Beschluss
19 A 364/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0309.19A364.99.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger für seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse fehlt. Die Absicht des Klägers, die durch den Besuch der H. - Privatschule entstandenen Kosten in Höhe von monatlich 1.100,-- DM im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses geltend zu machen, begründet kein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist. Es ist ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung, vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, DVBl 1992, 1230 (1231), OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1211/89 -, m. w. N., erkennbar, dass der geltend gemachte Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch nicht besteht. Die Kosten für den Besuch der H. -Privatschule sind dadurch entstanden, dass die Eltern des Klägers, deren Verhalten sich der damals noch minderjährige Kläger zurechnen lassen muss, für ihren Sohn am 23. August 1995 mit der H. - Privatschule einen Schulvertrag abschlossen. Eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten schließt es zwar nicht aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Der adäquate Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung des Schädigers bleibt nämlich bestehen, wenn für die (Zweit-) Handlung des Verletzten ein rechtfertigender Anlass bestand oder die Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und sich die Reaktion auf dieses Ereignis nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist. Vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 -, NJW 1995, 449 (450), m. w. N. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Unbeschadet der Frage, ob - wie der Kläger meint - der Beklagten oder der vom Kläger seinerzeit besuchten Realschule O. überhaupt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, besteht zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung und den Kosten für den Besuch der H. -Privatschule jedenfalls kein adäquater Ursachenzusammenhang, weil der Abschluss des Schulvertrages eine den Ursachenzusammenhang unterbrechende ungewöhnliche Reaktion auf die mit Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1995 angeordnete und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Sonderschuleinweisung des Klägers darstellt. Dabei kann dahin stehen, ob den Eltern des Klägers bereits vor Abschluss des Schulvertrages am 23. August 1995 bekannt war, dass die Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides am 21. August 1995 aufgehoben hatte. Sollten die Eltern des Klägers den Schulvertrag in Kenntnis der Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides abgeschlossen haben, erweist sich der Abschluss dieses Vertrages als ungewöhnliche Reaktion auf die Sonderschuleinweisung, weil mit der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Juni 1995 aufschiebende Wirkung hatte (§ 80 Abs. 1 VwGO) und damit der Kläger die von ihm besuchte Realschule O. oder jedenfalls eine andere (allgemeine) öffentliche Schule hätte besuchen können. Für den Besuch der Realschule O. oder einer anderen öffentlichen Schule wäre kein Schulgeld in Höhe von monatlich 1.100,- DM aufzuwenden gewesen und der Kläger macht nicht geltend, dass der weitere Besuch der Realschule O. oder einer anderen öffentlichen Schule für ihn unzumutbar gewesen wäre. Sollte den Eltern des Klägers bei Abschluss des Schulvertrages die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. Juni 1995 noch nicht bekannt gewesen sein, erweist sich der Abschluss des Schulvertrages ebenfalls als ungewöhnliche Reaktion, weil sie den Schulvertrag abgeschlossen haben, ohne die Entscheidung des beim Verwaltungsgericht bereits seit dem 11. Juli 1995 anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 10 L 1395/95 abzuwarten oder sich zumindest nach dem Stand dieses Verfahrens zu erkundigen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, wenn die sofortige Vollziehung des Bescheides am 21. August 1995 nicht aufgehoben worden wäre, das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht so rechtzeitig entschieden hätte, dass bei einer für den Kläger und seine Eltern negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Abschluss des Schulvertrages mit der H. -Privatschule noch vor dem 28. August 1995 (Beginn des Unterrichts im Schuljahr 1995/96) hätte erfolgen können. Der Kläger macht insofern lediglich geltend, es sei "im Zweifel" davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bis zum Morgen des 23. August 1995 in der Sache nicht entschieden hätte. Dieser pauschale Vortrag lässt bereits nicht erkennen, dass der Schulvertrag notwendig am 23. August 1995, einem Mittwoch, abgeschlossen werden musste. Da der Unterricht im Schuljahr 1995/96 am 28. August 1995 begann, wäre es dem Kläger und seinen Eltern zumutbar gewesen, mit dem Abschluss des Schulvertrages jedenfalls bis zum 25. August 1995 zu warten. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen, dass der Abschluss des Schulvertrages nach dem 23. August 1995 nicht (mehr) möglich gewesen wäre. Den Senat trifft insofern keine Aufklärungspflicht. Es ist Sache des Klägers, das geltend gemachte besondere Feststellungsinteresse substantiiert darzulegen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (138). Dementsprechend hätte der Kläger auch konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, dass das Verwaltungsgericht das vorläufige Rechtsschutzverfahren bis zum 23. August 1995 oder jedenfalls bis zum Beginn des Unterrichts im Schuljahr 1995/96 nicht entschieden hätte. Dahingehende Anhaltspunkte sind jedoch nicht vorgetragen. Es ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die Eltern des Klägers den Schulvertrag abgeschlossen haben, ohne sich zuvor beim Verwaltungsgericht nach dem Stand des bereits seit längerer Zeit anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erkundigen. Eine solche Rückfrage war ihnen nicht nur zumutbar, sie war darüber hinaus auch mit Blick auf die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) erforderlich, da mit dem Abschluss des Schulvertrages erhebliche Kosten für die weitere Schulausbildung des Klägers aufzuwenden waren, die nicht entstanden wären, wenn er weiterhin eine öffentliche Schule besucht hätte. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht das vom Kläger geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse verneint. Ein solches Interesse ist nur dann anzuerkennen, wenn der Kläger durch den Bescheid vom 30. Juni 1995 selbst, dessen Begründung oder die Umstände des Erlasses des Bescheides noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seine Fortsetzungsfeststellungsklage in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die fortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden können. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, a. a. O., OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -. Eine dahingehende fortwirkende Benachteiligung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Er macht insofern lediglich geltend, dass "sein Fall" in der Klassenpflegschaft erörtert worden sei und deshalb auch Dritte Kenntnis von der Sonderschuleinweisung erhalten hätten. Daraus allein ergibt sich jedoch keine fortwirkende Benachteiligung, weil die Sonderschuleinweisung und die ihr zugrunde liegenden Vorfälle bereits mehr als vier Jahre zurückliegen und der Kläger zudem nach dem Zeugnis des Schulamtes für den R. .....-Kreis vom 12. Januar 1998 im Wege der Nichtschülerprüfung - mit guten Noten - den Hauptschulabschluss erreicht hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Sonderschuleinweisung als solche nicht diskriminierend ist. Diese Ausführungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht angegriffen. Ist aber die Sonderschuleinweisung als solche nicht diskriminierend, so liegt eine Diskriminierung auch dann nicht vor, wenn Dritte hiervon Kenntnis erlangen, es sei denn, es kommen besondere Umstände hinzu, die für den Betroffenen diskriminierend sind. Derartige Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den angeblichen Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte kommen können. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 9 B 311.97 -, vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl 1989, 249, und vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, MDR 1962, 924 (925), OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 19 A 402/99 -. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da - wie ausgeführt - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird gemäß § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).