Beschluss
22 E 142/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0314.22E142.00.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil der Kläger sich in seiner Zulassungs-schrift entgegen dem in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO geregelten Erfordernis, in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, auf keinen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe bezieht. Obwohl der Kläger - nach vergeblicher erstinstanzlicher Aufforderung mit Fristsetzung - erstmals mit dem Zulassungsantrag den ausgefüllten Prozesskostenhilfe-Vordruck vorlegt, kann ebenfalls unentschieden bleiben, ob vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung verfügbar waren, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Streitstand Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Baden- Baden, Stand: November 1999, § 124 Randnrn. 130 ff. Auch soweit der Kläger mit seinen Ausführungen sinngemäß den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, fehlt ihm nämlich für seinen Zulassungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Kläger, der - wie hier - seinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entschei- dung auf eine erst mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, erstrebt ein Ziel, das er auf einfachere Weise durch einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen könnte. Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 17 W 35/88 -, MDR 1989, 918. Einem derartigen neuen Antrag steht jedenfalls deshalb der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, weil tragend für diesen Beschluss das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesskostenhilfeverfahrens ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein formeller Grundbestandteil des Bewilligungsantrags. Sie ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag beizufügen, und zwar nach § 117 Abs. 4 ZPO dadurch, dass der Antragsteller sich des eingeführten Vordrucks bedient. Ohne die solcherart vorgelegte Erklärung ist das Prozesskostenhilfegesuch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, gar nicht prüfungsfähig. Auch mit der Beschwerde, deren Zulassung begehrt wird, könnte der Kläger keine auf einen Zeitpunkt vor Einreichung des ausgefüllten Vordrucks rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen. Mit Rückwirkung kann die Hilfe nach gefestigter Rechtsprechung nur ausnahmsweise bewilligt werden, und zwar günstigstenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem ein formgerechter Antrag und die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügenden Unterlagen vorgelegt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 1996 - 24 E 1282/95 - m.w.N. Einen neuen Antrag unter Beifügung des ausgefüllten Prozesskostenhilfe-Vordrucks beim Verwaltungsgericht zu stellen, ist gegenüber dem Rechtsmittelverfahren bereits deshalb der einfachere Weg, weil dieses Verfahren aufgrund der Einführung des Zulassungsrechts durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 nunmehr zweistufig gestaltet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.