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 5 JAG kannte, auf der Hand", dass die Worte gegen diesen Bescheid" bezogen auf die - wie unterstellt wird - mit dem Schreiben vom 27. Mai 1994 erfolgte Zustellung der bereits ergangenen Prüfungsentscheidung mangels Bescheidqualität" dieser Zustellung keinen Sinn machten. Diese sich aufdrängende Erkenntnis führt aber allein dazu, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, soweit sie sich auf die Prüfungsentscheidung bezog, auf der Hand" lag. Sie bot jedoch keine Möglichkeit der Auslegung. Dass für den Betroffenen klar zu erkennen ist, dass die von der Behörde gewählte Formulierung falsch ist und dass sie richtigerweise etwas anderes in die Rechtsbehelfsbelehrung hätte schreiben müssen, ist nicht dazu geeignet, die nicht auslegungsfähige falsche Aussage in die nach der Rechtslage richtige umzudeuten. Das Wissen des Betroffenen über die wahre Rechtslage ändert nichts daran, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO objektiv unrichtig ist und deshalb die ordentliche Frist nicht in Gang setzt. Die fehlende Auslegungsfähigkeit ergibt sich aus einem Weiteren: Nach der Rechtsbehelfsbelehrung beginnt die Widerspruchsfrist nach Zugang", womit nichts anderes als der Zugang des Schreibens vom 27. Mai 1994 gemeint sein kann und damit eben der Zugang dieses Bescheides" im Sinne des Einleitungssatzes der Rechtsbehelfsbelehrung. Bedeutet dieser Bescheid" in der Rechtsbehelfsbelehrung bezogen auf den Zugang unzweideutig und anderer Auslegung unzugänglich jedoch das Schreiben vom 27. Mai 1994, so kann diese Bezeichnung - bezogen auf den Gegenstand, gegen den Widerspruch einzulegen ist - nicht gleichzeitig etwas anderes bedeuten. Im übrigen ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht einmal eindeutig, dass die Behörde mit diesem Bescheid" die Prüfungsentscheidung meinte. Das Schreiben vom 27. Mai 1994 enthält nämlich zwei verschiedene Elemente: Zum einen erfolgte mit ihm - wie hier unterstellt wird - die Zustellung der Prüfungsentscheidung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG, zum anderen wurde mit ihm gemäß § 13 Abs. 1 JAO das Zeugnis über die bestandene Prüfung erteilt. Ob die Behörde mit diesem Bescheid" statt der Prüfungsentscheidung nicht nur die Erteilung des Zeugnisses meinte, der sie - ob zu Recht oder zu Unrecht - Verwaltungsaktqualität zuschrieb, ist nicht eindeutig erkennbar. Da das Verwaltungsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat, hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.